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Umgang mit Hasskriminalität und Volksverhetzung im Zeitalter der sozialen Medien

Rechtliche Herausforderungen und Maßnahmen

Hasskriminalität hat es in der Geschichte der Menschheit schon immer gegeben. Von der Diffamierung einer Person über die Körperverletzung bis zum Mord war der Hass stets ein sehr weitverbreitetes Motiv. In der heutigen Zeit haben sich die Verhaltensmuster der Hasskriminalität und der Volksverhetzung weitestgehend auf das Internet verlagert, da das weltweite Netz den Tätern in gewisser Hinsicht Anonymität bietet. Die sozialen Netzwerke wie Facebook & Co. erlauben es den Tätern, ihre Hassbotschaften sowie auch die Volksverhetzung unter einem breiten Publikum zu verbreiten. Nur zu häufig wird dabei jedoch vergessen, dass auch die sozialen Medien nicht als rechtsfreier Raum gelten und es dementsprechend zu einer Verfolgung der Täter kommt.

Definition und Abgrenzung: Hasskriminalität und Volksverhetzung

Hasskriminalität im Internet
Hasskriminalität in den sozialen Medien: Die juristische Herausforderung und der Kampf gegen Cyberverbrechen in Deutschland. (Symbolfoto: ilikeyellow /Shutterstock.com)

Zwischen der Hasskriminalität und der Volksverhetzung muss eine Abgrenzung erfolgen, da Hasskriminalität ein rechtlicher Oberbegriff für verschiedene Straftaten ist. Mit dem 01.04.2021 hat die Bundesregierung ein vollständiges neues Gesetzespaket ins Leben gerufen, durch welche die Bevölkerung verstärkt gegen Hasskriminalität geschützt werden soll. Als Beispiele für derartige Straftaten können die §§ 185 StGB (Beleidigung), 188 StGB (üble Nachrede / Verleumdung), 140 StGB (Belohnung respektive Billigung von Straftaten) sowie 126 StGB (Störung des öffentlichen Friedens) herangezogen werden. Alle diese Straftaten fallen unter den rechtlichen Oberbegriff der Hasskriminalität.

Die Volksverhetzung ist per se ein eigenständiger Straftatbestand, der in dem § 130 Strafgesetzbuch (StGB) thematisiert wird. Der Gesetzgeber definiert die Volksverhetzung als einen Aufruf zu Gewalt, Hass sowie Willkür gegen bestimmte Teile der Gesellschaft respektive einzelner Personen. Ein wesentliches Merkmal dieses Straftatbestandes ist der Umstand, dass der öffentliche Frieden durch die Aufrufe gestört wird. Der Straftatbestand gilt auch schon dann als erfüllt, wenn Beschimpfungen oder böswillige Verunglimpfungen respektive Verleumdungen gegen eine bestimmte Person ausgesprochen werden.

Die Rolle der sozialen Medien bei Hasskriminalität und Volksverhetzung

Im Gegensatz zu früheren Tagen, als Volksverhetzung und die Straftatbestände der Hasskriminalität noch auf den Marktplätzen von Städten unter das Volk gebracht wurde, bieten sich den Tätern mit den sozialen Medien vermeintlich sichere Bühnen. Ein Profil bei einem sozialen Netzwerk kann auch mit einem falschen Namen angelegt werden, sodass die Täter von den Ermittlungsbehörden weitaus aufwendiger ermittelt werden müssen. Zudem bietet sich den Tätern die Gelegenheit, dass die Botschaften viral gehen und sich dadurch weiter verbreiten können. War in früheren Tagen die Anzahl derjenigen, die diese Aussagen zu Gehör bekamen, begrenzt, so bietet sich heute in den sozialen Netzwerken den Tätern eine nahezu unbegrenzte Zahl an Empfängern. Bedingt durch den Umstand, dass es in den sozialen Netzwerken bestimmte Algorithmen gibt, fällt bis dato unbeteiligten Dritten die Radikalisierung erheblich leichter. Die sozialen Netzwerke fungieren in bestimmten Fällen sogar als eine Art Brandbeschleuniger, da bestimmten anfälligen Personen auch entsprechende Inhalte angezeigt wird.

Die aktuelle Rechtslage und ihre Anwendung

Das Strafgesetzbuch sieht für die Straftatbestände der Volksverhetzung sowie der Hasskriminalität gravierende Strafen vor. Es muss hierbei erwähnt werden, dass das Strafmaß abhängig gemacht werden muss von den jeweiligen individuellen Rahmenbedingungen. Es erfolgt also stets eine Einzelfallprüfung, wie schwerwiegend die Tat letztlich gewesen ist. Als mögliche Strafe für die Volksverhetzung im leichteren Fall gilt die Maximalfreiheitsstrafe von drei Jahren. In einem schwerwiegenderen Fall kann jedoch auch eine Maximalfreiheitsstrafe von fünf Jahren drohen.

