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Straßenblockaden – Strafbarkeit

Klimaaktivisten kleben sich fest, der Verkehr steht still – doch ist das noch legitimer Protest oder schon Nötigung? Ein Gerichtsurteil könnte die Antwort geben und wirft die Frage auf, wie weit Aktivismus gehen darf, wenn er in den Alltag Unbeteiligter eingreift. Plötzlich im Stau gefangen, weil Klimaaktivisten blockieren: Ein Gericht in Karlsruhe hat nun entschieden, wer für diese Zwangspause zur Kasse gebeten wird.

Übersicht

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
  • Datum: 04.02.2025
  • Aktenzeichen: 2 ORs 350 SRs 613/24
  • Verfahrensart: Revisionsverfahren
  • Rechtsbereiche: Strafrecht, Nötigung (§ 240 StGB)
  • Beteiligte Parteien:
  • Staatsanwaltschaft: Legte Revision ein, weil sie den Freispruch des [Angeklagten] für falsch hielt.
  • Angeklagter: Legte ebenfalls Revision ein, primär gegen die Höhe der Gesamtstrafe. Nahm an einer Straßenblockade teil und klebte sich auf der Fahrbahn fest.
  • Um was ging es?
  • Sachverhalt: Der [Angeklagte] beteiligte sich an einer Straßenblockade, bei der er sich auf der Fahrbahn festklebte. Dadurch wurden nachfolgende Autofahrer in ihrer Fortbewegungsfreiheit eingeschränkt. Es kam zur Bildung einer Rettungsgasse.
  • Kern des Rechtsstreits: War die Straßenblockade eine Nötigung und handelte der [Angeklagte] gewaltsam im Sinne des § 240 Abs. 1 StGB? Inwieweit sind die Bildung einer Rettungsgasse und das Verhalten der blockierten Autofahrer bei der Beurteilung der Tat relevant?
  • Was wurde entschieden?
  • Entscheidung: Das Urteil des Landgerichts Freiburg wurde teilweise aufgehoben. Der Freispruch des [Angeklagten] wurde aufgehoben, ebenso der Ausspruch über die Gesamtstrafe. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts Freiburg zurückverwiesen. Die weitergehende Revision des [Angeklagten] wurde verworfen.
  • Begründung: Bei Straßenblockaden ist der Tatbestand der Nötigung vollendet, sobald durch das erzwungene Anhalten von Kraftfahrzeugen nachfolgende Autofahrer in ihrer Fortbewegungsfreiheit eingeschränkt sind. Das Festkleben auf der Fahrbahn stellt eine Gewaltanwendung dar, da ein nicht ohne Weiteres zu beseitigendes Hindernis geschaffen wird.
  • Folgen: Der Fall wird neu verhandelt. Das Landgericht Freiburg muss erneut über Schuld und Strafe des [Angeklagten] entscheiden.

Der Fall vor Gericht


Straßenblockaden im Fokus der Justiz: OLG Karlsruhe stärkt Rechte der Verkehrsteilnehmer

Klimaaktivisten kleben auf einer deutschen Straße, wodurch der Verkehr zum Stillstand kommt. Autofahrer zeigen Verwirrung.
Strafbarkeit von Straßenblockaden durch Klimaaktivisten | Symbolbild: KI-generiertes Bild

Das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe hat in einem Urteil vom 4. Februar 2025 (Az.: 2 ORs 350 SRs 613/24) die Strafbarkeit von Straßenblockaden durch Klimaaktivisten erneut bekräftigt und die Rechte unbeteiligter Verkehrsteilnehmer gestärkt. Das Gericht hob ein vorheriges Urteil des Landgerichts Freiburg teilweise auf und stellte klar, dass bereits das erzwungene Anhalten von Fahrzeugen durch Blockierer den Tatbestand der Nötigung erfüllt. Auch das Festkleben auf der Fahrbahn wird explizit als Gewalt im Sinne des Strafgesetzbuches gewertet.

