Übersicht
- Das Wichtigste: Kurz & knapp
- Betrunkenes Fahrradfahren: Grenzen des Strafrechts geklärt
- Der Fall vor Gericht
- Die Schlüsselerkenntnisse
- FAQ – Häufige Fragen
- Ist das Schieben eines Fahrrads im betrunkenen Zustand strafbar?
- Welche Gefahren gehen vom Schieben eines Fahrrads im betrunkenen Zustand aus?
- Wie unterscheidet sich die rechtliche Behandlung des Schiebens eines Fahrrads von der des Fahrens unter Alkoholeinfluss?
- Welche rechtlichen Konsequenzen drohen bei Alkoholkonsum im Straßenverkehr ohne Fahrrad?
- Was sollte man beachten, wenn man nach Alkoholkonsum mit dem Fahrrad unterwegs ist?
- Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
- Wichtige Rechtsgrundlagen
- Das vorliegende Urteil
Das Wichtigste: Kurz & knapp
- Das Gericht entschied, dass das Schieben eines Fahrrads im betrunkenen Zustand nicht als Führen eines Fahrzeugs im Sinne des § 316 StGB angesehen werden kann.
- Der Angeklagte wurde freigesprochen, da er das Fahrrad nur schob und nicht fuhr.
- Die herrschende Meinung besagt, dass das Schieben eines Fahrrads nicht die gleiche Gefahrenlage wie das Fahren unter Alkoholeinfluss darstellt.
- Ein Fahrrad zu schieben, auch wenn man betrunken ist, fällt unter die Regelungen des Fußgängerverkehrs gemäß § 25 Abs. 2 StVO.
- Der Angeklagte hatte eine Blutalkoholkonzentration von 2,3 Promille, was zu seiner Fahruntüchtigkeit führte.
- Es wurde festgestellt, dass der Angeklagte während des Vorfalls zu keiner Zeit mit dem Fahrrad gefahren ist.
- Der Vorfall begann, als der Angeklagte nach einer Feier mit starkem Alkoholkonsum das Fahrrad aus einem Fahrradständer zog und sofort stürzte.
- Der Angeklagte versuchte, das Fahrrad nach Hause zu schieben, stürzte aber mehrfach aufgrund seiner Alkoholisierung.
- Das Gericht entschied, dass die Gefahren durch das Schieben eines Fahrrads im Vergleich zum Fahren so viel geringer sind, dass keine strafbare Handlung vorliegt.
- Die Verfahrenskosten und die notwendigen Auslagen des Angeklagten wurden der Staatskasse auferlegt.
Betrunkenes Fahrradfahren: Grenzen des Strafrechts geklärt
Wer kennt es nicht: Man hat ein paar Gläser zu viel getrunken und möchte nach Hause. Der Weg scheint kurz, das Fahrrad steht bereit – doch was passiert, wenn man im betrunkenen Zustand betrunken sein Fahrrad schiebt? Die Grenze zwischen zulässigem Verhalten und Straftat ist in diesem Fall nicht immer klar. Denn im Strafgesetzbuch steht die „Trunkenheit im Straßenverkehr“ im Vordergrund, wobei die meisten Menschen an das Führen eines motorisierten Fahrzeugs im betrunkenen Zustand denken.
Doch was gilt, wenn man kein Auto, sondern ein Fahrrad führt? Schon das Führen eines Fahrrades kann unter bestimmten Umständen eine Ordnungswidrigkeit oder sogar eine Straftat darstellen. Im konkreten Fall geht es um die Frage, ob das Schieben eines Fahrrads im betrunkenen Zustand als Trunkenheit im Straßenverkehr gewertet wird. Für dieses Rechtsgebiet gibt es unterschiedliche Gerichtsurteile, welche die Grenzen des Betrunkenheitsparagraphen im Straßenverkehr aufzeigen. Diese Urteile sollen im Folgenden genauer beleuchtet werden.
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Der Fall vor Gericht
Freispruch für betrunkenen Fahrradfahrer beim Schieben des Rads
Der Fall, der vor dem Landgericht Freiburg verhandelt wurde, dreht sich um einen Mann, der nach einer privaten Feier stark alkoholisiert mit seinem Fahrrad nach Hause wollte. Der Angeklagte hatte am Abend des 8. August 2020 eine Veranstaltung im Vereinshaus des örtlichen Sportvereins besucht und dort erhebliche Mengen Alkohol konsumiert. Als er in den frühen Morgenstunden des 9. August 2020 den Heimweg antreten wollte, stellte er fest, dass er zu betrunken war, um Fahrrad zu fahren.
