Skip to content

Unerlaubter Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Drogenfund in Mannheim: Eine junge Frau wird wegen des Besitzes von erheblichen Mengen Marihuana und Kokain zu einer Bewährungsstrafe verurteilt. Ihr Geständnis, ihre Therapiebereitschaft und die positive Sozialprognose bewahren sie vor dem Gefängnis. Ein Fall, der die Gratwanderung zwischen Strafe und Resozialisierung im deutschen Rechtssystem verdeutlicht.

Das Wichtigste: Kurz & knapp

  • Die Angeklagte wurde wegen unerlaubten Besitzes von Marihuana und Kokain verurteilt, wobei die Betäubungsmittel für den Eigenkonsum bestimmt waren.
  • Die Strafe wurde auf ein Jahr und drei Monate festgelegt, die jedoch zur Bewährung ausgesetzt wurde.
  • Das Urteil stellt einen wichtigen Bezug zur rechtlichen Neuregelung über den Besitz von Marihuana dar, die seit April 2024 in Kraft ist.
  • Es gab ein umfassendes Geständnis der Angeklagten, das in die Entscheidungen des Gerichts einfloss.
  • Die Angeklagte hat sich in einer stationären Therapie bemüht, was positiv in die Strafzumessung einfloss.
  • Der Besitz der harten Droge Kokain stellte einen erheblichen Strafschärfungsgrund dar, da die Menge weit über der Grenze für eine nicht geringe Menge lag.
  • Die Entscheidung zur Strafaussetzung zur Bewährung basierte auf einer positiven Sozialprognose für die Angeklagte.
  • Das Gericht erachtete die Kombination von Marihuana und Kokain als besonders problematisch, wobei der Marihuanabesitz aktuell rechtlich anders bewertet wird.
  • Die Angeklagte hatte zuvor keine Vorstrafen, was zu einer milderen Bewertung führte.
  • Die Kosten des Verfahrens mussten von der Angeklagten getragen werden.

Gerichtsurteil: Unerlaubter Drogenbesitz in nicht geringer Menge unter Strafe

Der unerlaubte Besitz von Betäubungsmitteln, insbesondere in nicht geringer Menge, stellt eine schwerwiegende strafbare Handlung dar und wird im deutschen Drogenrecht durch das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) klar reglementiert. Dieses Gesetz definiert nicht nur die verschiedenen Arten von illegalen Drogen, sondern enthält auch klare Regelungen über die rechtlichen Folgen bei Drogenbesitz und Drogenvergehen. Besonders relevant wird die Einstufung als „nicht geringe Menge“, da sie erhebliche strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen kann, die von Geldstrafen bis hin zu mehrjährigen Freiheitsstrafen reichen.

Die strafrechtlichen Konsequenzen variieren je nach Umfang, Art und Zweck des Drogenbesitzes. Der Besitz von Rauschgift, selbst in kleinen Mengen, kann bereits als strafbar gelten, während der Drogenhandel in der Regel weit strengere Strafen zur Folge hat. Zudem spielt die Lagerung und Aufbewahrung von Drogen im Rahmen eines Gerichtsverfahrens eine entscheidende Rolle und kann als Indiz für Drogenkriminalität gewertet werden.

Im Rahmen eines aktuellen Gerichtsverfahrens wird nun ein Fall behandelt, der sich mit diesen komplexen rechtlichen Fragestellungen auseinandersetzt und aufzeigt, welche Auswirkungen der unerlaubte Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge haben kann.

Der Fall vor Gericht


Haftstrafe auf Bewährung für Drogenbesitz in Mannheim

Unerlaubter Besitz von Betäubungsmitteln
(Symbolfoto:dedmityay 123rf.com)

Das Amtsgericht Mannheim hat am 10. April 2024 eine 1 Jahr und 3 Monate lange Freiheitsstrafe gegen I. P. S. wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln verhängt. Die Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Die Angeklagte wurde des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Cannabis in nicht geringer Menge für schuldig befunden.

