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Telekommunikationsüberwachung gegenüber unverdächtigen Dritten wegen Betäubungsmitteldelikt

LG Mainz – Az.: 3 Qs 29/19 – Beschluss vom 08.07.2019

1. Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft … vom 27.06.2019 gegen den Beschluss des Amtsgericht … – Ermittlungsrichter – vom 26.06.2019 (409 Gs 1776/19 – 1779/19) wird als unbegründet verworfen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.

Gründe

I.

Nach dem Ergebnis der bisherigen Ermittlungen besteht gegen den Beschuldigten der dringende Tatverdacht des gewerbsmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln gemäß §§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 1, 1 Abs. 1 i.V.m. Anlagen I-III BtMG.

Nach dem bisherigen Stand der Ermittlungen fasste der Beschuldigte spätestens im Januar 2019 den Entschluss, sich durch den gewinnbringenden Weiterverkauf von Betäubungsmitteln eine Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zu verschaffen. Durch den erzielten Gewinn wollte er seinen Lebensunterhalt aufbessern. In Umsetzung dieses Tatentschlusses verfügte der Beschuldigte am 15.06.2019 über einen Handelsbestand von 13 Ecstasytabletten mit dem Wirkstoff MDMA (7,53g netto), 4,01g (netto) Kokain, 11,42g (netto) Chrystel-Meth sowie 4,34g Cannabisblüten. Die Betäubungsmittel, die bereits in verkaufsfertigen Griptütchen und Plomben verpackt waren, konnten anlässlich einer polizeilichen Personenkontrolle am Bahnhofsplatz in Worms in der Bauchtasche des Beschuldigten aufgefunden und sichergestellt werden. Der Beschuldigte führte in der Bauchtasche zudem ein Taschenmesser mit braunem Holzgriff und einer Klingenlänge von 5 bis 6cm mit sich. Hierbei wusste er, dass er die erforderliche betäubungsmittelrechtliche Erlaubnis nicht hatte und setzte sich dennoch über die fehlende Berechtigung hinweg.

Der Tatverdacht ergibt sich aus den bisherigen polizeilichen Ermittlungen, insbesondere aus den am vorgenannten Tattag aufgefundenen und sichergestellten Betäubungsmitteln und Handelsutensilien sowie aus den Aussagen der handelnden Polizeibeamten und des Zeugen.

Telekommunikationsüberwachung gegenüber unverdächtigen Dritten wegen Betäubungsmitteldelikt
Symbolfoto: Von Anucha Cheechang/Shutterstock.com

Am 16.06.2019 wurde gegen den Beschuldigten nach entsprechender Vorführung Untersuchungshaftbefehl erlassen. Bei Überführung des Beschuldigten in die JVA … gelang ihm die Flucht, auf der er sich seitdem befindet. Die mit Beschluss vom 18.06.2019 angeordnete Überwachung der Telekommunikation und Einsatz technischer Mittel („stille SMS“) der mutmaßlich vom Beschuldigten genutzten Mobilfunknummer gemäß §§ 100a Abs. 1 und 3, 100e Abs. 1 Satz 1, 100i Abs. 1 Nr. 2 StPO verlief erfolglos, da sich die entsprechende Sim Karte als Asservat im polizeilichen Sicherstellungsgewahrsam befand. Am 21.06.2019 erging gegen den Beschuldigten ein Europäischer Haftbefehl und er wurde national und europaweit zur Fahndung ausgeschrieben.

Der Beschuldigte hält sich nach dem derzeitigen Stand der Ermittlungen in … auf und kontaktierte seit seiner Flucht seine getrennt lebende Ehefrau … und den Zeugen … (Betroffener) per Whatsapp (Telefonat und Mitteilungen) mit einem Mobiltelefon ohne SIM Karte. Dies ergibt sich aus einem Polizeivermerk vom 18.06.2019 über ein Telefonat mit der getrennt lebenden Ehefrau … und der Zeugenaussage des Zeugen … sowie der auf Basis der Freiwilligkeit erfolgten Handyauswertung der Daten des Zeugen …. Im Mobiltelefon des Zeugen … wurden Bilder mit Speicherdatum 19.06.2019 gefunden, die den Beschuldigten und seinen mutmaßlichen Begleiter vor einem eindrücklichen Kunstwerk und vor einem Einkaufszentrum der französischen Kette … zeigen. Dabei handelt es sich nach polizeilichen Erkenntnissen um das Einkaufszentrum Aushopping Saisons de Meaux in … in …. Der Zeuge … hat detailliert, bei gleichzeitiger Selbstbelastung, über die Geschäfte des Beschuldigten, deren Art und Umfang, ausgesagt, woher er den Beschuldigten kennt, wie häufig er Kontakt zu ihm hatte und sein Mobiltelefon zur Auswertung seiner Daten freiwillig zur Verfügung gestellt.

