OLG Zweibrücken – Az.: 1 OLG 2 Ss 9/21 – Beschluss vom 14.06.2021
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der 4. Kleinen Strafkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 13. Oktober 2020 mit den zu Grunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) zurückverwiesen.
Gründe
Das Amtsgericht – Strafrichter – Neustadt an der Weinstraße hat den Angeklagten mit Urteil vom 30. Juni 2020 wegen vorsätzlicher Straßenverkehrsgefährdung (§ 315c Abs. 1 Nr. 2b, Abs. 3 Nr. 1 StGB) in Tateinheit mit zwei tateinheitlichen Fällen der fahrlässigen Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 50 Euro verurteilt, dem Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen, den Führerschein eingezogen und eine Sperre für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis von acht Monaten ausgesprochen.
Die Berufung des Angeklagten hat die 4. Kleine Strafkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) mit Urteil vom 13. Oktober 2020 verworfen.
I.
1. Nach den Feststellungen der Strafkammer befuhr der Angeklagte am 27. Juni gegen 14:37 Uhr mit seinem Pkw, amtliches Kennzeichen …, die L 532 von H. kommend in Richtung M.. Vor ihm fuhr zu jener Zeit in der nachfolgend genannten Reihenfolge der – mittlerweile verstorbene – Geschädigte H. sowie die Zeugen N. und Z. jeweils mit ihren Fahrzeugen. Im Fahrzeug des Geschädigten H. befand sich zudem die Geschädigte S. als Beifahrerin. Da der Geschädigte H. nach links in einen Feldweg einbiegen wollte, setzte er den entsprechenden Fahrtrichtungsanzeiger und bremste sein Fahrzeug ab. Aufgrund dessen bremsten auch die Zeugen Z. und N. ihre Fahrzeuge ab, sodass sie höchstens mit Schrittgeschwindigkeit fuhren. Der Zeuge N. betätigte hierbei durchgehend seine Bremse in der Absicht, dass nachfahrende Fahrzeuge durch das dauerhaft leuchtende Bremslicht frühzeitig gewarnt werden. Obwohl der Angeklagte diese Situation erkannte, beschloss er nur um seines schnelleren Fortkommens willen die Fahrzeugkolonne zu überholen, wobei er hierbei mit einer unangepassten hohen Geschwindigkeit fuhr. Als der Geschädigte H. mit seinem Fahrzeug entsprechend seiner Absicht nach links in Richtung Feldweg abbog, kam es zur Kollision mit dem Fahrzeug des Angeklagten. Hierdurch erlitt der Geschädigte H. einen Bruch des linken Schlüsselbeins, eine Fissur des linken Schulterblattes, einen Bruch mehrerer Rippen sowie multiple Prellungen am ganzen Körper. Seine Beifahrerin, die Geschädigte S., erlitt eine ausgekugelte Schulter rechts, einen Riss im rechten Schulterblatt, eine starke Prellung des rechten Arms sowie weitere multiple Prellungen und Schürfwunden. Zudem entstand ein Sachschaden am Fahrzeug des Geschädigten H. in Höhe von etwa 10.000,00 €. Dies wäre bei Beachtung der im Straßenverkehr erforderlichen Sorgfalt für den Angeklagten vermeidbar gewesen. Durch die Tat hat sich der Angeklagte als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen.
2. Aufgrund der Aussagen der Zeugen N., Z. und N. sowie der in Augenschein genommenen Lichtbildern von der Unfallstelle sah die Strafkammer die Einlassung des Angeklagten, er habe mit durchaus normaler Geschwindigkeit zu einem Überholmanöver angesetzt, sowie die Behauptung, der Geschädigte H. habe keinen Blinker gesetzt, als widerlegt an. Anhand der in Augenschein genommener Lichtbilder (Bl. 7 ff. d.A.) sei zu erkennen, dass es sich bei der Unfallörtlichkeit um eine gerade, gut einsehbare Strecke handele. Die Strafkammer führt dann weiter aus, dass der Angeklagte die vor ihm befindlichen und höchstens Schritttempo fahrenden Fahrzeuge grob verkehrswidrig und rücksichtslos überholt habe.