Der Fall: Klimaaktivisten blockieren Freiburger Hauptverkehrsachse

Dem Urteil zugrunde liegen zwei Straßenblockaden, die im Mai 2022 in Freiburg von Aktivisten des Aktionsbündnisses „Aufstand Letzte Generation“ durchgeführt wurden. Ziel der Aktionen unter dem Motto „Stoppt den fossilen Wahnsinn“ war es, auf die Dringlichkeit des Klimaschutzes aufmerksam zu machen und politischen Druck für eine Abkehr von fossilen Brennstoffen zu erzeugen. Die Aktivisten setzten sich an zwei verschiedenen Tagen auf die B 31/31a, eine zentrale Verkehrsader Freiburgs, und blockierten so den Verkehr in östlicher Richtung.

Blockadeaktionen mit Festkleben und Verkehrschaos

Am 16. Mai 2022 blockierten die Aktivisten die Straße auf Höhe der Günterstalstraße, am 23. Mai 2022 an einer Fußgängerampel in Höhe der Brauerei Ganter. In beiden Fällen setzten sie sich über alle Fahrspuren hinweg auf die Fahrbahn. Einige Beteiligte, darunter auch der nun verurteilte Angeklagte, klebten sich am 23. Mai sogar mit den Händen auf der Straße fest, um die Blockade zu verstärken und ihre Entfernung zu erschweren. Die Aktionen führten zu erheblichen Verkehrsbehinderungen. Am 16. Mai staute sich der Verkehr auf etwa 5 Kilometer Länge, am 23. Mai auf rund 1,3 Kilometer.

Urteile der Vorinstanzen: Amtsgericht verurteilt, Landgericht mit Teilfreispruch

Das Amtsgericht Freiburg verurteilte den Angeklagten zunächst wegen Nötigung in zwei Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 50 Tagessätzen. Der Angeklagte legte Berufung ein, und das Landgericht Freiburg sprach ihn im Urteil vom 12. Juni 2024 hinsichtlich der Blockade vom 23. Mai frei. Bezüglich der Blockade vom 16. Mai bestätigte das Landgericht die Verurteilung wegen Nötigung und verhängte unter Einbeziehung früherer Strafen eine Gesamtgeldstrafe von 120 Tagessätzen. Der Teilfreispruch des Landgerichts für die zweite Blockadeaktion erfolgte mit der Begründung, dass bereits kurz nach Beginn der Blockade am 23. Mai eine Rettungsgasse gebildet worden sei, die von Autofahrern hätte genutzt werden können. Das Landgericht argumentierte, dass dadurch kein physisches Hindernis mehr bestanden habe und somit der Tatbestand der Nötigung durch Gewalt nicht erfüllt sei.

Revisionen von Staatsanwaltschaft und Angeklagtem führen zur Aufhebung

Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch der Angeklagte legten gegen das Urteil des Landgerichts Revision ein. Die Staatsanwaltschaft richtete ihre Revision gezielt gegen den Teilfreispruch des Angeklagten. Der Angeklagte selbst wandte sich gegen die Verurteilung wegen der Blockade vom 16. Mai und beanstandete vor allem die Verwerflichkeit seines Handelns. Das OLG Karlsruhe gab der Revision der Staatsanwaltschaft in wesentlichen Punkten Recht und hob das Urteil des Landgerichts teilweise auf. Die Revision des Angeklagten wurde hingegen weitgehend verworfen.

OLG Karlsruhe: Nötigung beginnt mit dem erzwungenen Anhalten

Das OLG Karlsruhe stellte in seiner Entscheidung klar, dass der Tatbestand der Nötigung bei Straßenblockaden bereits dann vollendet ist, wenn Kraftfahrzeuge durch die Blockade zum Anhalten gezwungen werden und nachfolgende Autofahrer in ihrer Fortbewegungsfreiheit eingeschränkt sind. Entscheidend sei der Zeitpunkt der Blockadeerrichtung. Nachfolgende Ereignisse, wie beispielsweise die Bildung einer Rettungsgasse, seien für die Frage der Tatbestandsverwirklichung unerheblich. Sie könnten allenfalls bei der Beurteilung der Verwerflichkeit der Tat oder der Bemessung des Strafmaßes eine Rolle spielen.

