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Strafverfahren – äußeres Erscheinungsbild eines Angeklagten als Beweiswürdigungserwägung

OLG Oldenburg – Az.: 1 Ss 166/11 – Beschluss vom 04.10.2011

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der 1. kleinen Strafkammer des Landgerichts Aurich vom 29. Juni 2011 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Aurich zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.

Gründe

Das Amtsgericht Norden hat den Angeklagten am 23. Februar 2011 wegen Beleidigung zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt.

Die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung des Angeklagten hat das Landgericht Aurich – 1. kleine Strafkammer – mit Urteil vom 29. Juni 2011 verworfen.

Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt und beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben.

Die zulässige Revision des Angeklagten hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils.

Die Beweiswürdigung hält rechtlicher Überprüfung nicht stand, weil sie lückenhaft ist und sich u. a. auf einen unsachlichen und zur Beweisführung völlig ungeeigneten Umstand stützt.

Der Angeklagte hat die Beleidigung bestritten. Das Landgericht hat seine Überzeugung davon, dass er den Kioskbetreiber H… mit dem Worten „Arschloch“ und „Drecksack“ belegte, in erster Linie auf die Angaben dieses Zeugen gestützt. Diese gibt das Landgericht in den Urteilsgründen dahin wieder, der Zeuge H… habe angegeben, er sei in der Vergangenheit von dem Angeklagten beleidigt worden; erst als dieser am Tattage auch noch behauptet habe, er, der Zeuge, habe seine Lottokunden betrogen, sei für ihn das Maß voll gewesen, weshalb er die Polizei gerufen habe. Daraus ergibt sich indessen nichts dafür, dass der Angeklagte den Zeugen am Tattage mit Schimpfworten belegte.

Das Landgericht hat sich ausweislich der Urteilsgründe von der Begehung der Beleidigung durch den Angeklagten ferner auch deshalb überzeugt, weil dieser wegen übler Nachrede und Beleidigung „bereits viermal strafrechtlich in Erscheinung getreten und ihm deshalb ein solches Verhalten nicht fremd“ sei. Im Rahmen der Strafzumessung finden sich die weiteren Angaben, der Angeklagte habe „solche Taten bereits mehrfach begangen“ und sei „mehrfach wegen Beleidigungsdelikten bestraft“ worden. Indessen ergeben die Urteilsfeststellungen konkret nur eine Vorverurteilung wegen Beleidigung. Wann und wie der Angeklagte weitere dreimal oder „mehrfach“ wegen einer strafbaren Ehrverletzung „in Erscheinung getreten“ oder verurteilt worden ist, ist den Urteilsgründen hingegen nicht zu entnehmen. Das Revisionsgericht kann wegen der aufgezeigten Lücken in den Urteilsgründen nicht überprüfen, ob die Strafkammer ihrer Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten zutreffende Erwägungen zu Grunde gelegt hat.

Die vom Landgericht als weitere Beweiswürdigungserwägung angeschlossene Wendung „Dem entspricht der heruntergekommene Eindruck, den die Strafkammer von dem Angeklagten gewonnen hat“ ist unsachlich und zur Beweisführung völlig ungeeignet. Ob der Angeklagte, der einem sozial randständigen Milieu zugehört, einen „heruntergekommenen“ Eindruck macht, ist für die Frage, ob er die Tat beging oder sie zu Recht bestreitet, irrelevant und völlig unergiebig. Der Wahrheitsgehalt der Einlassung eines Angeklagten wird nicht von seinem äußeren Erscheinungsbild berührt. Insoweit sind Richter auch im wörtlichen Sinne verpflichtet, ohne Ansehen der Person zu urteilen.

Die Verurteilung des Angeklagten kann auf den aufgezeigten Mängeln beruhen. Das Urteil ist deshalb aufzuheben und die Sache gemäß § 354 Abs. 2 StPO zu neuer Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Revision – an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Aurich zurückzuverweisen.

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