OLG Celle, Az.: 2 Ss 199/15, Beschluss vom 16.03.2016
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die notwendigen Auslagen des Angeklagten im Revisionsverfahren, an das Amtsgericht Bremen – Schifffahrtsgericht – zurückverwiesen.
Die gerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens bleiben außer Ansatz.
Gründe
I.
Das Amtsgericht Neustadt a. Rbge. hat den Angeklagten am 18. Mai 2015 wegen vorsätzlicher Trunkenheit im „Schiffsverkehr“ zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 30 € verurteilt.
Nach den Feststellungen des Urteils befuhr der Angeklagte, der seit 2011 über einen Segelgrundschein verfügt, am 8. August 2014 gegen 22.00 Uhr mit dem motorisierten Segelboot SEJO „Capri N 3“ das Steinhuder Meer bei M. An Bord befanden sich neben dem Angeklagten, der das Boot als „Skipper“ steuerte, zwei weitere Personen, nämlich ein Erwachsener und ein männliches Kind. Bei starkem Wind versuchte der unter Alkoholeinwirkung bei einem Blutalkoholgehalt von mindestens 1,16 g ‰ stehende Angeklagte, mit dem Boot am Bootsanleger – Nähe Steg xxx beim Restaurant „F.“ – in M. anzulegen. Dies gelang ihm bei zeitweise unbeleuchtetem Boot in diesem Bereich zunächst nicht. Darauf steuerte der Angeklagte das Boot weiter in Richtung Steg xxx und xxx (Uferweg) und zurrte das Fahrzeug dort nunmehr erfolgreich fest. Die vom „F.“ aus alarmierte Polizei stellte eine Atemalkoholkonzentration bei dem Angeklagten von 1,39 g ‰ fest und veranlasste eine Blutentnahme am 9. August 2014 gegen 00.50 Uhr. Bei der ärztlichen Untersuchung am 8. August 2014 verneinte der Angeklagte, in den letzten Tagen Drogen oder Medikamente zu sich genommen zu haben. Gegenüber der Polizei äußerte er sich nicht zur Aufnahme von Alkohol.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, das Urteil des Amtsgerichts Neustadt a. Rbge. unter Verwerfung der Revision im Übrigen mit den Feststellungen – mit Ausnahme der Feststellungen zum Führen des Fahrzeugs durch den Angeklagten – aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Neustadt a. Rbge. zurückzuweisen.
Der Senat hat mit Beschluss vom 9. Februar 2016 darauf hingewiesen, dass nicht der Strafrichter, sondern das Schifffahrtsgericht zur Entscheidung über den Anklagevorwurf sachlich zuständig gewesen sein dürfte, und zwar in diesem Fall das Schifffahrtsgericht Bremen.
II.
Die statthafte (§ 335 Abs. 1 StPO) und auch im Übrigen zulässige, insbesondere form- und fristgerecht erhobene und begründete Revision hat Erfolg.
Das angefochtene Urteil war aufzuheben, weil sich das Amtsgericht (Strafrichter) zu Unrecht als sachlich zuständig erachtet hat.
1. Die sachliche Zuständigkeit ist eine in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfende Verfahrensvoraussetzung (§ 6 StPO). Fehlt sie, darf eine Sachentscheidung nicht ergehen (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl. (2015), § 6 RdNr. 1; Scheuten in Karlsruher Kommentar, StPO, 7. Aufl. (2013), § 6 RdNr. 1). Das Revisionsgericht hat die sachliche Zuständigkeit des Gerichts des ersten Rechtszugs auch ohne eine hierauf gerichtete Revisionsrüge zu prüfen (vgl. BGH, Urteil vom 26. September 1967 – 1 StR 378/67 = BGHSt 22, 1; KG, Urteil vom 9. Mai 2012 – (3) 161 Ss 49/12 (41/12) = NStZ-RR 2013, 57; Erb in Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl. (2006), § 6 RdNr. 16).
Das Amtsgericht hat hier als sachlich unzuständiges Gericht entschieden, weil nicht der Strafrichter, sondern das Schifffahrtsgericht für die Entscheidung über den Anklagevorwurf zuständig war, weil es sich bei der zur Anklage gebrachten Strafsache um eine Binnenschifffahrtssache handelt, für die allein die Schifffahrtsgerichte zuständig sind.
a) Das Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Binnenschifffahrtssachen (BinSchGerG) vom 27. September 1952 (BGBl I 1952, 641) weist die erstinstanzliche Zuständigkeit in Binnenschifffahrtssachen den Amtsgerichten zu (§ 1 BinSchGerG). Diese sind Schifffahrtsgerichte im Sinne des BinSchGerG (§ 5 Abs. 1 S. 1 BinSchGerG) und führen bei der Verhandlung und Entscheidung von Binnenschifffahrtssachen die Bezeichnung „Schifffahrtsgericht“ (§ 5 Abs. 1 S. 2 BinSchGerG).
