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THC-Nachweisgrenzwert bei Drogenfahrt bis zur Geltung des neuen THC-Wirkungsgrenzwertes

Cannabis im Straßenverkehr: Bayerisches Gericht hält an strengem THC-Grenzwert fest, trotz anstehender Legalisierung und höherer Grenzwerte im neuen Cannabis-Kontrollgesetz. Ein Autofahrer, der unter Cannabiseinfluss am Steuer erwischt wurde, scheitert mit seiner Berufung auf das neue Gesetz und muss nun die Konsequenzen tragen. Das Urteil zeigt, dass die Diskussion um die Anpassung der Grenzwerte im Straßenverkehr noch lange nicht abgeschlossen ist.

Zum vorliegenden Urteil Az.: 202 ObOWi 374/24 | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Hilfe anfordern


✔ Der Fall: Kurz und knapp

  • Es ging um eine Ordnungswidrigkeit nach einer Drogenfahrt mit THC im Blut.
  • Der Betroffene hat gegen ein Urteil des Amtsgerichts Einspruch eingelegt.
  • Die Hauptschwierigkeit lag in der aktuellen Rechtslage zum THC-Grenzwert.
  • Das Gericht hat den Einspruch als unbegründet abgewiesen.
  • Der bisherige Grenzwert für THC von 1 ng/ml bleibt weiterhin maßgeblich.
  • Das Gericht argumentierte, dass es keine rechtliche Grundlage für einen höheren Grenzwert gibt.
  • Konsequenzen für den Betroffenen waren eine Geldbuße und ein Fahrverbot.
  • Die Entscheidung hat Auswirkungen auf zukünftige Fälle ähnlicher Art.
  • Verkehrsteilnehmer müssen sich weiterhin an den bestehenden THC-Grenzwert halten.

Bayerisches Gericht hält an niedrigem THC-Grenzwert für Autofahrer fest

Der Umgang mit Drogen im Straßenverkehr ist ein komplexes Thema, das juristische und ethische Fragen aufwirft. Der THC-Grenzwert, der darüber entscheidet, ob eine Drogenfahrt vorliegt, ist ein wichtiger Aspekt dieser Debatte. In den letzten Jahren gab es Diskussionen darüber, ob dieser Grenzwert angemessen ist und ob er an die tatsächliche Fahrtüchtigkeit gekoppelt werden sollte. Dieser Beitrag soll einen Überblick über den aktuellen Rechtsstand und die Hintergründe dieser Thematik geben, bevor wir einen konkreten Gerichtsfall analysieren, der diese Fragen näher beleuchtet.

Ihr Recht im Straßenverkehr: Wir kennen den Weg.

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✔ Der Fall vor dem Bayerisches Oberste Landesgericht


Streit um THC-Nachweisgrenzwert bei Drogenfahrt

Das Bayerische Oberste Landesgericht hat in einem aktuellen Beschluss klargestellt, dass der derzeit gültige sogenannte analytische Nachweisgrenzwert für THC bzw. Cannabisprodukte von 1 ng/ml THC im Blutserum weiterhin maßgeblich ist. Ein Betroffener hatte gegen ein Urteil des Amtsgerichts Passau Rechtsbeschwerde eingelegt, mit dem er wegen einer Drogenfahrt unter Einfluss von Cannabis zu einer Geldbuße von 1.000 Euro und einem dreimonatigen Fahrverbot verurteilt worden war.

Der Betroffene argumentierte, dass angesichts des neuen Cannabis-Kontrollgesetzes (KCanG) vom März 2024 und der dort vorgesehenen Implementierung eines höheren THC-Wirkungsgrenzwerts von 3,5 ng/ml auch bei Drogenfahrten nach § 24a StVG nicht mehr der niedrigere Nachweisgrenzwert von 1 ng/ml gelten dürfe. Das Bayerische Oberste Landesgericht folgte dieser Argumentation jedoch nicht.

