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Trunkenheitsfahrt mit E-Scooter – absolute Fahruntüchtigkeit, Abweichen von § 69 Abs.2 Nr. 2 StGB

Nächtliche E-Scooter-Tour mit Promille-Pegel: Was als harmlose Fahrt begann, entpuppt sich als juristischer Zündstoff. Ein Urteil aus Hamm stellt nun die Frage, ob Trunkenheit auf zwei Rädern genauso schwer wiegt wie am Steuer eines Autos – und ob der Führerschein in Gefahr ist.

Übersicht

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Oberlandesgericht Hamm
  • Datum: 08.01.2025
  • Aktenzeichen: 1 ORs 70/24
  • Verfahrensart: Beschluss
  • Rechtsbereiche: Strafrecht, Straßenverkehrsrecht
  • Beteiligte Parteien:
    • Eine nicht näher bezeichnete Person, die ein Elektrokleinstfahrzeug (E-Scooter) unter Alkoholeinfluss geführt hat. Ihre Argumente sind nicht explizit dargelegt.
    • Die Staatsanwaltschaft, die die Verurteilung wegen Trunkenheit im Verkehr und die Entziehung der Fahrerlaubnis beantragt.
  • Um was ging es?
    • Sachverhalt: Die Person führte ein Elektrokleinstfahrzeug (E-Scooter) unter Alkoholeinfluss.
    • Kern des Rechtsstreits: Die Frage, ob bei einer Trunkenheitsfahrt mit einem E-Scooter die Fahrerlaubnis entzogen werden muss und ob die Person als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen ist.
  • Was wurde entschieden?
    • Entscheidung: Es wurde entschieden, dass bei Trunkenheit im Verkehr mit einem E-Scooter regelmäßig von der Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen auszugehen ist und die Fahrerlaubnis entzogen werden kann, es sei denn, es liegen besondere Umstände vor.

Der Fall vor Gericht


E-Scooter-Fahrt unter Alkohol: Oberlandesgericht Hamm hebt mildes Urteil auf

Junger Mann auf einem E-Scooter auf Kopfsteinpflaster, wirkt unsicher; abends, schwaches Licht, Fußgänger im Hintergrund.
Trunkenheitsfahrt mit E-Scooter und Führerscheinentzug | Symbolbild: KI-generiertes Bild

Ein Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 08. Januar 2025 (Az.: 1 ORs 70/24) wirft ein Schlaglicht auf die zunehmende Bedeutung von E-Scootern im Straßenverkehr und die damit verbundenen rechtlichen Fragen bei Alkoholisierung. Das Gericht befasste sich mit der Frage, ob eine Trunkenheitsfahrt mit einem E-Scooter die gleiche rechtliche Konsequenz nach sich ziehen muss wie eine Trunkenheitsfahrt mit einem Auto, insbesondere im Hinblick auf den Führerscheinentzug.

Der Fall: Alkoholisierte E-Scooter-Fahrt mit Beifahrerin in Hamm

Der Fall, der vor dem Oberlandesgericht Hamm landete, begann mit einer nächtlichen E-Scooter-Fahrt in Hamm. Der Angeklagte hatte sich in der Nacht zum 00. Februar 2024 einen Leih-E-Scooter gemietet und war damit gemeinsam mit seiner Freundin unterwegs. Eine Blutprobe, die später entnommen wurde, ergab einen Alkoholwert von 1,51 Promille. Dieser Wert liegt deutlich über der Grenze zur absoluten Fahruntüchtigkeit.

Entscheidung des Amtsgerichts Hamm: Geldstrafe und kurzes Fahrverbot

Das Amtsgericht Hamm hatte den Fahrer wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 10 Euro verurteilt. Zusätzlich wurde ein Fahrverbot von vier Monaten verhängt, jedoch kein Führerscheinentzug angeordnet. Das Amtsgericht sah offenbar mildernde Umstände in der Tatsache, dass es sich „nur“ um eine Fahrt mit einem E-Scooter handelte.

