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Strafzumessung bei gewerbsmäßigem Betrug

AG Hann Münden, Az.: 4 Ls 49 Js 16973/10, Urteil vom 28.09.2011

Der Angeklagte b) wird wegen Betruges in 57 Fällen, davon in 55 Fällen gemeinschaftlich handelnd, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 9 Monaten verurteilt.

Die Angeklagte a) wird wegen gemeinschaftlichen Betruges in 55 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten verurteilt, im Übrigen wird sie freigesprochen.

Die Vollstreckung beider Strafen wird zur Bewährung ausgesetzt.

Die Angeklagten haben die Verfahrenskosten und ihre notwendigen Auslagen zu tragen, soweit sie verurteilt worden sind. Soweit die Angeklagte a) freigesprochen worden ist, hat die Landeskasse die notwendigen Auslagen und die Verfahrenskosten zu tragen.

Angewendete Vorschriften: §§ 263 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, 25 Abs. 2, 53 StGB

Gründe

I.

Die Angeklagten leben zusammen und haben miteinander ein Kind. Die Angeklagte a) hat ein weiteres Kind. Die Kinder sind zwei und drei Jahre alt.

Der Angeklagte b) ist von Beruf Maler und Lackierer und hat umgeschult zum Koch. Derzeit befindet er sich in einer Weiterbildung zum EU Berufskraftfahrer, die von der Arbeitsverwaltung gefördert wird. Die Bedarfsgemeinschaft lebt von Arbeitslosengeld II.

Die Angeklagte a) ist geschieden. Sie ist von Beruf Fleischereifachverkäuferin und arbeitet derzeit als Aushilfe für 320,- € im Monat.

Die Angeklagte a) ist bisher strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten.

Der Angeklagte b) ist bereits mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten. Sein Zentralregister weist folgende Eintragungen auf:

…………………………..

II.

Mit Anklage vom 2. Mai 2011 wird den Angeklagten folgendes zur Last gelegt:

Strafzumessung bei gewerbsmäßigem Betrug
Symbolfoto: Annotee/Bigstock

Zu den nachfolgend näher benannten Zeiten bestellten die Angeschuldigten Waren bei verschiedenen Firmen bzw. schlossen Dienstleistungsverträge ab. Dabei verwendeten sie zu einem großen Teil Aliasnamen, um ihre wahre Identität geheim zu halten. Die Rechnungen bezahlten sie nicht, wie sie es — aufgrund eines zuvor gemeinsam gefassten Tatplanes — von Anfang an vorhatten. Mit den Bestellungen bzw. Dienstleistungsverträgen beabsichtigten die Angeschuldigten, sich aus der wiederholten Tatbegehung eine nicht nur vorübergehende, nicht ganz unerhebliche Einnahmequelle zu verschaffen.

Im Einzelnen:

I. Der Angeschuldigte b):

1.

Am 21.11.2008 schloss der Angeschuldigte b) mit der Firma … Deutschland GmbH in B. einen Telekommunikationsvertrag. Bereits bei Abschluss dieses Vertrages hatte er nicht vor, die nachfolgenden monatlichen Rechnungen zu begleichen. Zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses hatte er ein Kontenguthaben in Höhe von insgesamt 260,63 C, so dass dem Angeschuldigten b) zu diesem Zeitpunkt auch klar war, dass er die nachfolgenden Telefonrechnungen nicht würde zahlen können. Tatsächlich blieb er dann — wie zuvor beabsichtigt — die nachfolgenden Rechnungen schuldig. Im Einzelnen: Rechnung für Dezember 2008 in Höhe von 528,48 €‚ für Januar 2009 in Höhe von 200,41 €‚ für Februar 2009 in Höhe von 30,35 €‚ für März 2009 in Höhe von 39,14 € und im April 2009 in Höhe von 353,61 €.

2.

Am 19.01.2009 bestellte der Angeschuldigte b) in B. bei der Firma O. D. GmbH in N. / M. „Hama“ CD-Nylontaschen (Einzelpreis: 12,99 € ) zu insg. 79,65 € unter der Fantasiefirma „Lester GmbH“, Maler und Lackierer, Herrn b), K..straße 3 in B.. Den Kaufpreis zahlte er nicht, was er im Zeitpunkt der Bestellung vorhatte.

II. Angeschuldigte a):

Am 07.04.2010 nahm die Angeschuldigte a) bei der Zahnärztin K. S. eine zahnärztliche Behandlung in Anspruch. Die Kosten hierfür betrugen 622,42€. Die Angeschuldigte a) gab als Rechnungsanschrift ihren getrennt lebenden Ehemann, … in S., an. Sie zahlte die Rechnung, wie zuvor beabsichtigt, nicht.

III. Die Angeschuldigten b) und a) gemeinschaftlich handelnd:

1.

Am 22.02.2010 bestellten die Angeschuldigten a) und b) aufgrund eines zuvor gemeinsam gefassten Tatplanes unter der Fantasiefirma „Hoffmann GmbH“, Detektei, Frau Kim Hoffmann, eine Kamera Canon Pixma MP 190 Multifunktion (Einzelpreis 49,99 C) und eine Kaffeemaschine „Look de Luxe III“ (Einzelpreis: 39,99 €)‚ mit Versandkostenpauschale insg. 109,43 €. Zu diesem Zeitpunkt betrug der Kontostand der Angeschuldigten minus 78,08 C. Die Ware wurde am 23.02.2010 an die Angeschuldigte a) ausgeliefert. Die Angeschuldigten bezahlten die Ware nicht, wie von Anfang an geplant.