Bereits der Überholvorgang sei in dieser Situation unter Zugrundlegung der Geschwindigkeit seines Fahrzeuges gem. § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO unzulässig, aber auch im Übrigen als ein solcher Verkehrsverstoß zu werten, der das Überholen als solches gefährlicher mache, und damit grob verkehrswidrig.
Der Angeklagte hätte in dieser Verkehrssituation seinen besonderen Sorgfaltspflichten entsprechend mit stark reduzierter Geschwindigkeit zu den drei Fahrzeugen aufschließen müssen und einen Überholvorgang nur dann einleiten dürfen, wenn er sich vergewissert hätte, hierbei keine anderen Verkehrsteilnehmer oder ein nach links abbiegendes Fahrzeug zu gefährden. Für den Geschädigten habe auch keine Verpflichtung bestanden, den etwaigen rückwärtigen Überholverkehr auf der Gegenfahrbahn zu beobachten.
Die Gefährlichkeit der Fahrweise des Angeklagten habe einen Grad an Gleichgültigkeit gegenüber der Gefährdung der anderen Verkehrsteilnehmer erreicht, dass von einer rücksichtslosen Fahrweise ausgegangen werden müsse. Aus dem Fahrmanöver ergebe sich, dass der Angeklagte aus Gleichgültigkeit keine Bedenken gegen sein Verhalten habe aufkommen lassen und unbekümmert darauf losgefahren sei. Ein Augenblicksversagen, etwa aufgrund von Bestürzung, Schrecken oder sonstiger Erregung schloss die Strafkammer aus. Aufgrund der konkreten Verkehrssituation sei davon auszugehen, dass der Angeklagte die Umstände, aus denen sich die später verwirklichte Gefahr ergab, erfasst und diese billigend in Kauf genommen habe, als er mit hoher Geschwindigkeit die vor ihm langsam fahrenden Fahrzeuge überholt habe.
II.
Die zulässige Revision des Angeklagten ist auf die erhobene Sachrüge begründet. Der Schuldspruch hält sachlich-rechtlicher Prüfung nicht stand. Auf die daneben erhobenen Verfahrensbeanstandungen kommt es nicht an.
1. Die Gründe des angefochtenen Urteils weisen einen Darstellungsmangel auf, der die Aufhebung des Urteils wegen eines die Beweiswürdigung betreffenden Rechtsfehlers gebietet.
a) Die Beweiswürdigung und somit die Überzeugungsbildung des Tatrichters unterliegen einer nur eingeschränkten Prüfung des Revisionsgerichts, sind daher für dieses grundsätzlich bindend und dürfen nicht durch die eigene Beweiswürdigung ersetzt werden (BGH, Beschluss vom 07.06.1979 – 4 StR 441/78, juris, Rn. 8; vgl. auch Nack in: StV 2002, 510, jurion; Nack in: StV 2002, 558, jurion; Miebach in: NStZ-RR 2014, 233, beck-online; Miebach in: NStZ-RR 2016, 329, beck-online). Das Revisionsgericht hat die tatrichterliche Überzeugungsbildung selbst dann hinzunehmen, wenn eine andere Beurteilung nähergelegen hätte oder überzeugender gewesen wäre (BGH, Urteil vom 05.12.2013 – 4 StR 371/13, BeckRS 2014, 1651, Rn. 9; BGH, Urteil vom 24.03.2015 – 5 StR 521/14, NStZ-RR 2015, 178, 179, beck-online). Der Beurteilung durch das Revisionsgericht unterliegt aber, ob dem Tatrichter Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder wenn sie gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt (BGH, Urteil vom 16. Mai 2002 – 1 StR 40/02, juris, Rn. 12; BGH, Urteil vom 30.09.2009 – 2 StR 300/09, juris, Rn. 17; BGH, Urteil vom 05.12.2013 – 4 StR 371/13, BeckRS 2014, 1651, Rn. 8; BGH, Urteil vom 24.03.2015 – 5 StR 521/14, NStZ-RR 2015, 178, 179, beck-online; BGH, Urteil vom 06.06.2018 – 2 StR 20/18, juris, Rn. 14). Gleiches gilt, wenn es an einer Gesamtschau der Indizien und Beweismittel fehlt. Das Gericht hat eine Gesamtwürdigung aller in der Hauptverhandlung festgestellten Tatsachen vorzunehmen, gleich, ob sie Schlüsse zugunsten oder zuungunsten des Angeklagten zulassen (BGH, Urteil vom 06.06.2018 – 2 StR 20/18, juris, Rn. 15).