Staatsanwaltschaft legt Revision ein: Führerscheinentzug gefordert

Die Staatsanwaltschaft war mit diesem milden Urteil nicht einverstanden und legte Sprungrevision ein. Sie argumentierte, dass das Amtsgericht zu Unrecht von einem Führerscheinentzug abgesehen habe. Eine Trunkenheitsfahrt mit einem E-Scooter sei rechtlich nicht anders zu bewerten als eine Trunkenheitsfahrt mit einem Auto, insbesondere im Hinblick auf die Gefährdung des Straßenverkehrs.

§ 69 StGB im Fokus: Regelvermutung der Fahruntauglichkeit bei Trunkenheit im Verkehr

Zentraler Punkt der Revision war § 69 Absatz 2 Nr. 2 des Strafgesetzbuches (StGB). Diese Vorschrift besagt, dass bei einer Trunkenheitsfahrt in der Regel davon auszugehen ist, dass der Täter ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist. Diese sogenannte Regelvermutung führt im Normalfall zur Entziehung der Fahrerlaubnis.

Oberlandesgericht Hamm: E-Scooter sind Kraftfahrzeuge im Sinne des Gesetzes

Das Oberlandesgericht Hamm bestätigte in seinem Beschluss, dass E-Scooter rechtlich als Kraftfahrzeuge einzustufen sind. Dies ergibt sich aus der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV), die E-Scooter mit bestimmten Merkmalen als Kraftfahrzeuge definiert. Damit fallen Trunkenheitsfahrten mit E-Scootern grundsätzlich unter § 69 StGB.

Absolute Fahruntüchtigkeit auch auf dem E-Scooter ab 1,1 Promille

Das Gericht stellte klar, dass die Absolute Fahruntüchtigkeit auch für E-Scooter-Fahrer bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,1 Promille beginnt. Dieser Wert ist identisch mit dem Grenzwert für Autofahrer. Im vorliegenden Fall lag der Alkoholwert des Angeklagten mit 1,51 Promille deutlich darüber, womit die absolute Fahruntüchtigkeit unstrittig war.

Kein „Ausnahmefall“: E-Scooter-Fahrt rechtfertigt keine mildere Behandlung

Das Oberlandesgericht wies die Argumentation des Amtsgerichts zurück, dass es sich aufgrund der E-Scooter-Fahrt um einen „Ausnahmefall“ handeln könnte, der ein Absehen vom Führerscheinentzug rechtfertigen würde. Das Gericht betonte, dass die Gefahr, die von alkoholisierten E-Scooter-Fahrern ausgeht, nicht zu unterschätzen ist. Auch mit einem E-Scooter könne man andere Verkehrsteilnehmer gefährden oder Unfälle verursachen.

Verbotene Beifahrerin verstärkt die Gefährdungslage

Zusätzlich wies das Oberlandesgericht darauf hin, dass der Angeklagte die Gefährdungslage noch verschärft hatte, indem er verbotswidrig eine zweite Person (seine Freundin) auf dem E-Scooter mitnahm. Dies erhöhe das Risiko eines Kontrollverlusts und damit die Unfallgefahr zusätzlich.

Regelvermutung des § 69 StGB greift auch bei E-Scooter-Trunkenheitsfahrt

Das Oberlandesgericht Hamm stellte unmissverständlich fest, dass die Regelvermutung des § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB auch bei Trunkenheitsfahrten mit E-Scootern greift. Dies bedeutet, dass ein Führerscheinentzug die Regel und nicht die Ausnahme sein sollte, wenn jemand alkoholisiert E-Scooter fährt und dabei die Grenze zur absoluten Fahruntüchtigkeit überschreitet.