Gericht sieht keinen Anlass von bisheriger Rechtsprechung abzuweichen

Nach Auffassung des Gerichts besteht nach der derzeit unverändert gültigen Rechtslage keine Veranlassung, von dem in der ständigen obergerichtlichen Rechtsprechung als maßgeblich angesehenen analytischen Nachweisgrenzwert von 1 ng/ml THC abzuweichen. Dies gelte auch mit Blick auf die mögliche zukünftige Einführung eines gesetzlichen Wirkungsgrenzwerts von 3,5 ng/ml im Cannabis-Kontrollgesetz.

Das Gericht betonte, dass der Tatbestand des § 24a StVG als abstraktes Gefährdungsdelikt ausgestaltet sei. Eine Anpassung an eventuell in Zukunft geltende höhere Grenzwerte im Cannabis-Kontrollgesetz sei daher nicht geboten. Entscheidend sei allein die aktuelle Rechtslage zum Zeitpunkt der Tat.

Amtsgericht hatte Betroffenen wegen Drogenfahrt verurteilt

Der Betroffene war am 4. Mai 2023 unter dem Einfluss von Cannabis Auto gefahren. Das Amtsgericht Passau hatte ihn deshalb im Oktober 2023 wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG zu einer Geldbuße von 1.000 Euro und einem Fahrverbot von drei Monaten verurteilt. Dabei wurde erschwerend berücksichtigt, dass der Betroffene bereits eine rechtskräftige Vorverurteilung wegen einer Drogenfahrt im Fahreignungsregister eingetragen hatte.

Das Bayerische Oberste Landesgericht sah nun keinen Rechtsfehler in dem amtsgerichtlichen Urteil. Auch die Verhängung des Regelfahrverbots von drei Monaten sei nicht zu beanstanden gewesen. Es gebe keine Anhaltspunkte für eine Abweichung vom gesetzlichen Regelfahrverbot aus Gründen des Übermaßverbots oder aufgrund von Privilegierungstatbeständen.

Diskussion um Anpassung der Grenzwerte dauert an

In der rechtswissenschaftlichen Literatur wird derzeit über eine mögliche Anpassung der THC-Grenzwerte bei Drogenfahrten im Hinblick auf die geplante Legalisierung von Cannabis diskutiert. Eine sogenannte Experten-Kommission hat die Einführung eines Wirkungsgrenzwerts von 3,5 ng/ml empfohlen.

Die Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts macht jedoch deutlich, dass eine solche Änderung der Grenzwerte erst nach Inkrafttreten einer entsprechenden gesetzlichen Neuregelung relevant würde. Bis dahin gilt unverändert der deutlich strengere Nachweisgrenzwert von 1 ng/ml für die Ahndung von Drogenfahrten nach § 24a StVG.

✔ Die Schlüsselerkenntnisse in diesem Fall


Die Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts bekräftigt, dass für die Ahndung von Drogenfahrten nach § 24a StVG weiterhin der in der Rechtsprechung etablierte analytische Nachweisgrenzwert von 1 ng/ml THC maßgeblich ist. Eine Anpassung an möglicherweise zukünftig geltende höhere Grenzwerte im Rahmen der geplanten Cannabis-Legalisierung kommt nicht in Betracht, solange keine entsprechende Änderung der gesetzlichen Regelungen erfolgt ist. Für die Beurteilung ist allein die Rechtslage zum Tatzeitpunkt entscheidend.


Was bedeutet das Urteil für Sie?

Für Cannabis-Konsumenten: Auch wenn die Legalisierung von Cannabis in Deutschland näher rückt, ändert dieses Urteil nichts an der aktuellen Rechtslage. Wenn Sie unter Cannabiseinfluss Auto fahren und der THC-Wert in Ihrem Blut über 1 ng/ml liegt, riskieren Sie weiterhin eine Geldstrafe und ein Fahrverbot. Das gilt auch dann, wenn Sie sich nüchtern fühlen.