2.

Am 01.03.2010 bestellten die Angeschuldigten aufgrund des zuvor gefassten Tatplanes unter der Fantasiefirma „Tanzschule Lester“, Frau Stella Lester, eine „Brenn.“ Tischsteckdose mit USB (Einzelpreis: 9,99 €)‚ eine Logi Wireless Mouse „M 205“, black (Einzelpreis: 18,99 €) und einen „Iomega“ DVD-Brenner, Superslim (Einzelpreis: 62,99 €)‚ mit Versandkostenpauschale insgesamt 111,80 C. Nach Auslieferung am 02.03.2010 an den Angeschuldigten b) zahlten die Angeschuldigten die Ware nicht, wie zuvor beabsichtigt.

3.

Am 08.03.2010 bestellten die Angeschuldigten b) und a) unter der Fantasiefirma „Tuning Leshoff“, Autotuning, Frau Vanessa Leshoff, eine „Verbatim“-Festplatte 1500 GB (Einzelpreis von39,99 €)‚ mit Versandkostenpauschale und Mehrwertsteuer 121,34 €. Nach Auslieferung der Ware am 09.03.2010 an die Angeschuldigte a) zahlten die Angeschuldigten die Ware nicht, wie zuvor beabsichtigt.

4.

Am 08.04.2010 bestellten die Angeschuldigten unter der Fantasiefirma „Kims Blumenladen“, Kim Lester, ein „Terratec Aureon Dual USB“ (Einzelpreis: 16,99 C) und einen LG DVD-Brenner Supermulti (Einzelpreis: 54,99 €)‚ mit Mehrwertsteuer und Versandkostenpauschale 88,01 C. Nach Auslieferung am 10.04.2010 an den Angeschuldigten b) zahlten die Angeschuldigten, wie zuvor vereinbart, nicht.

5.

Am 08.08.2009 bestellten die Angeschuldigten b) und a) unter dem Fantasienamen Patrick Schwaiger bei der Firma E. S. GmbH zwei Bundhosen „S. Active“, Farbe weiß / grau in Größe 60 zum Gesamtpreis von 102,58 C. Sie beglichen den Kaufpreis nicht, wie zuvor beabsichtigt.

6.

Am 17.08.2009 bestellten die Angeschuldigten auf den Namen des Angeschuldigten b) in Paderborn ein Abonnement für das Pay-TV-Programm bei der … Deutschland Fernsehen GmbH. Nach Auslieferung des dazugehörigen Digitalreceivers (Wert: 75,00 C) und der Smartcard (Wert: 35,00 C) zahlten die Angeschuldigten weder für die beiden vorgenannten Geräte, noch für die angefallenen Vertragsgebühren in Höhe von 321,33 C, insgesamt 431,33 €‚ wie sie es von Anfang an vorhatten.

7.

Am 29.08.2009 stellten die Angeschuldigten erneut einen Antrag auf Abonnement bei der Firma … Deutschland Fernsehen GmbH für das Pay-TV-Programm. Nach Auslieferung eines weiteren Digitalreceivers (Wert: 75,00 €) und der Smartcard (Wert: 35,00 €) und den angefallenen Vertragsgebühren in Höhe von 538,78 € – insgesamt 648,78 € – zahlten sie die Gebühren und Kaufpreis nicht, wie sie es von Anfang an vorhatten.

8.

Am 03.12.2009 bestellten die Angeschuldigten erneut ein Abonnement für das Pay-TV-Programm bei der … Deutschland Fernsehen GmbH. Nach Auslieferung eines Digitalreceivers (Wert: 200,00 €) und einer Smartcard (Wert: 35,00 €) und den nunmehr angefallenen Vertragsgebühren in Höhe von 555,83 C, insgesamt 790,83 €‚ blieben sie, wie zuvor vereinbart, die Gebühren schuldig.

9.

Am 27.04.2010 stellten die Angeschuldigten erneut einen Antrag auf Abonnement bei der Firma … Deutschland Fernsehen GmbH für das Pay-TV-Programm. Nach Auslieferung des Digitalreceivers (Wert: 200,00 €) und der Smartcard (Wert: 35,00 €) und den angefallenen Vertragsgebühren in Höhe von 449,06 €‚ insgesamt 729,06 C, blieben sie auch diese Gebühren, wie zuvor vereinbart, schuldig.

10.

Am 20.08.2009 bestellten die Angeschuldigten unter dem Fantasienamen Sandra Lester zwei Packungen Kaffee „Feine Milde“, Vakuum, 500 g (Einzelpreis: 3,99 C), einen Staubsauger EQU (Einzelpreis: 89,90 €)‚ eine Badewanneneinlage (Einzelpreis: 9,99€) und zwei Zahnbürstenhalter (Einzelpreis: 5,99€) zum Gesamtpreis von 113,86€. Nach Auslieferung der Ware am 26.03.2010 an den Angeschuldigten b) zahlten sie nicht.

11.

Am 25.03.2010 bestellten die Angeschuldigten unter dem Fantasienamen Sandra Lester bei der Firma … Direkt zwei Sitz- und Liegebuggis (Einzelpreis: 55,00 €) zum Gesamtpreis von 110,00 €. Nach Auslieferung der Ware am 26.03.2010 an den Angeschuldigten b) bezahlten sie die Ware nicht.

12.