Rettungsgasse entlastet Blockierer nicht automatisch

Das OLG widersprach damit der Argumentation des Landgerichts, wonach die Bildung einer Rettungsgasse den Tatbestand der Nötigung entfallen lasse. Das Gericht betonte, dass die Verkehrsteilnehmer durch die Blockade zunächst in ihrer Freiheit eingeschränkt wurden, unabhängig davon, ob später eine Rettungsgasse entstand. Die Möglichkeit, eine Rettungsgasse zu nutzen, ändere nichts an der ursprünglichen Zwangslage, die durch die Blockade geschaffen wurde. Das OLG stellte zudem klar, dass es nicht zumutbar sei, von Autofahrern zu erwarten, dass sie eine Rettungsgasse nutzen, um eine Blockade zu umfahren, da dies ordnungswidriges Verhalten darstellen würde.

Festkleben als Gewalt im Sinne des Strafgesetzbuches

Ein weiterer zentraler Punkt des Urteils betrifft die Frage, ob das Festkleben auf der Fahrbahn als Gewalt im Sinne des § 240 Abs. 1 StGB (Nötigung) zu werten ist. Das OLG Karlsruhe bejahte dies ausdrücklich. Das Gericht argumentierte, dass das Festkleben ein nicht ohne Weiteres zu beseitigendes Hindernis schaffe. Die Aktivisten würden durch das Festkleben körperliche Kraft aufwenden, um die Blockade aufrechtzuerhalten und die Räumung durch die Polizei zu erschweren. Diese physische Einwirkung auf die Straße und die damit verbundene Verstärkung der Blockadewirkung qualifizierte das OLG als Gewalt im strafrechtlichen Sinne.

Zurückverweisung an das Landgericht Freiburg

Aufgrund der aufgezeigten Rechtsfehler hob das OLG Karlsruhe das Urteil des Landgerichts Freiburg im Umfang des Teilfreispruchs auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück. Das Landgericht muss nun erneut prüfen, ob der Angeklagte auch hinsichtlich der Blockade vom 23. Mai wegen Nötigung zu verurteilen ist. Dabei wird es die Rechtsauffassung des OLG Karlsruhe zu berücksichtigen haben, insbesondere hinsichtlich des Zeitpunkts der Tatbestandsverwirklichung und des Gewaltbegriffs beim Festkleben.

Bedeutung für Betroffene: Klarstellung zur Strafbarkeit von Straßenblockaden

Das Urteil des OLG Karlsruhe hat erhebliche Bedeutung für zukünftige Straßenblockaden und deren strafrechtliche Beurteilung. Es stärkt die Position der Strafverfolgungsbehörden und sendet ein deutliches Signal an Klimaaktivisten, dass Straßenblockaden als strafbare Nötigung geahndet werden können. Für Verkehrsteilnehmer bedeutet das Urteil eine Bestärkung ihrer Rechte. Sie müssen Straßenblockaden nicht hinnehmen und können sich darauf verlassen, dass solche Aktionen strafrechtliche Konsequenzen für die Verantwortlichen haben. Das Urteil stellt klar, dass bereits die kurzzeitige Einschränkung der Bewegungsfreiheit durch eine Blockade den Tatbestand der Nötigung erfüllen kann und dass auch vermeintlich „friedliche“ Aktionsformen wie das Festkleben als Gewalt im Sinne des Strafrechts gewertet werden können. Die Entscheidung des OLG Karlsruhe verdeutlicht, dass das Recht auf freie Mobilität und der Schutz vor Nötigung in der Rechtsordnung einen hohen Stellenwert genießen und auch gegenüber dem Anliegen des Klimaschutzes nicht pauschal zurücktreten müssen. Es bleibt abzuwarten, wie die erneute Verhandlung vor dem Landgericht Freiburg ausgehen wird und ob das Urteil des OLG Karlsruhe letztendlich zu einer veränderten Praxis bei Straßenblockaden führen wird.