Bei der vom BinSchGerG getroffenen Zuständigkeitszuweisung handelt es sich um eine abschließende Zuständigkeitsregelung (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Februar 1998 – 2 ARs 37/98 = NStZ-RR 1998, 367). Sie dient dazu, die Entscheidung in Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Benutzung von Binnengewässern Gerichten zu übertragen, die hierfür über eine gesteigerte Sachkunde verfügen (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 6. Februar 1997 – Ws 1538/96 BSch = NStZ-RR 1997, 271). Die Zuständigkeitsregelung des BinSchGerG bezieht sich auf die sachliche Zuständigkeit des Schifffahrtsgerichts in Abgrenzung zur Zuständigkeit des Strafrichters.
b) Binnenschifffahrtssachen im Sinne des Gesetzes sind (auch) Strafsachen wegen Taten, die auf oder an Binnengewässern unter Verletzung von schifffahrtspolizeilichen Vorschriften begangen sind und deren Schwerpunkt in der Verletzung dieser Vorschriften liegt, soweit für die Strafsachen nach den Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes die Amtsgerichte zuständig sind (§ 2 Abs. 3 S. 1. lit. a) BinSchGerG). Für die hier in Rede stehende Strafbarkeit des Angeklagten wegen Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) wäre nach den allgemeinen Vorschriften des GVG der Strafrichter zuständig, da es sich bei dem Straftatbestand des § 316 StGB um ein Vergehen handelt und eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren nicht zu erwarten ist (§ 25 GVG).
Das BinSchGerG definiert den Begriff des „Binnengewässers“ nicht. Nach allgemeinem Sprachgebrauch fallen darunter alle fließenden oder stehenden Gewässer, die zum Festland gehören und davon umschlossen werden. Dies gilt auch für das Tatortgewässer, das Steinhuder Meer, das als stehendes Gewässer (Stillgewässer) im Gebiet des Landes Niedersachsen vollständig vom Festland umgrenzt ist.
c) Es handelt sich auch um eine Tat, deren Schwerpunkt in der Verletzung schifffahrtspolizeilicher Vorschriften liegt.
Für die Benutzung des Steinhuder Meeres gilt § 1 Abs. 1 der Verordnung zur Regelung des Gemeingebrauchs am Dümmer und Steinhuder Meer (Dümmer und Steinhuder-Meer-Verordnung – DStMVO) in der derzeit – und auch zur in Frage stehenden Tatzeit – gültigen Fassung vom 15. Februar 2013 (Nds. MBl. S. 196), erlassen vom Niedersächsischen Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten und Naturschutz (NLWKN). Zu dem nach der Verordnung gestatteten Gemeingebrauch zählt das Befahren der Gewässer mit kleinen Fahrzeugen ohne Eigenantrieb oder mit batteriebetriebenen Elektromotoren mit einer Leistung bis 7,35 kw (10 PS).
§ 5 Abs. 2 S. 1 DStMVO bestimmt, dass die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer – dies ist nach § 2 Nr. 6 DStMVO derjenige, der das Fahrzeug selber lenkt oder steuert bzw. unter dessen Führung das Fahrzeug von einer anderen Person gelenkt wird – körperlich und geistig geeignet sein muss, ein Fahrzeug zu führen. Wer 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 oder mehr Promille oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Blutalkoholkonzentration führt, darf ein Fahrzeug nicht führen (§ 5 Abs. 2 S. 3 DStMVO).
Nach den Feststellungen des Amtsgerichts befuhr der Angeklagte am 8. August 2014 gegen 22.00 Uhr das Steinhuder Meer bei M. mit einem motorisierten Segelboot und stand hierbei unter Alkoholeinwirkung bei einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,16 g ‰. Ungeachtet der Frage, ob die Feststellungen zur Blutalkoholkonzentration rechtsfehlerfrei getroffen wurden, läge bei einem solchen tatsächlichen Geschehen ein Verstoß gegen die Bestimmung des § 5 Abs. 2 S. 3 DStMVO vor, da der Angeklagte ein Fahrzeug unter Einfluss einer Blutalkoholkonzentration von mehr als 0,5 g ‰ geführt hätte.
