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Straßenverkehrsgefährdung – Merkmale der „Rücksichtslosigkeit“ und „konkreten Gefährdung“

OLG Koblenz, Az.: 2 OLG 4 Ss 18/16, Beschluss vom 17.03.2016

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der 13. kleinen Strafkammer des Landgerichts Koblenz vom 19. Oktober 2015 mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Koblenz zurückverwiesen.

Gründe

I.

Straßenverkehrsgefährdung - Merkmale der "Rücksichtslosigkeit" und "konkreten Gefährdung"
Symbolfoto: vladorlov/ Bigstock

Das Amtsgericht Bad Neuenahr-Ahrweiler hat den Angeklagten durch Urteil vom 7. Mai 2015 wegen vorsätzlicher Straßenverkehrsgefährdung (§ 315c Abs. 1 Nr. 2 lit. b, Abs. 3 Nr. 1 StGB) zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 70 € verurteilt. Außerdem hat es dem Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und eine Sperrfrist von sechs Monaten festgesetzt.

Durch Urteil vom 19. Oktober 2015 hat das Landgericht Koblenz die gegen dieses Urteil unbeschränkt eingelegte Berufung des Angeklagten mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Höhe des Tagessatzes 50 € beträgt.

Die Berufungskammer hat zum Tatgeschehen folgenden Sachverhalt festgestellt:

„Am Vormittag des 10. August 2014 befuhr der Angeklagte mit einem Personenkraftwagen Renault Espace – amtliches Kennzeichen … – die Bundesstraße 258 vom „P.“ (Kreuzung mit der Bundesstraße 257) her in Richtung des „N.“. Seine Ehefrau saß auf dem vorderen Beifahrersitz. Die drei Kinder des Ehepaares, die elf, neun und vier Jahre alt sind, saßen ebenfalls im Wagen. Vor dem Renault Espace bewegten sich mehrere Fahrzeuge mit einer Geschwindigkeit von ungefähr 70 km/h voran. Erstes Fahrzeug der Kolonne war ein „Oldtimer“ MG Cabrio. Ihm folgte ein Personenkraftwagen Ford Mondeo. Der „Oldtimer“ wurde von dem Zeugen W. G. geführt, auf dem – einzigen – Beifahrersitz saß seine Ehefrau mit dem gemeinsamen drei Jahre alten Enkelkind. Insassen des Ford Mondeo waren der Zeuge L. als Fahrzeugführer und seine Lebenspartnerin C. G., die Eltern des Kindes. Beide Wagen waren in W. auf die Bundesstraße 258 eingebogen.

In dem ansteigenden Streckenbereich vor der links gelegenen Einmündung der Kreisstraße 73 in die Bundesstraße 258 begann der Angeklagte, die Fahrzeuge vor ihm zu überholen, obwohl er sah, dass er sich einer vor der Einmündung beginnenden, nicht weit einsehbaren Rechtskurve der Straße näherte. Nachdem er mehrere Fahrzeuge überholt hatte, erreichte er den Ford Mondeo. Der Zeuge L., der die Situation als gefährlich einschätzte, reduzierte die Geschwindigkeit seines Fahrzeugs, um dem Angeklagten zu ermöglichen, den Renault Espace vor ihm wieder einzuordnen. Indes fuhr der Angeklagte weiter im Kurvenbereich auf dem für den Gegenverkehr bestimmten Teil der Fahrbahn. Ihm war bewusst, dass jederzeit Fahrzeuge entgegen kommen konnten, denen er würde ausweichen müssen. Er vertraute darauf, dass es dann nicht zu einer Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer kommen werde. Als sich der Renault Espace neben den MG Cabrio befand, sah der Angeklagte Fahrzeuge entgegenkommen. Er überholte den „Oldtimer“ und lenkte den Renault Espace unmittelbar vor dem Wagen nach rechts. Der Zeuge W. G. bremste den MG stark ab und lenkte zugleich nach rechts. Auch das erste entgegenkommende Fahrzeug wurde gebremst und nach rechts gelenkt. Hätten die Fahrzeugführer nicht derart reagiert, wäre es zu einer Kollision mit dem Wagen des Angeklagten gekommen.“

Die Einlassung des Angeklagten, „entspannt“ gefahren zu sein, nicht mehrere Fahrzeuge auf einmal, sondern nur einzelne Fahrzeuge überholt und einen Oldtimer nicht bemerkt zu haben, hat die Strafkammer aufgrund der Angaben der Zeugen W. G., L. und C. G. im Sinne der getroffenen Feststellungen für widerlegt erachtet. In der rechtlichen Würdigung hat das Landgericht folgendes ausgeführt:

