AG Wuppertal – Az.: 22 Gs 47/21 – Beschluss vom 17.01.2021
In dem Ermittlungsverfahren wegen Trunkenheit im Verkehr hat das Amtsgericht Wuppertal am 17. Dezember 2021 beschlossen:
Der Antrag der Staatsanwaltschaft Wuppertal vom 27.11.2910, bei. Gericht am 01.12.2021 eingegangen, dem Beschuldigten die Fahrerlaubnis vorläufig zu entziehen, wird zurückgewiesen.
Gründe:
Eine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 111a Abs. 1 StPO kommt dann in Betracht, wenn dringende Gründe für die Annahme vorliegen, die Fahrerlaubnis werde entzogen.
Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, da zumindest keine dringenden Gründe vorhanden sind.
Der Beschuldigte befuhr am 30.10.2021 gegen 02:08 Uhr, mit einem Elektrokleinstfahrzeug mit Lenk- oder Haltestange (E-Roller) der Marke Bott Cl mit dem Versicherungskennzeichen ppp. unter anderem die Kärntner Straße in Solingen.
Zeitgleich befuhren PK E und PK F im Funkstreifenwagen die Bahnstraße in Fahrtrichtung Eislebener Straße. Dort kam ihnen der spätere Beschuldigte entgegen. Die Beamten entschieden sich, diesen zu kontrollieren, wendeten ihren Streifenwagen und hielten den Beschuldigten in Höhe des Hauses … an. Da bei der Kontrolle starker Alkoholgeruch wahrgenommen wurde, wurde eine freiwillige Atemalkoholmessung durchgeführt, die einen Wert von 0,7mg/l ergab. Die um 04:08 freiwillig abgegebene Blutprobe ergab eine mittlere BAK von 1,55 %.
Ob es sich bei einem Fahrzeug, wie es vom Beschuldigten genutzt wurde, um ein. Kraftfahrzeug handelt, ist in Rechtsprechung und Literatur höchst umstrittenen. Es gibt gute Argumente für die Ansicht, dass dem nicht so ist, es sich vielmehr um ein redaktionelles Versehen des Gesetzgebers handelt und diese Fahrzeuge wie Pedelecs zu behandeln sind. Wie ein Gericht in der Hauptsache in dieser Frage entscheidet, ist nicht vorhersehbar, zumal es noch keine obergerichtliche Entscheidung aus dem hiesigen Gerichtsbezirk gibt. Schon aus diesem Grund ist es nicht dringend wahrscheinlich, dass dem Beschuldigten in der Hauptverhandlung die Fahrerlaubnis endgültig entzogen werden wird. Aber selbst dann, wenn man zu dem Ergebnis käme, der E-Roller sei ein Kraftfahrzeug, dann stellt sich die Frage, ob ein Regelfall gemäß § 69 StGB vorliegt oder nicht und welche Tatsachen festgestellt werden können, um zu einer Fahrerlaubnisentziehung zu kommen.
Bei dieser derzeitigen Lage kommt eine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis nicht in Betracht.