Skip to content

Subventionsbetrug bei Kurzarbeitergeld wegen COVID-19

Strafbarkeit wegen Betrug bei Corona-Kurzarbeit

COVID-19 hat sich innerhalb von kürzester Zeit weltweit zu einer Pandemie entwickelt, die nicht nur die Gesundheit der Menschen massiv angreift. Auch die Wirtschaft ist von der Lungenkrankheit stark betroffen, da Auftragseinbrüche und dementsprechend auch Umsatzrückgänge die logische Folge des Zusammenbruchs der elementaren Lieferketten waren. Auch an Deutschland ging diese angsteinflößende Entwicklung nicht vorbei, allerdings hat die Bundesregierung bereits auf die Gefahr mit einem Instrument reagiert, welches sich schon in den Zeiten der Wirtschaftskrise 2008 sowie 2009 bewährt hat. Das konjunkturelle Kurzarbeitergeld steht für Unternehmen zur Verfügung, welche durch die Pandemie in wirtschaftliche Bedrängnis geraten sind. Derzeitig geht die Regierung noch stark davon aus, dass von der Kurzarbeit allein in Deutschland ca. 2,4 Millionen Menschen betroffen sein werden.

Am 14/03/2020 wurde das Gesetz zur krisenbedingten befristeten Regelung des Kurzarbeitergeldes ins Leben gerufen. Mit diesem Gesetz soll den Unternehmen der Zugang zu den Kurzarbeitergeldleistungen mit Rückwirkung zum 01/03/2020 merklich erleichtert werden.
Subventionsbetrug bei Kurzarbeitergeld wegen Corona-Virus
Subventionsbetrug bei Kurzarbeitergeld wegen Corona-Virus – Symbolfoto: Von DesignRage /Shutterstock.com

Einfach und schnell zum Kurzarbeitergeld

Die Zielsetzung war relativ klar formuliert. Durch das neue Gesetz sollen die Unternehmen sehr viel schneller und unkomplizierter Kurzarbeitergeld für die Angestellten beantragen können. Dementsprechend wurden auch die Voraussetzungen, die für das Kurzarbeitergeld gesetzlich festgeschrieben wurden, gelockert. Das neue Gesetz sieht vor, dass nur noch 10 Prozent aller Beschäftigten des Unternehmens von einem Arbeitsausfall unmittelbar betroffen sein müssen. Vor dem neuen Gesetz mussten rund ein Drittel aller Beschäftigten des Unternehmens von dem Arbeitsausfall unmittelbar betroffen sein. Überdies muss nunmehr auch kein negativer Saldo der Arbeitszeit mehr von den Arbeitnehmern aufgebaut werden und das Kurzarbeitergeld steht auch den sogenannten Leiharbeitern zur Verfügung. Sämtliche Kosten werden von der Arge übernommen und dem Arbeitgeber erstattet. Der Arbeitgeber muss die Kurzarbeitserfordernis jedoch nach wie vor bei der Arge anzeigen.

Sind die entsprechenden Voraussetzungen in dem Unternehmen erfüllt, so besteht ein Anspruch auf das Kurzarbeitergeld für einen Zeitraum von maximal 12 Monaten. Die Höhe des Kurzarbeitergeldes richtet sich nach dem Entgeltnettoausfall des Arbeitnehmers. Grundsätzlich erhalten Kurzarbeiter von diesem Betrag rund 60 Prozent gezahlt. Bei Arbeitnehmern mit einem Kind im gleichen Haushalt beträgt dieser Betrag 67 Prozent.