Drogenfund bei Wohnungsdurchsuchung

Am 9. März 2023 wurden bei einer Durchsuchung der Wohnung der Angeklagten in der H-Straße in Mannheim erhebliche Mengen an Betäubungsmitteln sichergestellt. Die Polizei fand 390 Gramm Marihuana, verpackt in acht Päckchen zu je etwa 50 Gramm, im Schlafzimmer. Weitere 24,45 Gramm Marihuana wurden im Wohnzimmer und in der Abstellkammer entdeckt. Im Kühlschrank stießen die Beamten auf 29,65 Gramm Kokain. Die Hauptmenge des Marihuanas wies einen Wirkstoffgehalt von 17,42% THC auf, während das Kokain einen Reinheitsgrad von 79,30% Cocainbase hatte.

Rechtliche Einordnung und Strafmaß

Das Gericht stufte den Fall als unerlaubten Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 29a Abs. 1 BtMG ein. Zusätzlich wurde der Tatbestand des unerlaubten Besitzes von Cannabis in nicht geringer Menge nach § 34 Abs. 1 Nr. 1b, Abs. 3 Nr. 4 KCanG erfüllt. Bei der Strafzumessung berücksichtigte das Gericht sowohl strafmildernde als auch strafschärfende Faktoren. Zu Gunsten der Angeklagten wurden ihr vollumfängliches Geständnis, die fehlenden Vorstrafen und ihre hohe Motivation zur Therapie gewertet. Strafschärfend wirkte sich aus, dass die Grenze zur nicht geringen Menge bei Kokain um das Fünffache überschritten wurde und dass es sich bei Kokain um eine „harte Droge“ handelt.

Bewährungsaussetzung und Therapie

Die Aussetzung der Freiheitsstrafe zur Bewährung begründete das Gericht mit der positiven Sozialprognose der Angeklagten. Ausschlaggebend hierfür waren ihre Nicht-Vorbestraftheit und ihre Motivation, zukünftig drogenfrei zu leben. Als besondere Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB wertete das Gericht die seit dem 29. November 2023 begonnene stationäre Drogentherapie, an der die Angeklagte hochmotiviert teilnimmt. Das Gericht geht davon aus, dass die Verurteilung allein als Warnung dienen wird und die Angeklagte auch ohne Strafvollzug keine weiteren Straftaten begehen wird.


Die Schlüsselerkenntnisse


Diese Entscheidung zeigt die differenzierte Anwendung des Betäubungsmittelrechts unter Berücksichtigung der neuen Cannabis-Gesetzgebung. Trotz erheblicher Mengen an Betäubungsmitteln ermöglicht eine positive Sozialprognose, insbesondere durch Therapiebereitschaft, die Aussetzung der Freiheitsstrafe zur Bewährung. Das Urteil unterstreicht die Bedeutung von Resozialisierung und Prävention im Strafrecht, selbst bei schwerwiegenden Drogendelikten.


Was bedeutet das Urteil für Sie?

Dieses Urteil zeigt, dass der Besitz größerer Mengen Cannabis und Kokain weiterhin strafbar ist, auch nach der teilweisen Legalisierung von Cannabis. Wenn Sie Drogen besitzen, müssen Sie mit erheblichen rechtlichen Konsequenzen rechnen. Allerdings berücksichtigen Gerichte bei der Strafzumessung Ihre persönlichen Umstände. Ein Geständnis, fehlende Vorstrafen und vor allem die Bereitschaft zur Therapie können zu einer milderen Strafe führen. Selbst bei größeren Drogenmengen ist eine Bewährungsstrafe möglich, wenn Sie glaubhaft machen können, dass Sie Ihr Leben ändern wollen. Die neue Cannabis-Regelung wird zwar berücksichtigt, schützt aber nicht vor Strafverfolgung bei Überschreitung der erlaubten Mengen.


FAQ – Häufige Fragen

Drogenbesitz ist ein ernstes Thema mit weitreichenden rechtlichen Konsequenzen. Unsere FAQ-Rubrik bietet Ihnen umfassende Informationen zu rechtlichen Folgen unerlaubten Drogenbesitzes. Hier finden Sie verständliche Antworten auf wichtige Fragen und Orientierung im komplexen Rechtsbereich.