Der Mann entschied sich daraufhin, sein Fahrrad die etwa 3 bis 4 Kilometer bis zu seinem Wohnort zu schieben. Auf diesem Weg kam es zu mehreren Zwischenfällen. Zunächst fiel er beim Aufschließen des Fahrrads zu Boden. Später stieß er aufgrund seiner alkoholbedingten Gleichgewichtsstörungen gegen ein Brückengeländer. Schließlich geriet er von der Straße ab und stürzte mit seinem Fahrrad eine Böschung hinunter. An dieser Stelle ließ er das Rad liegen und ging noch ein Stück weiter, bevor er auf der Straße zusammenbrach oder sich zum Schlafen niederlegte.
Aufgedeckt durch Zufallsfund eines Polizeibeamten
Der entscheidende Moment in diesem Fall trat ein, als ein Polizeibeamter den bewusstlosen Mann gegen 6:28 Uhr auf einer kleinen Straße entdeckte. Der Beamte, der sich zu diesem Zeitpunkt privat in der Gegend aufhielt, alarmierte sofort Rettungsdienst und Polizei. Als diese etwa 12 Minuten später eintrafen, kam der Angeklagte langsam wieder zu Bewusstsein.
Auf die Frage eines Polizeiobermeisters, was passiert sei, antwortete der Angeklagte, er sei vom Fahrrad gefallen. Diese Aussage führte zunächst zu dem Verdacht, der Mann sei betrunken Fahrrad gefahren. Eine um 7:34 Uhr entnommene Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 2,3 Promille.
Rechtliche Einordnung des Fahrrad-Schiebens unter Alkoholeinfluss
Die zentrale rechtliche Frage in diesem Fall war, ob das Schieben eines Fahrrads im alkoholisierten Zustand als Führen eines Fahrzeugs im Sinne des § 316 StGB (Trunkenheit im Verkehr) gewertet werden kann. Das Landgericht Freiburg kam zu dem Schluss, dass dies nicht der Fall ist.
Die Richter argumentierten, dass beim Schieben eines Fahrrads zwar in der Regel der Lenker benutzt wird, wodurch das Zweirad unter eigenverantwortlicher Handhabung durch den öffentlichen Verkehrsraum geleitet wird. Dennoch folgte das Gericht der herrschenden Meinung in der Rechtsprechung, wonach das Schieben eines Fahrrads nicht als Führen im Sinne des § 316 StGB angesehen werden kann.
Geringere Gefahrenlage als ausschlaggebendes Kriterium
Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass die Gefahrenlage beim Schieben eines Fahrrads deutlich geringer ist als beim Fahren. Es erschien den Richtern daher sachgerecht, solche Verhaltensweisen im Wege der teleologischen Reduktion aus dem Tatbestand auszuschließen.
Zur Unterstützung dieser Ansicht wurde auf die Wertungen der Straßenverkehrsordnung (StVO) verwiesen, insbesondere auf § 25 Abs. 2 StVO. Demnach unterliegen Personen, die ein Fahrrad schieben, wesentlichen Regelungen des Fußgängerverkehrs.
Das Landgericht Freiburg kam zu dem Schluss, dass es nicht strafbar ist, sich betrunken zu Fuß im öffentlichen Verkehrsraum zu bewegen, auch wenn dabei ein Fahrrad geschoben wird. Aufgrund dieser rechtlichen Einordnung und der nicht widerlegbaren Einlassung des Angeklagten, dass er das Fahrrad lediglich geschoben hatte, wurde der Mann freigesprochen.
Das Urteil des Amtsgerichts Emmendingen vom 18.03.2021, das den Angeklagten zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen à 35 Euro verurteilt hatte, wurde somit aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten in beiden Instanzen wurden der Staatskasse auferlegt.
Die Schlüsselerkenntnisse
Das Urteil des Landgerichts Freiburg verdeutlicht, dass das Schieben eines Fahrrads im alkoholisierten Zustand nicht als Führen eines Fahrzeugs im Sinne des § 316 StGB gilt. Die Richter begründen dies mit der deutlich geringeren Gefahrenlage beim Schieben und ordnen es rechtlich dem Fußgängerverkehr zu. Diese Entscheidung stärkt die Rechtssicherheit für Verkehrsteilnehmer und unterstreicht die Notwendigkeit einer differenzierten Betrachtung von Verhaltensweisen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss.
Was bedeutet das Urteil für Sie?