Für alle Verkehrsteilnehmer: Das Urteil unterstreicht, dass die Sicherheit im Straßenverkehr oberste Priorität hat. Unabhängig von zukünftigen Änderungen der Grenzwerte bleibt es wichtig, sich der Risiken bewusst zu sein, die mit dem Fahren unter Drogeneinfluss verbunden sind.

Für die Zukunft: Das Urteil zeigt, dass die Diskussion um die Anpassung der THC-Grenzwerte noch nicht abgeschlossen ist. Es bleibt abzuwarten, wie sich die Rechtsprechung nach Inkrafttreten des neuen Cannabis-Kontrollgesetzes entwickeln wird.


✔ FAQ – Häufige Fragen

Das Thema THC-Grenzwert bei Drogenfahrt verunsichert viele Verkehrsteilnehmer. Doch keine Sorge – unsere sorgfältig erstellte FAQ-Sektion liefert Ihnen verlässliche Antworten und wertvolle Einblicke in die rechtlichen Grundlagen. Informieren Sie sich jetzt, um rechtssicher und selbstbewusst am Straßenverkehr teilzunehmen.


Was ist der aktuelle THC-Grenzwert für Autofahrer in Deutschland?

Derzeit liegt der THC-Grenzwert für Autofahrer in Deutschland bei 1 Nanogramm pro Milliliter (ng/ml) THC im Blutserum. Dieser Wert wurde im Jahr 2002 von der Grenzwertkommission festgelegt und 2004 vom Bundesverfassungsgericht bestätigt.

Obwohl es Diskussionen um eine mögliche Erhöhung des Grenzwerts auf 3,5 ng/ml gibt, um ihn an die Auswirkungen von Alkohol anzupassen, gilt aktuell weiterhin der Wert von 1 ng/ml. Überschreitet ein Autofahrer diesen Wert, liegt eine Ordnungswidrigkeit vor, die mit einem Bußgeld von mindestens 500 Euro, einem einmonatigen Fahrverbot, zwei Punkten in Flensburg und einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) geahndet wird.

Die Diskussion um den richtigen THC-Grenzwert ist komplex, da die Auswirkungen von THC stark von der individuellen Konsumgewohnheit abhängen. Gelegentliche Konsumenten können bereits nach wenigen Stunden einen Wert unter 1 ng/ml aufweisen, während Gewohnheitskonsumenten auch Tage nach dem Konsum noch positive Werte zeigen können. Daher ist es schwierig, einen einheitlichen Grenzwert festzulegen, der sowohl gelegentliche als auch regelmäßige Konsumenten berücksichtigt.

Bis eine Neuregelung in Kraft tritt, bleibt der Grenzwert von 1 ng/ml THC im Blutserum maßgeblich für die Beurteilung einer möglichen Drogenfahrt. Autofahrer sollten sich darüber im Klaren sein, dass auch geringe Mengen THC zu einer Ordnungswidrigkeit führen können und die Teilnahme am Straßenverkehr unter Drogeneinfluss strafbar ist.


Welche Strafen drohen bei einer Drogenfahrt mit THC-Konsum?

Wer mit Cannabis im Blut Auto fährt, muss mit empfindlichen Strafen rechnen. Bis zur Einführung des neuen THC-Grenzwerts von 3,5 Nanogramm pro Milliliter Blutserum gilt ein Wert von 1,0 Nanogramm als Nachweis für Fahruntüchtigkeit. Bei einem Verstoß drohen:

Erstmaliger Verstoß: 500 Euro Bußgeld, zwei Punkte in Flensburg, Fahrverbot von einem Monat

Erneuter Verstoß: 1000 Euro Bußgeld, zwei Punkte, Fahrverbot von drei Monaten

Wiederholter Verstoß: 1500 Euro, zwei Punkte, Fahrverbot von drei Monaten plus MPU

Auch bei Werten knapp über 1,0 Nanogramm kann die Fahrerlaubnisbehörde eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) anordnen, um die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zu überprüfen. Die Kosten dafür liegen bei rund 750 Euro.