Welche Mengen an Cannabis und Kokain gelten als „nicht geringe Menge“ im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes?

Für Cannabis und Kokain gelten im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) unterschiedliche Grenzwerte für die „nicht geringe Menge“:

Cannabis (THC)

Bei Cannabis liegt die Grenze der nicht geringen Menge bei 7,5 Gramm des Wirkstoffs Tetrahydrocannabinol (THC). Dieser Grenzwert wurde vom Bundesgerichtshof (BGH) bereits 1984 festgelegt und gilt auch nach der Teillegalisierung von Cannabis durch das Cannabisgesetz (KCanG) weiterhin.

Wenn Sie Cannabis besitzen, ist es wichtig zu wissen, dass nicht die Gesamtmenge des pflanzlichen Materials, sondern der THC-Gehalt entscheidend ist. Der tatsächliche THC-Gehalt kann je nach Cannabissorte stark variieren. In der Praxis entsprechen 7,5 Gramm THC je nach Wirkstoffgehalt etwa 30 bis 100 Gramm Cannabisblüten oder -harz.

Kokain

Für Kokain hat der BGH die Grenze der nicht geringen Menge auf 5 Gramm Kokainhydrochlorid festgesetzt. Auch hier ist der Wirkstoffgehalt und nicht die Gesamtmenge des Pulvers ausschlaggebend.

Rechtliche Konsequenzen

Wenn Sie mit einer nicht geringen Menge an Betäubungsmitteln angetroffen werden, drohen Ihnen erhebliche strafrechtliche Konsequenzen. Nach § 29a BtMG ist für den Umgang mit einer nicht geringen Menge eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr vorgesehen. Bei der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge erhöht sich die Mindeststrafe sogar auf zwei Jahre.

Besonderheiten beim Cannabis

Durch das seit 1. April 2024 geltende Konsumcannabisgesetz (KCanG) wurde die Strafe für den Besitz einer nicht geringen Menge Cannabis auf einen Strafrahmen von in der Regel 3 Monaten bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe gesenkt (§ 34 Abs. 3 Nr. 4 KCanG).

Es ist wichtig zu beachten, dass trotz der Teillegalisierung von Cannabis der Besitz größerer Mengen weiterhin strafbar bleibt. Im privaten Raum dürfen Sie künftig bis zu 50 Gramm Cannabis besitzen, im öffentlichen Raum sind 25 Gramm erlaubt. Die Strafbarkeit greift im privaten Raum erst ab 60 Gramm, im öffentlichen Raum ab 30 Gramm – darunter gilt der Besitz als Ordnungswidrigkeit.

Juristische Interpretation

Die Festlegung der nicht geringen Menge basiert auf der Rechtsprechung des BGH und nicht auf einer gesetzlichen Definition. Bei der Beurteilung im Einzelfall berücksichtigen Gerichte neben der reinen Menge auch andere Faktoren wie die Reinheit des Stoffes und die Umstände des Falles.

Wenn Sie mit Betäubungsmitteln in Berührung kommen, sollten Sie sich der rechtlichen Risiken bewusst sein. Die Überschreitung der Grenze zur nicht geringen Menge kann weitreichende Folgen für Ihr Leben haben.


zurück

Wie wirkt sich die Cannabis-Legalisierung auf Strafverfahren wegen Drogenbesitzes aus?

Die Cannabis-Legalisierung hat erhebliche Auswirkungen auf Strafverfahren wegen Drogenbesitzes. Seit dem 1. April 2024 ist der Besitz von bis zu 25 Gramm Cannabis in der Öffentlichkeit und bis zu 50 Gramm zu Hause für Erwachsene legal. Dies führt zu einer grundlegenden Änderung in der strafrechtlichen Bewertung des Cannabisbesitzes.