Die Beweiswürdigung ist dann lückenhaft, wenn sie die Auseinandersetzung mit wesentlichen Umständen vermissen lässt, deren Erörterung sich aufdrängte. Dem Urteil des Tatrichters muss daher bedenkenfrei entnommen werden können, dass er bei seiner Prüfung keinen wesentlichen Gesichtspunkt außer Acht gelassen hat, der geeignet sein könnte, das Beweisergebnis zu beeinflussen (BGH, Urteil vom 17.12.1980 – 2 StR 622/80, JurionRs 1980, 14683, Rn. 5). Insofern braucht der Tatrichter zwar nicht jede theoretisch denkbare, den Umständen nach jedoch fernliegende Möglichkeit der Fallgestaltung zu berücksichtigen; er erfüllt aber nicht seine Aufgabe, die Beweise nicht nur denkgesetzlich richtig und widerspruchsfrei, sondern auch erschöpfend zu würdigen, wenn er von mehreren naheliegenden tatsächlichen Möglichkeiten nur eine in Betracht zieht und die anderen außer Acht lässt (BGH, Beschluss vom 29.08.1974 – 4 StR 171/74, juris, Rn. 7).
b) Ausgehend von diesen Grundsätzen hält das angefochtene Urteil sachlich-rechtlicher Überprüfung nicht stand.
Soweit die Strafkammer ausführt, dass der Überholvorgang des Angeklagten in dieser Verkehrssituation unter Zugrundlegung der Geschwindigkeit seines Fahrzeugs gem. § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO bereits unzulässig gewesen sei, fehlt es schon an einer näheren Auseinandersetzung mit der Frage, inwieweit sich für den Angeklagten aus der dargestellten Verkehrssituation eine unklare Verkehrslage ergab. Bei einer Verlangsamung der Geschwindigkeit des Vorausfahrenden kommt es auf die konkrete Verkehrssituation und die Örtlichkeit an. Das bloße Überholen einer Kolonne etwa stellt als solches noch keinen Fall des Überholens bei unklarer Verkehrslage dar. Hierfür müssen besondere Umstände hinzukommen, etwa solche die geeignet sind, Zweifel an der beabsichtigten Fahrweise des Vorausfahrenden aufkommen zu lassen (vgl. hierzu OLG München, Urteil vom 21.10.2020 – 10 U 893/20, juris Rn. 13). Ausgehend davon erscheint es ungenügend, wenn die Strafkammer – ohne nähere Begründung – ausführt, dass der Angeklagte aufgrund der konkreten Verkehrssituation die Umstände, aus denen die Gefahr resultierte, erfasst habe. Insbesondere fehlt es aber an einer Auseinandersetzung mit der Einlassung des Angeklagten, dass er das plötzliche und für ihn völlig unerwartete Abbiegen des Fahrzeuges des Geschädigten H. nicht habe rechtzeitig erkennen können. Eine Auseinandersetzung mit diesem Umstand hat sich indes aufgedrängt, da der an dritter Stelle der Kolonne fahrende Zeuge Z. nach der Beweiswürdigung der Strafkammer glaubhaft angegeben hat, den Blinker des Fahrzeugs des Geschädigten H. nicht gesehen zu haben, weil dies aus seiner Position nicht möglich gewesen sei. Die Strafkammer verhält sich nicht dazu, ob und vor allem in welcher Phase des Überholvorgangs der Angeklagte den – nach seiner Überzeugung – von dem Geschädigten gesetzte Blinker wahrgenommen hat oder hätte wahrnehmen können.