Ausnahmen von der Fahrerlaubnisentziehung nur in besonderen Fällen

Ausnahmen von der Entziehung der Fahrerlaubnis sind laut Oberlandesgericht Hamm nur in seltenen Ausnahmefällen denkbar. Solche Ausnahmen könnten in besonderen Umständen der Tat, der Persönlichkeit des Täters oder seinem Verhalten nach der Tat liegen. Im vorliegenden Fall sah das Gericht jedoch keine Anhaltspunkte für einen solchen Ausnahmefall.

Zurückverweisung an das Amtsgericht: Neuverhandlung über Führerscheinentzug

Das Oberlandesgericht Hamm hob das Urteil des Amtsgerichts Hamm in Bezug auf das Fahrverbot und die Ablehnung des Führerscheinentzugs auf. Die Sache wurde zur Neuverhandlung und Entscheidung an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Hamm zurückverwiesen. Das Amtsgericht muss nun erneut über die Frage des Führerscheinentzugs entscheiden und dabei die Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts berücksichtigen.

Bedeutung für Betroffene: Härtere Strafen für Alkohol am Steuer von E-Scootern drohen

Das Urteil des Oberlandesgerichts Hamm hat erhebliche Bedeutung für alle E-Scooter-Fahrer. Es macht deutlich, dass Trunkenheitsfahrten mit E-Scootern nicht als Kavaliersdelikt abgetan werden dürfen. Wer alkoholisiert E-Scooter fährt und dabei die Grenze zur absoluten Fahruntüchtigkeit überschreitet, muss künftig mit deutlich härteren Strafen rechnen, einschließlich des Führerscheinentzugs.

Prävention und Verantwortungsbewusstsein sind entscheidend

Das Urteil des Oberlandesgerichts Hamm sendet ein klares Signal an alle E-Scooter-Nutzer: Alkohol und E-Scooterfahren passen nicht zusammen. Es ist wichtig, sich der rechtlichen Konsequenzen bewusst zu sein und verantwortungsvoll mit dem Thema Alkohol im Straßenverkehr umzugehen – egal ob man mit dem Auto, dem Fahrrad oder dem E-Scooter unterwegs ist. Prävention und ein erhöhtes Verantwortungsbewusstsein sind der Schlüssel, um alkoholbedingte Unfälle mit E-Scootern zu vermeiden und die Sicherheit im Straßenverkehr zu erhöhen.


Die Schlüsselerkenntnisse

Das Urteil verdeutlicht, dass E-Scooter rechtlich als Kraftfahrzeuge gelten und bei Trunkenheitsfahrten dieselben strengen Maßstäbe wie bei anderen Kraftfahrzeugen angewendet werden. Ab einer Blutalkoholkonzentration von 1,1‰ liegt absolute Fahruntüchtigkeit vor, was in der Regel zur Entziehung der Fahrerlaubnis führt – ein bloßes Fahrverbot reicht nicht aus. Die Annahme, dass E-Scooter weniger gefährlich seien und daher mildere Konsequenzen nach sich ziehen würden, ist rechtlich nicht haltbar, besonders wenn, wie im Urteilsfall, zusätzliche Verkehrsregeln missachtet wurden (Mitnahme einer zweiten Person).

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Klarheit bei alkoholbedingten E-Scooter-Fahrten?

Alkoholbedingte Vorfälle im Straßenverkehr, bei denen auch E-Scooter im Fokus stehen, bringen oft komplexe rechtliche Fragestellungen mit sich. Die Herausforderungen, die sich insbesondere an der Schnittstelle zwischen Sicherheitsaspekten und verkehrsrechtlichen Bestimmungen ergeben, können zu Unsicherheiten führen. Dabei spielt es eine wesentliche Rolle zu verstehen, welche Folgen eine solche Fahrweise haben kann – ohne dabei pauschale Bewertungen vorzunehmen.

