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Strafverfahrenseinstellung § 154 Abs. 2 StPO i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 StPO – Wiederaufnahme

Ein Wirtschaftsstraftäter, verurteilt wegen gewerbsmäßigen Betrugs in zahlreichen Fällen, sorgt für juristisches Nachspiel: Ein Geschädigter kämpft vergeblich um die Wiederaufnahme seines Falls und scheitert an formalen Hürden. Das Oberlandesgericht Hamm bestätigt die Entscheidung des Landgerichts Dortmund und weist die Beschwerde des Geschädigten zurück.

Das Wichtigste: Kurz & knapp

  • Die Beschwerde des Beschwerdeführers wurde als unbegründet abgewiesen.
  • Gegen T wurde Anklage wegen gewerbsmäßigen Betrugs in mehreren Fällen erhoben.
  • Einige Anklagepunkte wurden wegen zu erwartender Strafe für andere Taten vorläufig eingestellt.
  • Der Beschwerdeführer beantragte die Wiederaufnahme des Verfahrens, welches das Landgericht ablehnte.
  • Das Gericht entschied, dass der Antrag unzulässig war, da die dreimonatige Frist für die Wiederaufnahme abgelaufen war.
  • Der Beschwerdeführer war nicht antragsberechtigt, da er nicht als Nebenkläger beteiligt war.
  • Das Gericht argumentierte, dass Rechtsbehelfe des Verletzten gegen Einstellungsentscheidungen nicht vorgesehen sind.
  • Auch die Generalstaatsanwaltschaft unterstützte diese Sichtweise.
  • Die rechtlichen Voraussetzungen und Fristen für eine Verfahrenswiederaufnahme wurden nicht erfüllt.
  • Die Entscheidung betont die Bedeutung der Einhaltung von Fristen und der Antragsberechtigung im Strafverfahren.

Strafverfahrenseinstellung und Wiederaufnahme: Ein prägnanter Fall im Fokus

Die Strafverfahrenseinstellung ist ein zentrales Element des deutschen Strafverfahrensrechts, das Regierungen und Gerichte in die Lage versetzt, Verfahren unter bestimmten Umständen zu beenden. Gemäß § 154 Abs. 2 StPO kann die Staatsanwaltschaft ein Verfahren einstellen, wenn die Voraussetzungen für die Eröffnung des Hauptverfahrens nicht gegeben sind oder das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung vernachlässigbar ist. Diese Bestimmung ermöglicht eine zeitnahe Entlastung der Justiz und verhindert, dass Prozesse unnötig lange dauern, insbesondere wenn die Vergehen als geringfügig angesehen werden.

Ein weiteres wichtiges Instrument im Strafrecht ist die Wiederaufnahme des Verfahrens, die in § 154 Abs. 1 Nr. 1 StPO geregelt ist. Die Möglichkeit, ein bereits eingestelltes Verfahren unter bestimmten Bedingungen wieder aufzunehmen, spielt eine entscheidende Rolle im Interesse der Gerechtigkeit. Die Wiederaufnahme kann notwendig werden, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel ans Licht kommen, die für die Beurteilung des Falls von Bedeutung sein könnten. Dies stellt sicher, dass auch nach einer Verfahrenseinstellung kein grundsätzlicher Anspruch auf Rechtsschutz verloren geht.

Im Folgenden wird ein konkreter Fall vorgestellt, der die Anwendung und die Grenzen dieser Regelungen verdeutlicht.

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Der Fall vor Gericht


Der Fall T: Betrug in Wirtschaftskreisen

Im Mittelpunkt eines langwierigen Strafverfahrens stand T, der sich wegen gewerbsmäßigen Betrugs in mehreren Dutzend Fällen vor dem Landgericht Dortmund verantworten musste. Die Staatsanwaltschaft Dortmund hatte am 24. Mai 2011 Anklage gegen T erhoben, wobei ihm insgesamt 33 Fälle von Betrug zur Last gelegt wurden. In einem dieser Fälle blieb es beim Versuch. Die Anklage richtete sich an die Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Dortmund, was die Schwere und Komplexität der vorgeworfenen Taten unterstreicht.

Vorläufige Einstellung und Verurteilung

Im Laufe des Verfahrens kam es zu einer bedeutsamen Wendung. Am 2. November 2014 stellte die Strafkammer auf Antrag der Staatsanwaltschaft zwei Fälle, in denen der Beschwerdeführer als Geschädigter auftrat, vorläufig ein. Diese Entscheidung basierte auf § 154 Abs. 2 StPO in Verbindung mit Abs. 1 Nr. 1 StPO. Der Grund für diese Einstellung lag in der Erwartung, dass diese Fälle angesichts der übrigen zu erwartenden Strafe nicht erheblich ins Gewicht fallen würden.