Es liegt freilich nahe, dass sich aus der geschilderten Verkehrssituation – auch ungeachtet der Erkennbarkeit des Blinkens – Umstände ergeben, die eine unklare Verkehrssituation für einen heranfahrenden Fahrzeugführer begründen können. Diese sind dann aber konkret zu benennen. Auch wird es vermutlich einen besonders schweren Verkehrsverstoß darstellen, eine auffallend langsam fahrende Kolonne mit hoher Geschwindigkeit zu überholen. Die Mindestgeschwindigkeit wird dazu allerdings festzustellen sein. Der Schlussfolgerung der Kammer, der Angeklagte habe diese Verkehrssituation zutreffend erfasst, bedarf im Hinblick auf die Dynamik eines derartigen Verkehrsgeschehens näherer Begründung.
Auf diesem Rechtsfehler kann das Urteil auch beruhen, weil möglicherweise abweichend von der rechtlichen Würdigung der Strafkammer lediglich eine gem. § 315c Abs. 3 Nr. 2 StGB strafbare fahrlässige Gefährdung des Straßenverkehrs anzunehmen ist.
2. Dazu sind weitere Feststellungen zu treffen. Deshalb war die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
3. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf Folgendes hin:
a) Der neue Tatrichter wird zunächst die objektiven Umstände der konkreten Verkehrssituation noch eingehender darzustellen haben.
aa) Falsches Überholen oder falsches Fahren bei einem Überholvorgang meint vor allem einen Verstoß gegen § 5 StVO. Gemäß § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO ist das Überhohlen bei unklarer Verkehrslage unzulässig. Dabei wird zunächst in den Blick zu nehmen sein, dass – ausweislich der Lichtbilder von der Unfallstelle, auf die die Kammer gem. § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO Bezug genommen hat – von einem geraden Landstraßenstraßenverlauf vor der Unfallstelle auszugehen ist. Eine unklare Verkehrslage kommt hier, da Unübersichtlichkeit aus Gründen der Örtlichkeit ersichtlich nicht gegeben war, nur in Bezug auf das Verhalten der Vorausfahrenden in Betracht. So können sich aus der Fahrweise der vorausfahrenden Fahrzeuge Anhaltspunkte ergeben, dass nicht damit gerechnet werden darf, dass der beabsichtigte Überholvorgang ohne Gefahren für andere durchgeführt werden kann (vgl. Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 11. Juli 2003 – 1 Ss 70/02, juris (Orientierungssatz), NStZ-RR 2004, 27). Gerade in Anbetracht der übersichtlichen Ausgangslage ist das von der Kammer festgestellte Verhalten der vorausfahrenden Verkehrsteilnehmer, eine starke Verringerung der Geschwindigkeit bis fast zum Stillstand, auch ein lang anhaltendes Bremsen des an letzter Stelle der Kolonne fahrenden Fahrzeugführers, durchaus geeignet, eine unklare Verkehrssituation zu begründen. Soweit nach den Feststellungen der Kammer zur Sache der an zweiter Stelle der Kolonne fahrenden Zeuge N. langanhaltend gebremst haben soll, handelt es sich dabei in Anbetracht der im Rahmen der Beweiswürdigung wiedergegebenen, insoweit unzweideutigen Angaben der Zeugen N. und Z. offensichtlich um eine Verwechslung. Das ungewöhnliche Verhalten der vorausfahrenden Verkehrsteilnehmer dürfte für einen sich annähernden Verkehrsteilnehmer umso mehr eine unklare Verkehrslage begründen, wenn der Grund für die ungewöhnliche Fahrweise – das Blinken und der beabsichtigte Abbiegevorgang des an erster Stelle der Kolonne fahrenden Fahrzeugs – für den herannahenden Fahrer nicht erkennbar war, so dass sich ein Überholvorgang in Ungewissheit über die Gründe der besonderen Verkehrssituation auch bei gut einsehbarem und geradem Streckenverlauf verbietet.