„Hiernach hat sich der Angeklagte gemäß § 315c Abs. 1 Nr. 2 lit. b, Abs. 3 Nr. 1 StGB wegen vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs strafbar gemacht. Er überholte grob verkehrswidrig – weil er nicht übersehen konnte, dass während des ganzen Überholvorgangs jede Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen sei (s. § 5 Abs. 2 S. 1 StVO) – und rücksichtlos falsch und gefährdete dadurch fahrlässig Leib und Leben anderer Menschen und fremde Sachen von bedeutendem Wert. Angesichts seines Bewusstseins, dass er noch in der nicht weit einsehbaren Rechtskurve überholte, und seines Entschlusses, den Renault Espace nicht vor dem Ford Mondeo wieder einzuordnen, sondern das Überholen fortzusetzen, ist es für die Kammer nicht zweifelhaft gewesen, dass er vorsätzlich handelte. Zu seinen Gunsten ist die Kammer aber davon ausgegangen, dass er die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer nicht billigend in Kauf nahm.“

Weitergehende Ausführungen zur Rücksichtslosigkeit des Handelns enthält das Urteil nicht.

Der Angeklagte hat gegen das Berufungsurteil Revision eingelegt und mit der näher ausgeführten Sachrüge begründet. Die Generalstaatsanwaltschaft hat Urteilsaufhebung und Zurückverweisung der Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts beantragt.

II.

Die form- und fristgerecht angebrachte Revision erzielt in der Sache einen zumindest vorläufigen Erfolg. Die Urteilsfeststellungen tragen den Schuldspruch nicht.

1. Zwar ist nicht zu beanstanden, dass die Berufungskammer aufgrund der getroffenen Feststellungen von einem grob verkehrswidrigen Verhalten des Angeklagten ausgegangen ist. Ein rücksichtsloses Handeln, das eine Verurteilung nach § 315c Abs. 1 Nr. 2 lit. b StGB zusätzlich voraussetzt, geht daraus jedoch nicht hervor.

Nach der Rechtsprechung handelt rücksichtslos im Sinne des § 315c Abs. 1 Nr. 2 StGB wer sich zwar seiner Pflichten als Verkehrsteilnehmer bewusst ist, sich aber aus eigensüchtigen Gründen darüber hinwegsetzt, oder wer sich aus Gleichgültigkeit nicht auf seine Pflichten besinnt, Hemmungen gegen seine Fahrweise gar nicht erst aufkommen lässt und unbekümmert um die Folgen seiner Fahrweise darauf losfährt (BGHSt 5, 392; OLG Koblenz, Beschlüsse 2 Ss 284/02 vom 26.02.2003, NZV 2003, 617, 1 Ss 107/07 vom 25.06.2007, BeckRS 2008, 08777, und 1 Ss 95/13 vom 08.11.2013; vgl. auch OLG Düsseldorf NZV 1995, 115; Fischer, StGB, 63. Aufl., § 315c Rn. 14 m.w.N.; König in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl. StGB § 315c Rn. 24). Betrifft das Merkmal der groben Verkehrswidrigkeit im Wesentlichen die objektive Seite des Verkehrsverstoßes, bezieht sich die Voraussetzung der Rücksichtslosigkeit mehr auf die subjektive Tatseite (OLG Koblenz, Beschlüsse 2 Ss 284/02 vom 26.02.2003, aaO, 1 Ss 107/07 vom 25.06.2007, aaO, und 2 Ss 110/08 vom 04.08.2008, jeweils mwN; Fischer aaO Rn. 12). In subjektiver Hinsicht darf die Rücksichtslosigkeit des Täters nicht allein aus dem äußeren Tatgeschehen geschlossen werden (OLG Koblenz, Beschluss 1 Ss 95/13 vom 08.11.2013; König aaO Rn. 25). Zur subjektiven Seite der Rücksichtslosigkeit hat die Berufungskammer keine Feststellungen getroffen. Es fehlt an jeglicher Auseinandersetzung mit dem Merkmal der Rücksichtslosigkeit.