Bei der Hasskriminalität hängt es sehr stark davon ab, welcher Straftatbestand als erfüllt anzusehen ist. In minderschweren Fällen ist eine Geldstrafe denkbar, während hingegen in schwerwiegenderen Fällen auch eine Maximalfreiheitsstrafe von 15 Jahren (Mord aus niederen Beweggründen) drohen kann. In den sozialen Medien sind die Straftatbestände der Beschimpfung sowie Beleidigung und Bedrohung weitverbreitet. Ein wesentlicher Aspekt dieser Straftatbestände ist der Umstand, dass mindestens eine andere Person ehrverletzenden Äußerungen ausgesetzt oder die Gesundheit, respektive der Leib und das Leben dieser Person bedroht wird. Problematisch ist allerdings, dass die Ermittlungsarbeit der zuständigen Strafverfolgungsbehörden durch das Datenschutzgesetz erschwert wird. Die Ermittlungsbehörden müssen nicht nur Beweise für die Tat an sich sammeln, sie müssen auch bei dem Anbieter der sozialen Netzwerke die IP-Adressen der Täter herausfinden, um auf diese Weise den Täter zweifelsfrei identifizieren zu können.

Grenzen der Meinungsfreiheit und Kommunikationsfreiheit

In Deutschland ist im Artikel 11 Grundgesetz (GG) das Recht auf die freie Meinungsäußerung verankert. Viele Täter berufen sich daher auf dieses grundgesetzlich verankerte Recht und vergessen dabei den Umstand, dass der freien Meinungsäußerung auch seitens des Gesetzgebers Grenzen gesetzt worden sind. Zwar gilt gleichermaßen die Kommunikationsfreiheit, allerdings darf diese Freiheit nicht für die Volksverhetzung, Beleidigung, Verunglimpfung oder Bedrohung einer anderen Person respektive einer Personengruppe missbraucht werden. Ist dies der Fall, endet die Meinungsfreiheit auch in den sozialen Medien.

Freie Rede vs. Hassrede

Der Unterschied zwischen freier Meinungsäußerung und Hassrede ist eine wichtige Unterscheidung, die man im Kontext von Hasskriminalität und Volksverhetzung in den sozialen Medien treffen muss. Das Recht auf freie Meinungsäußerung ist in Deutschland, wie oben erwähnt, durch das Grundgesetz geschützt und bildet einen zentralen Pfeiler unserer demokratischen Gesellschaft. Menschen haben das Recht, ihre Meinungen, Überzeugungen und Ideen öffentlich zu äußern, ohne dafür verfolgt oder zensiert zu werden. Allerdings hat dieses Recht, wie gesagt, seine Grenzen, wenn es dazu dient, Hass und Gewalt zu schüren, Personen oder Gruppen zu diffamieren oder die demokratische Ordnung zu bedrohen. Hassrede betrifft Äußerungen, die dazu neigen, zum Hass gegen bestimmte Personengruppen aufzurufen, sie zu beleidigen oder ihre Menschenwürde zu verletzen, insbesondere aufgrund ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Geschlechtsidentität oder sexuellen Orientierung. Fragen der Abgrenzung von freier Meinungsäußerung und Hassrede können jedoch komplex sein, und es ist wichtig, hier sensibel und im Einklang mit der Rechtsprechung zu urteilen, um sowohl die Meinungsfreiheit zu schützen als auch Hassverbrechen und Volksverhetzung effektiv zu bekämpfen. Daher ist es essentiell, dass solche Fälle von erfahrenen Strafrechtsexperten geprüft werden, die die rechtlichen Nuancen dieser Thematik genau verstehen und bewerten können.

Internationale Zusammenarbeit bei der Strafverfolgung

Obgleich es keine „berühmten“ Fälle gibt, in denen international bei der Strafverfolgung von Hasskriminalität und Volksverhetzung im Internet zusammengearbeitet wurde, so existiert eine derartige Zusammenarbeit. Ein regelrechtes Musterbeispiel hierfür ist das soziale Netzwerk Facebook, deren Betreiber Meta sich auf eine Initiative der EU sowie Deutschland hin freiwillig dazu verpflichtet hat, derartige Postings von auffälligen Nutzern zu löschen und die Daten dieser Accounts für die Ermittlungsbehörden preiszugeben. Problematisch ist allerdings der Umstand, dass es sich bei Meta um ein Unternehmen aus den Vereinigten Staaten von Amerika handelt und der deutsche Gesetzgeber dementsprechend keinerlei hoheitsrechtlich verbindliche Direktive über dieses Unternehmen besitzt. Gleichermaßen verhält es sich auch mit dem Messengerdienst WhatsApp, welcher von dem gleichen Unternehmen betrieben wird.