bb) Bei der Frage, ob ein schwerer Verstoß gegen diese Verkehrsvorschrift als grob verkehrswidrig i.S.d. § 315 c Abs. 1 Nr. 2 StGB anzusehen ist, wird die objektive Gefährlichkeit des Verstoßes besonders in den Blick zu nehmen sein. So liegt grob verkehrswidriges Verhalten bei einem objektiv besonders schweren Verstoß gegen Verkehrsvorschriften vor, der die Verkehrssicherheit erheblich beeinträchtigt. Dies ist anhand der konkreten Verkehrssituation, d.h. insbesondere der Straßen-, Verkehrs- und Sichtverhältnisse zu beurteilen. Allein aus dem Eintritt einer konkreten Gefahr oder eines Schadens kann noch nicht auf das Vorliegen eines solchen Verstoßes geschlossen werden (vgl. Bollacher in BeckOK-StVR, 11. Ed., StGB, § 315c Rn. 42 m.w.N.). Der Verstoß gegen die Verkehrsvorschrift selbst muss objektiv besonders gefährlich sein (vgl. BGH, Urteil vom 25. Februar 1954 – 4 StR 796/53, BGHSt 5, 392 – 396, juris Rn. 9; Burmann in Heß/Hühnermann/Jahnke/Burmann, 26. Aufl., StGB § 315c Rn. 18). Bei unklaren Verkehrslagen, in denen mit anderer Verkehrsteilnehmern auf dem eigenen Fahrweg gerechnet werden muss, kann dabei schon eine Geschwindigkeit von 35 – 40 km/h ausreichend sein (vgl. BGH a.a.O.). Dass dies vorliegend, unabhängig von der Möglichkeit eines Linksabbiegers auch ein aus der Kolonne selbst zum Überholen ansetzendes Fahrzeug sein könnte, liegt nicht fern.
b) Hinsichtlich des subjektiven Tatbestandes der Vorschrift wird sich der Tatrichter nicht nur eingehender damit auseinanderzusetzen haben, ob – wie von dem Landgericht offenbar angenommen – eine vollständige Erfassung der Verkehrssituation ohne Billigen einer Gefährdung des dann tatsächlich gefährdeten (und geschädigten) Verkehrsteilnehmers möglich ist, sondern auch, ob nicht auch eine fahrlässige Gefährdung des Straßenverkehrs gem. § 315 c Abs. 3 Nr. 2 StGB in Betracht zu ziehen ist (vgl. hierzu Fischer, StGB, 68. Aufl., § 315 c Rn. 19b m.w.N.).
Besonderes Augenmerk wird der Tatrichter insbesondere auf die Frage zu richten haben, ob ein rücksichtsloses falsches Überholen vorliegt. Rücksichtslosigkeit bezeichnet die gesteigerte subjektive Vorwerfbarkeit. Erforderlich ist daher ein überdurchschnittliches Fehlverhalten, dass von einer besonderen verwerflichen Gesinnung geprägt sein muss (KG Berlin, Beschluss vom 25. Mai 2007 – (3) 1 Ss 103/07 (46/07), juris). Hat der Täter vorsätzlich andere Verkehrsteilnehmer gefährdet, so wird regelmäßig Rücksichtslosigkeit vorliegen (Pegel in MüKo-StGB, 3. Aufl., § 315c Rn. 85 m.w.N.). Ein bloß fahrlässiger Verstoß begründet für sich allein nicht den Vorwurf der Rücksichtslosigkeit, auch nicht bei Eintritt einer konkreten Gefährdung (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19. März 1996 – 5 Ss 33/96 – 25/96 I –, juris (Orientierungssatz)). Bloße Gedankenlosigkeit bei einem Überholvorgang reicht ebenso wenig wie eine falsche Lagebeurteilung (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22. Dezember 1999 – 2b Ss 87/99 – 46/99 I, juris Rn. 28), gelegentliche Unaufmerksamkeit (BGH, Urteil vom 25. Februar 1954 – 4 StR 796/53, BGHSt 5, 392-396, juris Rn. 11) oder der Versuch, eine gefährliche Situation durch verkehrswidriges Verhalten zu entschärfen (OLG Köln, Beschluss vom 29. November 1994 – Ss 491/94 –, juris).