Die Schlüsselerkenntnisse

Das Urteil stellt klar, dass Straßenblockaden mit Festkleben an der Fahrbahn den Straftatbestand der Nötigung erfüllen, sobald nachfolgende Autofahrer am Weiterfahren gehindert werden. Die Bildung einer Rettungsgasse ändert nichts an der grundsätzlichen Strafbarkeit, da diese für Autofahrer keine zumutbare Ausweichmöglichkeit darstellt. Durch das Festkleben schaffen die Blockierer ein „nicht ohne Weiteres zu beseitigendes Hindernis“ und handeln damit gewaltsam im Sinne des Strafgesetzbuchs, was die rechtliche Bewertung solcher Protestaktionen verschärft.

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Klare Perspektiven bei Verkehrsbehinderungen durch Straßenblockaden

Aktuelle gerichtliche Entscheidungen verdeutlichen, dass Straßenblockaden weitreichende Auswirkungen auf die rechtliche Situation von Verkehrsteilnehmern haben können. Die Einschränkung der mobilen Freiheit und die damit verbundene Zwangslage erfordern eine genaue und sachliche Prüfung der rechtlichen Rahmenbedingungen und Konsequenzen.

Wir unterstützen Sie dabei, Ihre rechtliche Lage differenziert zu analysieren und Ihnen konkrete Handlungsmöglichkeiten aufzuzeigen. Dabei legen wir besonderen Wert auf eine präzise und transparente Beratung, damit Sie fundiert über Ihre Rechte und Pflichten informiert sind. Setzen Sie auf erfahrene Rechtsberatung, um in einer komplexen Situation die bestmöglichen Lösungen zu erarbeiten.

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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Was bedeutet Nötigung im juristischen Sinne und welche Handlungen fallen typischerweise darunter?

Nötigung im juristischen Sinne ist ein Straftatbestand, der im deutschen Strafgesetzbuch (StGB) in § 240 geregelt ist. Sie beschreibt eine Handlung, bei der eine Person eine andere durch Gewalt oder Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer bestimmten Handlung, Duldung oder Unterlassung zwingt. Der Zweck der Nötigung besteht darin, die Willensfreiheit des Opfers zu beeinträchtigen, ohne dass es dabei notwendigerweise um einen finanziellen Gewinn geht.

Gewalt kann sowohl physische Gewalt als auch psychischen Druck umfassen. Ein Beispiel für psychischen Druck ist das dichte Auffahren auf ein anderes Fahrzeug, was Angst und Furcht beim Opfer hervorrufen kann. Drohung bedeutet das Androhen eines zukünftigen Übels, das das Opfer dazu bringt, sich dem Willen des Täters zu beugen. Dieses Übel kann finanzielle, soziale oder körperliche Nachteile umfassen.

Typische Beispiele für Nötigung sind:

  • Straßenblockaden: Demonstranten, die Straßen blockieren, um den Verkehr zu behindern und andere zu einem bestimmten Verhalten zu zwingen.
  • Aggressives Verhalten im Straßenverkehr: Dichtes Auffahren oder das Blockieren von Fahrspuren, um andere Fahrzeuge zu einem bestimmten Verhalten zu nötigen.
  • Psychische Nötigung: Drohungen oder Belästigungen, die das Opfer in seiner Willensfreiheit einschränken.

Die Nötigung ist strafbar, wenn sie rechtswidrig ist, d.h. nicht durch Notwehr oder andere Rechtfertigungsgründe gedeckt ist. Das Strafmaß für eine einfache Nötigung kann eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe umfassen.