Am 10.10.2009 schrieben sich die Angeschuldigten b) und a) im Gewinnspieleintragungsservice bei der Aktion „Happy Winner“ bei der Firma … Telekomunikations GmbH ein. Die anschließenden 6 Beiträge 59,99 €‚ insgesamt 359,94 € blieben die Angeschuldigten, wie zuvor vereinbart, schuldig.

13.

Am 09.10.2009 trugen sich die beiden Angeschuldigten bei dem Gewinnspieleintragungsservice „Die große Europachance“ bei der Firma … Telekomunikations GmbH ein. Die anschließenden 6 Beiträge ä 49,90 €‚ insgesamt 299,40 €‚ blieben sie, wie vereinbart, schuldig.

14.

Am 18.01.2010 bestellten die Angeschuldigten unter dem Fantasienamen Stella Hoffmann bei der Firma … Direkt 10 Packungen Kaffee „Feine Milde“ Vakuum, 500 g (Einzelpreis: 3,99€), zwei Plüschspieluhren (Einzelpreis: 5,00 €)‚ eine CD Einschlafmusik Baby (Einzelpreis: 8,00 €) und zwei Mützen und Halstücher (Einzelpreis: 3,00 C) zum Gesamtpreis von 68,85€. Nach Auslieferung der Ware am 20.01 .2010 an die Angeschuldigte a) bezahlten die Angeschuldigten die Ware nicht, wie zuvor vereinbart.

15.

Am 02.02.2010 bestellten die Angeschuldigten unter dem Namen der Angeschuldigten a) bei der Firma … Direkt 10 Packungen Kaffee „Feine Milde“, Vakuum, 500 g (Einzelpreis: 4,99 €) zum Gesamtpreis von 54,85 €. Nach Auslieferung der Ware am 04.02.2010 an den Angeschuldigten b) bezahlten sie nicht.

16.

Am 12.02.2010 bestellten die Angeschuldigten unter dem Fantasienamen Kim Hoffmann bei der Firma E. S. GmbH zwei Cargohosen, Farbe schwarz, Größe 60 (Einzelpreis: 32,90 C) und zwei Kniepolster „Protect“, Farbe rot, Universal (Einzelpreis: 4,50 €)‚ zum Gesamtpreis von 94,96 €. Sie blieben den Kaufpreis schuldig, wie zuvor geplant.

17.

Am 19.02.2010 bestellten die Angeschuldigten unter dem Namen der Angeschuldigten a), jedoch mit anderem Geburtsdatum, bei der Firma … GmbH diverse Spielwaren zum Gesamtwert von 65,70 €. Nach Auslieferung am 24.02.2010 an den Angeschuldigten b) bezahlten die Angeschuldigten, wie zuvor vereinbart, den Kaufpreis nicht.

18.

Am 22.02.2010 bestellten die Angeschuldigten unter dem Namen der Angeschuldigten a) bei der Firma … Warenhaus GmbH ein Collier „JF 14029“ (Einzelpreis: 45,90 C) und eine Armbanduhr (Einzelpreis: 39,90 €). Die Ware wurde am 23.02.2010 ausgeliefert und vom Angeschuldigten b) angenommen. Auch insofern bezahlten sie den Kaufpreis nicht.

19.

Am 23.02.2009 bestellten die Angeschuldigten unter dem Fantasienamen Kim Lester bei der Firma … Warenhaus GmbH eine Armbanduhr „AM 4206-Sport“ im Wert von 74,85 €. Nach Auslieferung am 25.02.2010 an den Angeschuldigten b) zahlten sie den Kaufpreis nicht.

20.

Am 13.03.2010 bestellten die Angeschuldigten unter dem Fantasienamen Vanessa Leshoff bei der Firma Versandhaus … GmbH eine Musikantenbox pink (Einzelpreis: 17,95 €)‚ eine bunte Lernkugel „Winnie Pooh“ (Einzelpreis: 19,99 €)‚ ein Trinklernbecher „Hello Kitty“ (Einzelpreis: 6,99 €)‚ ein Essensset „Hello Kitty“ (Einzelpreis: 14,99 €)‚ ein Tischset „Hello Kitty“ Einzelpreis: 4,49 €)‚ zwei Paar Babyschuhe pink (Einzelpreis: 25,98 €)‚ ein Paar Schuhe rosa Einzelpreis: 13,99 €)‚ mit Porto insgesamt 109,33 €. Nach Auslieferung der Ware am 19.03.2010 an die Angeschuldigte a) bezahlten die Angeschuldigten die Ware nicht.

21.

Am 13.03.2010 bestellten die Angeschuldigten unter dem Namen der Angeschuldigten a) bei der Firma … Discount Versand GmbH ein Paar Sicherheitsschuhe, Farbe schwarz, Größe 45 (Einzelpreis netto: 23,99 C) und eine Bundhose „Active“, Farbe schwarz! anthrazit, Größe 56 (Einzelpreis netto: 40,69 C) zum Gesamtpreis von 82,80 €. Nach Auslieferung der Ware an die Angeschuldigte a) am 16.03.2010 zahlten sie den Kaufpreis nicht.

22.

Am 14.03.2010 bestellten die Angeschuldigten unter dem Namen b) bei der Firma … Discount Versand GmbH ein Paar Sicherheitsschuhe, Farbe schwarz, Größe 46 (Einzelpreis: 104,89 €) zum Gesamtpreis von 130,65 €. Nach Auslieferung der Ware am 16.03.2010 an die Angeschuldigte a) zahlten sie nicht.