Unsere Experten bieten Ihnen eine präzise Analyse Ihrer individuellen Situation und unterstützen Sie bei der sachlichen Klärung der relevanten Rechtsfragen. Im persönlichen Gespräch klären wir, welche Aspekte in Ihrem Fall von Bedeutung sind und wie Sie Ihre Position gegenüber möglichen Konsequenzen sichern können.

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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Gilt die Promillegrenze auch für E-Scooter?

Ja, die Promillegrenze gilt auch für E-Scooter in Deutschland. Für E-Scooter-Fahrer gilt dieselbe Promillegrenze wie für Autofahrer, nämlich 0,5 Promille. Wenn Sie mit einem E-Scooter fahren und einen Blutalkoholwert von 0,5 bis 1,09 Promille haben, begehen Sie eine Ordnungswidrigkeit. Dies kann mit einem Bußgeld von mindestens 500 Euro, zwei Punkten im Verkehrszentralregister und einem Fahrverbot von einem Monat geahndet werden.

Fahranfänger und Fahrer unter 21 Jahren haben ein absolutes Alkoholverbot. Wenn sie mit mehr als 0,0 Promille Alkohol im Blut erwischt werden, drohen ihnen ein Bußgeld von mindestens 250 Euro, ein Punkt im Verkehrszentralregister und eine Verlängerung der Probezeit.

Ab einem Wert von 0,3 Promille kann das Fahren bereits strafbar sein, wenn Sie alkoholbedingt auffällig werden. Ab 1,1 Promille liegt eine Straftat vor, die mit einer Geld- oder Freiheitsstrafe und einem Führerscheinentzug geahndet werden kann.

Es ist wichtig zu beachten, dass E-Scooter als Kraftfahrzeuge gelten und daher die gleichen Regeln wie für Autos angewendet werden. Dies schließt auch die Promillegrenzen ein, um die Sicherheit im Straßenverkehr zu gewährleisten.


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Ab wann droht mir bei einer Trunkenheitsfahrt mit dem E-Scooter der Führerscheinentzug?

Wenn Sie betrunken mit einem E-Scooter fahren, droht Ihnen der Führerscheinentzug, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind. Ab einem Blutalkoholwert von 1,1 Promille wird in der Regel die absolute Fahruntüchtigkeit angenommen. Dies bedeutet, dass Sie nicht mehr in der Lage sind, ein Fahrzeug sicher zu führen, und es wird vermutet, dass Sie ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen sind.

Relative Fahruntüchtigkeit liegt vor, wenn Sie zwar beeinträchtigt sind, aber noch fähig, das Fahrzeug zu führen. Bei einem Blutalkoholwert von 0,5 Promille oder mehr kann ein Fahrverbot verhängt werden, da Sie dann als relativ fahruntüchtig gelten.

Der Führerscheinentzug ist in der Regel die Folge einer Trunkenheitsfahrt mit einem E-Scooter, da dies als Indikator für Ihre Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen gilt. Ausnahmen von dieser Regel sind selten und erfordern besondere Umstände, wie z.B. eine sehr kurze Fahrt oder deutliche Reue.

Es ist wichtig zu wissen, dass E-Scooter rechtlich als Kraftfahrzeuge behandelt werden und die gleichen Promillegrenzen wie bei Autos gelten.


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Was bedeutet „absolute Fahruntüchtigkeit“ im Zusammenhang mit E-Scootern?

Absolute Fahruntüchtigkeit bezeichnet den Zustand, in dem ein Fahrzeugführer aufgrund von Alkoholkonsum nicht mehr in der Lage ist, sein Fahrzeug sicher zu führen. Im Straßenverkehr gilt ein Fahrer ab einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von 1,1 Promille als absolut fahruntüchtig. Dies bedeutet, dass ab diesem Wert die Fahruntüchtigkeit unwiderlegbar vermutet wird, unabhängig von sichtbaren Ausfallerscheinungen.