Kurz darauf, am 5. November 2012, erging das Urteil des Landgerichts Dortmund. T wurde in 19 Fällen des Betrugs für schuldig befunden. Das Gericht verurteilte ihn zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 2 Monaten, wobei 4 Monate als bereits vollstreckt galten. Zusätzlich erhielt T wegen eines weiteren Betrugsfalles eine separate Freiheitsstrafe von 10 Monaten, von der 1 Monat als vollstreckt angerechnet wurde. Dieses Urteil wurde am 13. November 2012 rechtskräftig.

Antrag auf Wiederaufnahme und gerichtliche Entscheidung

Der Beschwerdeführer, der in den vorläufig eingestellten Fällen als Geschädigter auftrat, richtete am 2. Dezember 2014 und erneut am 5. Februar 2015 Schreiben an die Staatsanwaltschaft Dortmund. In diesen forderte er die Wiederaufnahme und ordnungsgemäße Verhandlung seines Falls. Das Landgericht Dortmund wies diesen Antrag am 22. April 2015 ab. In der Begründung verwies das Gericht auf § 154 Abs. 4 StPO, der die Möglichkeit zur Wiederaufnahme eines vorläufig eingestellten Verfahrens regelt. Entscheidend war dabei die Ausschlussfrist von drei Monaten nach rechtskräftigem Abschluss des Hauptverfahrens. Da das Urteil gegen T bereits seit dem 13. November 2012 rechtskräftig war, hatte der Beschwerdeführer diese Frist deutlich überschritten.

Beschwerde und Zurückweisung

Gegen die Entscheidung des Landgerichts legte der Beschwerdeführer am 6. Mai 2015 Beschwerde ein, die er als „Einspruch“ bezeichnete. Das Oberlandesgericht Hamm befasste sich mit dieser Beschwerde und kam zu dem Schluss, dass sie als unbegründet zu verwerfen sei. In seiner Begründung stützte sich das OLG auf mehrere rechtliche Aspekte. Zunächst verwies es darauf, dass für die Wiederaufnahme von nach § 154 Abs. 2 StPO ausgeschiedenen Verfahrensteilen grundsätzlich kein Antrag eines Verfahrensbeteiligten erforderlich ist. Darüber hinaus betonte das Gericht, dass die Strafprozessordnung für Verletzte, die nicht als Nebenkläger am Verfahren beteiligt waren, keine Rechtsbehelfe gegen Einstellungsentscheidungen vorsieht. Folglich stand dem Beschwerdeführer auch kein Recht zu, die Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 154 Abs. 4 StPO zu beantragen.

Das OLG Hamm schloss sich der Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft an, dass der Antrag des Beschwerdeführers auf Wiederaufnahme des Verfahrens unzulässig war. Zusätzlich bestätigte das Gericht die Begründung des Landgerichts hinsichtlich des Ablaufs der Ausschlussfrist. Die dreimonatige Frist für einen Wiederaufnahmeantrag war zum Zeitpunkt der Antragstellung des Beschwerdeführers bereits lange verstrichen, was die Beschwerde auch inhaltlich als unbegründet erscheinen ließ.

Die Schlüsselerkenntnisse


Die Entscheidung unterstreicht die begrenzten Rechte von Geschädigten bei der Wiederaufnahme vorläufig eingestellter Verfahrensteile. Sie verdeutlicht, dass Verletzte ohne Nebenklägerstatus keine Rechtsbehelfe gegen Einstellungsentscheidungen haben und die strikte Drei-Monats-Frist für Wiederaufnahmeanträge nach § 154 Abs. 4 StPO gilt. Dies betont die Endgültigkeit von Verfahrenseinstellungen und schützt die Rechtssicherheit, begrenzt aber die Möglichkeiten von Geschädigten, ihre Interessen durchzusetzen.


Was bedeutet das Urteil für Sie?