Wird bei der Drogenfahrt jemand gefährdet oder verletzt, kann zusätzlich eine Straftat nach dem Strafgesetzbuch vorliegen, die mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren geahndet wird. Auch der Führerschein kann in solchen Fällen entzogen werden.

Wer mit Cannabis am Steuer erwischt wird, sollte umgehend einen Anwalt aufsuchen und bis dahin von Aussagen absehen. Grundsätzlich reicht ein einmaliger Verstoß nicht für einen Führerscheinentzug, außer es liegt eine Straftat vor. Regelmäßiger Konsum führt aber in der Regel zum Verlust der Fahrerlaubnis.


Ab wann gilt der neue THC-Grenzwert von 3,5 ng/ml?

Der neue THC-Grenzwert von 3,5 Nanogramm pro Milliliter (ng/ml) Blutserum gilt noch nicht. Er soll erst mit Inkrafttreten des neuen Cannabis-Kontrollgesetzes am 1. April 2024 eingeführt werden.

Bis dahin bleibt der bisherige Grenzwert von 1,0 ng/ml THC im Blut maßgeblich. Wer diesen Wert überschreitet und dennoch Auto fährt, riskiert ein Bußgeld und Fahrverbot wegen Ordnungswidrigkeit nach § 24a Straßenverkehrsgesetz (StVG).

Der neue Grenzwert von 3,5 ng/ml soll künftig gelten, wenn jemand vorsätzlich oder fahrlässig mit 3,5 ng/ml oder mehr THC im Blut ein Kraftfahrzeug führt. Ausnahmen gibt es, wenn das THC aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines verschriebenen Arzneimittels herrührt.

Experten hatten sich für eine Anhebung des Grenzwerts ausgesprochen, da der bisherige Wert von 1,0 ng/ml so niedrig ist, dass viele sanktioniert werden, bei denen sich eine Fahrsicherheitsminderung nicht begründen lasse. Der neue Grenzwert von 3,5 ng/ml soll dem Risiko einer Blutalkoholkonzentration von 0,2 Promille entsprechen.


Welche Auswirkungen hat die geplante Legalisierung von Cannabis auf den THC-Grenzwert im Straßenverkehr?

Die geplante Legalisierung von Cannabis in Deutschland wird voraussichtlich keine unmittelbaren Auswirkungen auf den THC-Grenzwert im Straßenverkehr haben. Laut dem aktuellen Gesetzentwurf soll der Grenzwert vorerst bei 1,0 Nanogramm THC pro Milliliter Blutserum bleiben.

Allerdings gibt es Bestrebungen, den Grenzwert in Zukunft anzupassen, um ihn besser an die tatsächliche Fahrtüchtigkeit anzupassen. Experten argumentieren, dass der derzeitige Wert zu niedrig angesetzt ist und nicht zwangsläufig Rückschlüsse auf die Fahrtüchtigkeit zulässt, da THC länger im Körper nachweisbar ist als die berauschende Wirkung andauert.

Konkrete Vorschläge für einen neuen Grenzwert gibt es noch nicht. Diskutiert werden unter anderem:

  • Eine Anhebung des Grenzwerts, um ihn realistischer an die tatsächliche Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit anzupassen
  • Differenzierte Grenzwerte für Fahranfänger und erfahrene Fahrer, um der unterschiedlichen Fahrerfahrung Rechnung zu tragen
  • Sonderregelungen für Mischkonsum von THC und Alkohol, da die Kombination der Substanzen die Fahrtüchtigkeit besonders beeinträchtigt

Bis eine Entscheidung über eine Anpassung des Grenzwerts getroffen wird, bleibt es bei der derzeitigen Regelung. Autofahrer müssen sich also weiterhin darauf einstellen, dass schon der Nachweis geringster THC-Mengen im Blut Konsequenzen haben kann.