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Unter welchen Umständen wird eine Straßenblockade als rechtswidrig eingestuft und welche Faktoren spielen dabei eine Rolle?

Eine Straßenblockade wird in Deutschland als rechtswidrig eingestuft, wenn sie bestimmte Kriterien erfüllt. Diese Kriterien beziehen sich hauptsächlich auf die Art und Weise der Blockade sowie ihre Auswirkungen auf andere Verkehrsteilnehmer.

Rechtliche Grundlagen:

  • Nötigung (§ 240 StGB): Eine Straßenblockade kann als Nötigung gewertet werden, wenn sie andere Personen mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zwingt. Dies ist der Fall, wenn eine physische Barriere errichtet wird, die andere Verkehrsteilnehmer zwingt, anzuhalten oder umzukehren.
  • Verwerflichkeit der Zweck-Mittel-Relation (§ 240 Abs. 2 StGB): Die Blockade ist rechtswidrig, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels im Verhältnis zum angestrebten Zweck als verwerflich angesehen wird.

Faktoren, die bei der rechtlichen Bewertung berücksichtigt werden:

  • Dauer und Intensität der Blockade: Eine Blockade, die nur kurzfristig ist und wenig Auswirkungen hat, könnte weniger streng bewertet werden als eine, die über einen längeren Zeitraum andauert und erhebliche Verkehrsbehinderungen verursacht.
  • Vorherige Ankündigung: Ob die Blockade rechtzeitig angekündigt wurde, kann bei der Bewertung der Verwerflichkeit eine Rolle spielen.
  • Ausweichmöglichkeiten: Wenn es keine Ausweichmöglichkeiten gibt, kann dies die Beeinträchtigung der Verkehrsteilnehmer verschärfen.
  • Sachbezug: Der Zusammenhang zwischen der Blockade und dem Protestthema ist entscheidend. Wenn die Blockade nicht direkt mit dem Thema verbunden ist, kann sie als weniger sozial verträglich angesehen werden.
  • Verwendung von Gewalt oder Festkleben: Das Festkleben auf der Straße kann als Form von Gewalt angesehen werden, die die Räumung durch die Polizei erschwert und somit strafrechtlich relevant sein.

Verhältnismäßigkeit: Die Verhältnismäßigkeit der Blockadeaktion ist ein zentraler Aspekt bei der rechtlichen Bewertung. Sie bezieht sich darauf, ob die Mittel, die zur Erreichung des Ziels eingesetzt werden, im Verhältnis zu den Beeinträchtigungen, die sie verursachen, angemessen sind. Eine Blockade, die die Fortbewegungsfreiheit anderer erheblich einschränkt, ohne einen klaren Sachbezug zu haben, kann als unverhältnismäßig angesehen werden.


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Inwieweit unterscheidet sich die rechtliche Bewertung von Straßenblockaden, wenn sie durch das Grundrecht auf Meinungs- und Versammlungsfreiheit gedeckt sind?

Die rechtliche Bewertung von Straßenblockaden hängt stark davon ab, ob sie durch das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG) gedeckt sind. Dieses Grundrecht schützt das Recht, sich friedlich und ohne Waffen zu versammeln, um politische Ziele zu verfolgen.

Versammlungsfreiheit und Straßenblockaden:

  • Friedliche Versammlungen sind grundsätzlich durch die Versammlungsfreiheit geschützt, auch wenn sie den Verkehr behindern. Solange keine Gewalt angewendet wird, können Blockaden als friedlich angesehen werden.
  • Grenzen der Versammlungsfreiheit: Dieses Grundrecht ist jedoch nicht schrankenlos. Es kann durch Gesetze eingeschränkt werden, insbesondere zum Schutz anderer Rechtsgüter wie der Sicherheit und Ordnung.