Das Subventionsmittel Kurzarbeitergeld auf der Grundlage des § 264 StGB

Antrag auf Kurzarbeiterge
Symbolfoto: Von michaket /Shutterstock.com

Obwohl sich das neue Gesetz durchaus positiv für die Unternehmen darstellt ist es dennoch mit einem gewissen Risiko verbunden, welches im Strafrecht angesiedelt ist. Die Arge weist in ihren Antragsformularen eindeutig auf den § 264 StGB hin und führt aus, dass eine Leistungsüberzahlung zu einer Strafanzeige bei der jeweilig zuständigen Staatsanwaltschaft führt. Maßgeblich hierfür sind die Angaben in dem Antrag, die von dem Unternehmen gemacht werden. Sicherlich mag die Verlockung, nunmehr aufgrund der Corona-Pandemie sehr schnell an das Kurzarbeitergeld heranzukommen, durchaus hoch sein. Jedoch sollten sich die Unternehmen stets vor Augen führen, dass fehlerhafte Angaben in dem Antrag sehr schnell als Subventionsbetrug im Sinne des § 264 StGB gewertet werden. Ein derartiger Missbrauch liegt rechtlich gesehen dann vor, wenn ein Unternehmen einen Antrag auf Kurzarbeitergeld stellt und die entsprechenden Voraussetzungen für die Zahlungen des Kurzarbeitergeldes auf der Grundlage des § 95 SGB III (Sozialgesetzbuch) nicht gegeben sind.

Selbst unrichtige sowie auch unvollständige Angaben können bereits den Tatbestand des Subventionsbetruges auf der Grundlage des § 263 StGB darstellen!

Bei einer derartigen Ausgangskonstellation kommt zusätzlich zu dem „klassischen“ Tatbestand des Betruges nach § 263 StGB auch noch der § 264 Absatz 8 Nr. 1 des Strafgesetzbuches hinzu. Dieser Paragraf beziffert den Subventionsbetrug.

Diese Ansicht ist rechtlich betrachtet nicht unumstritten. Die Argumentation, dass das Kurzarbeitergeld nicht als „Subvention“ qualifiziert werden könne, da ausschließlich Arbeitnehmer hiervon profitieren, ist sicherlich nicht gänzlich realitätsfern. Allerdings muss in diesem Zusammenhang auch berücksichtigt werden, dass diese Leistung lediglich dann gezahlt wird, wenn die entsprechenden Voraussetzungen eines Arbeitsausfalls auch tatsächlich gegeben sind. Es obliegt dem Arbeitgeber, den entsprechenden Antrag zu stellen und die jeweiligen Gegebenheiten in dem Unternehmen zu schildern. Dementsprechend trägt auch der Arbeitgeber die rechtliche Verantwortung. Da jedoch ein Arbeitgeber ebenfalls ein eigenständiges wirtschaftliches Interesse an dem Antragsverfahren hat geht die Argumentation, dass ausschließlich Arbeitnehmer von dem Kurzarbeitergeld profitieren würden, letztlich fehl. Die Qualifizierung des Kurzarbeitergeldes als „Subvention“ ist somit auch nicht maßgeblich.

Im Hinblick auf die Strafbarkeit des Handelns bereits die Fahrlässigkeit ausreichend. Dies bedeutet, dass die reine Leichtfertigkeit des Arbeitgebers in seinem Handeln bereits ein Ermittlungsverfahren nach sich ziehen kann.

Ohne genaue Prüfung bleibt das Risiko

Jeder Arbeitgeber, der als Antragssteller ohne genaue vorherige Prüfung des Sachverhaltes auftritt, begibt sich in ein nicht unerhebliches Risiko. Zu dem Pflichten eines Arbeitgebers vor der Antragsstellung gehören dabei die

  • Prüfungspflichten
  • Erkundigungspflichten
  • Informationspflichten
  • Aufsichtspflichten

Jeder Arbeitgeber, der diese Pflichten im Zuge der Antragsstellung des Kurzarbeitergeldes verletzt, setzt sich der Gefahr eines Ermittlungsverfahrens aus. Sollte ein Arbeitgeber aufgrund von unvollständigen oder sogar fehlerhaften Zeiterfassungsbögen einen fehlerhaften Bedarf des Kurzarbeitergeldes ermitteln, so trägt er die rechtliche Verantwortung für sein Handeln alleinig.

Der Arbeitsausfall liegt rechtlich nur dann vor, wenn tatsächlich keinerlei Aufgaben in dem Unternehmen mehr für die Arbeitnehmer anfallen. Auch die sogenannten minderwertigen Aufgaben zählen dazu, denn ein Arbeitgeber kann dem Arbeitnehmer im Zuge seines Direktionsrechts diese Aufgaben zuweisen, um seiner Beschäftigungspflicht gegenüber dem Arbeitnehmer gerecht zu werden.