Auswirkungen auf laufende Verfahren

Wenn Sie aktuell in ein Strafverfahren wegen Cannabisbesitzes verwickelt sind, könnte dieses eingestellt werden, sofern die Menge innerhalb der nun legalen Grenzen liegt. Die Staatsanwaltschaften sind angehalten, laufende Verfahren zu überprüfen und gegebenenfalls einzustellen.

Rückwirkende Tilgung von Verurteilungen

Das Cannabisgesetz sieht eine Amnestie-Regelung vor. Wenn Sie in der Vergangenheit wegen Cannabisbesitzes verurteilt wurden, der nach dem neuen Gesetz legal wäre, können Sie eine Tilgung dieser Einträge im Bundeszentralregister beantragen. Dies betrifft Verurteilungen wegen Besitzes, Erwerbs oder Anbaus von Cannabis in geringen Mengen zum Eigenkonsum.

Grenzen der Legalisierung

Beachten Sie, dass nicht jeder Cannabisbesitz legalisiert wurde. Wenn die Menge die gesetzlichen Grenzen überschreitet, bleibt der Besitz strafbar. Bei einer Überschreitung von bis zu 5 Gramm in der Öffentlichkeit oder 10 Gramm zu Hause wird dies als Ordnungswidrigkeit geahndet. Größere Mengen können weiterhin zu einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe führen.

Auswirkungen auf die Strafverfolgung

Die Legalisierung führt zu einer Entlastung der Strafverfolgungsbehörden, da Verfahren wegen geringer Mengen Cannabis wegfallen. Allerdings bleibt der Handel mit Cannabis außerhalb der erlaubten Anbauvereinigungen weiterhin strafbar. Die Strafverfolgungsbehörden werden sich nun verstärkt auf diese Bereiche konzentrieren.


zurück

Welche Faktoren beeinflussen die Strafzumessung bei Drogenbesitz?

Bei der Strafzumessung für Drogenbesitz berücksichtigen Gerichte eine Vielzahl von Faktoren, um ein angemessenes Urteil zu fällen. Die Art und Menge der Betäubungsmittel spielen eine zentrale Rolle bei der Bewertung des Unrechtsgehalts der Tat.

Art der Droge

Gerichte unterscheiden zwischen „weichen“, „mittleren“ und „harten“ Drogen. Cannabis gilt als weiche Droge, Amphetamine nehmen eine mittlere Position ein, während Heroin, Kokain und Crack als harte Drogen eingestuft werden. Je gefährlicher die Droge, desto höher fällt in der Regel die Strafe aus.

Menge der Betäubungsmittel

Die Menge der gefundenen Drogen ist ein entscheidender Faktor. Bei geringen Mengen zum Eigenkonsum kann das Verfahren unter Umständen eingestellt werden. Größere Mengen, insbesondere solche, die auf Handel hindeuten, führen zu härteren Strafen. Die Grenze zur „nicht geringen Menge“ variiert je nach Drogenart und kann die Strafzumessung erheblich beeinflussen.

Persönliche Umstände des Angeklagten

Gerichte berücksichtigen auch Ihre persönliche Situation. Wenn Sie selbst drogenabhängig sind, kann dies als strafmildernd gewertet werden. Ebenso können soziale Faktoren wie Ihre familiäre Situation, Ihr Bildungsstand oder Ihre Beschäftigung eine Rolle spielen.

Vorstrafen und Wiederholungstaten

Falls Sie bereits wegen Drogendelikten vorbestraft sind, wirkt sich dies in der Regel strafschärfend aus. Wiederholungstaten zeigen aus Sicht des Gerichts, dass frühere Strafen nicht abschreckend gewirkt haben.

Geständnis und Kooperation

Ein frühzeitiges Geständnis und die Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit den Ermittlungsbehörden können sich strafmildernd auswirken. Wenn Sie beispielsweise Informationen über Ihre Lieferanten preisgeben, kann dies positiv berücksichtigt werden.