Abwägung der Rechte: Gerichte müssen die Grundrechte der Demonstrierenden gegen die Rechte anderer abwägen. Dazu gehören die Fortbewegungsfreiheit und die Sicherheit der Verkehrsteilnehmer. Wichtige Faktoren bei dieser Abwägung sind:

  • Dauer und Intensität der Blockade
  • Vorherige Bekanntgabe
  • Ausweichmöglichkeiten
  • Dringlichkeit des blockierten Verkehrs
  • Sachbezug zwischen den beeinträchtigten Personen und dem Protestgegenstand.

Rechtliche Bewertung:

  • Nötigung: Straßenblockaden können den Tatbestand der Nötigung erfüllen, sind jedoch nicht strafbar, wenn sie durch die Versammlungsfreiheit gerechtfertigt sind und nicht verwerflich sind.
  • Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte: Wenn sich Demonstranten aktiv gegen die Räumung durch die Polizei wehren, kann dies als Widerstand strafbar sein.

Insgesamt hängt die rechtliche Bewertung von Straßenblockaden von einer sorgfältigen Abwägung der Umstände ab. Die Versammlungsfreiheit kann eine Blockade rechtfertigen, solange sie friedlich ist und die Rechte anderer nicht unverhältnismäßig beeinträchtigt.


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Was bedeutet „Gewalt“ im juristischen Sinne und warum wird Festkleben auf der Fahrbahn als Gewalt betrachtet?

Im juristischen Sinne umfasst Gewalt nicht nur körperliche Auseinandersetzungen, sondern auch jede Form von körperlich wirkendem Zwang, der die Freiheit der Willensentschließung oder -betätigung eines anderen beeinträchtigt oder aufhebt. Dies kann durch physische Einwirkungen wie Schläge oder das Festhalten, aber auch durch andere physische Hindernisse geschehen, die den Widerstand überwinden.

Es gibt zwei Hauptformen der Gewalt:

  • Vis absoluta (absolute Gewalt): Diese Form der Gewalt wird hauptsächlich durch körperliche Einwirkungen verursacht, die die Willensbildung des Opfers unterbinden oder verhindern, dass der gebildete Wille ausgeübt wird. Beispiele sind das Betäuben oder Einsperren einer Person.
  • Vis compulsiva (willensbeugende Gewalt): Diese Form beugt den Willen des Opfers, ohne ihn vollständig zu unterbinden. Sie kann durch psychische Einwirkungen oder körperliche Zwänge erfolgen, die den Willen beeinflussen.

Festkleben auf der Fahrbahn wird als Gewalt betrachtet, weil es einen körperlich wirkenden Zwang darstellt, der die freie Bewegungsfreiheit anderer einschränkt. In diesem Fall wird das Festkleben als physisches Hindernis angesehen, das die Fortbewegung von Fahrzeugen verhindert und somit die Willensfreiheit der betroffenen Personen beeinträchtigt. Dies entspricht der Definition von Gewalt im juristischen Sinne, da es einen Zwang ausübt, der die freie Willensbetätigung einschränkt.

Für Sie bedeutet das, dass Gewalt im juristischen Kontext nicht nur auf offensichtliche körperliche Auseinandersetzungen beschränkt ist, sondern auch andere Formen von Zwang umfasst, die die Freiheit anderer beeinträchtigen.


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Welche Strafen drohen bei einer Verurteilung wegen Nötigung im Zusammenhang mit einer Straßenblockade?

Wenn jemand wegen Nötigung im Zusammenhang mit einer Straßenblockade verurteilt wird, drohen verschiedene Strafen. Diese hängen von der Schwere der Tat und den Umständen des Einzelfalls ab. Hier sind die möglichen Strafen:

  • Freiheitsstrafe: Bis zu drei Jahre kann verhängt werden, insbesondere wenn die Blockade erhebliche Verkehrsbeeinträchtigungen verursacht oder zu gefährlichen Situationen führt.
  • Geldstrafe: Diese wird oft in Tagessätzen berechnet. In einem Fall wurde beispielsweise eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen verhängt, die später auf 20 Tagessätze reduziert wurde.
  • Weitere Maßnahmen: Neben den genannten Strafen können auch Punkte in Flensburg, ein Fahrverbot oder sogar der Entzug der Fahrerlaubnis drohen.