Dieses Urteil bringt wichtige Klarheit für Fahrradfahrer, die Alkohol konsumiert haben. Wenn Sie nach dem Trinken merken, dass Sie zu betrunken zum Radfahren sind, können Sie Ihr Fahrrad legal nach Hause schieben, ohne eine Strafverfolgung wegen Trunkenheit im Verkehr befürchten zu müssen. Das Gericht stuft das Schieben eines Fahrrads rechtlich als Fußgängerverkehr ein, nicht als Führen eines Fahrzeugs. Allerdings bedeutet dies nicht, dass es empfehlenswert oder ungefährlich ist, stark alkoholisiert am Straßenverkehr teilzunehmen. Zu Ihrer eigenen Sicherheit sollten Sie bei starkem Alkoholkonsum alternative Heimwege wie Taxi oder öffentliche Verkehrsmittel in Betracht ziehen.
FAQ – Häufige Fragen
Sie haben sich vielleicht schon gefragt, ob es strafbar ist, betrunken Fahrrad zu schieben? Diese Frage und viele weitere rund um das Thema Alkohol und Verkehr klären wir in unserer FAQ-Rubrik. Hier finden Sie umfassende Informationen aus rechtlicher Sicht und hilfreiche Tipps, um sicher und verantwortungsvoll unterwegs zu sein.
Wichtige Fragen, kurz erläutert:
- Ist das Schieben eines Fahrrads im betrunkenen Zustand strafbar?
- Welche Gefahren gehen vom Schieben eines Fahrrads im betrunkenen Zustand aus?
- Wie unterscheidet sich die rechtliche Behandlung des Schiebens eines Fahrrads von der des Fahrens unter Alkoholeinfluss?
- Welche rechtlichen Konsequenzen drohen bei Alkoholkonsum im Straßenverkehr ohne Fahrrad?
- Was sollte man beachten, wenn man nach Alkoholkonsum mit dem Fahrrad unterwegs ist?
Ist das Schieben eines Fahrrads im betrunkenen Zustand strafbar?
Das Schieben eines Fahrrads im betrunkenen Zustand ist grundsätzlich nicht strafbar. Die Strafvorschrift des § 316 StGB zur Trunkenheit im Verkehr findet in diesem Fall keine Anwendung, da das bloße Schieben eines Fahrrads nicht als „Führen eines Fahrzeugs“ im Sinne des Gesetzes angesehen wird.
Entscheidend ist hierbei die rechtliche Einordnung der Handlung. Wer ein Fahrrad schiebt, gilt im Straßenverkehr als Fußgänger und nicht als Fahrzeugführer. Für Fußgänger existiert keine gesetzliche Promillegrenze. Dies bedeutet, dass selbst bei einem sehr hohen Alkoholisierungsgrad das Schieben eines Fahrrads per se keine Straftat darstellt.
Es ist jedoch wichtig zu betonen, dass diese rechtliche Bewertung nur gilt, solange das Fahrrad tatsächlich geschoben und nicht gefahren wird. Sobald eine Person auf dem Fahrrad sitzt und auch nur kurz in die Pedale tritt, gilt dies als Führen eines Fahrzeugs und kann bei entsprechender Alkoholisierung strafbar sein.
Trotz der grundsätzlichen Straflosigkeit des Schiebens im betrunkenen Zustand können sich in bestimmten Situationen dennoch rechtliche Konsequenzen ergeben. Wenn eine stark alkoholisierte Person beim Schieben des Fahrrads andere Verkehrsteilnehmer gefährdet, etwa indem sie auf die Fahrbahn torkelt, kann dies unter Umständen als gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr gemäß § 315b StGB gewertet werden. In solchen Fällen drohen empfindliche Strafen, die von Geldstrafen bis hin zu Freiheitsstrafen reichen können.
Darüber hinaus ist zu beachten, dass auch beim Schieben eines Fahrrads im betrunkenen Zustand die allgemeinen Verkehrsregeln einzuhalten sind. Ein Verstoß gegen diese Regeln kann, unabhängig von der Alkoholisierung, zu Ordnungswidrigkeiten führen.
In der Praxis ist es ratsam, bei starker Alkoholisierung generell von der Teilnahme am Straßenverkehr abzusehen – sei es fahrend oder schiebend. Die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel oder eines Taxis stellt in solchen Fällen die sicherste Option dar, um rechtliche und gesundheitliche Risiken zu vermeiden.
Es ist hervorzuheben, dass die Rechtsprechung in diesem Bereich einer stetigen Entwicklung unterliegt. Aktuelle Gerichtsurteile, wie beispielsweise das des Landgerichts Freiburg, bestätigen die Tendenz, das Schieben eines Fahrrads im betrunkenen Zustand nicht als strafbare Handlung zu werten, solange keine zusätzlichen gefährdenden Umstände hinzukommen.
