AG Wesel – Az.: 7 Cs 341 Js 1048/04 – Urteil vom 07.12.2004
Der Angeklagte wird wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 30,00 Euro kostenpflichtig verurteilt.
Ihm wird für die Dauer von 3 Monaten verboten, Kraftfahrzeuge zu führen.
Die Vollstreckung des Fahrverbotes ist durch die Dauer der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis erledigt.
Gründe
Der 37 Jahre alte Angeklagte ist ledig und hat keine Kinder. Als Bistrosteward verfügt er über ein monatliches Nettoeinkommen von ca. 900,00 Euro.
Der Angeklagte ist bisher nicht vorbestraft und straßenverkehrsrechtlich bisher noch nicht nachteilig in Erscheinung getreten.
Am 09.05.2004 befuhr der Angeklagte gegen 02:00 Uhr in alkoholbedingt fahruntüchtigem Zustand mit dem PKW der N C mit dem amtlichen Kennzeichen …1 u. a. die T-Straße in X.T-Straße in X.
Die ihm um 02:55 Uhr entnommene Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 01,87 Promille.
Dieser Sachverhalt beruht auf der geständigen Einlassung des Angeklagten, dem ärztlichen Bericht vom 09.05.2004 (Blatt 10 d. A.) und dem Alkoholuntersuchungsbefund vom 11.05.2004 (Blatt 16 d.A.), die zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht und teilweise verlesen wurden.
Der Angeklagte hat geständig eingeräumt, unter Alkoholeinfluss ein Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr geführt zu haben. Dabei war er absolut fahruntauglich. Die ihm entnommene Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 01,87 Promille.
Zu Gunsten des Angeklagten ist das Gericht davon ausgegangen, dass er die ihm zur Last gelegte Straftat in fahrlässiger Weise begangen hat.
Er war daher wegen fahrlässiger Trunkenheit im Straßenverkehr gem. § 316 Abs. 1 und 2 StGB zu bestrafen.
Zur Einwirkung auf den Angeklagten war die Verhängung einer Geldstrafe ausreichend. Das Gericht hielt eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 30,00 Euro für tat- und schuldangemessen. Bei der Berechnung der Tagessatzhöhe hat das Gericht das monatliche Nettoeinkommen des Angeklagten von 900,00 Euro zu Grunde gelegt.
Durch sein Verhalten hat der Angeklagte charakterliche Mängel zum Führen von Kraftfahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr offenbart. Das Gericht hatte zu prüfen, ob diese charakterlichen Ungeeignetheit im Zeitpunkt der Hauptverhandlung noch Bestand hatte.
In diesem Zusammenhang hat der vom Angeklagten zum Termin gestellte sachverständige Zeuge K zusammengefasst wie folgt ausgesagt:
Er habe mit dem Angeklagten eine Verkehrstherapie durchgeführt. Diese sie über einen Zeitraum von vier Monaten erfolgt und habe aus vierzehn Therapiestunden zu je sechzig Minuten bestanden. Bei dieser Therapie gehe es um das Problembewusstsein im Zusammenhang mit einem Alkoholmissbrauch.
Die Therapie sei nicht zu vergleichen mit einer Entziehungskur. Bei dieser Therapie gehe es nicht um den Verkehr, im Grunde sei es eine Psychotherapie. Er, der sachverständige Zeuge, gehe davon aus, dass der Angeklagte nicht mehr rückfällig werde. Er sei nicht alkoholabhängig. Er, der sachverständige Zeuge, gehe davon aus, dass der Angeklagte die MPU bestehen werde. Er gehe auch davon aus, dass der Angeklagte nicht mehr betrunken fahre, weil er denke, der Angeklagte betrinke sich nicht mehr. Deshalb sei der Angeklagte seiner Meinung nach charakterlich geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen.
Angesichts der Ausführungen des sachverständigen Zeugen K vermochte das Gericht im Zeitpunkt der Hauptverhandlung eine charakterliche Ungeeignetheit des Angeklagten zum Führen von Kraftfahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr nicht mehr festzustellen. Das Gericht hat deshalb von der Entziehung der Fahrerlaubnis und der Verhängung einer Sperrfrist abgesehen.
Gemäß § 44 StGB hat das Gericht lediglich ein „deklaratorisches“ Fahrverbot von drei Monaten verhängt, dessen Vollstreckung durch die Dauer der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis bereits erledigt ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 StPO.