Tatumstände und Tatfolgen

Die konkreten Umstände der Tat fließen ebenfalls in die Strafzumessung ein. Haben Sie beispielsweise Drogen an Minderjährige weitergegeben oder in der Nähe von Schulen gehandelt, wird dies als besonders schwerwiegend angesehen. Auch die Auswirkungen Ihrer Tat, etwa gesundheitliche Schäden bei Abnehmern, können die Strafe beeinflussen.

Bei der Strafzumessung wägen Gerichte all diese Faktoren gegeneinander ab. Ziel ist es, eine Strafe zu finden, die sowohl dem individuellen Fall gerecht wird als auch eine abschreckende Wirkung entfaltet. Die Strafzumessungsrichtlinien geben dabei einen Rahmen vor, innerhalb dessen das Gericht einen Ermessensspielraum hat.


zurück

Unter welchen Voraussetzungen kann eine Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt werden?

Eine Freiheitsstrafe kann unter bestimmten Voraussetzungen zur Bewährung ausgesetzt werden. Die Entscheidung darüber trifft das Gericht nach § 56 des Strafgesetzbuchs (StGB).

Dauer der Freiheitsstrafe

Bei Freiheitsstrafen bis zu einem Jahr setzt das Gericht die Vollstreckung zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, dass Sie in Zukunft keine Straftaten mehr begehen werden. Diese Prognose nennt man Sozialprognose.

Bei Freiheitsstrafen zwischen einem und zwei Jahren muss zusätzlich zur günstigen Sozialprognose die Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit ergeben, dass besondere Umstände vorliegen.

Freiheitsstrafen über zwei Jahre können nicht zur Bewährung ausgesetzt werden.

Sozialprognose

Für eine positive Sozialprognose berücksichtigt das Gericht verschiedene Faktoren:

  • Ihre Persönlichkeit
  • Ihr bisheriges Leben
  • Die Umstände der Tat
  • Ihr Verhalten nach der Tat
  • Ihre Lebensverhältnisse
  • Die zu erwartenden Auswirkungen der Strafaussetzung

Wenn Sie beispielsweise bisher nicht vorbestraft sind, die Tat bereuen, sich um Wiedergutmachung bemühen oder eine Therapie begonnen haben, kann dies für eine positive Prognose sprechen.

Besondere Umstände

Bei Strafen über einem Jahr müssen zusätzlich besondere Umstände vorliegen. Das können sein:

  • Ein Geständnis
  • Aufklärungshilfe bei der Tat
  • Schwere persönliche Folgen der Tat für Sie
  • Eine bereits erfolgte Therapie
  • Stabilisierung Ihrer Lebensverhältnisse

Unerlaubter Besitz von Betäubungsmitteln

Bei Betäubungsmitteldelikten wie dem unerlaubten Besitz nicht geringer Mengen spielen für die Bewährungsentscheidung oft folgende Aspekte eine Rolle:

  • Haben Sie selbst Drogen konsumiert oder damit gehandelt?
  • Wie groß war die Menge der Betäubungsmittel?
  • Zeigen Sie Bereitschaft zu einer Suchttherapie?
  • Haben Sie sich vom Drogenmilieu distanziert?

Wenn Sie beispielsweise nur für den Eigenbedarf Drogen besessen haben, eine Therapie beginnen und sich glaubhaft von der Szene lösen, kann dies für eine Strafaussetzung zur Bewährung sprechen.


zurück

Welche rechtlichen Konsequenzen hat der gleichzeitige Besitz verschiedener Betäubungsmittel?

Der gleichzeitige Besitz verschiedener Betäubungsmittel wird im deutschen Strafrecht als einheitliche Tat bewertet. Dies bedeutet, dass Sie sich nicht mehrerer Straftaten schuldig machen, sondern einer einzigen Straftat nach § 29 des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG). Allerdings kann der Besitz mehrerer Substanzen zu einer erhöhten Strafzumessung führen.

Rechtliche Grundlage und Strafmaß

Gemäß § 29 BtMG droht für den unerlaubten Besitz von Betäubungsmitteln eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe. Bei mehreren Substanzen berücksichtigen Gerichte die Gesamtmenge und das Gefährdungspotenzial der einzelnen Drogen. Harte Drogen wie Heroin oder Kokain werden dabei strenger beurteilt als Cannabis.