Insgesamt ist die Debatte um THC-Grenzwerte im Straßenverkehr in Bewegung geraten. Die geplante Legalisierung und die damit verbundene Überprüfung der bestehenden Gesetze bieten die Chance, die Regelungen an den aktuellen Stand von Wissenschaft und Gesellschaft anzupassen. Ob und wann es zu Änderungen kommt, bleibt abzuwarten.


Was bedeutet die Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts für betroffene Autofahrer?

Das Urteil des Bayerischen Obersten Landesgerichts hat für betroffene Autofahrer folgende Konsequenzen:

Der aktuelle Grenzwert von 1,0 Nanogramm THC pro Milliliter Blutserum bleibt bis zur Einführung des neuen Grenzwertes von 3,5 Nanogramm weiterhin in Kraft. Wer diesen Wert überschreitet und unter Cannabiseinfluss Auto fährt, begeht eine Ordnungswidrigkeit und muss mit einem Bußgeld von mindestens 500 Euro, einem einmonatigen Fahrverbot und Punkten in Flensburg rechnen.

Entscheidend ist, dass der Nachweis von THC im Blut ausreicht, um die Ordnungswidrigkeit zu erfüllen. Es spielt dabei keine Rolle, ob der Fahrer tatsächlich beeinträchtigt war oder nicht. Selbst geringe Mengen im Spurenbereich führen zur Bestrafung.

Zudem meldet die Polizei den Verstoß der Fahrerlaubnisbehörde, die in der Regel eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) anordnet. Nur wenn diese bestanden wird, kann der Führerschein zurückerlangt werden. Die Kosten für die MPU trägt der Betroffene selbst.

Für Fahranfänger und Fahrer unter 21 Jahren gilt sogar ein absolutes Null-Limit. Hier führt jede nachgewiesene THC-Konzentration im Blut zu einem Bußgeld von 250 Euro.

Bis der Bundestag den neuen Grenzwert von 3,5 Nanogramm beschließt und in Kraft setzt, bleibt die bisherige strenge Rechtsprechung bestehen. Betroffene Autofahrer müssen daher weiterhin mit empfindlichen Strafen rechnen, wenn sie unter Cannabiseinfluss am Steuer erwischt werden.


§ Relevante Rechtsgrundlagen des Urteils


  • § 24a Straßenverkehrsgesetz (StVG): Dieser Paragraph regelt das Führen von Fahrzeugen unter der Wirkung von berauschenden Mitteln. Wer unter der Wirkung von THC mit einem Wert von mind. 1 ng/ml im Blutserum ein Fahrzeug führt, begeht eine Ordnungswidrigkeit und muss mit einem Bußgeld und Fahrverbot rechnen.
  • § 44 Cannabis-Kontrollgesetz (KCanG): Dieses Gesetz sieht die zukünftige Regelung für den Wirkungsgrenzwert von 3,5 ng/ml im Blutserum vor. Bis zu dessen Inkrafttreten bleibt der aktuelle Grenzwert von 1 ng/ml weiterhin gültig.
  • § 25 Straßenverkehrsgesetz (StVG): Diese Norm behandelt die Voraussetzungen und den Umfang eines Fahrverbots. Im vorliegenden Fall wurde das dreimonatige Fahrverbot nach § 25 Abs. 1 Satz 2 StVG ausgesprochen.
  • Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV): Konkrete Bußgeldregelungen für Verkehrsverstöße werden hier festgelegt. Für § 24a StVG sind in der Nummer 242.1 des Bußgeldkatalogs ein Bußgeld von 1.000 Euro und ein Fahrverbot vorgesehen.
  • § 79 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG): Bei Rechtsmitteln gegen Ordnungswidrigkeiten-Entscheidungen kommt dieser Paragraph zur Anwendung. Hierbei wurde die Rechtsbeschwerde des Betroffenen als unbegründet verworfen.
  • § 349 Abs. 2 Strafprozessordnung (StPO): Diese Norm regelt die Verwerfung von Rechtsmitteln ohne ausführliche Begründung durch das Gericht, wenn diese keine Aussicht auf Erfolg haben. In diesem Fall betraf es die Rechtsbeschwerde des Betroffenen.
  • Abstraktes Gefährdungsdelikt: Dies betrifft Straftaten, bei denen bereits die Möglichkeit einer Gefährdung ausreicht, um eine Ordnungswidrigkeit anzunehmen. Der Tatbestand des § 24a StVG ist als solches ausgestaltet, was bedeutet, dass der Nachweis konkreter Fahruntüchtigkeit nicht erforderlich ist.

