LG Osnabrück, Az.: 3 Qs – 211 Js 43528/14 – 20/15, Beschluss vom 21.05.2015
1.
Auf die Beschwerde des Angeschuldigten wird der Beschluss des Amtsgerichts Osnabrück vom 30.03.2015 (Az.: 251 Ds 211 Js 43528/14 -690/14) aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde als unzulässig verworfen.
2.
Der Angeschuldigte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Jedoch wird die Beschwerdegebühr um die Hälfte ermäßigt. In diesem Umfang trägt die Landeskasse die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten im Beschwerdeverfahren.
Gründe
Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschwerdeführer die Begehung einer vorsätzlichen Köperverletzung vor (Anklage vom 28.10.2014 zum Geschäftszeichen 211 Js 43528/14).
Mit Beschluss vom 23.12.2014 stellte das Amtsgericht das Verfahren mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 JGG vorläufig ein und verpflichtete den Beschwerdeführer, unter Mitwirkung der Jugendgerichtshilfe einen Täter-Opfer-Ausgleich durchzuführen.
In der Folgezeit kam es nicht zu dem angestrebten gemeinsamen Gespräch zwischen dem Beschwerdeführer und dem mutmaßlichen Opfer, worauf das Amtsgericht seine Entscheidung vom 23.12.2014 dahingehend abänderte, dass es dem Beschwerdeführer mit Beschluss vom 30.03.2015 aufgab, anstelle der Durchführung eines Täter-Opfer-Ausgleichs einen Geldbetrag an eine gemeinnützige Einrichtung zu zahlen.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde mit der der Beschwerdeführer zum einen die Aufhebung der Entscheidung vom 30.03.2015 und zum anderen die endgültige Einstellung des Verfahrens durch das Beschwerdegericht beantragt. Insoweit vertritt er die Auffassung, die Auflage erfüllt zu haben.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die genannten amtsgerichtlichen Beschlüsse, die Berichte des Mediationsbüros Osnabrück e. V. vom 18.02. und 10.03.2015 sowie auf die Beschwerdebegründung vom 02.04.2015 verwiesen.
Soweit der Beschuldigte die Aufhebung der angegriffenen Entscheidung erstrebt, ist das Rechtsmittel zulässig und begründet.
Grundsätzlich sind – parallel zur der Rechtslage im Falle einer Einstellung gemäß § 153 a StPO – der jugendrechtliche Einstellungsbeschluss gemäß § 47 JGG einschließlich eines eventuell vorausgehenden vorläufiger Einstellungsbeschlusses nicht anfechtbar (vgl. § 47 Abs. 2 Satz 4 JGG, siehe auch Eisenberg, JGG, 17. Auflage, § 47 Anm. 26 ff).
In Literatur und Rechtsprechung ist jedoch anerkannt, dass eine Beschwerde gemäß § 304 StPO ausnahmsweise dann zulässig ist, wenn unverzichtbare prozessuale Voraussetzungen, wie zum Beispiel die Zustimmung der Staatsanwaltschaft, fehlen oder die im Einstellungsbeschluss angeordneten Maßnahmen der gesetzlichen Grundlage entbehren (z. B. Eisenberg a. a. O.; Brunner/Dölling, JGG, 12. Auflage, § 47 Anm. 14; LG Koblenz in NJW 83, 2458; OLG Celle, Beschluss v. 30.03.2015, 1Ws 90-91/15, zitiert nach rechtsprechung.niedersachsen.de).
Ein solcher Ausnahmefall ist hier gegeben, da die im Beschluss vom 30.03.2015 bestimmte Auflage keine Stütze im Gesetz findet und daher nicht zulässig ist.
Dies ergibt sich aus folgendem: Rechtsgrundlage der vorläufigen Einstellung durch das Amtsgericht war § 47 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 JGG. Auch der angegriffene Beschluss vom 30.03.2015 basiert auf der ursprünglichen Einstellung, da hierin der ursprüngliche Beschluss ausdrücklich nur soweit abgeändert wurde, dass die Zahlungsauflage an die Stelle der Durchführung eines Täter-Opfer-Ausgleichs tritt. Eine andere Rechtsgrundlage wird vom Amtsgericht nicht genannt. Aus diesem Grund waren gemäß § 47 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 JGG lediglich erzieherische Maßnahmen im Sinne des § 45 Abs. 2 JGG zulässig. Zwar geht der Begriff der erzieherischen Maßnahme über den der Erziehungsmaßregel hinaus, jedoch umfasst er nicht eine Auflage in der ihr als Zuchtmittel beigemessenen Funktion im Sinne des § 13 JGG.