Abschließend lässt sich festhalten, dass das Schieben eines Fahrrads im betrunkenen Zustand zwar grundsätzlich nicht strafbar ist, aber dennoch Risiken birgt. Die rechtliche Bewertung kann im Einzelfall von den spezifischen Umständen abhängen, weshalb in Zweifelsfällen stets Vorsicht geboten ist.
Welche Gefahren gehen vom Schieben eines Fahrrads im betrunkenen Zustand aus?
Das Schieben eines Fahrrads im betrunkenen Zustand wird rechtlich anders bewertet als das Fahren unter Alkoholeinfluss. Während für das Fahrradfahren eine Promillegrenze von 1,6 gilt, ab der eine absolute Fahruntüchtigkeit angenommen wird, existiert für das Schieben eines Fahrrads keine festgelegte Promillegrenze. Der Grund dafür liegt in der unterschiedlichen Gefahrenlage: Ein Radfahrer, der aktiv am Straßenverkehr teilnimmt, stellt ein höheres Risiko dar als jemand, der sein Fahrrad lediglich neben sich herschiebt.
Dennoch können vom Schieben eines Fahrrads im betrunkenen Zustand durchaus Gefahren ausgehen. Die Hauptrisiken ergeben sich aus der eingeschränkten Koordinationsfähigkeit und Wahrnehmung des Betrunkenen. Es besteht die Möglichkeit, dass die Person stolpert, das Gleichgewicht verliert oder das Fahrrad nicht mehr sicher kontrollieren kann. Dies kann zu Stürzen führen, bei denen sich der Betroffene selbst verletzt oder andere Verkehrsteilnehmer gefährdet.
Ein weiteres Risiko besteht darin, dass ein stark alkoholisierter Mensch möglicherweise die Fahrbahn nicht richtig einschätzen kann. Dies könnte dazu führen, dass er beim Schieben des Fahrrads versehentlich auf die Straße gerät und so sich selbst und andere in Gefahr bringt. Auch die Reaktionszeit ist durch den Alkoholkonsum deutlich herabgesetzt, was es erschwert, auf plötzlich auftretende Verkehrssituationen angemessen zu reagieren.
In extremen Fällen könnte das Schieben eines Fahrrads im stark alkoholisierten Zustand sogar als gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr gewertet werden. Dies wäre beispielsweise der Fall, wenn die Person so betrunken ist, dass sie zusammen mit dem Fahrrad auf die Fahrbahn fällt und dadurch andere Verkehrsteilnehmer zu gefährlichen Ausweichmanövern zwingt.
Es ist wichtig zu betonen, dass die Unfallgefahr beim Schieben eines Fahrrads im betrunkenen Zustand zwar geringer ist als beim Fahren, aber nicht vollständig ausgeschlossen werden kann. Besonders in der Dunkelheit oder bei schlechten Sichtverhältnissen erhöht sich das Risiko zusätzlich, da die Wahrnehmung weiter eingeschränkt ist und man von anderen Verkehrsteilnehmern möglicherweise schlechter gesehen wird.
Obwohl das Schieben eines Fahrrads im betrunkenen Zustand rechtlich nicht als Führen eines Fahrzeugs gilt und somit nicht unter den Tatbestand der Trunkenheitsfahrt fällt, sollten Betroffene die möglichen Gefahren nicht unterschätzen. Im Zweifelsfall ist es ratsamer, das Fahrrad stehen zu lassen und alternative Transportmöglichkeiten wie ein Taxi oder öffentliche Verkehrsmittel zu nutzen, um sicher nach Hause zu kommen.
Wie unterscheidet sich die rechtliche Behandlung des Schiebens eines Fahrrads von der des Fahrens unter Alkoholeinfluss?
Die rechtliche Behandlung des Schiebens eines Fahrrads unter Alkoholeinfluss unterscheidet sich grundlegend von der des Fahrens. Beim Schieben gilt eine Person grundsätzlich als Fußgänger und nicht als Fahrzeugführer im Sinne des Straßenverkehrsrechts. Dies hat weitreichende Konsequenzen für die strafrechtliche Bewertung.
Beim Fahrradfahren unter Alkoholeinfluss gelten bestimmte Promillegrenzen. Ab 1,6 Promille liegt eine absolute Fahruntüchtigkeit vor, was eine Straftat nach § 316 StGB (Trunkenheit im Verkehr) darstellt. Bereits ab 0,3 Promille kann eine relative Fahruntüchtigkeit vorliegen, wenn alkoholbedingte Ausfallerscheinungen hinzukommen. In beiden Fällen drohen empfindliche Strafen wie Geldstrafen oder sogar Freiheitsstrafen.