Wenn Sie mit einem E-Scooter bei einer BAK von 1,1 Promille oder mehr unterwegs sind, machen Sie sich strafbar nach § 316 StGB. Die rechtlichen Folgen können Geld- oder Freiheitsstrafen umfassen, sowie den Entzug der Fahrerlaubnis und eine Sperre für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis, die je nach Alkoholisierungsgrad variieren kann.

E-Scooter werden rechtlich als Kraftfahrzeuge eingestuft, was bedeutet, dass die gleichen Alkoholgrenzwerte wie für Autos gelten. Daher kann eine Trunkenheitsfahrt mit einem E-Scooter auch Auswirkungen auf die Fahrerlaubnis für andere Fahrzeugklassen haben.


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Kann ich meinen Führerschein verlieren, auch wenn ich noch nie zuvor wegen Trunkenheit am Steuer aufgefallen bin?

Ja, es ist möglich, den Führerschein zu verlieren, auch wenn Sie noch nie zuvor wegen Trunkenheit am Steuer aufgefallen sind. Dies gilt insbesondere, wenn Sie betrunken mit einem E-Scooter fahren und die Grenze zur absoluten Fahruntüchtigkeit überschreiten. In Deutschland wird bei einem Blutalkoholwert von 1,1 Promille oder mehr die absolute Fahruntüchtigkeit vermutet, was in der Regel zum Entzug der Fahrerlaubnis führt.

Vorstrafen spielen zwar eine Rolle bei der Entscheidung über den Führerscheinentzug, sind jedoch nicht zwingend erforderlich. Gerichte können in Ausnahmefällen von einem Entzug absehen, wenn besondere Umstände vorliegen, wie etwa eine sehr kurze Fahrt oder deutliche Reue des Betroffenen. Dennoch ist der Entzug der Fahrerlaubnis bei Trunkenheitsfahrten mit E-Scootern die Regel, um die Verkehrssicherheit zu schützen.

Wenn Sie betrunken mit einem E-Scooter fahren, riskieren Sie nicht nur eine Geldstrafe und ein Fahrverbot, sondern auch den Verlust Ihres Führerscheins. Dies zeigt, dass die rechtlichen Konsequenzen für Trunkenheitsfahrten mit E-Scootern streng sind und nicht von der Art des Fahrzeugs abhängen.


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Welche Strafen drohen mir bei einer Trunkenheitsfahrt mit dem E-Scooter, abgesehen vom Führerscheinentzug?

Wenn Sie betrunken mit einem E-Scooter fahren, drohen Ihnen neben einem möglichen Führerscheinentzug weitere Strafen:

  • Geldstrafen: Diese können je nach Promillewert und Vorstrafen variieren. Ab 0,5 Promille liegt eine Ordnungswidrigkeit vor, die mit einem Bußgeld von mindestens 500 Euro geahndet wird. Bei wiederholten Verstößen kann das Bußgeld bis zu 1.500 Euro betragen.
  • Punkte in Flensburg: Für das Fahren unter Alkoholeinfluss werden in der Regel zwei bis drei Punkte im Fahreignungsregister eingetragen.
  • Fahrverbote: Ein Fahrverbot von einem bis drei Monaten kann verhängt werden. Dies betrifft nicht nur den E-Scooter, sondern auch andere Kraftfahrzeuge.
  • Strafrechtliche Konsequenzen: Ab einem Promillewert von 1,1 Promille liegt eine absolute Fahruntüchtigkeit vor, die als Straftat nach § 316 StGB verfolgt wird. Dies kann zu einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr führen.

Die genaue Höhe der Strafe hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie dem Promillewert, Vorstrafen und ob andere Verkehrsteilnehmer gefährdet wurden.