Einfluss auf die Strafzumessung

Wenn Sie beispielsweise sowohl Cannabis als auch Amphetamine besitzen, kann dies als strafverschärfender Faktor gewertet werden. Gerichte sehen darin oft ein Indiz für einen intensiveren Drogenkonsum oder sogar für Handelsabsichten. Dies kann zu einer höheren Strafe führen, als wenn Sie nur eine Substanz besitzen würden.

Besondere Umstände und Mengengrenzen

Geringe Mengen zum Eigenverbrauch können in manchen Fällen zu einer Einstellung des Verfahrens führen. Die Definition einer geringen Menge variiert jedoch je nach Bundesland und Drogenart. Bei mehreren Substanzen wird die Gesamtsituation bewertet. Selbst wenn die Einzelmengen gering sind, kann der Besitz mehrerer Drogen eine Strafverfolgung nach sich ziehen.

Auswirkungen auf das Strafverfahren

Der Besitz verschiedener Betäubungsmittel kann die Ermittlungen intensivieren. Strafverfolgungsbehörden prüfen in solchen Fällen oft genauer, ob Handelsabsichten vorliegen. Dies kann zu umfangreicheren Durchsuchungen oder Überwachungsmaßnahmen führen.

Wenn Sie sich in einer solchen Situation befinden, ist es wichtig, die rechtlichen Konsequenzen zu verstehen. Die genaue Bewertung hängt stark vom Einzelfall ab, wobei Faktoren wie Ihre persönlichen Umstände, eventuelle Vorstrafen und die genauen Mengen und Arten der Betäubungsmittel eine Rolle spielen.


zurück


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

  • Bewährungsstrafe: Eine Bewährungsstrafe ist eine Freiheitsstrafe, die nicht sofort vollzogen wird. Statt ins Gefängnis zu gehen, bleibt der Verurteilte unter bestimmten Auflagen auf freiem Fuß. Diese Auflagen können regelmäßige Meldungen bei einem Bewährungshelfer oder das Einhalten bestimmter Verhaltensregeln umfassen. Für Laien ist wichtig zu wissen, dass bei einem Verstoß gegen diese Auflagen die Bewährungsstrafe in eine Haftstrafe umgewandelt werden kann.
  • Nicht geringe Menge: Dieser Begriff wird im Betäubungsmittelgesetz (BtMG) verwendet und bezeichnet eine bestimmte Menge einer Droge, ab der der Gesetzgeber von einer erhöhten Gefährlichkeit ausgeht. Die genaue Grenze variiert je nach Art der Droge. Für Marihuana liegt sie beispielsweise bei 7,5 Gramm THC. Der Besitz einer nicht geringen Menge hat schwerwiegendere strafrechtliche Konsequenzen als der Besitz kleinerer Mengen.
  • Tateinheit: Tateinheit bedeutet, dass durch eine Handlung oder mehrere gleichartige Handlungen verschiedene strafrechtliche Tatbestände gleichzeitig verwirklicht werden. Im vorliegenden Fall wurde die Angeklagte wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit dem Besitz von Cannabis verurteilt. Das bedeutet, dass beide Vergehen zusammen beurteilt und bestraft werden, was sich auf das Strafmaß auswirken kann.
  • Sozialprognose: Die Sozialprognose ist eine Einschätzung darüber, wie sich eine verurteilte Person in Zukunft verhalten wird. Ein Gericht prüft dabei, ob die Person eine positive oder negative Prognose für ein straffreies Leben hat. Faktoren wie vorherige Straftaten, familiäre Verhältnisse und die Bereitschaft zur Resozialisierung fließen in diese Beurteilung ein. Eine positive Sozialprognose kann zu einer milderen Strafe führen, wie beispielsweise einer Bewährungsstrafe.
  • Geständnis: Ein Geständnis ist eine Erklärung des Angeklagten, die Tat, derer er beschuldigt wird, vollständig oder teilweise einzugestehen. Im Strafprozess kann ein frühzeitiges und umfassendes Geständnis strafmildernd wirken. Es zeigt Reue und Bereitschaft zur Aufklärung des Sachverhalts und kann die Strafzumessung positiv beeinflussen.
  • Resozialisierung: Resozialisierung ist das Ziel, einen Straftäter wieder in die Gesellschaft einzugliedern und ein straffreies Leben zu ermöglichen. Besonders im Strafrecht steht Resozialisierung neben der Bestrafung im Vordergrund. Maßnahmen wie Therapieprogramme, Bewährungshilfe und Schulungen sollen den Verurteilten unterstützen, zukünftig ohne Straftaten zu leben. Eine erfolgreiche Resozialisierung kann die Grundlage für eine mildere Bestrafung sein.