23.

Am 17.03.2010 bestellten die Angeschuldigten auf den Namen der Angeschuldigten a) bei der Firma … – AGB I GmbH ein Longshirt „Dragon Honeymoon“, Farbe schwarz, Größe 7 XL (Einzelpreis: 26,90 €) sowie eine HM-Kapuzensweatjacke „Tribal 2“, Farbe schwarz, Größe 7 XL (Einzelpreis: 5,90 C) zum Gesamtpreis von 77,80 C. Nach Auslieferung der Waren bezahlten sie nicht.

24.

Am 18.03.2010 bestellten die Angeschuldigten unter dem Fantasienamen Vanessa Lesshoff bei der Firma … GmbH ein Panty, Farbe schwarz! champagner (Einzelpreis: 19,95 €) und einen Bodyformer, Farbe schwarz (Einzelpreis: 39,95 €) zum Gesamtpreis von 65,85 €. Nach Auslieferung der Ware zahlten sie den Kaufpreis nicht.

25.

Am 18.03.2010 bestellten die Angeschuldigten unter dem Fantasienamen Vanessa Lesshoff bei der Firma … einen Boxsack „Sparring“ zum Preis von 69,95 € sowie zwei Bettwäschesets (Einzelpreis: 14,99 €) zum Gesamtpreis von 29,98 €‚ insgesamt 99,93 €. Nach Auslieferung des Boxsacks am 24.03.2010 an eine Person namens „Lesshoff „und der Bettwäsche am 27.03.2010 an die Angeschuldigte a) – unter Verwendung ihres Mädchennamens „…“ – bezahlten die Angeschuldigten die Ware nicht.

26.

Am 21.03.2010 bestellten die Angeschuldigten unter dem Fantasienamen Sandra Lesshoff bei der Firma … vier Bettwäschesets (Einzelpreis: 19,99 €) zum Gesamtpreis von 85,91 €. Nach Auslieferung der Ware am 26.03.2010 an die Angeschuldigte a) bezahlten sie die Ware nicht.

27.

Am 23.03.2010 bestellten die Angeschuldigten unter dem Fantasienamen Vanessa Lesshoff bei der Firma … Direkt 20 Packungen Kaffee „Herzhaft mild“, Vakuum, 2 x 250 g (Einzelpreis: 3,49 €) zum Gesamtpreis von 74,75 C. Nach Auslieferung der Ware am 24.03.2010 an die Angeschuldigte a) wurde die Ware nicht bezahlt.

28.

Am 12.04.2010 bestellten die Angeschuldigten b) und a) unter dem Fantasienamen Kim Hoffmann bei der Firma … GmbH ein Kleid, „Feder“, Farbe schwarz (Einzelpreis: 49,95 €) und einen String im Nikolaussamtbeutel, Farbe schwarz (Einzelpreis: 4,95 €) zum Gesamtpreis von 60,85 €. Nach Auslieferung der Ware bezahlten sie den Kaufpreis nicht.

29.

Am 14.04.2010 bestellten die Angeschuldigten b) und a) unter dem Namen der Angeschuldigten a) bei der Firma … GmbH eine Strumpfhose, 3er-Pack, Farbe schwarz (Einzelpreis: 9,95€) und ein Neckholderkleid, gemustert, schwarz! champagner (Einzelpreis: 39,95 €) zum Gesamtpreis von 55,85 €. Nach Auslieferung der Ware am 12.02.2010 an die Angeschuldigte a) bezahlten sie nicht.

30.

Am 04.05.2010 bestellten die Angeschuldigten auf den Namen des geschiedenen Ehemannes der Angeschuldigten a), …, bei der Firma … Retail vier Flaschen Parfüm „Imagine“ for Men, Edt., 500 ml (Einzelpreis: 24,50 €)‚ eine Geldbörse aus Glattleder, Farbe vintage brown (Einzelpreis: 39,95), ein Baumwollhemd „Atoll Blue“ (Einzelpreis: 35,95 €)‚ eine Geldbörse aus Lederimitat „Chestnut“ (Einzelpreis: 25,95 €)‚ 3 x Boxershorts im 3er-Pack, Black (Einzelpreis: 25,95 €) zum Gesamtpreis von 282,65 €. Nach Auslieferung der Ware zahlten die Angeschuldigten nicht.

Am 15.04.2010 hatte die Angeschuldigte a) zuvor die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung verweigert. Am 30.04.2010 war die Angeschuldigte a) zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nicht erschienen.

31.

Am 07.05.2010 bestellten die Angeschuldigten auf den Namen des getrennt lebenden Ehemannes der Angeschuldigten a), …, bei der Firma … Direkt 20 Packungen Kaffee „Herzhaft mild“, Vakuum, 2 x 250 g (Einzelpreis: 3,49 C) zum Gesamtpreis von 74,75 €. Nach Auslieferung der Ware an die Angeschuldigte a) am 10.05.2010 zahlten sie die Ware nicht.

32.