Das Schieben eines Fahrrads hingegen ist grundsätzlich nicht strafbar, selbst wenn die Person stark alkoholisiert ist. Der Grund dafür liegt darin, dass beim Schieben kein Fahrzeug im verkehrsrechtlichen Sinne geführt wird. Die Person gilt rechtlich als Fußgänger. Für Fußgänger existieren keine gesetzlichen Promillegrenzen.
Allerdings bedeutet dies nicht, dass das Schieben eines Fahrrads im betrunkenen Zustand völlig folgenlos bleiben muss. Wenn durch das Schieben andere Verkehrsteilnehmer gefährdet werden, etwa weil die Person aufgrund ihrer Alkoholisierung nicht mehr in der Lage ist, das Fahrrad sicher zu führen und dadurch auf die Fahrbahn torkelt, kann dies als gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr nach § 315b StGB gewertet werden. Dies setzt jedoch voraus, dass eine konkrete Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer oder von Sachwerten eintritt.
Ein weiterer wichtiger Unterschied besteht in den Folgen für die Fahrerlaubnis. Während eine Trunkenheitsfahrt mit dem Fahrrad ab 1,6 Promille in der Regel zu einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) führt und den Entzug der Fahrerlaubnis zur Folge haben kann, hat das Schieben eines Fahrrads unter Alkoholeinfluss grundsätzlich keine direkten Auswirkungen auf den Führerschein.
Es ist jedoch zu beachten, dass die Rechtsprechung in Einzelfällen auch beim Schieben eines Fahrrads unter extremer Alkoholisierung eine Strafbarkeit wegen Trunkenheit im Verkehr angenommen hat. Dies geschah in Fällen, in denen die Person so stark alkoholisiert war, dass sie das Fahrrad nicht mehr sicher schieben konnte und dadurch eine Gefahr für den Straßenverkehr darstellte.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass das Schieben eines Fahrrads unter Alkoholeinfluss rechtlich deutlich milder bewertet wird als das Fahren. Während das Fahren ab bestimmten Promillegrenzen strafbar ist, bleibt das Schieben in der Regel straffrei. Dennoch ist Vorsicht geboten, da auch beim Schieben unter extremer Alkoholisierung strafrechtliche Konsequenzen drohen können, wenn dadurch eine konkrete Gefährdung des Straßenverkehrs entsteht.
Welche rechtlichen Konsequenzen drohen bei Alkoholkonsum im Straßenverkehr ohne Fahrrad?
Auch für Fußgänger gelten im Straßenverkehr bestimmte Regeln im Zusammenhang mit Alkoholkonsum, obwohl diese weniger streng sind als für Fahrzeugführer. Grundsätzlich gibt es für Fußgänger keine festgelegten Promillegrenzen wie bei Auto- oder Fahrradfahrern. Dennoch können alkoholisierte Fußgänger durchaus rechtliche Konsequenzen zu befürchten haben.
Ein wesentlicher Aspekt betrifft die Verursachung von Unfällen. Wenn ein betrunkener Fußgänger einen Verkehrsunfall verursacht, kann er dafür haftbar gemacht werden. Dies gilt insbesondere, wenn ein Gericht feststellt, dass der alkoholisierte Zustand des Fußgängers ursächlich für den Unfall war. In solchen Fällen drohen zivilrechtliche Folgen, wie etwa Schadensersatzforderungen.
Besonders gravierend können die Folgen sein, wenn durch das Verhalten des betrunkenen Fußgängers andere Verkehrsteilnehmer gefährdet oder gar verletzt werden. In extremen Fällen könnte sogar der Straftatbestand der Gefährdung des Straßenverkehrs nach § 315c StGB erfüllt sein. Dies kann zu empfindlichen Geldstrafen oder in schweren Fällen sogar zu Freiheitsstrafen führen.
Ein oft unterschätztes Risiko für alkoholisierte Fußgänger besteht darin, dass die Führerscheinbehörde auf sie aufmerksam werden kann. Wenn der Verdacht auf Alkoholmissbrauch oder -abhängigkeit besteht, kann die Behörde eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) anordnen. Diese MPU, umgangssprachlich auch als „Idiotentest“ bezeichnet, kann selbst dann angeordnet werden, wenn der Betroffene gar nicht am Steuer saß, sondern lediglich als Fußgänger auffällig wurde. Das Bestehen einer solchen MPU ist Voraussetzung für den Erhalt oder den Verbleib der Fahrerlaubnis.