Der Auflage, einen Geldbetrag zu zahlen, kommt beispielsweise dann der gebotene ausschließlich erzieherische Charakter zu, wenn ein geständiger und Beschuldigter hierdurch veranlasst werden soll, Schadenswiedergutmachung zu leisten. Der Auflage, einen Geldbetrag an eine gemeinnützige Einrichtung zu zahlen, hat – so wie hier – bei einem bestreitenden Beschuldigten- jedoch eine ahndende Funktion und stellt keine zulässige erzieherische Maßnahme im Sinne des § 45 Abs. 2 JGG dar.
Da es der vom Amtsgericht angeordneten Auflage somit an einer gesetzlichen Grundlage mangelt, ist die Beschwerde zulässig und aus den vorstehenden Umständen auch begründet, so dass der angefochtene Beschluss aufzuheben ist.
Die Beschwerde ist jedoch unzulässig, soweit mit dem Rechtsmittel die endgültige Einstellung des Verfahrens erstrebt wird.
Da der Beschwerdeführer geltend macht, dass er seinen Verpflichtungen aus der vorläufigen Einstellung nachgekommen sei, rügt er auf diese Weise, die aus seiner Sicht gebotene, vom Amtsgericht jedoch nicht ausgesprochene endgültige Einstellung des Verfahrens, beziehungsweise die Fortsetzung des Verfahrens durch das Gericht. Der unterlassene Ausspruch der endgültigen Einstellung beziehungsweise die Wiederaufnahme und Fortführung des Verfahrens können indessen nicht mit der Beschwerde angefochten werden (vgl. § 305 Satz 1 StPO, Meyer-Goßner, StPO, 58. Auflage, § 153 a Anm. 57).
Möchte ein Beschuldigter die im Falle der Einstellung eintretende beschränkte Rechtskraftwirkung gemäß § 47 Abs. 3 JGG geltend machen, hat dies im Hauptverfahren beziehungsweise im Falle einer Verurteilung im Wege des Berufungs- oder Revisionsverfahrens zu erfolgen.
Die Kammer sieht sich jedoch gehalten, auf folgendes hinzuweisen:
Nach Aktenlage dürfte davon auszugehen sein, dass der Angeschuldigte der ihm erteilten Auflage auf Durchführung eines Täter-Opfer-Ausgleichs nachgekommen ist. Der Täter-Opfer-Ausgleich setzt regelmäßig eine Mitwirkung des Opfers voraus, die wiederum vom Täter nicht erzwungen werden kann. Da es insbesondere auch unter erzieherischen Gesichtspunkten keinen Sinn macht, einem Jugendlichen eine Auflage zu erteilen, deren Erfüllung ihm aufgrund der fehlenden Mitwirkungsbereitschaft der anderen Seite von vornherein nicht möglich ist, bestimmt folgerichtig § 45 Abs. 2 Satz 2 JGG, dass das Bemühen des Jugendlichen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen, einer erzieherischen Maßnahme im Sinne dieser Vorschrift gleichsteht.
Dies ist vorliegend der Fall.
Nach den Berichten des eingeschalteten Mediators vom 18.02. und 10.03.2015 fand sich der Beschuldigte beim Mediator ein, zeigte sich kooperativ und an einem Ausgleich mit dem Verletzten interessiert. Es war der Verletzte, der auf mehrmalige Versuche der Kontaktaufnahme seitens des Mediators nicht reagierte. Vom Beschuldigten konnte im Hinblick hierauf nicht mehr verlangt werden.
Dementsprechend erklärte auch das Jugendamt in seiner Mitteilung vom 18.03.2015, dass aus seiner Sicht einer Einstellung des Verfahrens nichts im Wege stehen dürfte.
So sieht es auch die Kammer.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 4 StPO.