Die konkrete Strafe hängt von Faktoren wie der Dauer und Intensität der Blockade, Vorstrafen und der Motivation der Beteiligten ab. Gerichte werten die Umstände des Einzelfalls aus, um eine angemessene Strafe zu bestimmen.


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Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Revisionsverfahren

Ein Revisionsverfahren ist ein Rechtsmittelverfahren vor einem höheren Gericht, das nur auf Rechtsfehler des vorangegangenen Urteils überprüft wird. Anders als bei der Berufung werden keine neuen Beweise erhoben oder Tatsachen festgestellt. Die Revision prüft ausschließlich, ob das Recht korrekt angewendet wurde. Die Rechtsgrundlage findet sich in den §§ 333-358 Strafprozessordnung (StPO).

Beispiel: Im vorliegenden Fall haben sowohl die Staatsanwaltschaft als auch der Angeklagte Revision eingelegt. Die Staatsanwaltschaft rügte den Freispruch als rechtlich fehlerhaft, während der Angeklagte die Höhe der Gesamtstrafe beanstandete.


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Nötigung (§ 240 StGB)

Nötigung ist ein Straftatbestand nach § 240 Strafgesetzbuch, bei dem jemand rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung gezwungen wird. Das Gesetz sieht hierfür Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. Für die Strafbarkeit ist entscheidend, dass die Mittel-Zweck-Relation verwerflich ist.

Beispiel: Bei einer Straßenblockade werden Autofahrer genötigt, anzuhalten oder eine bestimmte Route zu nehmen. Die Nötigung ist vollendet, sobald die Verkehrsteilnehmer in ihrer Fortbewegungsfreiheit eingeschränkt sind.


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Gewalt im Sinne des § 240 Abs. 1 StGB

Gewalt im strafrechtlichen Sinne bei Nötigung bezeichnet nicht nur körperliche Kraft gegen eine Person, sondern auch die Errichtung physischer Hindernisse, die eine Zwangswirkung entfalten. Nach der Rechtsprechung des BGH umfasst dies auch Fälle, in denen ein „nicht ohne Weiteres zu beseitigendes Hindernis“ geschaffen wird, das andere Personen bei ihrer freien Willensausübung einschränkt.

Beispiel: Das Festkleben auf einer Fahrbahn stellt laut OLG Karlsruhe eine Form der Gewalt dar, da hierdurch ein Hindernis geschaffen wird, das Autofahrer am Weiterfahren hindert und nicht einfach umgangen werden kann.


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Rettungsgasse

Eine Rettungsgasse ist ein gesetzlich vorgeschriebener Freiraum zwischen Fahrspuren im stockenden Verkehr oder Stau, der für Einsatzfahrzeuge (wie Polizei, Feuerwehr, Rettungsdienst) freizuhalten ist. Sie dient dazu, im Notfall den schnellen Zugang zu Unfallstellen zu ermöglichen. Die Pflicht zur Bildung ist in § 11 Abs. 2 StVO geregelt.

Beispiel: Im Fall des OLG Karlsruhe bildeten die blockierten Autofahrer eine Rettungsgasse. Das Gericht stellte jedoch klar, dass diese keine zumutbare Ausweichmöglichkeit für normale Verkehrsteilnehmer darstellt und daher nichts an der Strafbarkeit der Nötigung ändert.


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Fortbewegungsfreiheit

Die Fortbewegungsfreiheit beschreibt das Recht jedes Menschen, sich frei und ungehindert zu bewegen. Sie ist Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und wird durch Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz (Allgemeine Handlungsfreiheit) sowie Art. 11 GG (Freizügigkeit) geschützt. Im Straßenverkehr beinhaltet sie das Recht, öffentliche Verkehrswege ungehindert zu nutzen.