Am 11.05.2010 bestellten die Angeschuldigten unter dem Fantasienamen Michael Hoffmann bei der Firma … Retail ein Parfüm „Life by …“, EDT, 15 ml (Einzelpreis: 13,00 €)‚ 3 Paar Sneakersocken aus Baumwollmix (Einzelpreis: 6,95 €)‚ 3 Paar Sneackersocken aus Baumwollmix, sugarbrown (Einzelpreis: 6,95 €)‚ Eau de Toilette, 50 ml (Einzelpreis: 30,00 €)‚ ein Women Collection Deo 75 ml (Einzelpreis: 13,00 €)‚ Kreolen „modern curve“ (Einzelpreis: 39,90 €)‚ ein Notizbuch A 5 mit Magnetcover (Einzelpreis: 9,95 €)‚ ein Kunstlederetui mit Stift (Einzelpreis: 12,90 €)‚ ein Deodorant „Connect tor her“, 75 ml (Einzelpreis: 13,00 C), „Wild Silver“ (Einzelpreis: 39,90 C) zum Gesamtpreis von 218,30 €. Nach Auslieferung der Ware am 12.05.2010 an die Angeschuldigte a) zahlten sie die Ware nicht.

33.

Am 12.05.2010 bestellten die Angeschuldigten unter dem Fantasienamen Michael Hoffmann bei der Firma … GmbH ein Abendkleid, Farbe schwarz, Größe 48 (Einzelpreis: 49,95 C) und eine Strumpfhose schwarz, Größe 52/54 (Einzelpreis: 2,95 C) zum Gesamtpreis von 58,85 C). Nach Auslieferung der Ware zahlten sie diese nicht.

34.

Am 12.05.2010 bestellten die Angeschuldigten unter dem Fantasienamen Michael Hoffmann bei der Firma … eine Herrenhose, Größe 62 (Einzelpreis: 39,95 €) und einen Herrenanzug, zweiteilig, Größe 62 (Einzelpreis: 89,95 €) zum Gesamtpreis von 135,85 €. Nach Auslieferung der Ware am 18.05.2010 an die Angeschuldigte a) zahlten die Angeschuldigten die Ware nicht.

35.

Am 26.05.2010 bestellten die Angeschuldigten unter dem Fantasienamen Michael Hoffmann bei der Firma … eine ¾-Hose „East“, Größe 6 (Einzelpreis: 25,95 €)‚ eine Herrenschlupfbundhose, Größe 4 (Einzelpreis: 19,95 €)‚ eine Herrenschlupfbundhose, Größe 7 (Einzelpreis: 19,95. €)‚ eine Herrenbermuda, Größe 7 (Einzelpreis: 14,95 €) zum Gesamtpreis von 96,75 €. Nach Auslieferung der Ware am 27.05.2010 an die Angeschuldigte a) bezahlten die Angeschuldigten die Ware nicht.

36.

Am 13.05.2010 bestellten die Angeschuldigten unter der Fantasiefirma „Hoffmanns Hof“, Inhaber Henrik Hoffmann, bei der Firma … Discount-Versand GmbH 5 Mal Tesa-Krepp-Lackierband, Breite 30 mm (Einzelpreis netto: 1,79 €)‚ zwei Lamellenschleifscheiben, schräg (Einzelpreis netto: 2,49 €)‚ zwei Tesa-Gewebebänder, silber (Einzelpreis netto: 4,69 €)‚ zwei Paar Einweghandschuhe, Latex, natur, puderfrei, Größe 6 — 6,5 (Einzelpreis netto: 5,57 C), einen Steckschlüsseleinsatz, 8-teilig (Einzelpreis netto: 15,89€) und zwei Reibebretter (Einzelpreis netto: 3,99 €) zum Gesamtpreis von 76,23 €. Nach Auslieferung der Ware am 17.05.2010 an die Angeschuldigte a) zahlten die Angeschuldigten nicht.

37.

Am 13.05.2010 bestellten die Angeschuldigten unter dem Namen des getrennt lebenden Ehemannes der Angeschuldigten a), … , bei der Firma E. S. GmbH ein Paar Schuhe „Allroundschuhe Rythm“, Farbe schwarz, Gr. 46 (Einzelpreis netto: 33,50 C), ein Paar Sneaker „Nevada“, Farbe sand, Größe 42 (Einzelpreis netto: 19,99 C) und ein Paar Allroundschuhe „Trooper“, Farbe schwarz, Größe 45 (Einzelpreis: 21,90 €) zum Gesamtpreis von 95,66 €. Nach Auslieferung der Ware am 17.05.2010 an die Angeschuldigte a) zahlten die Angeschuldigten die Ware nicht.

38.

Am 13.05.2010 bestellten die Angeschuldigten unter dem Namen des geschiedenen Ehemannes der Angeschuldigten a), … , bei der Firma … eine Kargohose, Größe 12 (Einzelpreis: 28,95 €)‚ zwei Herrenkargohosen, Größe 7 (Einzelpreis: 9,00 €)‚ eine Herrenstretchhose, Größe 62 (Einzelpreis: 24,95 €) und eine Herrenbermuda, Größe 8 (Einzelpreis: 14,95 €) zum Gesamtpreis von 92,80 €. Nach Auslieferung der Ware am 19.05.2010 an die Angeschuldigte a) zahlten die Angeschuldigten die Ware nicht.

39.

Am 18.05.2010 bestellten die Angeschuldigten unter dem Namen Henrik Hoffmann bei der Firma … eine Stretchhose, Größe 48 zum Preis von 40,90 €. Nach Auslieferung der Ware am 19.05.2010 an die Angeschuldigte a) bezahlten diese die Ware nicht.

40.

