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Strafverfahren – Beweiswürdigung bei Aussage-gegen-Aussage

OLG Koblenz – Az.: 2 OLG 4 Ss 32/16 – Beschluss vom 02.05.2016

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts – Jugendschöffengericht – Koblenz vom 1. Dezember 2015 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Jugendschöffengericht zuständige Abteilung des Amtsgerichts Koblenz zurückverwiesen.

Gründe

I.

Mit dem im Tenor genannten Urteil hat das Jugendschöffengericht den zur Tatzeit heranwachsenden Angeklagten wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 50,- Euro verurteilt. Nach den Feststellungen soll er von dem gesondert verfolgten Sdk. zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt im Februar oder März 2012 in K. 150 g Marihuana (guter Qualität zum Preis von 8,- €/g) und 50 g Haschisch (schlechterer Qualität zum Preis von 4,- bis 7,- €/g) erworben haben. Seine Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten, der die Tat in Abrede stellt, hat das Jugendschöffengericht einzig auf die Aussage des als Zeugen vernommenen Sdk. gestützt.

Gegen das Urteil hat der Angeklagte am 8. Dezember 2015 Revision eingelegt und dieses Rechtsmittel nach Zustellung des Urteils mit Schriftsätzen seines Verteidigers vom 27. Januar und 3. März 2016 näher begründet. Er rügt die Verletzung materiellen Rechts.

II.

Das Rechtsmittel ist als Sprungrevision gemäß § 335 Abs. 1 StPO statthaft und auch sonst zulässig, insbesondere in der gesetzlich vorgeschriebenen Form eingelegt und begründet worden. In der Sache hat es einen zumindest vorläufigen Erfolg.

Das Urteil leidet an einem sachlich-rechtlichen Mangel, da die Beweiswürdigung zur Täterschaft des Angeklagten lückenhaft ist (vgl. BGH, 4 StR 305/12 v. 23.08.2012 – BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 38 <Rn. 6 n. juris>; Senat, 2 OLG 3 Ss 2/15 v. 03.02.2015; 2 Ss 62/14 v. 13.06.2014). Da nach der Urteilsdarstellung gegen die Einlassung des Angeklagten außer der Aussage des Zeugen Sdk. keine weiteren belastenden Indizien sprechen, ist eine Aussage-gegen-Aussage-Konstellation gegeben (vgl. BGH, 1 StR 94/98 v. 29.07.1998 – BGHR StPO 261 Beweiswürdigung 15 <Rn. 13 n. juris>), welche die nachfolgend dargestellten besonderen Anforderungen an die Beweiswürdigung und deren Darlegung in den Urteilsgründen erfordert; diesen wird das Urteil nicht gerecht.

Die Beweiskonstellation Aussage-gegen-Aussage ist gekennzeichnet durch eine Abweichung der Tatschilderung des Zeugen von der eines Angeklagten, ohne dass ergänzend auf weitere unmittelbar tatbezogene Beweismittel, etwa belastende Indizien, zurückgegriffen werden kann (vgl. BGH, 2 StR 101/15 v. 02.09.2015 – BGH NStZ-RR 2016, 87 <Rn. 7 n. juris>; HansOLG Hamburg, 1 Ws 88/15 v. 22.07.2015 – StraFo 2015, 328 <Rn. 6 n. juris>). Die Entscheidung hängt also allein davon ab, wem das Tatgericht glaubt. In einem solchen Fall besitzt der Angeklagte über das Bestreiten hinaus nur wenig Verteidigungsmöglichkeiten (vgl. BGH, 5 StR 316/12 v. 10.10.2012 – NStZ 2013, 57 <Rn. 16 n. juris>; Senat, 2 OLG 3 Ss 2/15 v. 03.02.2015). Steht Aussage gegen Aussage, muss der Tatrichter daher im Wege einer umfassenden Gesamtwürdigung alle möglicherweise entscheidungsbeeinflussenden Umstände darstellen und in seine Überlegungen einbeziehen (vgl. BGH, 2 StR 94/14 v. 07.07.2014 – NStZ 2014, 667 <Rn. 7 n. juris>; 5 StR 394/12 v. 30.08.2012 – NStZ-RR 2013, 19 <Rn. 2 n. juris>; 4 StR 472/14 v. 19.11.2014 – NStZ-RR 2015, 86 <Rn. 7 n. juris>; 4 StR 305/12 v. 23.08.2012 – BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 38 <Rn. 6 n. juris>; Senat, 2 Ss 62/14 v. 13.06.2014; 2 Ss 85/12 v. 22.10.2012), insbesondere ist die Aussage des einzigen Belastungszeugen einer sorgfältigen Glaubwürdigkeitsprüfung zu unterziehen (vgl. BGH, 2 StR 101/15 v. 02.09.2015 – BGH NStZ-RR 2016, 87 <Rn. 7 n. juris>; 1 StR 94/98 v. 29.07.1998 – BGHSt 44, 153 <159>; Senat, 2 OLG 3 Ss 2/15 v. 03.02.2015). Hierfür können die zur Beurteilung der Zuverlässigkeit einer Aussage verwendeten Elemente der Aussageanalyse (Qualität, Konstanz, Aussageverhalten), der Persönlichkeitsanalyse und der Fehlerquellen- bzw. Motivationsanalyse herangezogen werden (vgl. hierzu BGH, 1 StR 582/99 v. 30.05.2000 – BGHR StPO § 244 Abs. 4 S. 1 Sachkunde 11 = NStZ 2011, 45; zu den Grundprinzipien der Glaubhaftigkeitsüberprüfung vgl. auch BGH, 1 StR 618/98 v. 30.07.1999 – BGHSt 45, 164 <Rn. 12 ff. n. juris>). Darüber hinaus wird regelmäßig auf die Aussagegenese und -entwicklung einzugehen sein, insbesondere dann, wenn – wie hier – die Gefahr besteht, dass sich ein Tatbeteiligter durch unwahre Angaben Vorteile für sein eigenes Strafverfahren verschafft haben könnte.