Wichtige Rechtsgrundlagen


  • Betäubungsmittelgesetz (BtMG): Das BtMG regelt den Umgang mit Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen. Es soll den Missbrauch dieser Substanzen verhindern und die öffentliche Gesundheit schützen. Das Gesetz unterscheidet zwischen verschiedenen Betäubungsmitteln, die in unterschiedliche Kategorien eingeteilt werden. Je nach Kategorie und Menge des Stoffes sind unterschiedliche Strafen vorgesehen.
  • § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG: Dieser Paragraph regelt den unerlaubten Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge. Hierbei handelt es sich um eine Straftat, die mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder mit einer Geldstrafe geahndet werden kann. In diesem Fall wurde die Angeklagte wegen unerlaubten Besitzes von Kokain in nicht geringer Menge verurteilt. Es wurde festgestellt, dass die Menge von 29,65 Gramm Kokain die Grenze von 5 Gramm (netto) Kokainhydrochlorid deutlich überschreitet, die als „nicht geringe Menge“ gilt.
  • § 34 Abs. 1 Nr. 1b, Abs. 3 Nr. 4 KCanG: Die Cannabis-Kontroll- und -gestaltuns-Ge-setz (KCanG) regelt den Umgang mit Cannabis und insbesondere den Anbau, den Besitz und den Handel mit Cannabisprodukten. Dieser Paragraph des KCanG befasst sich mit dem unerlaubten Besitz von Cannabis in nicht geringer Menge. Diese Grenze der „nicht geringen Menge“ hängt von der Art der Cannabisprodukte und dem THC-Gehalt ab. In diesem Fall wurde die Angeklagte auch wegen unerlaubten Besitzes von Cannabis in nicht geringer Menge verurteilt, da die Menge von 390,0 Gramm Cannabis die seit dem 1. April 2024 erlaubte Menge von 50 Gramm für den Eigenbedarf deutlich überschreitet.
  • § 56 Abs. 2 StGB: Diese Vorschrift regelt die Voraussetzungen für die Aussetzung einer Freiheitsstrafe zur Bewährung. Die Aussetzung zur Bewährung ist möglich, wenn eine positive Sozialprognose gestellt werden kann. Der Gericht bewertet die Wahrscheinlichkeit, dass der Verurteilte künftig keine Straftaten mehr begehen wird. Der Richter berücksichtigt in seiner Entscheidung die Umstände der Tat, die Persönlichkeit des Verurteilten und die Möglichkeit der Resozialisierung.
  • Strafprozessordnung (StPO): Die StPO regelt das gesamte Verfahren vor Gericht, von der Ermittlung bis zur Vollstreckung. Insbesondere § 465 Abs. 1 StPO regelt die Kostenentscheidung in Strafverfahren. Der Verurteilte trägt grundsätzlich die Kosten des Verfahrens, es sei denn es liegen besondere Umstände vor.

Das vorliegende Urteil

AG Mannheim – Az.: 5 Ls 804 Js 40475/22 – Beschluss vom 10.04.2024


* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Strafrecht

Wir sind Ihr Ansprechpartner in Sachen Strafrecht und Verkehrsstrafrecht. Nehmen Sie noch heute Kontakt zu uns auf.

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Rechtstipps aus dem Strafrecht

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!