Darauf durfte auch nicht etwa deshalb verzichtet werden, weil Angaben des Angeklagten zu seiner Motivationslage als unmittelbare Erkenntnisgrundlage fehlten. Nach allgemeinen Grundsätzen der Beweiswürdigung wäre vielmehr zu prüfen gewesen, ob die subjektive Tatseite, mithin auch eine grob verkehrswidrige Gesinnung (vgl. BGH NJW 1962, 2165, 2166), aus einer wertenden Gesamtschau aller Tatumstände geschlossen werden kann. Neben der Frage, inwieweit der Täter die Verkehrsumstände erkannt hat, können hierbei der Grad der objektiven Verkehrswidrigkeit, vorangehendes oder nachfolgendes Verhalten des Täters und der Ausschluss entlastender subjektiver Faktoren – beispielsweise ein mögliches Augenblicksversagen, Schreck, Eile aus nachvollziehbaren Gründen – Bedeutung gewinnen (OLG Koblenz, Beschluss 1 Ss 95/13 vom 08.11.2013; vgl. Senat, Beschluss 2 Ss 110/08 vom 04.08.2008; Groeschke, in: Münchener Kommentar, StGB, 1. Aufl., § 315c Rn. 27; Zieschang, in: Kindhäuser/Neumann/Paeffgen, StGB, 4. Aufl., § 315c Rn. 35).

2. Darüber hinaus belegen die Feststellungen nicht das weitere Tatbestandsbestandsmerkmal der konkreten Gefährdung.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat hierzu in ihrer Antragsschrift vom 3. März 2016 folgendes ausgeführt (Bl. 202, 204 f. d.A.):

„Der objektive Tatbestand des § 315c StGB setzt den Eintritt einer konkreten Gefährdung voraus. Eine solche ist anzunehmen, wenn nach allgemeiner Lebenserfahrung aufgrund objektiv nachträglicher Prognose die Sicherheit einer bestimmten Person oder Sache von bedeutendem Wert durch das Verhalten des Täters so stark beeinträchtigt ist, dass es nur noch vom Zufall abhängt, ob die Rechtsgutverletzung eintritt oder nicht (Beschluss des Senats vom 10.02.2000 – 2 Ss 12/00 – m.w.N.). Zur Verhinderung einer ausufernden Anwendung der Vorschrift sind dabei an die tatrichterlichen Feststellungen strenge Anforderungen zu stellen. Das Vorliegen einer hochgradigen Existenzkrise für die bedrohten Rechtsgüter ist präzise und nachvollziehbar zu belegen; „inhaltsleere“ und eher wertende Begriffe wie z.B. „Notbremsung“, „Vollbremsung“ oder „scharfes Abbremsen“ sind im Hinblick auf die ungenügende Aussagekraft zu vermeiden. Nachvollziehbar beschrieben werden kann die Gefahrenlage indessen durch möglichst konkrete Angaben zum Fahrverhalten des Fahrzeugs, zu Reaktionen des Fahrers und zu wahrnehmbaren Veränderungen des verkehrstypischen Geschehensablaufs, wozu bei einem starken Bremsvorgang beispielsweise etwa quietschende Reifen, Ausbrechen, Schlingern oder Schleudern des Fahrzeugs, das Umherfliegen von Gegenständen im Fahrzeuginneren oder das Ansprechen von Sicherheitsgurten gehören können (Senat a.a.O. m.w.N.).

Gemessen an diesen einengenden Kriterien hat die Strafkammer das Vorliegen einer hochgradigen Existenzkrise, bei der der Eintritt eines Unfalls nur noch vom Zufall abhing, nicht in ausreichender Weise ausgeführt. Die Urteilsfeststellungen beschränken sich diesbezüglich im Kern darauf, dass der mit seinem Pkw überholende Angeklagte nach Überholen des letzten Fahrzeugs bei Ansichtigwerden des Gegenverkehrs unmittelbar vor dem überholten Fahrzeug nach rechts schwenkte, der Fahrer des überholten Fahrzeugs stark bremste und nach rechts lenkte sowie das entgegenkommende Fahrzeug ebenfalls abgebremst und nach rechts gelenkt wurde. Der Eintritt einer konkreten Gefahr im Sinne eines nur zufällig ausbleibenden Schadenseintritts ist hieraus schon objektiv nicht herleitbar, zumal auch Feststellungen zu Entfernung und Geschwindigkeit des entgegenkommenden Fahrzeugs fehlen.“