⇓ Das vorliegende Urteil vom Bayerisches Oberste Landesgericht

BayObLG – Az.: 202 ObOWi 374/24 – Beschluss vom 02.05.2024

Leitsatz:

Nach derzeit unverändert gültiger Rechtslage besteht keine Veranlassung, von dem nach ständiger obergerichtlicher Rspr. maßgeblichen sog. analytischen Nachweisgrenzwert für THC bzw. Cannabisprodukte von 1 ng/ml THC im Blutserum zugunsten einer ggf. de lege ferenda mit Blick auf § 44 KCanG gesetzlichen Implementierung eines höheren gesetzlichen Wirkungsgrenzwertes von 3,5 ng/ml im Rahmen des als abstraktes Gefährdungsdelikts ausgestalteten Tatbestandes des § 24a StVG abzuweichen.


I. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Passau vom 23. Oktober 2023 wird als unbegründet verworfen.

II. Der Betroffene hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

I.

Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen mit Urteil vom 23.10.2023 wegen einer am 04.05.2023 als Führer eines Pkws begangenen Ordnungswidrigkeit gemäß § 24a Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 StVG entsprechend lfd. Nr. 242.1 BKat (Eintragung bereits einer rechtskräftigen Entscheidung nach § 24a StVG im Fahreignungsregister) eine Regelgeldbuße von 1.000 Euro festgesetzt sowie ein (Regel-) Fahrverbot von drei Monaten angeordnet.

II.

Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der mit der ausgeführten Rüge der Verletzung materiellen Rechts begründeten Rechtsbeschwerde hat keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG).

Dies gilt insbesondere auch, soweit das Amtsgericht keine Veranlassung gesehen hat, von dem gesetzlichen Regelfahrverbot nach § 25 Abs. 1 Satz 2 StVG (i.V.m. § 4 Abs. 3 BKatV) oder seiner Dauer, etwa aus Gründen des rechtsstaatlichen Übermaßverbotes oder eines anderen anerkannten Privilegierungstatbestandes ausnahmsweise abzusehen bzw. hinsichtlich der Regeldauer zu Gunsten des Betroffenen abzuweichen (vgl. hierzu u.a. OLG Bamberg, Beschluss vom 02.07.2018 – 3 Ss OWi 754/18 = Blutalkohol 55, [2018] 369 = NStZ-RR 2018, 325; OLG Celle, Beschluss vom 18.12.2019 – 2 Ss [OWi] 338/19 = Blutalkohol 57, [2020] 47 = NZV 2020, 255 = VerkMitt 2020, Nr. 26 = OLGSt StVG § 24a Nr 24 und OLG Zweibrücken, Beschluss vom 29.06.2021 – 1 OWi 2 SsBs 40/21 = Blutalkohol 58 [2021], 338 = VerkMitt 2021, Nr 65 = ZfSch 2021, 650 u. BayObLG, Beschluss vom 28.09.2023 – 202 ObOWi 780/23 bei juris = NZV 2024, 146 = BeckRS 2023, 31054 jeweils m.w.N.; zum Fahrlässigkeitsmaßstab bei Drogenfahrten vgl. neben BGH, Beschluss vom 14.02.2017 – 4 StR 422/15 bei juris = BGHSt 62, 42 = NJW 2017, 1403 = NStZ 2017, 480 = ZfSch 2017, 292 = NZV 2017, 227 = BA 54 [2017], 200 = DAR 2017, 331 auch OLG Bamberg, Beschluss vom 11.12.2018 – 3 Ss OWi 1526/18 bei juris = DAR 2019, 157 = Blutalkohol 56 [2019], 46 = VerkMitt 2019, Nr 17 = BeckRS 2018, 33057, jeweils m.w.N.).