Auch versicherungsrechtliche Aspekte sind zu beachten. Bei einem Unfall, den ein stark alkoholisierter Fußgänger erleidet, kann die private Unfallversicherung unter Umständen die Leistung verweigern. Ab einem Blutalkoholwert von etwa zwei Promille gilt ein Fußgänger als absolut gehunfähig, was zum Verlust des Versicherungsschutzes führen kann.
Es ist wichtig zu verstehen, dass die rechtlichen Konsequenzen für betrunkene Fußgänger oft im Einzelfall beurteilt werden. Faktoren wie der Grad der Alkoholisierung, das konkrete Verhalten und die daraus resultierenden Folgen spielen eine entscheidende Rolle bei der rechtlichen Bewertung.
Obwohl für Fußgänger keine strikten Promillegrenzen gelten, ist es ratsam, auch als Fußgänger verantwortungsvoll mit Alkohol umzugehen. Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert stets ein gewisses Maß an Aufmerksamkeit und Reaktionsfähigkeit, unabhängig davon, ob man zu Fuß unterwegs ist oder ein Fahrzeug führt.
Was sollte man beachten, wenn man nach Alkoholkonsum mit dem Fahrrad unterwegs ist?
Bei Alkoholkonsum sollte man grundsätzlich auf das Fahrradfahren verzichten. Die Promillegrenze für absolute Fahruntüchtigkeit liegt bei Radfahrern bei 1,6 Promille. Ab diesem Wert macht man sich in jedem Fall strafbar, unabhängig von der Fahrweise. Allerdings können bereits ab 0,3 Promille rechtliche Konsequenzen drohen, wenn alkoholbedingte Ausfallerscheinungen wie Schlangenlinienfahren auftreten.
Um auf der sicheren Seite zu sein, empfiehlt es sich daher, nach Alkoholgenuss das Fahrrad zu schieben statt zu fahren. Das Schieben eines Fahrrads im alkoholisierten Zustand ist nicht strafbar, solange man dabei keine anderen Verkehrsteilnehmer gefährdet. Wer sein Fahrrad neben sich herschiebt, gilt rechtlich als Fußgänger.
Besteht Unsicherheit über die eigene Fahrtüchtigkeit, sollte man alternative Fortbewegungsmöglichkeiten in Betracht ziehen. Dazu gehören öffentliche Verkehrsmittel, Taxis oder Mitfahrgelegenheiten durch nüchterne Personen. Auch das Übernachten vor Ort kann eine sinnvolle Option sein, um eine Trunkenheitsfahrt zu vermeiden.
Wichtig ist zudem, dass eine Trunkenheitsfahrt mit dem Fahrrad nicht nur strafrechtliche Folgen haben kann. Ab 1,6 Promille droht in der Regel auch eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU). Diese kann sogar zum Entzug der Fahrerlaubnis für Kraftfahrzeuge führen, selbst wenn man nur mit dem Fahrrad unterwegs war.
Generell gilt: Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert volle Konzentration und Reaktionsfähigkeit. Alkohol beeinträchtigt diese Fähigkeiten erheblich. Daher sollte man im Zweifelsfall lieber auf Nummer sicher gehen und das Fahrrad stehen lassen. Die eigene Gesundheit und die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer haben oberste Priorität.
Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
- § 316 StGB (Trunkenheit im Verkehr): Dieser Paragraph stellt das Führen von Fahrzeugen unter Alkoholeinfluss unter Strafe. Es geht um die Fahruntüchtigkeit durch Alkohol oder andere berauschende Mittel und die daraus resultierenden Gefahren für den Straßenverkehr. Im vorliegenden Fall wurde geprüft, ob das Schieben eines Fahrrads unter diesen Tatbestand fällt.
- § 25 Abs. 2 StVO (Regelungen für das Schieben von Fahrrädern): Dieser Paragraph legt fest, dass Personen, die ein Fahrrad schieben, den für Fußgänger geltenden Verkehrsregeln unterliegen. Im vorliegenden Fall war dies relevant für die Beurteilung, ob das Schieben eines Fahrrads unter Alkoholeinfluss als Führen eines Fahrzeugs im Sinne des § 316 StGB zu werten ist.
- Blutalkoholkonzentration (BAK): Dies ist die Menge an Alkohol im Blut, gemessen in Promille. Eine hohe BAK kann die Fahrtüchtigkeit erheblich beeinträchtigen. Im vorliegenden Fall wurde eine BAK von 2,3 Promille festgestellt, was auf eine erhebliche Alkoholisierung hinweist.