Wenn Sie als Geschädigter in einem Strafverfahren betroffen sind, hat dieses Urteil wichtige Konsequenzen für Sie. Es zeigt, dass Ihre Möglichkeiten, gegen eine vorläufige Einstellung von Teilen des Verfahrens vorzugehen, sehr begrenzt sind. Selbst wenn Sie der Meinung sind, dass Ihr Fall zu Unrecht eingestellt wurde, haben Sie als nicht am Verfahren beteiligter Geschädigter kein Recht, eine Wiederaufnahme zu beantragen oder gegen die Einstellung Beschwerde einzulegen. Zudem gilt eine strikte Drei-Monats-Frist für mögliche Wiederaufnahmen, die Sie unbedingt beachten müssen. Es ist daher ratsam, sich frühzeitig über Ihre Rechte zu informieren und gegebenenfalls rechtlichen Beistand in Anspruch zu nehmen, um Ihre Interessen bestmöglich zu wahren.


FAQ – Häufige Fragen

Sie stehen vor einem Strafverfahrenseinstellung oder einer Wiederaufnahme und haben Fragen? Wir bieten Ihnen hier umfassende Informationen und klären die wichtigsten Aspekte verständlich und prägnant.


Was bedeutet eine vorläufige Einstellung des Strafverfahrens nach § 154 Abs. 2 StPO?

Eine vorläufige Einstellung des Strafverfahrens nach § 154 Abs. 2 StPO ermöglicht es dem Gericht, auf Antrag der Staatsanwaltschaft ein anhängiges Strafverfahren in jeder Lage vorläufig einzustellen. Dies geschieht in der Regel, wenn die zu erwartende Strafe neben einer anderen, bereits rechtskräftig verhängten oder zu erwartenden Strafe nicht beträchtlich ins Gewicht fällt.

Trotz der Bezeichnung als „vorläufig“ handelt es sich bei dieser Einstellung um eine endgültige Verfahrensbeendigung mit beschränkter Rechtskraft. Mit dem Einstellungsbeschluss endet die gerichtliche Anhängigkeit des Verfahrens. Es entsteht ein Verfahrenshindernis, das von Amts wegen zu beachten ist.

Die Einstellung nach § 154 Abs. 2 StPO setzt voraus, dass die öffentliche Klage bereits erhoben wurde. Das Gericht kann dann auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren in jeder Lage einstellen. Wichtig ist, dass sowohl die Staatsanwaltschaft als auch das Gericht ein Ermessen haben – die Einstellung ist also nicht zwingend, selbst wenn die Voraussetzungen vorliegen.

Für den Beschuldigten bedeutet die Einstellung, dass das Verfahren gegen ihn beendet wird, ohne dass es zu einer Verurteilung kommt. Er gilt weiterhin als unschuldig. Allerdings bleibt eine Wiederaufnahme des Verfahrens unter bestimmten Umständen möglich.

Die Wiederaufnahme des Verfahrens ist in § 154 Abs. 3-5 StPO geregelt. Sie kann erfolgen, wenn die Strafe, wegen der das Verfahren eingestellt wurde, nachträglich wegfällt. Auch wenn das Verfahren mit Rücksicht auf eine zu erwartende Strafe eingestellt wurde, kann es innerhalb von drei Monaten nach Rechtskraft des Urteils in dem anderen Verfahren wieder aufgenommen werden. Für die Wiederaufnahme ist ein Gerichtsbeschluss erforderlich.

Für den Geschädigten einer Straftat kann die Einstellung nach § 154 StPO unbefriedigend sein, da „seine“ Straftat nicht weiter verfolgt wird. Er hat jedoch keine formellen Rechtsmittel gegen die Einstellungsentscheidung. Zivilrechtliche Ansprüche bleiben von der Einstellung unberührt und können weiterhin geltend gemacht werden.

Die Einstellung nach § 154 Abs. 2 StPO dient der Verfahrensökonomie. Sie soll verhindern, dass Ressourcen der Justiz für Verfahren aufgewendet werden, deren Ergebnis neben anderen Verurteilungen nicht ins Gewicht fällt. Dies trägt zur Entlastung der Gerichte bei und ermöglicht eine Konzentration auf schwerwiegendere Fälle.

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Was bedeutet eine vorläufige Einstellung des Strafverfahrens nach § 154 Abs. 2 StPO?

Eine vorläufige Einstellung des Strafverfahrens nach § 154 Abs. 2 StPO ermöglicht es dem Gericht, auf Antrag der Staatsanwaltschaft ein anhängiges Strafverfahren in jeder Lage vorläufig einzustellen. Dies geschieht in der Regel, wenn die zu erwartende Strafe neben einer anderen, bereits rechtskräftig verhängten oder zu erwartenden Strafe nicht beträchtlich ins Gewicht fällt.

