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BGH Urteil zu illegalen Autorennen – Straßenverkehrsstrafrecht

Aktuelles Straßenverkehrsstrafrecht zu illegale Straßenrennen

Ein Ende für „The Fast and the Furious“? – Anmerkung zu BGH, Urteil vom 06. Juli 2017 – Az. 4 StR 415/16

I. Problemaufriss: Illegale Autorennen

Sind die Raser nun endlich ausgebremst? Diese berechtigte Frage könnte man sich angesichts der am 06. Juli 2017 ergangenen (Revisions-)Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) tatsächlich stellen. Dem Urteil des BGH lag das höchst umstrittene Urteil der 17. Großen Strafkammer des Landgerichts Köln (LG Köln 17. Große Strafkammer, Urt. v. 14. April 2016 – Az. 117 KLs 19/15) zugrunde, in der das Landgericht die beiden Angeklagten wegen eines illegalen Autorennens in der Kölner Innenstadt jeweils wegen fahrlässiger Tötung zu Freiheitsstrafen von zwei Jahren bzw. von einem Jahr und neun Monaten verurteilt hat. Die Vollstreckung beider Freiheitsstrafen hat das Gericht jedoch zur Bewährung ausgesetzt. Insbesondere die Aussetzung der Strafen zur Bewährung hat nicht nur in der breiten Öffentlichkeit, sondern auch in Fachkreisen für ordentlich Diskussionsstoff gesorgt. Durch die zunehmende Anzahl solch illegaler Rennen, deren „Rennstrecken“ teilweise auch durch belebte Innenstadtbereiche deutscher Großstädte führen, rückt diese Problematik – nicht zuletzt auch aufgrund der dramatischen Folgen für die meist unbeteiligten Opfer dieser Rennen – verstärkt in den Fokus der Öffentlichkeit.

Deutlichstes Zeichen einer Kehrtwende ist sicherlich das viel diskutierte Urteil des LG Berlin (LG Berlin, Urt. v. 27. Februar 2017 – Az. (535 Ks) 251 Js 52/16 (8/16)), in dem zwei Fahrer eines illegalen Autorennens durch die Berliner Innenstadt den tödlichen Zusammenstoß mit einem Unbeteiligten verursacht hatten und daraufhin des Mordes für schuldig befunden und zu lebenslangen Freiheitsstrafen verurteilt wurden. Darüber hinaus ist auch der Gesetzgeber nicht untätig geblieben und hat kurz vor Ende der Legislaturperiode § 315d StGB (Verbotene Kraftfahrzeugrennen) verabschiedet. Danach droht demjenigen eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe, der ein nicht genehmigtes Kraftfahrzeugrennen veranstaltet oder als Kraftfahrzeugführer an einem nicht genehmigten Kraftfahrzeugrennen teilnimmt. In § 315d Abs.2 sieht diese Norm einen Strafrahmen von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe vor, wenn infolge eines Kraftfahrzeugrennens ein anderer Mensch stirbt. Lässt sich jedoch nicht nachweisen, dass der Beschuldigte ein Rennen gefahren ist, bleibt es bei dem (bisher einschlägigen) § 222 StGB (Fahrlässige Tötung), der einen Strafrahmen von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vorsieht. Mit der im Einzelfall zu entscheidenden Frage, ob das Gericht die Strafe noch zur Bewährung aussetzen kann oder nicht, beschäftigt sich die dieser Anmerkung zugrunde liegende Entscheidung des BGH.