Am 14.05.2010 bestellten die Angeschuldigten b) und a) unter dem Fantasienamen Michael Hoffmann bei der Firma Versandhaus … GmbH verschiedene Kinderspielzeuge zum Gesamtpreis von 59,91 €. Nach Auslieferung der Ware am 20.05.2010 an die Angeschuldigte a) zahlten die Angeschuldigten die Ware nicht. Zu diesem Zeitpunkt wiesen die Konten der Angeschuldigten einen Wert von minus 83,35 € auf.

41.

Am 18.05.2010 bestellten die Angeschuldigten unter dem Fantasienamen Michael Hoffmann bei der Firma … Direkt 4 x 2 Schlafanzüge, Größe 74/ 80 (Einzelpreis: 8,00 €)‚ eine Umhängetasche (Einzelpreis: 8,00 €)‚ ein Nackenmassagekissen (Einzelpreis: 14,00 €)‚ zwei Medikamentenschränke (Einzelpreis: 5,00 C) und zwei Shirts und Leggins, Gr. 86 / 92 (Einzelpreis: 14,90 €) zum Gesamtpreis von 83,85 €. Nach Auslieferung der Ware am 19.05.2010 an die Angeschuldigte a) zahlten diese die Ware nicht.

42.

Am 28.05.2010 bestellten die Angeschuldigten bei der Firma … Dienstleistungs GmbH Lebensmittel im Gesamtwert von 120,85 €. Den Kaufpreis zahlten sie nicht.

Zuvor hatten sowohl die Angeschuldigte a) als auch der Angeschuldigte b) am 25.05.2010 die eidesstattliche Versicherung abgegeben.

43.

Am 06.06.2010 bestellten die Angeschuldigten unter dem Fantasienamen Michael Hoffmann bei der Firma E. S. GmbH einen lZer-Pack Kugelknöpfe, blau (Einzelpreis netto: 1,50 €)‚ einen l2er-Pack Kugelknöpfe, grün (Einzelpreis: 1,50 €)‚ 3 x Doppelpack Knopfleiste, Universal (Einzelpreis netto: 1,79 C), einen l2er-Pack Kugelknöpfe bordeaux (Einzelpreis: 1,50 €)‚ einen l2er-Pack Kugelknöpfe Pepita, rot (Einzelpreis netto: 2,60 €) und eine Koch- und Bäckerhose „Manfred“ (Einzelpreis: 19,50 C) zum Gesamtpreis von 90,40 €. Nach Auslieferung der Ware am 08.06.2010 an die Angeschuldigte a) zahlten die Angeschuldigten den Kaufpreis nicht.

44.

Am 07.06.2010 bestellten die Angeschuldigten unter dem Namen des geschiedenen Ehemannes der Angeschuldigten a), … , bei der Apotheke „…“ einmal Gelomyrtol Forte (Einzelpreis: 20,99 C), einmal Rennie (Einzelpreis: 18,29€), viermal Wick Sinex Schnupfenspray (Einzelpreis: 4,99 €)‚ ein Gelonasal Spray (Einzelpreis: 2,85 €) und zwei Homöopathiesets für Kinder (Einzelpreis: 22,89 €) zum Gesamtpreis von 107,87 C. Nach Auslieferung der Ware am 08.06.2010 an die Angeschuldigte a) wurde die Ware nicht bezahlt.

45.

Am 07.06.2010 bestellten die Angeschuldigten unter dem Fantasienamen Lars Hoffmann in Paderborn bei der Firma E. S. GmbH eine Cargohose, schwarz, Größe 60 (Einzelpreis netto: 32,90 €)‚ und zwei Malerberufshosen „Erich“, Größe 60 (Einzelpreis netto: 16,40 C) zum Gesamtpreis von 84,13 €. Nach Auslieferung der Ware bezahlten die Angeschuldigten die Ware nicht.

46.

Am 08.06.2010 bestellten die Angeschuldigten unter dem Namen des geschiedenen Ehemannes der Angeschuldigten a), … , bei der Firma Hotelwäsche … eine Kochjacke „Harry“, weiß, Größe 62, langarm (Einzelpreis: 27,99 C), ein Grubenhandtuch, lOer-Pack (Einzelpreis: 17,00 €)‚ eine Kochjacke „Tony“, 3er-Pack, weiß, Größe 62, halbarm (Einzelpreis: 32,97 €) zum Gesamtpreis von 99,95 €. Nach Auslieferung der Ware an die Angeschuldigte a) am 09.06.2010 bezahlten die Angeschuldigten die Ware nicht.

47.

Am 10.06.2010 bestellten die Angeschuldigten unter dem Namen Henrik Hoffmann bei der Firma Hotelwäsche … ein Kochhemd „Pirlo Paspel“, Farbe rot / schwarz (Einzelpreis: 19,99 €)‚ eine Hose „Francis“, Farbe schwarz, Größe 62 (Einzelpreis: 19,99 €) und ein Grubenhandtuch, lOer-Pack (Einzelpreis: 17,00 €) zum Gesamtpreis von 115,35 €. Nach Auslieferung der Ware am 11.06.2010 an die Angeschuldigte a) bezahlten die Angeschuldigten die Ware nicht.

48.

Am 14.06.2010 bestellten die Angeschuldigten unter der Fantasiefirma „Gewerbe Kochoase und PosthoP, Michael Hoffmann, bei der Firma Hotelwäsche … ein Kochhemd „Pirlo Paspel“, apfelgrün, Größe 6, halbarm (Einzelpreis: 19,99 €)‚ ein Kochhemd „Pirlo Paspel“, brombeere, Größe 66, halbarm (Einzelpreis: 19,99 €)‚ zwei Hosen „Francis“, Farbe schwarz, Größe 62 (Einzelpreis: 19,99 €)‚ zum Gesamtpreis von 102,23 €. Nach Auslieferung der Ware am 15.06.2010 an die Angeschuldigte a) bezahlten die Angeschuldigten die Ware nicht.

