OLG Karlsruhe, Az.: 1 (3) Ss 507/14 – AK 176/14, Beschluss vom 08.09.2014
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts A. vom 6. Dezember 2013 aufgehoben, soweit es die Verurteilung wegen der Verkehrsordnungswidrigkeit des vorsätzlichen Überholens im Überholverbot betrifft.
Insoweit wird das Verfahren eingestellt.
Die Kosten des Rechtsmittels und die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Staatskasse.
Gründe
I.
Der Angeklagte wurde durch Urteil des Amtsgerichts A. vom 06.12.2013 wegen versuchter Nötigung zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je 60 Euro verurteilt. Gleichzeitig setzte das Amtsgericht wegen vorsätzlichen Überholens im Überholverbot mit Behinderung des überholten Fahrzeugs eine Geldbuße von 250 Euro fest. Der Angeklagte hat gegen dieses Urteil form- und fristgerecht Rechtsmittel eingelegt. Dieses Rechtsmittel hat er in der Folge teilweise zurückgenommen und nur noch wegen der abgeurteilten Ordnungswidrigkeit weiterverfolgt. Insoweit hat er das Rechtsmittel als Rechtsbeschwerde bezeichnet und deren Zulassung beantragt; zur Begründung wird ausgeführt, dass die ausgeurteilte Ordnungswidrigkeit bereits verjährt gewesen sei. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt das Verfahren hinsichtlich der Verkehrsordnungswidrigkeit wegen eingetretener Verfolgungsverjährung einzustellen.
II.
Das Rechtsmittel des Angeklagten hat Erfolg.
1. Das Rechtsmittel des Angeklagten ist als Sprungrevision zu behandeln. Grundsätzlich ist bei der Verurteilung im Strafverfahren lediglich wegen einer Ordnungswidrigkeit die gegen diese Verurteilung erhobene „Rechtsbeschwerde“ nach § 300 StPO in eine Berufung umzudeuten (Göhler OWiG 16. Auflage § 82 Rdn. 25 m.w.N.). Wird die „Rechtsbeschwerde“ in einem solchen Fall – wie auch hier – jedoch ausschließlich damit begründet, dass einer Ahndung der Ordnungswidrigkeit das Verfahrenshindernis der Verfolgungsverjährung entgegenstehe, kommt ausnahmsweise eine Umdeutung des Rechtsmittels als Sprungrevision in Betracht (OLG Bamberg NStZ 2013, 182).
2. Es besteht ein Verfahrenshindernis, da die Ordnungswidrigkeit des vorsätzlichen Überholens im Überholverbot verjährt ist, denn keine der in § 33 OWiG genannten Unterbrechungshandlungen wurde – nach Beginn der Verjährungsfrist am 11.07.2013 durch die Vernehmung des Angeklagten als Beschuldigtem – vor Ablauf der dreimonatigen (§ 46 Abs. 3 StVG) Verfolgungsverjährungsfrist ausgeführt.
3. Allein die Einstellung des Verfahrens durch das Revisionsgericht ist nicht möglich, da der Erstrichter ein bei Urteilserlass bereits bestehendes Verfahrenshindernis übersehen hat. Es ist vielmehr das eingelegte Rechtsmittel begründet. Daher war unter Aufhebung des angefochtenen Urteils eine Rechtsmittelentscheidung zu treffen (Meyer Goßner/Schmitt StPO 57. Auflage § 206a Rdn. 6; KG StraFo 2009, 286 m.w.N.).
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 3 StPO.