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Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Elektrokleinstfahrzeug (E-Scooter)

Ein Elektrokleinstfahrzeug ist ein motorisiertes Fahrzeug mit elektrischem Antrieb, das nach der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV) für den Straßenverkehr zugelassen ist. Diese Fahrzeuge, zu denen auch E-Scooter gehören, dürfen maximal 20 km/h fahren und unterliegen speziellen Vorschriften bezüglich ihrer technischen Anforderungen und Nutzung. Gemäß § 1 eKFV müssen sie über eine Lenk- oder Haltestange verfügen und eine Betriebserlaubnis besitzen.

Beispiel: Ein E-Scooter mit einer Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h, der auf Radwegen oder Straßen gefahren werden darf, aber nicht auf Gehwegen.


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Trunkenheit im Verkehr

Trunkenheit im Verkehr bezeichnet das Führen eines Fahrzeugs unter erheblichem Alkoholeinfluss und ist nach § 316 StGB eine Straftat. Bei Kraftfahrzeugen wie E-Scootern liegt absolute Fahruntüchtigkeit ab einer Blutalkoholkonzentration von 1,1 Promille vor, was automatisch strafbar ist, unabhängig von Ausfallerscheinungen. Bei niedrigeren Werten kann relative Fahruntüchtigkeit vorliegen, wenn Anzeichen von Fahrfehlern oder Ausfallerscheinungen festgestellt werden.

Beispiel: Eine Person, die mit 1,3 Promille einen E-Scooter fährt, macht sich nach § 316 StGB strafbar, auch wenn sie keine sichtbaren Ausfallerscheinungen zeigt.


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Fahrerlaubnisentzug

Der Fahrerlaubnisentzug ist eine strafrechtliche Maßnahme nach §§ 69, 69a StGB, bei der einem Verkehrsteilnehmer wegen erwiesener Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen die Fahrerlaubnis entzogen wird. Dies ist keine Strafe, sondern eine Maßregel der Besserung und Sicherung zum Schutz der Allgemeinheit. Bei Trunkenheitsfahrten ist in der Regel von dieser Ungeeignetheit auszugehen, was zur Entziehung für mindestens sechs Monate führt.

Beispiel: Nach einer Trunkenheitsfahrt mit einem E-Scooter entzieht das Gericht dem Fahrer für neun Monate die Fahrerlaubnis, wodurch er in diesem Zeitraum kein Kraftfahrzeug führen darf.


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Absolute Fahruntüchtigkeit

Absolute Fahruntüchtigkeit bezeichnet einen Zustand, bei dem eine Person aufgrund der Höhe der Blutalkoholkonzentration (BAK) ohne weitere Beweiserhebung als fahruntüchtig gilt. Bei Kraftfahrzeugen wie E-Scootern liegt dieser Grenzwert bei 1,1 Promille. Die Rechtsprechung hat diesen Wert festgelegt, da ab dieser Konzentration jeder Fahrzeugführer, unabhängig von individueller Alkoholtoleranz, als fahruntüchtig anzusehen ist (BGH, Beschluss vom 28.06.1990).

Beispiel: Ein E-Scooter-Fahrer mit 1,2 Promille gilt automatisch als absolut fahruntüchtig, auch wenn er keine Ausfallerscheinungen zeigt und sicher fährt.


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Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen

Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen beschreibt die rechtliche Bewertung, dass eine Person nicht über die notwendigen körperlichen, geistigen oder charakterlichen Eigenschaften verfügt, um sicher am Straßenverkehr teilzunehmen. Nach § 69 StGB wird diese Ungeeignetheit bei bestimmten Verkehrsdelikten wie Trunkenheitsfahrten regelmäßig angenommen. Bei E-Scooter-Fahrten unter Alkoholeinfluss gilt dieselbe Bewertung wie bei anderen Kraftfahrzeugen.

Beispiel: Eine Person, die alkoholisiert E-Scooter fährt, offenbart eine mangelnde Bereitschaft, zwischen dem Konsum von Alkohol und der Teilnahme am Straßenverkehr zu trennen, und wird daher als ungeeignet eingestuft.