49.

Am 22.06.2010 bestellten die Angeschuldigten unter dem Fantasienamen Stella Hoffmann bei der Firma E. S. GmbH zweimal IQ-Papier, Economy. (Einzelpreis netto: 3,98 €)‚ zwei Bundhosen „S. Classic“, Farbe schwarz, Größe 60 (Einzelpreis netto: 33,90 €) zum Gesamtpreis von 96,10 €. Die Angeschuldigten zahlten die Ware auch nach Auslieferung nicht.

50.

Am 28.06.2010 bestellten die Angeschuldigten unter dem Namen des getrennt lebenden Ehemannes der Angeschuldigten a), … , bei der Firma … Deutschland Fernsehen GmbH, ein Abonnement für das Pay-TV-Programm. Nach Auslieferung des Digitalreceivers (Wert: 200,00 €) und der Smartcard (Wert: 35,00 €) und den angefallenen Vertragsgebühren in Höhe von 303,36 € – Gesamtschaden: 338,36€ – zahlten die Angeschuldigten die Rechnung nicht. Die Ware wurde jedoch zuvor am 30.06.2010 an die Angeschuldigte a) ausgeliefert.

51.

Am 05.07.2010 bestellten die Angeschuldigten unter dem Fantasienamen Michael Hoffmann bei der Firma … Deutschland Fernsehen Gmbh ein Abonnement für das Pay-TV-Programm. Nach Auslieferung der Smartcard (Wert: 35,00 €) und den angefallenen Vertragsgebühren von 524,80 € – Schaden insgesamt: 559,80 € – zahlten die Angeschuldigten die Rechnungen nicht.

52.

Am 10.07.2010 bestellten die Angeschuldigten unter dem Fantasienamen Miriam Schieweck bei der Apotheke „“ einen Ingwer-Lemmonkrautertee (Einzelpreis: 3,95 €)‚ zweimal Bepanthen Wund- und Heilsalbe (Einzelpreis: 8,79 €)‚ ein Antistax Beinkühlspray (Einzelpreis: 4,25 €)‚ zwei Palenum Schoko (Einzelpreis: 17,69 €)‚ ein Chin Min Sportmuskelgel (Einzelpreis: 5,99 €)‚ Soldan Tex Traubenzucker Zitrone (Einzelpreis: 0,50 €) und einmal Dolormin Extra (Einzelpreis: 9,99 €) zum Gesamtpreis von 82,14 C. Nach Auslieferung der Ware am 14.07.2010 an die Angeschuldigte a) zahlten die Angeschuldigten die Ware nicht.

53.

Am 11.07.2010 bestellten die Angeschuldigten unter dem Fantasienamen Miriam Schieweck bei der Firma … GmbH & Co. KG einen DVD-Spieler im Wert von 89,95 C. Nach Auslieferung der Ware am 14.07.2010 an die Angeschuldigte a) bezahlten die Angeschuldigten die Ware nicht.

54.

Am 16.07,2010 bestellten die Angeschuldigten b) und a) unter dem Namen des Angeschuldigten b), Jedoch mit Angabe eines anderen Geburtsdatums, bei der Apotheke „…“ einmal Wick Rachendragees Kirsche (Einzelpreis: 1,49 C), 20 Soldan Traubenzucker Zitrone (Einzelpreis: 0,50 €)‚ drei Fenistilgel (Einzelpreis: 11,99 €)‚ zwei Fenistil Hydrokort (Einzelpreis: 11,99 €) und zwei Authan-Family Care Junior (Einzelpreis: 7,99 €) zum Gesamtpreis von 87,42 €. Nach Auslieferung der Ware am 22.07.2010 an die Angeschuldigte a) bezahlten die Angeschuldigten die Ware nicht.

55.

Am 16.08.2010 — nach der zuvor am 03.08.2010 erfolgten Wohnungsdurchsuchung – bestellten die Angeschuldigten unter der Fantasiefirma „Kaffeebar Mariella Hoffmann“ bei der Firma Hotelwäsche … 5 Kochjacken „Paolo“, Farbe schwarz, Größe 64, langarm (Einzelpreis: 14,99 €) zum Gesamtpreis von 96,27 C. Nach Auslieferung der Ware am 17.08.2010 an den Angeschuldigten b) bezahlten die Angeschuldigten die Ware nicht.

III.

Der Angeklagte b) ist vollumfänglich geständig. Die Angeklagte a) ist ebenfalls geständig, bestreitet jedoch, die Zahnärztin K. S. betrogen zu haben. Die Angeklagte a) erklärte dazu, sie habe sich von der Zahnärztin zwei Zähne ziehen lassen. Sie habe ihre Krankenkassenkarte dabei gehabt und deshalb hätte diese Behandlung die Krankenkasse bezahlen müssen. Ihr sei völlig unverständlich, wie die Zahnärztin dafür eine Rechnung stellen könne. Sie sei damals über ihren seinerzeitigen Ehemann familienversichert gewesen.