Ergänzend bemerkt der Senat:

1. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers besteht nach derzeit unverändert gültiger Rechtslage keine Veranlassung, von dem nach ständiger obergerichtlicher Rspr. maßgeblichen sog. analytischen Nachweisgrenzwert für THC bzw. Cannabisprodukte von 1 ng/ml THC im Blutserum (vgl. neben OLG Bamberg, Beschluss vom 11.12.2018 – 3 Ss OWi 1526/18 = DAR 2019, 157 = Blutalkohol 56 [2019], 46 = VerkMitt 2019, Nr. 17 und schon OLG Bamberg, Beschluss vom 27.02.2007 – 3 Ss OWi 688/05 = DAR 2007, 272 = ZfSch 2007, 287 = VRS 112 [2007], 262 = BA 44, 255 = OLGSt StVG § 24a Nr. 10 = VM 2007 Nr. 73 = VRR 2007, 270 u.a. OLG Hamm, Beschluss vom 03.08.2021 – 5 Rbs 157/21 = Blutalkohol 58 [2021], 419 = ZfSch 2021, 708, jeweils m.w.N.) zugunsten einer gegebenenfalls de lege ferenda mit Blick auf § 44 KCanG v. 27.03.2024 [BGBl. 2024 I Nr. 109] gesetzlichen Implementierung eines höheren gesetzlichen Wirkungsgrenzwertes von 3,5 ng/ml im Rahmen des als abstraktes Gefährdungsdelikts ausgestalteten Tatbestandes des § 24a StVG abzuweichen (zur aktuellen Diskussion vgl. u.a. Felz ARP 2024, 92; Oglakcioglu/Sobota ZRP 2023, 194; Wagner NZV 2023, 385 und die „Empfehlungen der interdisziplinären Expertengruppe für die Festlegung eines THC-Grenzwertes im Straßenverkehr“ [abrufbar unter: https://bmdv.bund.de/SharedDocs/DE/Anlage/K/cannabis-expertengruppe_langfassung.pdf? blob=publicationFile]).

2. Wenn auch in Bußgeldsachen an die Abfassung der Urteilsgründe keine übertrieben hohen Anforderungen zu stellen sind und gerade im Hinblick auf eine Fahrverbotsanordnung für eine der strafprozessualen Einzelfallprüfung entsprechende Prüfungs- und Darstellungsdichte (§ 267 Abs. 3 StPO) regelmäßig nur begrenzt Raum sein wird, kann auch in den Fällen des § 24a StVG auf eine aussagekräftige, nämlich vollständige und präzise Mitteilung der noch verwertbaren und aus dem Fahreignungsregister ohne weiteres zu entnehmenden Vorahndungen in den Urteilsgründen insbesondere mit Angaben zu den Tatzeiten und den jeweiligen Zeitpunkten des Rechtskrafteintritts der früheren Zuwiderhandlungen sowie der ihretwegen erkannten Rechtsfolgen grundsätzlich nicht verzichtet werden. Dies gilt erst recht dann, wenn – wie hier – dem Rechtsfolgenausspruch ein qualifizierter Fall im Sinne von lfd. Nr. 242.1 BKat (Eintragung bereits einer rechtskräftigen Entscheidung nach § 24a StVG) zugrunde liegt.

Wegen der weiteren Begründung nimmt der Senat auf die zutreffenden, auch durch die Gegenerklärungen des Betroffenen vom 29.04.2024 und vom 30.04.2024 nicht entkräfteten, mit der obergerichtlichen Rechtsprechung im Einklang stehenden Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft München in deren Antragsschrift vom 04.05.2024 Bezug.

III.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG.

IV.

Gemäß § 80a Abs. 1 OWiG entscheidet der Einzelrichter.

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