Der Senat schließt sich diesen zutreffenden Ausführungen an. Sie entsprechen der ständigen Rechtsprechung des Oberlandeslandesgerichts Koblenz (s.a. Beschlüsse 2 Ss 24/95 vom 28.03.1995, 2 Ss 231/96 vom 13.08.1996, 2 Ss 286/97 vom 09.11.1997, 2 Ss 232/98 vom 02.09.1998 und 1 Ss 167/08 vom 23.10.2008) und des Bundesgerichtshofs (vgl. NJW 1995, 3131 f.; Beschluss 4 StR 324/13 vom 24.09.2013, juris Rn 5), der entgegen anderen Oberlandesgerichten klargestellt hat, dass eine zahlenmäßig präzise Festlegung von Entfernungen, Geschwindigkeiten und Bremsverzögerungen für die Annahme des Tatbestandsmerkmals nicht unabdingbar ist; vielmehr können hierzu bei sorgfältiger Beweiswürdigung auch ungefähre Angaben und wertende Angaben der gehörten Zeugen hinreichen, wenn sich daraus ein Bild der fraglichen Verkehrssituation erschließt (BGH NJW 1995, 3131, 3132).

Ergänzend bemerkt der Senat: Die in den Feststellungen enthaltene Formulierung, dass es zu einer Kollision mit dem Wagen des Angeklagten gekommen wäre, wenn die anderen Fahrzeugführer nicht durch Abbremsen und Ausweichen reagiert hätten, erweist sich als bloße Bewertung, die einer hinreichenden Tatsachengrundlage entbehrt (vgl. BGH, Beschluss 4 StR 324/13 vom 24.09.2013, juris Rn 5). An einer nachvollziehbaren Beschreibung der Verkehrssituation fehlt es bereits, weil die Beschaffenheit der B 258 im Bereich der Einmündung der K 73 nicht beschrieben wird. Auch fehlt es an der Mitteilung, ob der Oldtimer wie andere hinter ihm fahrende Fahrzeuge noch vor der Einmündung der K 73 oder aber erst danach überholt worden ist. Es bleibt völlig offen, wie breit die Bundesstraße am konkreten Tatort ist, über wie viele Fahrspuren sie an dieser Stelle verfügt, ob eine Linksabbiegespur zur K 73 und ob Standstreifen vorhanden sind. Ohne diese Angaben kann ungeachtet fehlender Angaben über die ungefähren Entfernungen der drei involvierten Fahrzeuge nicht beurteilt werden, ob die Fahrer des Oldtimers und des entgegenkommenden Fahrzeugs tatsächlich nach rechts ausweichen mussten, und falls das der Fall war, ob es sich um ein im Bereich einer verkehrsüblichen Reaktion liegendes Brems- und Ausweichmanöver handelte, das der Annahme einer konkreten Gefährdung entgegenstünde (vgl. OLG Hamm, Beschluss 4 RVs 111/14 vom 11.09.2014, Rn. 17).

3. Die aufgezeigten Mängel führen zur Gesamtaufhebung des Urteils und der getroffenen Feststellungen (§ 353 Abs. 1 und 2 StPO). Da nicht ausgeschlossen erscheint, dass Feststellungen zu dem Geschehensablauf getroffen werden können, die eine Verurteilung wegen einer Straftat nach § 315c StGB tragen, bedarf die Sache insgesamt neuer tatrichterlicher Überprüfung (§ 354 Abs. 2 StPO).

Sollte eine erneute Beweisaufnahme nach den genannten Maßstäben den gegen den Angeklagten erhobenen verkehrsstrafrechtlichen Vorwurf nicht bestätigen, wird der Angeklagte freizusprechen sein. Denn eine Ahndung der Tat als Ordnungswidrigkeit kommt infolge Verjährung nicht in Betracht. Die erste Unterbrechung der dreimonatigen Verjährungsfrist nach § 26 Abs. 3 StVG fand am 20. Oktober 2014 durch Anordnung der ersten Vernehmung des Beschuldigten in einem Amtshilfeersuchen der Polizeiinspektion A. an die Kreispolizeibehörde W. gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 OWiG statt (vgl. Graf in KK-OWiG, 4. Aufl., § 33 Rn. 28). Weiteren Anordnungen der (nicht zustande gekommenen) ersten Vernehmung des Beschuldigten und Bekanntgaben, dass gegen ihn das Ermittlungsverfahren eingeleitet ist, kommt keine erneute verjährungsunterbrechende Wirkung zu (Graf aaO Rn. 13 mwN). Die nächste zur Verjährungsunterbrechung geeignete Handlung liegt in der Erhebung der öffentlichen Klage durch Eingang des Antrags auf Erlass eines Strafbefehls bei Gericht (§ 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 13 OWiG). Dieser ist bei dem Amtsgericht Bad Neuenahr-Ahrweiler aber erst am 19. Februar 2015 eingegangen, als die ab dem 20. Oktober 2014 neu laufende dreimonatige Verjährungsfrist bereits seit einem Monat abgelaufen war.

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