Trotz der Bezeichnung als „vorläufig“ handelt es sich bei dieser Einstellung um eine endgültige Verfahrensbeendigung mit beschränkter Rechtskraft. Mit dem Einstellungsbeschluss endet die gerichtliche Anhängigkeit des Verfahrens. Es entsteht ein Verfahrenshindernis, das von Amts wegen zu beachten ist.

Die Einstellung nach § 154 Abs. 2 StPO setzt voraus, dass die öffentliche Klage bereits erhoben wurde. Das Gericht kann dann auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren in jeder Lage einstellen. Wichtig ist, dass sowohl die Staatsanwaltschaft als auch das Gericht ein Ermessen haben – die Einstellung ist also nicht zwingend, selbst wenn die Voraussetzungen vorliegen.

Für den Beschuldigten bedeutet die Einstellung, dass das Verfahren gegen ihn beendet wird, ohne dass es zu einer Verurteilung kommt. Er gilt weiterhin als unschuldig. Allerdings bleibt eine Wiederaufnahme des Verfahrens unter bestimmten Umständen möglich.

Die Wiederaufnahme des Verfahrens ist in § 154 Abs. 3-5 StPO geregelt. Sie kann erfolgen, wenn die Strafe, wegen der das Verfahren eingestellt wurde, nachträglich wegfällt. Auch wenn das Verfahren mit Rücksicht auf eine zu erwartende Strafe eingestellt wurde, kann es innerhalb von drei Monaten nach Rechtskraft des Urteils in dem anderen Verfahren wieder aufgenommen werden. Für die Wiederaufnahme ist ein Gerichtsbeschluss erforderlich.

Für den Geschädigten einer Straftat kann die Einstellung nach § 154 StPO unbefriedigend sein, da „seine“ Straftat nicht weiter verfolgt wird. Er hat jedoch keine formellen Rechtsmittel gegen die Einstellungsentscheidung. Zivilrechtliche Ansprüche bleiben von der Einstellung unberührt und können weiterhin geltend gemacht werden.

Die Einstellung nach § 154 Abs. 2 StPO dient der Verfahrensökonomie. Sie soll verhindern, dass Ressourcen der Justiz für Verfahren aufgewendet werden, deren Ergebnis neben anderen Verurteilungen nicht ins Gewicht fällt. Dies trägt zur Entlastung der Gerichte bei und ermöglicht eine Konzentration auf schwerwiegendere Fälle.

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Welche Fristen sind bei der Beantragung der Wiederaufnahme eines Verfahrens zu beachten?

Für die Beantragung der Wiederaufnahme eines Strafverfahrens zugunsten des Verurteilten gibt es grundsätzlich keine gesetzliche Frist. Ein Wiederaufnahmeantrag kann auch noch Jahre oder sogar Jahrzehnte nach der rechtskräftigen Verurteilung gestellt werden. Dies gilt selbst dann, wenn die Strafe bereits vollständig verbüßt wurde oder der Verurteilte bereits verstorben ist.

Allerdings ist zu beachten, dass die Erfolgsaussichten eines Wiederaufnahmeantrags mit zunehmendem zeitlichen Abstand zum ursprünglichen Verfahren tendenziell sinken. Je mehr Zeit verstrichen ist, desto schwieriger wird es in der Regel, neue Tatsachen oder Beweismittel zu finden, die für eine Wiederaufnahme geeignet sind.

Bei der Wiederaufnahme zuungunsten des Verurteilten oder Freigesprochenen gelten hingegen die allgemeinen Verjährungsfristen des Strafrechts. Eine Wiederaufnahme ist hier nur zulässig, solange die Tat noch nicht verjährt ist. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Beendigung der Tat. Ein zwischenzeitlich ergangener Freispruch hat keinen Einfluss auf den Lauf der Verjährungsfrist.

Es ist wichtig zu wissen, dass bei einer erfolgreichen Wiederaufnahme des Verfahrens zu Ungunsten des Verurteilten oder Freigesprochenen der Lauf der Verfolgungsverjährung von Neuem beginnt. Dies hat der Bundesgerichtshof in einem Grundsatzbeschluss vom 18.03.2024 bestätigt.

Für die Einreichung des Wiederaufnahmeantrags selbst gibt es keine spezielle Frist. Der Antrag kann jederzeit schriftlich durch einen Verteidiger, einen Rechtsanwalt oder den Verurteilten selbst zu Protokoll der Geschäftsstelle des zuständigen Gerichts gestellt werden.

