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Strafverfahren wegen Vortäuschens einer Straftat

AG Rudolstadt, Az.: 312 Js 36708/14 – 1 Ls jug, Beschluss vom 07.12.2015

Die Anklage der Staatsanwaltschaft Gera vom 18.06.2015 wird, soweit der Angeklagten M. R. ein Diebstahl zur Last gelegt wird, zur Hauptverhandlung zugelassen. Insoweit wird das Hauptverfahren vor dem Amtsgericht – Jugendschöffengericht – Rudolstadt eröffnet.

Im übrigen wird die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt. Im Umfang der Ablehnung werden die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeschuldigten M. R. und N. Z. der Staatskasse auferlegt.

Gründe

I.

Strafverfahren wegen Vortäuschens einer Straftat
Symbolfoto: zolnierek/Bigstock

Die Staatsanwaltschaft Gera hat gegen die Angeschuldigten M. R. und N. Z. am 18.06.2015 Anklage erhoben. Beiden Angeschuldigten wird zur Last gelegt, sich des Mißbrauchs von Notrufen schuldig gemacht zu haben. Die Angeschuldigte M. R. soll sich außerdem wegen eines Diebstahls verantworten. Dem beiden Angeschuldigten gemachten Vorwurf des Vortäuschens eines Unglücksfalls gemäß § 145 Abs. 1 Nr. 2 StGB liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Am Abend des 03.09.2014 beschlossen die Angeschuldigten N. Z. und M. R., die sich einen makaberen Scherz erlauben wollten, gegenüber dem 24jährigen jungen Volljährigen X. Ma, der mit der Angeschuldigten N. Z. ehemals liiert war, zur eigenen Belustigung vorzutäuschen, die Angeschuldigte N. Z. habe einen Suizidversuch unternommen und infolgedessen das Bewußtsein verloren. Zu diesem Zwecke legte sich die Angeschuldigte N. Z., die ein Küchenmesser in der linken Hand hielt, in ihrer Wohnung in dem Mehrfamilienhaus …-Straße 6 in A. rücklings auf den Boden und die Angeschuldigten verteilten Ketchup auf dem Messer, dem rechten Handgelenk und der Bluse der Angeschuldigten N. Z., um den Eindruck zu erwecken, diese habe sich mit dem Messer in Selbsttötungsabsicht die rechte Pulsader aufgeschnitten. Die Angeschuldigte M. R. fotografierte diese Szene und die Angeschuldigte N. Z. schickte die Bildaufnahme um 21.34 Uhr mittels des Nachrichtendienstes WhatsApp an X. Ma., welcher zu dieser Zeit in der Wohngemeinschaft „…“ in Y lebte. Gleichzeitig rief die Angeschuldigte M. R. diesen an und berichtete ihm unter vorgegaukelten Tränen, die Angeschuldigte N. Z. liege reglos am Boden, weshalb sie bereits den Notarzt gerufen habe.

Weil X. Ma. in der Folgezeit unter dem Eindruck der Geschehnisse sowie aufgrund seines vorangegangenen übermäßigen Alkoholgenusses selbst versuchte, sich im Zimmer eines Mitbewohners mit einer Rasierklinge die linke Pulsader zu öffnen, meldete jener einen Notfall. Der eingetroffene Notarzt entdeckte daraufhin zufällig die Bildaufnahme der Angeschuldigten N. Z. auf dem Display des eingeschalteten Mobiltelefons des Suizidenten X. Ma. und informierte, weil er an einen weiteren Selbsttötungsversuch glaubte, seinerseits die Rettungsleitstelle. Deshalb erfolgte um 22.20 Uhr ein Polizeieinsatz in dem Mehrfamilienhaus …-Straße 6 in A., bei dem durch vier Polizeibeamte die Wohnungstür der vermeintlichen Suizidentin N. Z. durch Eintreten derselben aufgebrochen wurde, um zwei Rettungssanitätern Zutritt zu deren Wohnung zu verschaffen und diese retten zu können.

II.

Soweit den Angeschuldigten M. R. und N. Z. im Fall 1 der Anklage ein Mißbrauch von Notrufen vorgeworfen wird, war die Eröffnung des Hauptverfahrens aus rechtlichen Gründen abzulehnen, weil der Sachverhalt keinen Straftatbestand erfüllt.

