OLG Karlsruhe – Az.: 2 Ws 32/22 – Beschluss vom 22.02.2022
Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landgerichts Freiburg vom 26.1.2022 wird auf seine Kosten (§ 473 Abs. 1 Satz 1 StPO) als unbegründet verworfen.
Gründe
Mit Berufungsurteil des Landgerichts Freiburg vom 12.7.2021 wurde die – auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte – Berufung des – seinerzeit in Untersuchungshaft, inzwischen in der Justizvollzugsanstalt X. in Strafhaft befindlichen – Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Freiburg vom12.2.2021 verworfen, mit dem er zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt wurde. Die Gesamtstrafe wurde aus Einzelfreiheitsstrafen sowie Geldstrafen von zwei Mal 30 Tagessätzen und vier Mal 20 Tagessätzen (insgesamt also 140 Tagessätzen), jeweils zu einem Euro, gebildet. Das Urteil ist hinsichtlich dieser Einzelgeldstrafen seit 20.7.2021, im Übrigen seit 23.7.2021 rechtskräftig.
Die Staatsanwaltschaft hat auf der Grundlage der festgesetzten Gesamtfreiheitsstrafe und unter Anrechnung von Untersuchungshaft eine Strafzeit bis zum 30.1.2023 errechnet. Der Verurteilte vertritt hingegen die Auffassung, dass eine am 22.7.2021 auf die rechtskräftigen Einzelgeldstrafen erfolgte Zahlung in Höhe von 280 € auf die Gesamtstrafe anzurechnen und diese daher um 140 Tage zu ermäßigen sei. Die Strafvollstreckungskammer beim Landgericht Freiburg, der die Staatsanwaltschaft die Sache zur Entscheidung vorgelegt hat, hat die Einwendungen gegen die Strafzeitberechnung mit dem angefochtenen Beschluss vom 26.1.2022, zugestellt am 1.2.2022 zugestellt wurde, zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die am 8.2.2022 eingelegte sofortige Beschwerde des Verurteilten.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.
1. Gegen die gerichtliche Entscheidung über Einwendungen gegen die Strafzeitberechnung ist gemäß §§ 458 Abs. 1, 462 Abs. 3 Satz 1 StPO die sofortige Beschwerde eröffnet, die innerhalb der Wochenfrist des § 311 Abs. 2 StPO eingelegt wurde.
2. Die sofortige Beschwerde ist jedoch unbegründet.
Entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung führt die am 22.7.2021 erfolgte Zahlung nicht zu einer Anrechnung auf die zu diesem Zeitpunkt bereits rechtskräftigen Einzelgeldstrafen und damit zu einer Reduzierung der Strafzeit nach dem Maßstab des § 51 Abs. 4 Satz 1 StGB.
Gemäß § 51 Abs. 1 Satz 1 StPO erfolgt eine Anrechnung in dem selben Verfahren nur hinsichtlich von Untersuchungshaft oder anderer Freiheitsentziehung. Eine Anrechnung ist auch nicht aus anderen Gründen geboten.
Jedenfalls in der vorliegenden Konstellation, in der Einzelgeldstrafen vor der Entscheidung über eine noch zu bildende Gesamtstrafe rechtskräftig werden und die Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe im Raum steht, in der die Einzelgeldstrafen aufgehen, sind die Einzelgeldstrafen nicht gesondert vollstreckbar, weshalb auch zu ihrer Tilgung geleistete Zahlungen ins Leere gehen (Jesse NStZ 2017, 69, 72 f.).
Soweit die Vollstreckung rechtskräftiger Einzelfreiheitsstrafen teilweise in engen Grenzen schon vor Rechtskraft einer noch vorzunehmenden Gesamtstrafenbildung für zulässig erachtet wird (OLG Hamm NStZ 2009, 655 m.w.N., auch zur Gegenmeinung), geht dies darauf zurück, dass dabei bereits feststeht, dass in jedem Fall eine Freiheitsstrafe, also eine der Einzelstrafe gleichartige Sanktion, festgesetzt werden wird.
Dies ist aber bei der Festsetzung von Einzelgeldstrafen bei noch offener Gesamtstrafenbildung, an deren Ende – wie vorliegend – auch die Bildung nur einer Gesamtfreiheitsstrafe stehen kann, nicht der Fall. Die vorstehend geschilderte Rechtsprechung ist hierauf deshalb nicht übertragbar, weshalb es bei dem Grundsatz verbleibt, dass nur die gebildete Gesamtstrafe Grundlage der Vollstreckung ist
3. Soweit keine Verrechnung der geleisteten Zahlungen auf die Kosten vorzunehmen ist (vgl. dazu Jesse a.a.O., S. 73), werden deshalb die vom Verurteilten erbrachten Zahlungen zu erstatten sein.