Es empfiehlt sich auf jeden Fall für den Arbeitgeber, vor dem Antrag auf das Kurzarbeitergeld eine vollständig exakte eigene Zeiterfassung bzw. Zeitdokumentation aufzustellen, um auf diese Weise den Arbeitsausfall auch tatsächlich nachvollziehbar nachweisen zu können. Die Dokumentation der Aufgaben, die von dem Arbeitnehmer im Zuge der Kurzarbeit vor dem sogenannten „Nullpunkt“ noch erledigt werden können, gehört ebenfalls zu den empfehlenswerten Handlungen eines Arbeitgebers. Gleichermaßen sollte eine Dokumentation erfolgen, ob eine Kompensation des Arbeitsausfalls durch bezahlten Erholungsurlaub möglich ist.

Die Arge fordert in der Regel die Unternehmen dazu auf, dass der Vorjahresurlaub der Arbeitnehmer vor dem Eintritt in die Kurzarbeit in Anspruch genommen wird. Auch die Reduzierung etwaig vorhandener „Überstunden“ vor dem Eintritt in die Kurzarbeit wird gefordert.

Im Zuge der Dokumentation sollte der Arbeitgeber auch deutlich nachvollziehbar darauf hinweisen, dass der Arbeitsausfall unvermeidbar gewesen ist und sich durch ein unvorhergesehenes Ereignis im Zusammenhang mit der aktuellen Corona-Pandemie begründen lässt. Ebenfalls sollte darauf hingewiesen werden, dass nach dem Ereignis die Wiederaufnahme der unternehmerischen Tätigkeit auf jeden Fall zu erwarten ist. Dies ist eine Voraussetzung für die Zahlung des Kurzarbeitergeldes, da diese Subvention im Fall einer drohenden Betriebsschließung nicht mehr gewährt wird.

Welche Strafen drohen bei Subventionsbetrug?

Zwar ist derzeitig das öffentliche Leben bedingt durch die aktuelle Situation mehr oder minder stillgelegt, doch wird sich dieser Zustand auch wieder ändern. Dementsprechend müssen Arbeitgeber, die zum jetzigen Zeitpunkt einen Antrag auf das Kurzarbeitergeld ohne fehlende Voraussetzungen stellen, mit Konsequenzen rechnen. Neben der Geldbuße im Sinne des § 30 Ordnungswidrigkeitengesetz können auch strafrechtliche Konsequenzen gegen den Arbeitgeber als Person folgen. In Betracht kommen dabei der § 264 StGB (Subventionsbetrug) sowie der § 156 StGB (falsche eidesstattliche Versicherung).

Um sich diesem Risiko überhaupt nicht auszusetzen ist es auf jeden Fall sehr ratsam, dass im Vorwege des Antragsverfahrens ein erfahrener Rechtsanwalt den Antrag des Unternehmens prüft. Wenn Sie in einer ähnlichen Situation sind und sich keinem strafrechtlichen Risiko aussetzen wollen, dann können Sie uns sehr gern im Vorwege sowohl fernmündlich als auch per E-Mail kontaktieren. Sehr gern prüfen wir als erfahrene Rechtsanwaltskanzlei Ihren Fall und teilen Ihnen mit, ob in Ihrem Fall das Kurzarbeitergeld als Subventionsmaßnahme in Betracht kommt. Selbstverständlich vertreten wir Sie in allen strafrechtlichen Belangen auch dann, wenn Ihnen ein Ermittlungsverfahren droht.

[* Dieser Ratgeber-Text entstand nach bestem Wissen und Gewissen am 16.04.2020. Vollständigkeit und inhaltliche Richtigkeit können zu diesem Zeitpunkt nicht garantiert werden, da sich die Situation im ständigen Fluss befindet. Benötigen Sie aktuelle und konkretere Informationen, dann rufen Sie uns bitte an oder nutzen unseren Online Anfrage.]

 

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Strafrecht

Wir sind Ihr Ansprechpartner in Sachen Strafrecht und Verkehrsstrafrecht. Nehmen Sie noch heute Kontakt zu uns auf.

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Rechtstipps aus dem Strafrecht

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!