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Kraftfahrzeug

Ein Kraftfahrzeug ist laut § 1 Abs. 2 StVG ein durch Maschinenkraft angetriebenes, nicht an Gleise gebundenes Landfahrzeug. E-Scooter fallen rechtlich in diese Kategorie, da sie motorisiert sind und nicht nur durch Muskelkraft betrieben werden. Diese Einordnung hat erhebliche rechtliche Konsequenzen, insbesondere bei Verkehrsdelikten wie Trunkenheitsfahrten, da dieselben Maßstäbe wie bei anderen Kraftfahrzeugen angelegt werden.

Beispiel: Ein E-Scooter mit Elektromotor gilt rechtlich als Kraftfahrzeug, während ein herkömmlicher Tretroller ohne Motor kein Kraftfahrzeug darstellt.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • Verordnung über die Teilnahme von Elektrokleinstfahrzeugen am Straßenverkehr (eKFV) i.V.m. § 1 Abs. 2 Straßenverkehrsgesetz (StVG): Elektrokleinstfahrzeuge wie E-Scooter werden unter bestimmten Bedingungen rechtlich als Kraftfahrzeuge eingestuft. Dies bedeutet, dass für sie grundsätzlich die Vorschriften des Straßenverkehrsgesetzes gelten, sofern die eKFV keine abweichenden Regelungen trifft. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Der E-Scooter des Angeklagten fällt unter die Definition der eKFV und wird daher als Kraftfahrzeug behandelt. Somit finden die Vorschriften über Trunkenheit im Verkehr Anwendung.
  • § 316 Strafgesetzbuch (StGB) – Trunkenheit im Verkehr: Diese Vorschrift sanktioniert das Führen eines Fahrzeugs im Straßenverkehr in fahruntüchtigem Zustand infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel. Fahruntüchtigkeit wird bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,1 ‰ oder mehr unwiderlegbar vermutet (absolute Fahruntüchtigkeit). | Bedeutung im vorliegenden Fall: Der Angeklagte wies eine Blutalkoholkonzentration von 1,51 ‰ auf, womit er den Grenzwert der absoluten Fahruntüchtigkeit überschritt und sich gemäß § 316 StGB strafbar machte.
  • § 69 Absatz 2 Nr. 2 Strafgesetzbuch (StGB) – Entziehung der Fahrerlaubnis bei Trunkenheit im Verkehr: Nach dieser Norm ist ein Täter in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen, wenn er eine Trunkenheitsfahrt begangen hat. Diese Regelvermutung führt im Normalfall zur Entziehung der Fahrerlaubnis, sofern keine besonderen Umstände vorliegen, die ausnahmsweise gegen eine Ungeeignetheit sprechen. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Da der Angeklagte wegen Trunkenheit im Verkehr verurteilt wurde, greift die Regelvermutung des § 69 StGB. Das Gericht muss prüfen, ob Umstände vorliegen, die eine Ausnahme von der Entziehung der Fahrerlaubnis rechtfertigen könnten, was hier jedoch verneint wurde.
  • Rechtsprechung zur absoluten Fahruntüchtigkeit bei E-Scootern (1,1 ‰-Grenze): Die Rechtsprechung hat klargestellt, dass der Grenzwert von 1,1 ‰ Blutalkoholkonzentration für die absolute Fahruntüchtigkeit auch für Führer von E-Scootern gilt. Dies begründet sich damit, dass auch von E-Scootern im Straßenverkehr erhebliche Gefahren ausgehen können. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Gericht bestätigt, dass die 1,1 ‰-Grenze auch für E-Scooter Anwendung findet. Die gemessene Blutalkoholkonzentration des Angeklagten von 1,51 ‰ überschreitet diesen Grenzwert deutlich und indiziert somit die absolute Fahruntüchtigkeit im Sinne des Gesetzes.

Das vorliegende Urteil


Oberlandesgericht Hamm – Az.: 1 ORs 70/24 – Beschluss vom 08.01.2025


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