- Teleologische Reduktion: Dies ist ein juristischer Auslegungsbegriff. Er besagt, dass ein bestimmtes Verhalten zwar unter den Wortlaut eines Gesetzes fallen könnte, aber aufgrund des Zwecks des Gesetzes (telos) nicht erfasst wird. Im vorliegenden Fall wurde argumentiert, dass das Schieben eines Fahrrads zwar unter den Wortlaut des § 316 StGB fallen könnte, aber aufgrund der geringeren Gefahrenlage im Vergleich zum Fahren nicht unter den Zweck des Gesetzes fällt.
- Gefahrenlage: Dies beschreibt die potenziellen Risiken und Gefährdungen, die durch ein bestimmtes Verhalten entstehen. Im vorliegenden Fall wurde die Gefahrenlage beim Schieben eines Fahrrads als deutlich geringer im Vergleich zum Fahren bewertet, was zur Entscheidung des Gerichts beitrug.
- Eigenverantwortliche Handhabung: Dieser Begriff beschreibt, dass eine Person selbst die Kontrolle und Verantwortung über ein Fahrzeug hat. Im vorliegenden Fall wurde diskutiert, ob das Schieben eines Fahrrads eine solche eigenverantwortliche Handhabung darstellt und somit als Führen eines Fahrzeugs gewertet werden kann.
Wichtige Rechtsgrundlagen
- § 316 StGB (Trunkenheit im Verkehr): Dieser Paragraph stellt das Führen von Fahrzeugen unter Alkoholeinfluss unter Strafe. Es geht um die Fahruntüchtigkeit durch Alkohol oder andere berauschende Mittel und die daraus resultierenden Gefahren für den Straßenverkehr. Im vorliegenden Fall wurde geprüft, ob das Schieben eines Fahrrads unter diesen Tatbestand fällt.
- § 315c StGB (Gefährdung des Straßenverkehrs): Dieser Paragraph bezieht sich auf die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer durch grob verkehrswidriges und rücksichtsloses Verhalten, z.B. durch Fahren unter Alkoholeinfluss. Im vorliegenden Fall wurde geprüft, ob das Schieben eines Fahrrads eine solche Gefährdung darstellt.
- § 25 Abs. 2 StVO (Regelungen für das Schieben von Fahrrädern): Dieser Paragraph legt fest, dass Personen, die ein Fahrrad schieben, den für Fußgänger geltenden Verkehrsregeln unterliegen. Im vorliegenden Fall war dies relevant für die Beurteilung, ob das Schieben eines Fahrrads unter Alkoholeinfluss als Führen eines Fahrzeugs im Sinne des § 316 StGB zu werten ist.
- § 24a StVG (0,5 Promille-Grenze): Dieser Paragraph legt die Promillegrenze für Fahrzeugführer fest. Ab 0,5 Promille kann eine Ordnungswidrigkeit oder Straftat vorliegen. Im vorliegenden Fall wurde zwar eine Blutalkoholkonzentration von 2,3 Promille festgestellt, jedoch war dies nicht relevant, da das Schieben eines Fahrrads nicht als Führen eines Fahrzeugs gewertet wurde.
- Teleologische Reduktion: Dies ist ein juristischer Auslegungsbegriff. Er besagt, dass ein bestimmtes Verhalten zwar unter den Wortlaut eines Gesetzes fallen könnte, aber aufgrund des Zwecks des Gesetzes (telos) nicht erfasst wird. Im vorliegenden Fall wurde argumentiert, dass das Schieben eines Fahrrads zwar unter den Wortlaut des § 316 StGB fallen könnte, aber aufgrund der geringeren Gefahrenlage im Vergleich zum Fahren nicht unter den Zweck des Gesetzes fällt.
Das vorliegende Urteil
LG Freiburg (Breisgau) – Az.: 11/21 – 10 Ns 530 Js 30832/20 – Urteil vom 26.10.2021
* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.
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Auf die Berufung des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Emmendingen vom 18.03.2021 insgesamt aufgehoben und wie folgt neu gefasst:
Der Angeklagte wird freigesprochen.
Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten in beiden Instanzen werden der Staatskasse auferlegt.
Gründe
(abgekürzt gem. § 267 Abs. 4 i.V.m. § 332 StPO)
I.
Die Staatsanwaltschaft Freiburg legte dem Angeklagten mit dem am 12.10.2020 vom Amtsgericht ………. erlassenen Strafbefehl zur Last, am 09.08.2020 gegen 6.30 Uhr mit dem Fahrrad auf der Straße ……….. in ………… gefahren zu sein, obwohl er aufgrund vorangegangenen Alkoholkonsums fahruntüchtig gewesen sei. Daher sei er auf die Fahrbahn gestürzt. Eine am selben Tag um 07.34 Uhr entnommene Blutprobe habe eine Blutalkoholkonzentration von 2,3 Promille im Mittelwert ergeben. Er habe sich hiermit der fahrlässigen Trunkenheit im Straßenverkehr gem. § 316 Abs. 1 und 2 StGB strafbar gemacht.