Zu beachten ist, dass ein Wiederaufnahmeantrag bestimmte formale Anforderungen erfüllen muss. Er muss den gesetzlichen Grund für die Wiederaufnahme sowie die konkreten Beweismittel benennen. Eine sorgfältige und fundierte Begründung des Antrags ist entscheidend für die Erfolgsaussichten.

In der Praxis empfiehlt es sich, einen Wiederaufnahmeantrag so früh wie möglich zu stellen, sobald neue Tatsachen oder Beweismittel vorliegen. Dies erhöht die Chancen auf eine erfolgreiche Wiederaufnahme und vermeidet mögliche Beweisprobleme, die durch Zeitablauf entstehen können.

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Welche Rechte hat ein Geschädigter in einem Strafverfahren bezüglich der Verfahrenseinstellung?

Geschädigte einer Straftat haben im Strafverfahren bestimmte Rechte, auch wenn eine Verfahrenseinstellung droht. Diese Rechte variieren jedoch je nach Art der Einstellung.

Bei einer Einstellung mangels hinreichenden Tatverdachts nach § 170 Abs. 2 StPO steht dem Geschädigten das Recht zu, Beschwerde einzulegen. Diese sogenannte „Vorschaltbeschwerde“ ist an die übergeordnete Staatsanwaltschaft zu richten. Wird die Beschwerde abgelehnt, kann der Geschädigte in einem zweiten Schritt ein Klageerzwingungsverfahren beim zuständigen Oberlandesgericht anstrengen. Hierfür ist allerdings anwaltliche Vertretung erforderlich.

Anders verhält es sich bei Einstellungen aus Opportunitätsgründen, etwa nach § 153a StPO (Einstellung gegen Auflagen) oder § 154 StPO (Einstellung wegen Geringfügigkeit). Hier hat der Geschädigte keine formellen Rechtsmittel zur Verfügung. Eine Beschwerde oder ein Klageerzwingungsverfahren sind in diesen Fällen nicht möglich.

Dem Geschädigten bleibt bei Opportunitätseinstellungen lediglich die Möglichkeit informeller Rechtsbehelfe. Er kann eine Dienstaufsichtsbeschwerde einreichen oder eine Gegenvorstellung bei der Staatsanwaltschaft erheben. Die Erfolgsaussichten sind hierbei allerdings gering.

Unabhängig von der Art der Einstellung hat der Geschädigte das Recht, über die Einstellungsentscheidung informiert zu werden. Ist er zugleich Verletzter der Tat, müssen ihm auch die Gründe für die Einstellung mitgeteilt werden.

Wichtig zu beachten ist, dass die Einstellung des Strafverfahrens zivilrechtliche Ansprüche des Geschädigten nicht berührt. Er kann diese weiterhin auf dem Zivilrechtsweg geltend machen.

Geschädigte bestimmter schwerer Straftaten haben zudem die Möglichkeit, sich dem Verfahren als Nebenkläger anzuschließen. Als Nebenkläger erweitern sich die Rechte des Geschädigten erheblich. Er kann dann unter anderem an der gesamten Hauptverhandlung teilnehmen, Fragen und Anträge stellen sowie Rechtsmittel gegen das Urteil einlegen.

Die Rechte des Geschädigten im Strafverfahren sind somit begrenzt, insbesondere wenn es um die Verhinderung einer Verfahrenseinstellung geht. Der Gesetzgeber hat hier bewusst die Entscheidungsgewalt primär in die Hände der Staatsanwaltschaft und der Gerichte gelegt.

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Was sind die rechtlichen Folgen einer endgültigen Verfahrenseinstellung für den Beschuldigten und den Geschädigten?

Eine endgültige Verfahrenseinstellung nach § 154 Abs. 2 StPO hat weitreichende rechtliche Konsequenzen für den Beschuldigten und den Geschädigten:

Für den Beschuldigten bedeutet die Einstellung, dass das Strafverfahren beendet ist und keine Verurteilung erfolgt. Es wird kein Schuldspruch gefällt und keine Strafe verhängt. Der Beschuldigte gilt weiterhin als unschuldig im Sinne der Unschuldsvermutung. Die Einstellung hat keine strafregisterrechtlichen Folgen, d.h. sie wird nicht im Bundeszentralregister eingetragen.

Allerdings schafft die Einstellung kein Strafklageverbrauch. Das bedeutet, dass das Verfahren unter bestimmten Voraussetzungen wieder aufgenommen werden kann. Dies ist möglich, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel bekannt werden, die eine Verurteilung des Beschuldigten wahrscheinlich machen. Die Staatsanwaltschaft kann dann die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragen.