II. Das Urteil des LG Köln

Illegale Autorennen - BGH Urteil
Illegale Autorennen im Fokus der Justiz – Was bedeutet das richtungsweisende Urteil des BGH vom 06. Juli 2017 – Az. 4 StR 415/16. Wir haben das Urteil eingehend beleuchtet. Symbolfoto: logoff / Bigstock

Das Landgericht hat die beiden Angeklagten jeweils wegen fahrlässiger Tötung zu Freiheitsstrafen von zwei Jahren sowie einem Jahr und neun Monaten, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat, verurteilt. Ferner hat es gegen beide Angeklagte Maßregeln nach §§ 69, 69a StGB (Entziehung der Fahrerlaubnis und Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis) angeordnet. Der Entscheidung lag der folgende (verkürzte) Sachverhalt zugrunde: Die beiden Angeklagten fuhren am 14. April 2015 mit von ihnen geführten PKW – einem BMW 320i sowie einem Mercedes Cabrio 280SL – in Köln Richtung der Rheinterrassen. Auf dem Weg dorthin hatten sie bereits mehrere Fahrzeuge mit überhöhter Geschwindigkeit überholt, als sie an einer Lichtzeichenanlage (ugs.: Ampel) zum Stehen kamen. Durch das Spielen mit Gas und Bremse und das Aufheulen lassen der Motoren entwickelte sich zwischen beiden Angeklagten ein „Kräftemessen“, bei dem jeder dem anderen die Leistung seines Fahrzeugs sowie die überlegene Fahrkunst unter Beweis stellen wollte.

Zwischenzeitlich erreichten die beiden Angeklagten Spitzengeschwindigkeiten von bis zu 98 km/h (die zulässige Höchstgeschwindigkeit betrug 50 km/h). Aufgrund der hohen Geschwindigkeit geriet der BMW ausgangs der Kurve ins „Driften“, brach aus und schleuderte über die gesamte Fahrbahnbreite auf einen Radweg zu und erfasste die dort mit ihrem Fahrrad fahrende 19-jährige Studentin, die trotz intensivmedizinischer Versorgung an den Folgen eines zentralen Regulationsversagens verstarb. Die Strafkammer hat die beiden Angeklagten zu den o.g. Freiheitsstrafen verurteilt. Dabei hat sie – nach eigener Auffassung – dem Strafzweck der Generalprävention (damit gemeint ist eine Abschreckungsfunktion durch die Strafe für potentielle Täter einerseits und die Stärkung des Vertrauens der Gesellschaft in die Rechtsordnung andererseits) vor dem Hintergrund der Zunahme solcher Rennen in Köln „Beachtung geschenkt“. Die Aussetzung der Freiheitsstrafen zur Bewährung erfolgte jedoch u.a. vor dem Hintergrund einer günstigen Sozialprognose und der Auffassung, die Verteidigung der Rechtsordnung gebiete es nicht, den Angeklagten die Strafaussetzung zur Bewährung zu versagen (§ 56 Abs. 3 StGB). Die zuungunsten der Angeklagten eingelegten Revisionen der Staatsanwaltschaft richteten sich sowohl gegen die Höhe der verhängten Freiheitsstrafen als auch gegen die Strafaussetzung zur Bewährung.

III. Das Revisionsurteil des BGH

Was die Höhe der gegen die Angeklagten verhängten Freiheitsstrafen angeht, weist die Festsetzung nach Ansicht des 4. Strafsenats keine Rechtsfehler auf. Erfolg hatte die Revision jedoch hinsichtlich der Aussetzung der Vollstreckung der beiden Freiheitsstrafen zur Bewährung. „Durchgreifende Rechtsfehler“ sieht der BGH u.a. in der Annahme des Landgerichts, es lägen bei beiden Angeklagten besondere Umstände im Sinne des § 56 Abs.2 StGB vor, als auch in der Wertung, die Verteidigung der Rechtsordnung gebiete nicht die Vollstreckung der Strafen (§ 56 Abs.3 StGB). So sei die Frage, ob die Verteidigung der Rechtsordnung die Vollstreckung gebiete „unter allseitiger Würdigung von Tat und Täter zu entscheiden, wobei generalpräventiven Erwägungen Bedeutung zukommt.“. Unter anderem aus diesen Gründen hat der BGH den Fall an das LG Köln zurückverwiesen.