Die Staatsanwaltschaft … hat mit Blick auf die bisher geführten Ermittlungen am 27.06.2019 die Überwachung des Telekommunikationsverkehrs des Zeugen … gemäß § 100a Abs. 1 StPO beantragt.

Das Amtsgericht … – Ermittlungsrichter – hat mit Beschluss vom 01.07.2019 den Antrag der Staatsanwaltschaft … im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, dass die beantragte Maßnahme nicht notwendig sei.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Staatsanwaltschaft … vom 01.07.2019, die im Wesentlichen darauf gestützt wird, dass eine hinreichende Tatsachengrundlage für die Annahme, dass der Zeuge … Mitteilungen des Beschuldigten für diesen oder von ihm entgegennehme. Das Amtsgericht I hat der Beschwerde mit Entscheidung vom 01.07.2019 nicht abgeholfen.

II.

Die gemäß §§ 304 Abs. 1, 305 S. 2 StPO zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die Voraussetzungen der begehrten Ermittlungsmaßnahme liegen nicht vor.

Die Anordnung einer Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation gemäß § 100a Abs. 1 StPO setzt das Vorliegen einer Katalogstraftat voraus, welche nach dem derzeitigen Stand der Ermittlungen hier gemäß § 100a Abs. 2 Nr. 7a StPO i.V.m. § 29 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1,1 Abs. 1 i.V.m. Anlagen I-III BtMG gegeben ist. Diese muss auch im Einzelfall schwer wiegen, § 100a Abs. 1 Nr. 2 StPO, wovon angesichts des sichergestellten vielfältigen Handelsbestands der Betäubungsmittel auszugehen ist. Auch die bei Anordnung der Telekommunikationsüberwachung und Erhebung der Verkehrsdaten gemäß § 100g Abs. 2 StPO zu beachtende Subsidiaritätsklausel gemäß § 100a Abs. 1 Nr. 3, StPO ist erfüllt. Nach dem derzeitigen Ermittlungsstand war der Zeuge … auch Nachrichtenmittler des Beschuldigten gemäß § 100a Abs. 3 StPO. Nach Aussage des Zeugen und nach erfolgter Auswertung seiner Daten auf dem Mobiltelefon hat der Beschuldigte ihn in der Woche vor dem 26.06.2019 per Whatsapp (Telefon und Nachrichten) kontaktiert.

Die beantragte Maßnahme steht jedoch nicht im angemessenen Verhältnis zur Bedeutung der Sache. Die Anordnung der beantragten Maßnahme liefe auf eine sehr umfangreiche Überwachung einer unbeteiligten dritten Person hinaus. Der Tatverdacht bezieht sich zwar auf eine Katalogtat, deren Gewicht sich angesichts der jeweils sichergestellten Mengen der Betäubungsmittel jedoch im unteren Rahmen bewegt. Angesichts der Schwere des mit der Maßnahme verbundenen Grundrechtseingriffs und der bisher nicht ausgeschöpften Möglichkeit der Vernehmung von Zeugen aus dem persönlichen Umfeld des Beschuldigten oder Durchführung der Maßnahme mit Einverständnis des Zeugen … ist die Anordnung der beantragten Maßnahmen nicht angemessen. Eine heimliche Überwachung der Telekommunikation ist angesichts dem bei Maßnahmen gegen unbeteiligte, der Begehung einer Straftat unverdächtigen Dritten in besonderer Weise zu beachtenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (BGH, Beschluss vom 23.03.2010, Az. StB 7/10, NStZ-RR 2011, 148, 149) unvereinbar.

Die Entscheidung über die Kosten und die notwendigen Auslagen beruht auf § 473 Abs. 2 Satz 1 StPO.

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