Nach § 145 Abs. 1 Nr. 2 StGB macht sich strafbar, wer anders als durch einen Notruf oder ein Notzeichen absichtlich oder wissentlich vortäuscht, daß wegen eines Unglücksfalls die Hilfe anderer Personen erforderlich, also eine Situation im Sinne des § 323 c StGB objektiv gegeben sei (Fischer, StGB, 62. Aufl., § 145 Rn. 6). Grundsätzlich stellt auch die durch einen Selbsttötungsversuch verursachte Gefahrenlage jedenfalls dann einen Unglücksfall im Sinne des § 323 c StGB dar, wenn aus der Sicht des zur Hilfe Aufgerufenen der Entschluß zum Suizid nicht freiverantwortlich gefaßt beziehungsweise nach Suizidbeginn geändert wurde, weil in diesen Fällen, in denen Selbsttötungshandlungen einer möglicherweise nicht voll schuldfähig und freiverantwortlich agierenden Person aufgrund depressiver Verstimmung oder eines sonstigen ihre Entscheidung verzerrenden Motivationsdrucks erfolgt sind und es um die Frage der Abwendung des bevorstehenden Erfolgs durch Dritte geht, womöglich der Zustand einer Lebensgefahr entstanden ist, der nicht mehr auf dem Selbstbestimmungsrecht des Gefährdeten beruht und der ihn als hilfsbedürftig kennzeichnet, so daß, weil der zu dem Suizidversuch führende Willensbildungsprozeß häufig unklar ist und wirksame Hilfeleistung keine längeren Nachforschungen hierüber zuläßt (vgl. BGHSt 32, 367, 376), in den Grenzen der Erforderlichkeit und Zumutbarkeit regelmäßig eine Hilfspflicht solcher Dritter besteht, die die Gefahrensituation wahrnehmen (vgl. Eisele, Strafrecht – Besonderer Teil I, 3. Aufl., Rn. 192; Krey/Hellmann/Heinrich, Strafecht Besonderer Teil 1, 16. Aufl., Rn. 99; Wessels/Hettinger, Strafrecht Besonderer Teil 1, 39. Aufl., Rn. 60).

Das Vortäuschen zielt auf die wahrheitswidrige Erweckung des Anscheins der Erforderlichkeit von Hilfe in einer Notsituation. Bloßes Vortäuschen eines Unglücksfalls, ohne daß gleichzeitig der Anschein erweckt wird, fremde Hilfe werde benötigt, genügt demgegenüber nicht (LK-Krehl, StGB, 12. Aufl., § 145 Rn. 13; S/S-Sternberg-Lieben, StGB, 29. Aufl., § 145 Rn. 8).

Weil es eines deutlichen Hinweises auf eine Hilfe erfordernde Situation bedarf, fällt deshalb das Vortäuschen eines Unglücksfalls nicht unter den Tatbestand, wenn es zugleich mit der Aussage verbunden ist, es sei bereits ausreichende, fremde Hilfe vorhanden (SK StGB-Rudolphi/Stein, 8. Aufl., § 145 Rn. 11). So liegt der Fall jedoch hier, weil die Angeschuldigte M. R. anläßlich der Übermittlung der Bildaufnahme gleichzeitig fernmündlich mitgeteilt hat, sie hätte schon den Notarzt gerufen, also bereits für ebenso fachkundige wie auch am besten geeignete Hilfe gesorgt.

Daß eine andere Person als der Empfänger X. Ma. das Bild ohne dessen Zutun auf dem Display des eingeschalteten Mobiltelefons entdecken und aus einem eigenen, unabhängigen Willensimpuls fremde Hilfskräfte benachrichtigen könnte, stellt, obwohl regelmäßig nicht alle Einzelheiten des Geschehensablaufs im Konkreten vorhersehbar sind (AnwK StGB-Schaefer, 2. Aufl., § 16 Rn. 15), angesichts der gesamten Tatumstände eine erhebliche Abweichung des tatsächlich eingetretenen vom vorgestellten Kausalverlauf dar, welcher sich nicht mehr in den Grenzen des nach allgemeiner Lebenserfahrung Voraussehbaren hält, und war den Angeschuldigten daher nicht zuzurechnen (vgl. BGHSt 38, 32, 34; 48, 34, 37). Der Täter muß auch den tatsächlich eingetretenen Kausalverlauf zum Zeitpunkt seines Tuns in seinen wesentlichen Zügen vorhergesehen haben. Als Vorsatz hinsichtlich eines vollendeten Delikts ist daher nur eine Vorstellung zu begreifen, die sich hinreichend auf das tatsächliche Erfolgsgeschehen bezieht (Matt/Renzikowski-Gaede, StGB, 1. Aufl., § 16 Rn. 26).

Die rein zufällige Entdeckung des Bildes durch einen außenstehenden Dritten unterbrach die von den Angeschuldigten in Lauf gesetzte und begründete eine völlig neue, von dem ursprünglichen Tatentschluß unabhängige Kausalkette. Dies wäre etwa für den Fall besonders deutlich, wenn die Bildaufnahme dem Dritten nach einem Eigentumsdelikt zugänglich geworden wäre. Das gleiche würde auch für den Fall gelten, daß das Mobiltelefon dem Besitzer verloren gegangen und von einem Unbeteiligten aufgefunden worden wäre.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 467 Abs. 1 StPO.

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