Diese Angaben waren der Angeklagten a) nicht zu widerlegen. Die vorhandenen Beweismittel reichen nicht aus, den Vorwurf des Betruges zu erhärten. In den Akten befindet sich lediglich eine Forderungsaufstellung und ein Schreiben eines Rechtsanwalts. Die Arztrechnung liegt nicht vor. Diese Indizien vermögen einen Schuldvorwurf nicht zu begründen, weshalb die Angeklagte a) insoweit freizusprechen war.

Die übrigen Feststellungen beruhen auf den Geständnissen der Angeklagten und den sonstigen laut Sitzungsniederschrift erhobenen Beweisen. Bis auf den Fall II. stellt das Gericht den Sachverhalt so fest, wie er in der Anklageschrift dargestellt ist.

IV.

Die Angeklagten haben sich deshalb des gemeinschaftlichen Betruges in 55 Fällen schuldig gemacht, der Angeklagte b) darüber hinaus weitere zweier Betrugstaten. Die Angeklagten haben sich durch ihre Taten eine dauernde zusätzliche Einnahmequelle verschafft. Sie haben deshalb mit Ausnahme des Falles Nr. 39 gewerbsmäßig gehandelt. Der Fall Nr. 39 stellt einen einfachen Betrug dar, weil er sich auf eine geringwertige Sache bezog. Sämtliche anderen Taten sind strafbar gemäß § 263 Abs. 3 Nr. 1. Die Angeklagten haben sich wie im Tenor angegeben strafbar gemacht.

V.

Die Angeklagten sind für ihre Taten zur Rechenschaft zu ziehen. Bei dem Angeklagten b) musste zu seinen Lasten berücksichtigt werden, dass er bereits erheblich vorbestraft ist. Zu Gunsten beider Angeklagten konnte ihre vollumfänglichen Geständnisse gewertet werden. Das Gericht hat auch berücksichtigt, dass sich die Angeklagten mit den zwei Kindern ständig in Geldnöten befanden. Berücksichtigt hat das Gericht auch, dass die Angeklagten sich keine Luxusgegenstände beschafft haben, sondern überwiegend solche des täglichen Bedarfs. Auch war die Angeklagte a) durch einen Wohnungsbrand unverschuldet in Not geraten. Insbesondere ist zu Gunsten der Angeklagten berücksichtigt worden, dass ihnen die Taten ausgesprochen leicht gemacht worden sind. Es ist heut zu Tage möglich, ohne jede Sicherheit leisten zu müssen per Internet Waren zu bestellen. Die Bezahlung muss erst später erfolgen. So schaffen die Internetfirmen einen Anreiz für labile Kunden, sich das ein und andere zu bestellen, obwohl eine Bezahlung unwahrscheinlich ist. Die Versandfirmen haben einen bestimmten Forderungsausfall bereits in ihrer Kalkulation eingepreist. All diese Gründe haben das Gericht dazu bewogen für jeden der Angeklagten und für jeden Einzelfall jeweils die Mindeststrafe von 6 Monaten Freiheitsstrafe zu verhängen. Für den Fall Nr. 39 hat das Gericht bei beiden Angeklagten auf eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 10,00 € erkannt.

Aus den genannten Einzelstrafen hat das Gericht bezüglich des Angeklagten b) eine Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 9 Monaten gebildet. Dabei hat das Gericht die schon genannten Strafzumessungsgründe ein weiteres Mal gewürdigt und ist so zu der Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 9 Monaten gekommen. Berücksichtigt worden ist auch die gleichartige Vorgehensweise über einen überschaubaren Zeitraum. In früheren Zeiten hätte man hier von einer fortgesetzten Handlung gesprochen.

Bezüglich der Angeklagten a) hat das Gericht eine Gesamtstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten gebildet und dabei insbesondere berücksichtigt, dass die Angeklagte bisher strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist.

Bei der Strafzumessung bezüglich beider Angeklagter hat das Gericht auch berücksichtigt, dass in unserem Strafrechtssystem offensichtlich Täter, die weitaus höhere Schäden anrichten, von den Gerichten geschont werden. So hat Herr Zumwinkel Millionen von Steuern hinterzogen und ist nur zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren mit Bewährung verurteilt worden. Von Herrn Harzt, der in dem VW Skandal verwickelt war, will das Gericht gar nicht sprechen. In früheren Zeiten ist ein ehemaliger Pressesprecher der Bundesregierung und Bildzeitungschef namens Peter Bönisch wegen Steuerhinterziehung von einer Million DM mit einem Strafbefehl und einer Geldstrafe davon gekommen. Stellt man solchen Urteilen den Schaden von ca. 10.000,00 € gegenüber, den die Angeklagten b) und a) gemeinschaftlich verursacht haben, dann wird deutlich, dass ein Unterschied zu den vom Gericht gemachten Fällen gemacht werden muss, sonst kann der Gerechtigkeit nicht genüge getan werden. Mit den Straftaten, die die Angeklagten begangen haben, könnten sie bis an ihr Lebensende fortfahren und hätten dennoch nicht den von Herrn Zumwinkel angerichteten Schaden in Höhe von einer Million erreicht.

Die Gründe, die für die Strafzumessung maßgeblich waren, sind auch besondere Umstände im Sinne von § 56 Abs. 2 StGB. Da den Angeklagten auch eine günstige Sozialprognose gestellt werden kann, hat das Gericht die Vollstreckung beider Strafen zur Bewährung ausgesetzt.

Den Angeklagten sei aber an dieser Stelle deutlich vor Augen geführt, dass auch die geringste Straftat während der Bewährungszeit den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung zur Folge haben wird!

VI.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 465, 467 StPO.

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