Das Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG) und seine Auswirkungen

Mit dem 01.10.2017 ist in Deutschland das Netzwerkdurchsuchungsgesetz (NetzDG) in Kraft getreten, durch welches die Ermittlungsbehörden ein wirksames Instrument zur Strafverfolgung in die Hand bekommen haben. Das Gesetz verfolgt die Zielsetzung, dass Hasskriminalität und Volksverhetzung im Internet erheblich einfacher verfolgt und strafrechtlich gewürdigt werden kann. Obgleich die Zielsetzungen dieses Gesetzes löblich sein mögen, so gibt es dennoch auch Jahre nach der Einführung noch immer Kritik. Ein wesentlicher Kritikpunkt dabei ist, dass kein richterlicher Beschluss mehr für die Durchsuchung von höchstpersönlichen Daten der Internetnutzer mehr erforderlich ist und dementsprechend jeder Bürger regelrecht unter Generalverdacht steht. Die Kritiker befürchten, dass durch das Gesetz die individuelle Freiheit des Einzelnen im Internet in Gefahr geraten ist und der Staat auf diese Weise seine demokratisch-rechtlichen Werte selbst untergräbt und auf diese Weise selbst zum Täter wird.

Weitere rechtliche Maßnahmen und Gesetzesinitiativen zur Bekämpfung von Hasskriminalität

Das Gesetz zur Bekämpfung der Hasskriminalität im Internet aus dem Jahr 2021 ist bereits eine sehr wirkungsvolle Gesetzesinitiative. Auf der Grundlage dieses Gesetzes verpflichten sich immer mehr Anbieter von sozialen Medien dazu, eine freiwillige Kontrolle der Postings in ihren Netzwerken durchzuführen und entsprechende Einträge sofort zu löschen. Für den Fall, dass Ermittlungsbehörden die Strafverfolgung aufnehmen möchten, werden die Daten seitens der Anbieter gesichert und den Behörden zur Verfügung gestellt.

Opferschutz und Hilfsangebote für Betroffene

Wer zum Opfer von Hasskriminalität geworden ist, kann sich in Deutschland an die Polizei sowie auch die zuständigen Gerichte wenden, um auf diese Weise die Strafverfolgung einzuleiten. Im Fall konkreter Bedrohungslagen bietet die Polizei wirksame Opferschutzprogramme, um die Sicherheit der betroffenen Personen zu gewährleisten. Überdies hat das Opfer das Recht darauf, dass die entsprechenden Einträge in den sozialen Medien gelöscht und die Täter zur Rechenschaft gezogen werden. Der Gang zu der Polizei ist hierbei stets der erste Schritt und dort gibt es auch spezialisierte Abteilungen, die sich gänzlich der Thematik Hasskriminalität widmen und dem Opfer sofortige Hilfsmaßnahmen zur Verfügung stellen.

Die Rolle und Verantwortung der Plattformbetreiber

Die Rolle und Verantwortung von Plattformbetreibern in Bezug auf Hasskriminalität und Volksverhetzung ist ein zentrales Thema, das stets berücksichtigt werden muss. Soziale Medien sind längst nicht mehr nur reine Kommunikationsplattformen, sondern haben eine wesentliche gesellschaftliche Bedeutung erlangt. Immer mehr Menschen tauschen sich auf ihnen aus, holen sich Informationen und teilen Meinungen. Leider wird dieses Medium auch häufig genutzt, um Hass, Verleumdungen oder sogar Aufrufe zur Gewalt zu verbreiten. Daher tragen Plattformbetreiber eine bedeutende Mitverantwortung. Sie können nicht passiv bleiben und sich ausschließlich als neutrale Dienstleister betrachten.

Ihre aktive Beteiligung ist bei der Bekämpfung von Hasskriminalität und Volksverhetzung gefragt. Dies kann durch verschiedene Maßnahmen erfolgen, wie die Überprüfung und sofortige Löschung von Hasspostings, die Kooperation mit Strafverfolgungsbehörden und die Sensibilisierung und Aufklärung der Nutzer. Es ist auch wichtig, sie kontinuierlich an ihre Nutzungsbedingungen und die Konsequenzen eines Verstoßes zu erinnern. Aus rechtlicher Perspektive besteht derzeit noch Diskussionsbedarf, ob und unter welchen Bedingungen die Plattformen für von Nutzern gepostete hassverbreitende Inhalte in die Haftung genommen werden können. Insbesondere fragwürdig ist, ob Plattformbetreiber eine Kontroll- oder gar eine Gewährleistungspflicht für die von Nutzern im Rahmen ihrer Kommunikation geäußerten Inhalte treffen kann. Es stellt sich die Frage, ob die Betreiber bei Zuwiderhandlungen bestimmte Sanktionen erwarten müssen, was derzeit rechtlich noch nicht abschließend geklärt ist. Hier besteht ohne Zweifel Handlungsbedarf für den nationalen Gesetzgeber aber auch für die Verantwortlichen in der Europäischen Union.