IV. Ausblick und Fazit

Die Fälle illegaler und zumeist innerstädtisch ausgetragener Autorennen mit verletzten oder gar getöteten Unfallbeteiligten haben sich in den letzten Jahren gehäuft. So hat dieses Phänomen allein in Köln bisher zu drei Toten in weniger als zwei Jahren geführt. Der letzte Vorfall in Nordrhein-Westfalen ereignete sich erst vor kurzem: am 16. Juni 2017 fand ein illegales Autorennen in der Innenstadt von Mönchengladbach statt, das ebenfalls zu einem tödlichen Ausgang führte. Ein 38-jähriger Passant wurde bei dem Versuch, die Fahrbahn zu überqueren von dem 28-jährigen Unfallfahrer, der auf der Gegenfahrbahn zu einem Überholmanöver angesetzt hatte, erfasst und überfahren. Die Staatsanwaltschaft ermittelt gegen den Unfallfahrer wegen Mordes und gegen die anderen beiden am Rennen beteiligten Beschuldigten wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr.

Illegale Rennen in der Stadt
Brechen jetzt schlechte Zeiten für (Möchtegern)Raser an? Welche Signalwirkung das Urteil des BGH auf die Szene hat und wie es sich zukünftig auf illegale Autorennen auswirkt. Symbolfoto: Artzzz/Bigstock

Eine starke Signalwirkung diesbezüglich wird wohl das bereits erwähnte und aufsehenerregende Urteil des LG Berlins (Verurteilung wegen Mordes und die Verhängung lebenslanger Freiheitsstrafen) gehabt haben. Gegen dieses Urteil hat die Verteidigung erwartungsgemäß Revision eingelegt und der BGH kann diese nun entweder als unbegründet verwerfen oder das Urteil auf mögliche Rechtsfehler prüfen. Darüber hinaus ist auch der Gesetzgeber mittlerweile aktiv geworden und hat eine Neufassung des § 315d StGB (Verbotene Kraftfahrzeugrennen) beschlossen, der nun die Veranstaltung und Teilnahme an einem nicht genehmigten Kraftfahrzeugrennen im Straßenverkehr mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahre oder mit einer Geldstrafe bestraft. Ferner wird der Strafrahmen in § 315d Abs. 2 StGB von einem Jahr bis zu zehn Jahren erhöht, wenn der Täter als Kraftfahrzeugführer an einem illegalen Straßenrennen teilnimmt und durch die Tat eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder eine Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen oder den Tod eines anderen Menschen verursacht. Darüber hinaus trägt die Neufassung des § 315f StGB (Einziehung) dem Umstand Rechnung, dass es sich bei den Kraftfahrzeugen der meist noch recht jungen Täter um (teure) Statussymbole handelt, die den Fahrern viel wert sind und in die sie zum Teil viel Zeit und Geld investieren und ermöglicht somit die Einziehung der Fahrzeuge. Ferner wird § 69 Abs. 2 StGB um eine Nr. 1a ergänzt, die nun die Veranstaltung/Teilnahme an einem verbotenen Kraftfahrzeugrennen als Regelbeispiel für die Ungeeignetheit zum Führen eines Kraftfahrzeugs vorsieht, so dass zumindest eine Indizwirkung für die Entziehung der Fahrerlaubnis besteht.

Zusammenfassend lässt sich festhalten: die Entscheidung des BGH wird gravierende Auswirkungen auf die praktische Handhabung der Strafzumessung bei fahrlässigen Tötungen im Straßenverkehr durch vorsätzlich begangene Regelverstöße haben. Flankiert durch die vom Gesetzgeber beschlossenen Änderungen des Strafgesetzbuches wird somit für eine sachgerechte Kriminalisierung illegaler Straßenrennen gesorgt. Die „Schonzeit“ für Raser – die bisher als Teilnehmer eines Autorennens lediglich eine Ordnungswidrigkeit begingen und somit maximal mit einer Geldbuße von 400 Euro, einem Monat Fahrverbot und zwei Punkten im Fahreignungsregister rechnen mussten – sind nun endgültig vorbei.

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