Beispiel: Bei einer Straßenblockade werden Verkehrsteilnehmer in ihrer Fortbewegungsfreiheit eingeschränkt, da sie nicht mehr frei entscheiden können, wann und wie sie weiterfahren. Das OLG Karlsruhe wertet diese Einschränkung als tatbestandsmäßige Nötigung.


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Gesamtstrafe

Eine Gesamtstrafe wird verhängt, wenn jemand mehrere Straftaten begangen hat und dafür gleichzeitig verurteilt wird. Gemäß § 54 StGB wird dabei aus den Einzelstrafen eine neue Strafe gebildet. Die Gesamtstrafe muss höher sein als die höchste Einzelstrafe, darf aber die Summe der Einzelstrafen nicht erreichen.

Beispiel: Im vorliegenden Fall legte der Angeklagte Revision gegen die Höhe der Gesamtstrafe ein. Das OLG Karlsruhe hob den Ausspruch über die Gesamtstrafe auf und verwies die Sache an das Landgericht zurück, das nun erneut über die angemessene Höhe entscheiden muss.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 240 StGB (Nötigung): Nötigung ist die rechtswidrige Erzwingung eines bestimmten Verhaltens (Handeln, Dulden oder Unterlassen) eines anderen Menschen durch Gewalt oder Drohung mit einem empfindlichen Übel. Es handelt sich um ein Verbrechen gegen die Willensfreiheit und ist strafbar. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Straßenblockade wird als Nötigung gewertet, da die Blockierenden durch ihre physische Präsenz und das Besetzen der Fahrbahn andere Verkehrsteilnehmer dazu zwingen, anzuhalten und ihre Fahrt zu unterbrechen, was eine Einschränkung ihrer Willensfreiheit darstellt.
  • Begriff der Gewalt im Sinne des § 240 StGB: Gewalt im juristischen Sinne umfasst nicht nur physische Kraftentfaltung gegen Personen, sondern auch die Entfaltung von Zwang durch physische Hindernisse. Auch das Schaffen einer physischen Barriere, die nicht unerheblich ist und den Willen des Genötigten brechen soll, kann als Gewalt gelten. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Festkleben auf der Fahrbahn wird als Gewaltanwendung gewertet, weil es ein physisches Hindernis darstellt, das die Fortbewegung der Autofahrer verhindert und nicht ohne Weiteres zu überwinden ist, wodurch der freie Wille der Fahrer eingeschränkt wird.
  • Art. 2 Abs. 2 Grundgesetz (Freiheit der Person): Dieser Artikel garantiert das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit und die Freiheit der Person, wozu auch die Fortbewegungsfreiheit zählt. Diese Freiheit darf nur durch Gesetz und aufgrund eines Gesetzes eingeschränkt werden. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Straßenblockade greift in die durch Art. 2 Abs. 2 GG geschützte Fortbewegungsfreiheit der Autofahrer ein, indem sie diese am Weiterfahren hindert. Die Strafbarkeit der Nötigung legitimiert diese Einschränkung im Rahmen der Rechtsordnung.
  • Straßenverkehrsordnung (StVO): Die StVO regelt das Verhalten im Straßenverkehr, um die Sicherheit und Ordnung zu gewährleisten. Sie legt fest, wie man sich im Straßenverkehr zu verhalten hat und welche Regeln zu beachten sind, um einen reibungslosen und sicheren Verkehrsablauf zu ermöglichen. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Straßenblockaden verstoßen gegen die Grundprinzipien der StVO, da sie den Verkehrsfluss behindern und potenziell gefährliche Situationen schaffen können. Die StVO bildet den rechtlichen Rahmen, innerhalb dessen die Blockade als ordnungswidrig oder strafbar relevant wird.

Das vorliegende Urteil


OLG Karlsruhe – Az.: 2 ORs 350 SRs 613/24 – Urteil vom 04.02.2025


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