Für den Geschädigten hat die Einstellung zur Folge, dass keine strafrechtliche Verfolgung und Verurteilung des Beschuldigten erfolgt. Der Geschädigte hat keine Möglichkeit, gegen die Einstellungsentscheidung Rechtsmittel einzulegen. Eine Beschwerde oder ein Klageerzwingungsverfahren sind bei einer Einstellung nach § 154 StPO ausgeschlossen.

Die Einstellung lässt jedoch die zivilrechtlichen Ansprüche des Geschädigten unberührt. Er kann weiterhin Schadensersatz- oder Schmerzensgeldansprüche auf dem Zivilrechtsweg geltend machen. Allerdings kann sich der Nachweis der Tat vor einem Zivilgericht schwieriger gestalten, da keine strafrechtliche Verurteilung vorliegt.

Für beide Parteien gilt, dass die Einstellung eine gewisse Rechtssicherheit schafft. Das Verfahren ist zunächst abgeschlossen und beide Seiten müssen nicht mit einer unmittelbar bevorstehenden Hauptverhandlung rechnen. Dies kann insbesondere für den Beschuldigten eine psychische Entlastung darstellen.

Es ist zu beachten, dass die Einstellung nach § 154 StPO trotz des Wortlauts „vorläufig“ in der Praxis meist als endgültige Verfahrensbeendigung wirkt. Eine Wiederaufnahme erfolgt nur in seltenen Ausnahmefällen. Die Einstellung schafft ein Prozesshindernis, das nur unter engen Voraussetzungen beseitigt werden kann.

Für den Beschuldigten besteht zudem die Möglichkeit, die Einstellung als Argument in anderen Verfahren zu nutzen. So kann er beispielsweise in einem Disziplinarverfahren darauf hinweisen, dass das Strafverfahren eingestellt wurde. Dies ist zwar kein Freispruch, kann aber dennoch zu seinen Gunsten berücksichtigt werden.

Der Geschädigte sollte bedenken, dass die Einstellung keine Feststellung über Schuld oder Unschuld des Beschuldigten trifft. Für zivilrechtliche Ansprüche muss er den Sachverhalt neu darlegen und beweisen. Die Einstellung des Strafverfahrens präjudiziert nicht die Entscheidung im Zivilprozess.

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Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

  • Gewerbsmäßiger Betrug: Dieser Begriff bezeichnet eine Form des Betrugs, bei der der Täter in der Absicht handelt, sich durch wiederholte Betrugstaten eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen. Es geht also nicht um einen einmaligen Betrug, sondern um ein planmäßiges Vorgehen mit dem Ziel der Bereicherung.
  • Strafkammer: Eine spezielle Abteilung innerhalb eines Landgerichts, die für die Verhandlung und Entscheidung von Strafverfahren zuständig ist. Es gibt verschiedene Arten von Strafkammern, die sich auf bestimmte Delikte spezialisiert haben, wie z.B. Wirtschaftsstrafkammern oder Jugendkammern.
  • Beschwerdeführer: In einem Gerichtsverfahren ist der Beschwerdeführer die Person, die eine Beschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung einlegt. Er ist unzufrieden mit dem Ausgang des Verfahrens und möchte, dass ein höheres Gericht die Entscheidung überprüft. Im vorliegenden Fall ist der Beschwerdeführer der Geschädigte, dessen Fall vorläufig eingestellt wurde.
  • Rechtskraft: Eine gerichtliche Entscheidung wird rechtskräftig, wenn sie nicht mehr mit den üblichen Rechtsmitteln (z.B. Berufung oder Revision) angefochten werden kann. Ab diesem Zeitpunkt ist das Urteil endgültig und bindend.
  • Ausschlussfrist: Eine Frist, innerhalb derer eine bestimmte Handlung vorgenommen werden muss, um Rechtsfolgen herbeizuführen. Wird die Frist versäumt, ist die betreffende Handlung nicht mehr möglich. Im vorliegenden Fall verpasste der Beschwerdeführer die Ausschlussfrist für die Wiederaufnahme des Verfahrens.
  • Rechtsbehelf: Ein Rechtsmittel, das dazu dient, eine gerichtliche Entscheidung anzufechten. Beispiele für Rechtsbehelfe sind Berufung, Revision oder Beschwerde. Im vorliegenden Fall wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers als unzulässig verworfen, da ihm kein Rechtsbehelf gegen die Einstellungsentscheidung zustand.

Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 154 Abs. 2 StPO (Strafprozessordnung): Dieser Paragraph regelt die vorläufige Einstellung eines Strafverfahrens, wenn die zu erwartende Strafe im Verhältnis zu anderen zu verhängenden Strafen geringfügig ist. Im vorliegenden Fall wurden zwei Fälle, in denen der Beschwerdeführer als Geschädigter auftrat, vorläufig eingestellt, da ihre Bedeutung im Vergleich zur Gesamtstrafe des Angeklagten gering erschien.
  • § 154 Abs. 4 StPO: Dieser Paragraph gibt die Möglichkeit zur Wiederaufnahme eines vorläufig eingestellten Verfahrens, jedoch nur innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Rechtskraft des Urteils im Hauptverfahren. Der Beschwerdeführer stellte seinen Antrag auf Wiederaufnahme nach Ablauf dieser Frist, was zur Ablehnung seines Antrags führte.
  • § 473 Abs. 1 StPO: Dieser Paragraph regelt die Kostenverteilung bei einer Beschwerde. Im vorliegenden Fall wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers als unbegründet verworfen, und er wurde zur Tragung der Kosten verurteilt.
  • § 400 Abs. 2 S. 2 StPO: Dieser Paragraph besagt, dass ein Verletzter, der nicht als Nebenkläger am Verfahren beteiligt ist, grundsätzlich kein Recht auf Anhörung oder Benachrichtigung bei einer Entscheidung nach § 154 Abs. 2 StPO hat. Dies unterstreicht die eingeschränkten Rechte von Verletzten, die nicht aktiv am Verfahren teilnehmen.
  • §§ 153 ff. StPO: Diese Paragraphen befassen sich mit den Rechtsbehelfen im Strafverfahren. Im vorliegenden Fall wurde betont, dass die Strafprozessordnung keine Rechtsbehelfe für Verletzte vorsieht, die nicht als Nebenkläger am Verfahren beteiligt sind, um gegen Einstellungsentscheidungen vorzugehen.

Das vorliegende Urteil

OLG Hamm – Az.: III-1 Ws 305/15 – Beschluss vom 30.07.2015


* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.

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Die Beschwerde wird auf Kosten des Beschwerdeführers (§ 473 Abs. 1 StPO) als unbegründet verworfen.

Gründe

I.

Unter dem 24.05.2011 hat die Staatsanwaltschaft Dortmund Anklage gegen T wegen gewerbsmäßigen Betruges in 33 Fällen, wobei es in einem Fall beim Versuch geblieben ist, zum Landgericht – Wirtschaftsstrafkammer – Dortmund erhoben. Im Hauptverhandlungstermin am 02.11.2014 wurden unter anderem die Fälle Ziffer 29 und 32 der Anklage, die Taten betrafen, durch die der Beschwerdeführer geschädigt worden sein soll, auf Antrag der Staatsanwaltschaft durch Beschluss der Strafkammer vorläufig gemäß § 154 Abs. 2 StPO i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 StPO im Hinblick auf die im Übrigen zu erwartende Strafe vorläufig eingestellt.

Durch Urteil des Landgerichts Dortmund vom 05.11.2012 (KLs 170 Js 369/09 – 16/11 – ), das seit dem 13.11.2012 rechtskräftig ist, wurde der damalige Angeklagte T wegen Betruges in 19 Fällen und unter Einbeziehung einer früheren Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 2 Monaten (von der 4 Monate als vollstreckt gelten) sowie wegen eines weiteren Betruges zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten (von der 1 Monat als vollstreckt gilt) verurteilt.

Der Beschwerdeführer hat mit Schreiben an die Staatsanwaltschaft Dortmund vom 02.12.2014 und 05.02.2015 beantragt, „dass sein Fall wieder aufgenommen und ordnungsgemäß verhandelt werde“.

Das Landgericht Dortmund hat den Antrag des Beschwerdeführers mit Beschluss vom 22.04.2015 verworfen. Zur Begründung hat es u.a. ausgeführt, das Begehren des Antragstellers richte sich auf eine Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 154 Abs. 4 StPO, der die Wiederaufnahmemöglichkeit eines vorläufig mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat zu erwartenden Strafe eingestellten Verfahrens eröffne. Es könne offen bleiben, ob der Antragsteller hinsichtlich der Wiederaufnahmemöglichkeit des § 154 Abs. 4 StPO überhaupt antragsberechtigt sei. Denn eine Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 154 Abs. 4 StPO sei nur binnen einer Ausschlussfrist von 3 Monaten nach rechtskräftigem Abschluss des weiteren Verfahrens möglich. Diese Frist sei vorliegend bereits abgelaufen, da das zu Grunde liegende Urteil bereits seit dem 13.11.2012 rechtskräftig sei.