Die vom Jugendschöffengericht durchgeführte Aussageanalyse ist unvollständig. Es fehlen zunächst Feststellungen zur Entstehung und Entwicklung der Aussage des Zeugen Sdk.. Der Entstehungsgeschichte einer Aussage kommt bei der Bewertung von belastenden Zeugenaussagen in der Beweiskonstellation Aussage-gegen-Aussage eine besondere Bedeutung zu (vgl. BGH, 5 StR 113/14 v. 24.04.2014 – NStZ-RR 2014, 219 <Rn. 6 n. juris>). Von Relevanz ist insbesondere, ob der Zeuge aus freien Stücken ausgesagt hat oder er durch Dritte oder besondere Umstände hierzu gedrängt wurde. Darüber hinaus wird nicht mitgeteilt, was der Zeuge bei früheren, etwa polizeilichen Vernehmungen zum Tatvorwurf bekundet hat, sei es im vorliegenden oder in einem anderen Verfahren. Der Senat kann daher nicht nachvollziehen, ob die vom Jugendschöffengericht bejahte Aussagekonstanz auf ausreichenden objektiven Grundlagen beruht. Dem Revisionsgericht ist eine Überprüfung der Entscheidung nur dann möglich, wenn die Aussage des einzigen Belastungszeugen insbesondere zur Beurteilung der Aussageentwicklung und Aussagekonstanz wiedergegeben und erörtert wird (vgl. BGH, 5 StR 63/12 v. 14.03.2012 – StV 2013, 7 <Rn. 5 n. juris>; 4 StR 15/14 v. 13.03.2014 – StV 2014, 723 <Rn. 11 n. juris>). Dies gilt auch für die entscheidenden Teile früherer Aussagen (vgl. BGH, 2 StR 94/14 v. 07.07.2014 – NStZ-RR 2015, 120 <Rn. 11 n. juris>; 2 StR 92/14 v. 22.10.2014 – NStZ-RR 2015, 52; 2 StR 101/15 v. 02.09.2015 – NStZ-RR 2016, 87 <88>).

Unzureichend sind ferner die Ausführungen zu möglichen Falschbelastungsmotiven des Zeugen. Nach den Urteilsausführungen war der von Sdk. geschilderte verfahrensgegenständliche Verkauf von Betäubungsmitteln an den Angeklagten Gegenstand eines gegen den Zeugen selbst geführten Strafverfahrens. Es liegt daher nicht fern, dass sich der Zeuge mit der damit verbundenen Aufklärungshilfe in den Genuß einer Strafmilderung gemäß § 31 BtMG bringen wollte, umso mehr, als das gegen ihn geführte Strafverfahren der Staatsanwaltschaft Trier eingestellt worden sein soll. Aufzuklären und im Urteil darzustellen ist somit, was der Zeuge als Beschuldigter in dem gegen ihn geführten Ermittlungsverfahren bekundet hat und ob sich seine Angaben, auch in Bezug auf andere Betäubungsmittelabnehmer, als wahr erwiesen haben. Ohne Kenntnis dieser Umstände kann der Senat nicht überprüfen, ob die Überzeugung des Jugendschöffengerichts von dem Fehlen eines Belastungsmotivs auf einer hinreichend objektiven Grundlage beruht.

Das Urteil unterliegt aufgrund dieses sachlich-rechtlichen Fehlers insgesamt der Aufhebung.

III.

Für die neue Hauptverhandlung ist darauf hinzuweisen, dass sich die Anforderungen an die Beweiswürdigung möglicherweise anders darstellen, wenn der im Urteil erwähnte Dealer “A.“ aus K. ausfindig gemacht und als Zeuge vernommen wird. Sdk. will die an den Angeklagten verkauften Betäubungsmittel unmittelbar vor der Tat bei besagtem „A.“ erworben haben. Würde dieser den Verkauf von 100 g Marihuana und 50 g Haschisch an Sdk. glaubhaft bestätigen, dann wäre darin ein außerhalb der Aussage des Zeugen Sdk. liegendes Indiz zu sehen, was für die Glaubhaftigkeit seiner Angaben sprechen könnte; in diesem Fall wäre nicht mehr von einer Aussage-gegen-Aussage-Konstellation mit den daraus folgenden erhöhten Anforderungen an die Beweiswürdigung auszugehen (vgl. BGH, 2 StR 486/02 v. 28.05.2003 – NStZ-RR 2003, 268 <LS 3 n. juris>; 1 StR 379/03 v. 21.01.2004 – NStZ 2004, 635 <LS 2 n. juris>; LR-Sander, StPO, 26. Aufl. § 261 Rn. 81). Im Verurteilungsfall werden zudem Feststellungen zum Mindestwirkstoffgehalt der Betäubungsmittel zu treffen sein.

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