Anonymität und Pseudonymität in Sozialen Medien

Die Anonymität und Pseudonymität in sozialen Medien spielen eine entscheidende Rolle in Bezug auf Hasskriminalität und Volksverhetzung. Sie ermöglichen es den Tätern, ihre Identität zu verbergen und in der Masse der Internetnutzer quasi unterzutauchen. Dies erschwert die Ermittlungsarbeit der Strafverfolgungsbehörden erheblich, da IP-Adressen und Nutzerkonten oft nicht eindeutig einer bestimmten Person zugeordnet werden können. Von diesen Schwierigkeiten mal abgesehen, ermöglicht diese Unsichtbarkeit einen Psychoeffekt: Menschen, die sich hinter einem Pseudonym verstecken, tendieren eher dazu, sozial inakzeptables Verhalten an den Tag zu legen. Auf der anderen Seite ist es aber auch wichtig, das Recht auf Anonymität und Pseudonymität zu schützen, da diese Praktiken auch legitime und wichtige Funktionen haben, wie den Schutz der Privatsphäre und die Freiheit der Meinungsäußerung. Deshalb ist die Herausforderung, wie man Anonymität regulieren kann und sollte, ohne diese legitimen Nutzungen zu untergraben, eine der zentralen juristischen und ethischen Fragen im Umgang mit Hasskriminalität und Volksverhetzung in sozialen Medien.

Cybermobbing und Cyberstalking im Zusammenhang mit Hasskriminalität

Cybermobbing und Cyberstalking stellen in den sozialen Medien ebenfalls zunehmend ernstzunehmende Bedrohungen dar und sind eng mit Hasskriminalität und Volksverhetzung verknüpft. Durch die Anonymität, die das Internet bietet, fühlen sich einige Nutzer ermutigt, andere zu belästigen, zu bedrohen oder zu verfolgen, ohne die Konsequenzen ihres Handelns zu bedenken. Cybermobbing kann schwerwiegende psychische Auswirkungen auf die Opfer haben und in extremen Fällen sogar zu Selbsttötungen führen. In Reaktion auf diese sich ausbreitende Problematik hat der deutsche Gesetzgeber verschiedene strafrechtliche Normen wie § 238 StGB (Nachstellung) geschaffen, um Opfern von Cyberstalking rechtlichen Schutz zu gewähren. Cybermobbing kann nach allgemeinen Strafgesetzen, insbesondere nach den Ehrenschutzdelikten des StGB wie Beleidigung, Verleumdung und üble Nachrede, verfolgt werden. Trotz dieser Gesetze bleiben Herausforderungen in Bezug auf die Nachweisbarkeit von Vorfällen sowie die Durchsetzung von Rechten, insbesondere gegen Täter, die sich außerhalb der deutschen Jurisdiktion befinden. Daher ist es notwendig, rechtliche Maßnahmen mit präventiven Ansätzen zu kombinieren, um sowohl potentielle Täter aufzuklären als auch potenzielle Opfer zu sensibilisieren und zu ermutigen, sich zur Wehr zu setzen und Hilfe zu suchen.

Fazit

Hasskriminalität ist ein Problem, das durch die sozialen Medien nochmals verstärkt wurde. Zwar gibt es diese Problematik bereits seit Menschengedenken, allerdings hat das Ausmaß durch das Internet einen ungeahnten Umfang angenommen. Der Gesetzgeber verfolgt die verschiedenen Straftatbestände sowie auch die Volksverhetzung, allerdings mit der ganzen Härte und die Täter sind im Internet auch bei Weitem nicht so anonym, wie sie es auf den ersten Blick glauben möchten. Bedingt durch den Umstand, dass in der jüngeren Vergangenheit ein ganzes Gesetzespaket von der Bundesregierung ins Leben gerufen wurde, können die Ermittlungsbehörden die Strafverfolgung erheblich einfacher aufnehmen und mithilfe der Anbieter von den sozialen Medien die Täter auch ausfindig machen.

Hasskriminalität in Sozialen Medien: Ihr Recht ist unser Anliegen!

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