Hiergegen richtet sich die als „Einspruch“ bezeichnete Beschwerde des Beschwerdeführers vom 06.05.2015, der das Landgericht Dortmund nicht abgeholfen hat.

II.

Die Beschwerde war als unbegründet zu verwerfen.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Zuschrift vom 25.6.2015 unter anderem Folgendes ausgeführt:

„Ungeachtet der Tatsache, dass es für die Wiederaufnahme von nach § 154 Abs. 2 StPO ausgeschiedenen Verfahrensteilen des Antrags eines Verfahrensbeteiligten nicht bedarf, war das vom Beschwerdeführer formulierte Begehren als prozessualer Antrag vorliegend bereits unstatthaft, weil nach der Konzeption der §§ 153 ff. StPO Rechtsbehelfe des Verletzten – zumal eines solchen, der nicht als Nebenkläger an der Hauptverhandlung beteiligt ist – gegen eine unter Opportunitätsgesichtspunkten getroffene Einstellungsentscheidung der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts nicht vorgesehen sind. Dann kann dem Verletzten aber auch kein Recht zur Beantragung der Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 154 Abs. 4 StPO – als „actus contrarius“ zu einer getroffenen Einstellungsentscheidung – zustehen.

Im Falle der gerichtlichen Entscheidung gemäß Absatz 2 kann schon eine Anhörung und Benachrichtigung des Verletzten grundsätzlich nur dann erfolgen, wenn er als Nebenkläger am Verfahren beteiligt ist. Ihm soll aber selbst dann – nach allgemeiner Auffassung – ein Rechtsbehelf gegen die Ausscheidung der ihn betreffenden Verfahrensteile nicht zustehen. Dies wird insbesondere mit § 400 Abs. 2 S. 2 StPO begründet (zu vgl. SK/StPO-Weßlau, a.a.O., Rn. 50; KMR-Plöd, StPO, § 154 Rn. 26; HK-Gercke, StPO, 5. Aufl., § 154 Rn. 13). Allenfalls die Staatsanwaltschaft und der Privatkläger können unter bestimmten Umständen zur Anfechtung einer Einstellungsentscheidung gemäß § 154 Abs. 2 StPO berechtigt sein (vgl. zum Meinungsstand insoweit HK-Gercke, a.a.O., § 154 Rn. 13, 19, und Meyer-Goßner, StPO, 57.Aufl., § 154 Rn. 24)“.

Diesen zutreffenden Ausführungen schließt sich der Senat an. Der Umstand, dass der Antrag des Beschwerdeführers auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 154 Abs. 4 StPO unzulässig war, hat aber nicht zwangsläufig zur Folge, dass auch die Beschwerde gegen die Verwerfung eines solchen Wiederaufnahmeantrags als unzulässig zu verwerfen ist, wie es im vorliegenden Verfahren von der Generalstaatsanwaltschaft beantragt worden ist. Ob der Staatsanwaltschaft gegen den eine Wiederaufnahme nach § 154 Abs. 4 StPO ablehnenden Beschluss das Recht der Beschwerde zusteht oder nicht, ist streitig (vgl. zum Meinungsstand Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Aufl., § 154 Rn. 24, OLG Hamm, Beschluss vom 05.06.2008 – 1 Ws 254/08 -, BeckRS 2008, 14254). Diese Frage bedarf hier jedoch keiner abschließenden Entscheidung, eben so wenig, ob bei einer Verneinung dieser Frage ein Beschwerderecht eines nicht am Verfahren Beteiligten – wie es hinsichtlich des Beschwerdeführers der Fall ist – erst recht ausgeschlossen ist, wovon wohl die Generalstaatsanwaltschaft ausgeht, da sich die Beschwerde jedenfalls aus den – oben wiedergegebenen – zutreffenden Ausführungen in der Zuschrift der Generalstaatsanwaltschaft Hamm vom 25.06.2015, darüber hinaus aber auch aus dem von der Strafkammer in dem angefochtenen Beschluss angeführten Grund, des Ablaufs der Ausschlussfrist des § 154 Abs. 4 StPO, als unbegründet erweist.


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