Das Amtsgericht verurteilte am 18.03.2021 den Angeklagten nach Beweisaufnahme entsprechend dieses Tatvorwurfs zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen à 35,- €. Die fristgerecht und mit dem Ziel eines Freispruchs eingelegte Berufung des Angeklagten wurde durch Beschluss der Berufungsstrafkammer vom 10.08.2021 angenommen. Die Berufung hatte Erfolg.
II.
Der Angeklagte besuchte am Abend des 08.08.2020 eine private Feier, die im Vereinshaus des Sportvereins ……….. ausgerichtet wurde. Hierbei trank er alkoholische Getränke im Übermaß, was dazu führte, dass er noch am 09.08.2020 um 07.34 Uhr eine Blutalkoholkonzentration von 2,3 Promille aufwies. In den frühen Morgenstunden des 09.08.2020 wollte er mit dem Fahrrad nachhause fahren. Zu diesem Zweck zog er das Rad aus dem Fahrradständer und schloss es auf. Bereits hierbei fiel er mit dem Fahrrad zu Boden. Er bemerkte, dass er zu betrunken war, um auf das Fahrrad aufzusteigen, und wollte das Fahrrad daher die ca. 3 bis 4 km bis zu seinem Wohnort schieben. Hierbei stieß er wegen seiner alkoholbedingten Gleichgewichtsstörungen noch einmal an einer Brücke gegen das Brückengeländer. Einige hundert Meter weiter geriet er, das Fahrrad schiebend, nach links vom Weg ab. Dort fiel er mit seinem Fahrrad in die Böschung. Das Fahrrad ließ er dort liegen und ging dann noch wenige Meter weiter, bevor er alkoholbedingt stürzte bzw. sich zum Schlafen auf der Straße niederließ. Jedenfalls lag er gegen 6.28 Uhr bewusstlos auf der kleinen Straße, wo er von einem zufällig auf privatem Weg befindlichen Polizeibeamten aufgefunden wurde. Dieser verständigte über Notruf Polizei und Rettungsdienst. Nachdem diese gegen 6.40 Uhr eingetroffen waren, wachte der Angeklagte langsam auf. Auf die Frage des Zeugen POM …, was geschehen sei, antwortete der Angeklagte, er sei vom Fahrrad gefallen.
III.
Diese Feststellungen entsprechen im Wesentlichen der nicht widerlegten Einlassung des Angeklagten. Die Strafkammer konnte sich nicht davon überzeugen, dass der Angeklagte auf dem Weg vom Vereinsheim bis zu der Stelle, an der er bewusstlos aufgefunden wurde, zu irgendeinem Zeitpunkt mit dem Fahrrad gefahren ist. (…)
IV.
Der Angeklagte hat somit sein Fahrrad nicht geführt im Sinne des § 316 StGB. Zwar bedient der Schiebende sich dafür in aller Regel des Lenkers (s. BayObLG VRS 75 127, 128), so dass das Zweirad unter eigenverantwortlicher Handhabung einer seiner wesentlichen technischen Vorrichtungen durch den öffentlichen Verkehrsraum geleitet wird. Dennoch geht die herrschende Meinung, der die Strafkammer sich anschließt, davon aus, dass das Schieben eines Fahrrads nicht als Führen im Sinne des § 316 StGB angesehen werden kann (König in Laufhütte u.a., StGB Leipziger Kommentar, 13. Aufl. 2021, § 315 c Rn. 14; zweifelnd Fischer, StGB, 68. Aufl., 2021, § 315c Rn. 3a). Die Gefahrenlage ist so viel geringer, dass es sachgerecht erscheint, einschlägige Verhaltensweisen im Wege der teleologischen Reduktion aus dem Tatbestand zu eliminieren. Dafür kann stützend die Wertung der StVO, so z. B. § 25 Abs. 2 StVO, herangezogen werden, wonach die genannten Phänomene wesentlichen Regelungen des Fußgängerverkehrs unterworfen sind (König, a.a.O.).
Sich betrunken zu Fuß im öffentlichen Verkehrsraum zu bewegen, ist somit auch dann nicht strafbar, wenn hierbei ein Fahrrad geschoben wird.
Der Angeklagte war daher aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen freizusprechen.