Rücksichtslos handelt ein Fahrer, der sich im gegebenen Falle seiner Pflicht bewusst ist, aber aus eigensüchtigen Gründen, etwa seines ungehinderten Vorwärtskommens wegen, sich über sie hinwegsetzt, mag er auch darauf vertraut haben, dass es zu einer Beeinträchtigung anderer Verkehrsteilnehmer nicht kommen werde (bewusste Fahrlässigkeit). Rücksichtslos handelt ferner, wer sich aus Gleichgültigkeit auf seine Pflichten als Fahrer nicht besinnt, Hemmungen gegen seine Fahrweise in sich gar nicht aufkommen lässt und unbekümmert am die Folgen seines Verhaltens drauflosfährt. (BGH a.a.O.; BGH, Beschluss vom 12. April 1994 – 4 StR 688/93, juris Rn. 9; OLG Oldenburg (Oldenburg), Beschluss vom 04. Oktober 2001 – Ss 272/01 (I 117), juris Rn. 5).
Dabei kommt zunächst dem objektiven Geschehensablauf erhebliche Indizwirkung zu. Der äußere Tathergang stellt das wichtigste und oftmals ausschlaggebende Entscheidungskriterium bei der Prüfung des Merkmals dar (vgl. OLG Stuttgart Beschl. v. 8.8.2017 – 3 Rv 25 Ss 606/17, BeckRS 2017, 123173 Rn. 9; Hecker in Schönke/Schröder, StGB, 30. Aufl., § 315c Rn. 28 m.w.N.), auch wenn Rücksichtslosigkeit nicht allein aus dem äußeren Tatgeschehen hergeleitet werden darf (KG a.a.O.; OLG Stuttgart a.a.O.).
Bei der Beurteilung der Frage, ob der Angeklagte die Kolonne rücksichtslos überholte, wird auch die Phase des Heranfahrens an die Kolonne in den Blick zu nehmen sein, zumal die gerade verlaufende Landstraße dem Angeklagten grundsätzlich ermöglicht, das Verkehrsgeschehen vor ihm, samt der Anzeichen, insbesondere den vor ihm stattfindende Verzögerungsvorgang, zusammen mit dem langanhaltenden Bremsen, schon aus größerer Entfernung über einen längeren Zeitraum wahrzunehmen, sein Fahrverhalten zu bedenken und auf die vor ihm liegende objektiv unklare Verkehrssituation einzustellen. Nähert sich ein Fahrer indes einer unklaren Verkehrssituation, ungeachtet der von ihm wahrgenommen Anzeichen hierfür an, ohne die gefahrene Geschwindigkeit deutlich (wenigstens auf die innerorts zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h) zu reduzieren und überholt die nahezu zum Stillstand gekommenen Fahrzeuge mit dieser Geschwindigkeit liegt es nahe, das sich der Fahrer aus Gleichgültigkeit auf seine Pflichten nicht besinnt, Hemmungen gegen seine Fahrweise gar nicht erst aufkommen lässt und unbekümmert um die Folgen seines Verhaltens darauf losfährt.
Zu der Frage der gefahrenen Geschwindigkeit des Pkw bei dem Überholvorgang wird gegebenenfalls wird ein unfallanalytisches Sachverständigengutachten einzuholen sein.
c) Soweit die Strafkammer angenommen hat, dass für den Geschädigten keine Verpflichtung zur Rückschau bestanden habe, ist diese Annahme rechtsfehlerhaft (vgl. OLG München a.a.O. Rn. 11). Dies wird zu berücksichtigen sein, wenn die Unfallfolgen – wie geschehen – strafschärfend Berücksichtigung finden sollen.
d) Schließlich wird hinsichtlich der Zeugin S. auch eine kommissarische oder audiovisuelle Vernehmung zu prüfen sein, sollte sie in der neuen Hauptverhandlung erneut aus gesundheitlichen Gründen nicht erscheinen können (vgl. Trüg/Habetha in MüKo-StPO, 1. Aufl., § 244 Rn. 311).