Bei § 5 Abs. 2 S. 3 DStMVO handelt es sich um eine schifffahrtspolizeiliche Vorschrift im Sinne des § 2 Abs. 3 S. 1 lit. a) BinSchGerG. Schifffahrtspolizeiliche Vorschriften in diesem Sinne sind alle dem Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf Binnengewässern dienenden Rechtsnormen (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Februar 1998 – 2 ARs 37/98, a.a.O.; BayObLG, Beschluss vom 23. April 1991 – RReg 4 St 54/91 = MDR 1991, 1189). Die in § 5 DStMVO enthaltenen Regelungen dienen dem Zweck, die Sicherheit des Verkehrs auf dem Steinhuder Meer – also des dortigen „Schiffsverkehrs“ – zu gewährleisten. Hierzu stellt § 5 DStMVO Anforderungen auf, die der Fahrzeugführer in seiner Person zu erfüllen hat, nämlich hinsichtlich seiner Kenntnisse über die Fahrzeugführung (§ 5 Abs. 1 DStMVO) und hinsichtlich seiner körperlichen Eignung zum Führen eines Fahrzeugs (§ 5 Abs. 2 DStMVO). § 5 Abs. 2 DStMVO enthält das ordnungsrechtliche Verbot, ein Fahrzeug bei körperlichen Beeinträchtigungen zu führen, wozu auch die alkoholische Beeinflussung ab einer Blutalkoholkonzentration von 0,5 g ‰ zählt.
Zur Durchsetzung dieser ordnungsrechtlichen Vorgaben ermächtigt § 9 DStMVO die Bediensteten der zuständigen Behörden, der Polizei und der Wasserschutzpolizei Fahrzeuge anzuhalten, zu betreten und zu kontrollieren. Daneben verweist § 9 Abs. 3 DStMVO auf die Regelungen des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung vom 19. Januar 2005 (Nds. GVBl. S. 10) in der jeweils gültigen Fassung, was den ordnungsrechtlichen Charakter der genannten Bestimmungen unterstreicht.
d) Der Schwerpunkt der Tat läge demnach in der Verletzung schifffahrtspolizeilicher Vorschriften, nämlich in einer Verletzung des ordnungsrechtlichen Verbots aus § 5 Abs. 2 S. 2 DStMVO. Diese Bestimmung entspricht der Regelung in § 1.02 Nr. 7 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (BinSchStrO) vom 16. Dezember 2011 (BGBl. 2012 I S. 2, 1666), welche in § 1.02 die schifffahrtsrechtlichen Anforderungen an die Eignung und die Pflichten des Schiffsführers im Geltungsbereich der BinSchStrO festlegt.
e) Der Ausnahmetatbestand des § 2 Abs. 3 S. 2 BinSchGerG erweist sich nicht als einschlägig. Danach gelten Strafsachen nicht als Binnenschifffahrtssachen, wenn die Tat außerhalb eines Seehafens auf oder an Binnenwasserstraßen, auf denen die Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung gilt, begangen ist.
Der Anwendungsbereich der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung (SeeSchStrO) in der seit 22. Oktober 1998 gültigen Neufassung (BGBl I 1998, 3209; 1999, 193) ist hier nicht eröffnet. Die SeeSchStrO gilt im Küstenbereich (d. h. auf den Seewasserstraßen) bis zu einer Linie drei Seemeilen seewärts der Küstenlinie bzw. der seewärtigen Begrenzung der Binnenwasserstraßen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 SeeSchStrO) und daneben im Bereich einzelner Binnenwasserstraßen (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 bis 21 SeeSchStrO). Dazu zählen lediglich die abschließend benannten Fließgewässer und einzelne in den Geltungsbereich ausdrücklich einbezogene Seen (§ 1 Abs. 1 Nr. 17 SeeSchtrO – u. a. Audorfer See und Schirnauer See). Zu diesen zählt nicht das Steinhuder Meer.
2. Nach alledem liegt hier eine Binnenschifffahrtssache vor, die in erster Instanz vom Schifffahrtsgericht zu entscheiden gewesen wäre. Da dies nicht geschehen ist, ist das Verfahren an das zuständige Schifffahrtsgericht zu erneuter Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
a) Zuständiges Schifffahrtsgericht ist das Amtsgericht Bremen.
aa) § 4 Abs. 3 BinSchGerG ermächtigt die Länder, eine Vereinbarung darüber zu treffen, wonach die Verhandlung und Entscheidung von Binnenschifffahrtssachen eines Landes ganz oder teilweise den Gerichten eines anderen Landes zugewiesen wird.
Die Freie Hansestadt Bremen, die Freie und Hansestadt Hamburg sowie die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein haben auf dieser gesetzlichen Grundlage in dem Staatsvertrag über die gerichtliche Zuständigkeit in Binnenschifffahrtssachen (u. a. HmbGVBl. 1984, S. 15) vereinbart, dass die Verhandlung und Entscheidung von Binnenschifffahrtssachen im ersten Rechtszug den Amtsgerichten Bremen und Hamburg übertragen wird, wobei die örtliche Zuständigkeit durch die Zuweisung einzelner Gewässer bzw. Teile solcher Gewässer im Einzelnen näher festgelegt wird (Artikel 1 Abs. 1 des Vertrages). Nach Artikel 1 Abs. 2 des Vertrages erstreckt sich danach die Zuständigkeit für die genannten Gewässer auch auf die mit ihnen in Verbindung stehenden Häfen und auf die „in ihrem Bereich liegenden Seen.“
bb) Das Amtsgericht Bremen ist nach dieser Zuständigkeitszuweisung u. a. für die Leine zuständig. Deshalb erstreckt sich seine Zuständigkeit auch auf das Steinhuder Meer. Zwar gibt es zwischen beiden Gewässern keine Verbindung in dem Sinne, dass es sich bei der Leine um einen direkten Zu- bzw. Abfluss des Steinhuder Meers handelte, das Merkmal der „in ihrem Bereich liegenden Seen“ ist aber dahingehend auszulegen, dass hiermit die räumliche Nähe des jeweiligen Sees zu den im Einzelnen genannten Gewässern gemeint ist. Danach handelt es sich beim Steinhuder Meer um einen im Bereich der Leine liegenden See, da die Leine von den in Artikel 1 Abs. 1 Nr. 1 des Staatsvertrages genannten Flüssen dem Steinhuder Meer am nächsten liegt.
b) Eine Zurückverweisung hat deshalb an das Amtsgericht Bremen zu erfolgen.
Nach § 355 StPO hat das Revisionsgericht die Sache an das zuständige Gericht zu verweisen, wenn es das Urteil des Gerichts des vorangegangenen Rechtszug aufhebt, weil dieses sich mit Unrecht für zuständig erachtet hat. Grundsätzlich darf das Oberlandesgericht als Revisionsgericht die Sache nur an ein Gericht innerhalb seines eigenen Bezirks zurückverweisen (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 354 RdNr. 41). An ein örtlich zuständiges Gericht außerhalb des eigenen Bezirks darf das Revisionsgericht die Sache nur dann verweisen, wenn innerhalb seines eigenen Bezirks ein Gerichtsstand nach den §§ 7 ff. StPO nicht begründet ist (vgl. Franke in Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl. (2012), § 355 StPO RdNr. 8; Gericke in Karlsruher Kommentar, a.a.O., § 355 RdNr. 5; Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 355 RdNr. 6).
Durch die von den beteiligten Ländern per Staatsvertrag getroffene Regelung über die gemeinsame Zuständigkeit erstreckt sich der Zuständigkeitsbereich des Oberlandesgerichts, innerhalb dessen eine Zurückverweisung in Betracht kommt, für Verfahren in Binnenschifffahrtssachen auch auf die Gerichte, denen die erstinstanzliche Zuständigkeit zugewiesen wurde, also auch auf das Amtsgericht Bremen.
c) Der Statthaftigkeit der Revision steht schließlich nicht die Bestimmung des § 10 BinSchGerG entgegen.
Nach § 10 BinSchGerG ist die Revision in Strafsachen – also den Strafsachen, die nach § 2 Abs. 3 S. 1 lit. a) BinSchGerG als Binnenschifffahrtssachen gelten – ausgeschlossen. Das BinSchGerG regelt das Rechtsmittelverfahren aber nur hinsichtlich der Entscheidungen, die von den Schifffahrtsgerichten getroffen wurden. Für den Rechtsmittelzug ist aber nicht der Inhalt der angegriffenen Entscheidung, sondern die Frage maßgeblich, welches Gericht – ob nun zuständig oder unzuständig – in der vorhergehenden Instanz tatsächlich entschieden hat (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 23. Oktober 2014 – III-3 RVs 79/14, juris m. w. N.).
Hier hat der Strafrichter beim Amtsgericht entschieden, gegen dessen Urteil die Revision nach § 335 StPO statthaft und im konkreten Fall auch zulässig erhoben worden ist.
III.
Der Senat hat gemäß § 21 Abs. 1 S. 1 GKG angeordnet, dass von der Erhebung der im Revisionsverfahren angefallenen gerichtlichen Kosten abzusehen ist. Bei richtiger Sachbehandlung wären diese Kosten nicht angefallen, da bei einer Entscheidung durch das Schifffahrtsgericht die Revision nicht statthaft gewesen wäre (§ 10 BinSchGerG), sondern nur die Berufung an das Schifffahrtsobergericht (§ 11 BinSchGerG). Die Nichterhebung der Kosten kann der Senat auch ohne hierauf gerichteten Antrag anordnen (vgl. Zimmermann in Binz/Dörndorfer, GKG, FamGKG, JVEG, 3. Aufl. (2014), § 21 GKG RdNr. 13).