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Unerlaubter Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge – minder schwerer Fall

Ein Mann wird wegen Cannabisbesitzes verurteilt, doch das Oberlandesgericht hebt den Richterspruch auf. Der Fall offenbart, dass selbst bei geringen Mengen an „weichen Drogen“ harte Strafen drohen können – und dass Gerichte bei der Urteilsfindung peinlich genau sein müssen. Ein spannender Einblick in die Grauzonen des Drogenstrafrechts.

Das Wichtigste: Kurz & knapp

  • Der Fall behandelt den unerlaubten Besitz von Betäubungsmitteln in einer nicht geringen Menge und die Frage eines minder schweren Falles.
  • Das Oberlandesgericht hat die Entscheidung des Amtsgerichts aufgehoben und eine erneute Verhandlung angeordnet, weil diese in der Bewertung des Strafrahmens fehlerhaft war.
  • Das Gericht stellte klar, dass das Fehlen verminderter Schuldfähigkeit nicht zu Lasten des Angeklagten gewertet werden darf.
  • Eine mangelnde Mitwirkung des Angeklagten in der Sachverhaltsaufklärung darf ebenfalls nicht als strafschärfend angesehen werden.
  • Vorherige, nicht mehr verhandelte Taten dürfen nur dann eine Rolle spielen, wenn sie klar benannt und der Angeklagte darauf hingewiesen wurde.
  • Der Angeklagte hatte in seinem Rechtsmittel argumentiert, dass das Amtsgericht zu Unrecht einen minder schweren Fall abgelehnt hat.
  • Die Entscheidung unterstreicht die Bedeutung einer genauen Prüfung der Umstände eines Falls, bevor eine Strafe festgelegt wird.
  • Der Ausgang des Verfahrens könnte Auswirkungen auf die künftige Handhabung ähnlicher Fälle im Hinblick auf die Bewertung von Schuldfähigkeit und Mitwirkung haben.
  • Die Rückverweisung an das Amtsgericht ermöglicht eine erneute Prüfung der Umstände und eine gerechtere Entscheidung über die Strafe.
  • Personen in ähnlichen Situationen sollten sich bewusst sein, dass rechtliche Beurteilungen differenziert erfolgen müssen und eine Verteidigung in solchen Fällen wichtig ist.

Drogenrecht im Fokus: Urteil zu unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln

Unerlaubter Drogenbesitz und Strafrecht
SEO-TITEL: Drogenbesitz: Mindeststrafe für Cannabis – OLG hebt Urteil auf SEO-DESC: Cannabis-Besitz: Gericht hebt Urteil wegen fehlerhafter Begründung auf. OLG kritisiert Rechtsfehler und unzulässige Berücksichtigung von Verfahrenseinstellungen. Neue Strafbemessung durch Amtsgericht. IMAGE – ALT: Unerlaubter Drogenbesitz und Strafrecht IMAGE – CAPTION: Das Oberlandesgericht Braunschweig hob die Strafe für unerlaubten Drogenbesitz auf, da das Amtsgericht fehlerhaft die Schuld des Angeklagten bewertete und zuvor eingestellte Verfahren unzulässig berücksichtigte. (Symbolfoto: adiruch – 123rf.com)

Der unerlaubte Besitz von Betäubungsmitteln ist ein zentrales Thema im deutschen Drogenstrafrecht und wirft Fragen nach den rechtlichen Konsequenzen auf. Das Betäubungsmittelgesetz definiert, unter welchen Bedingungen der Besitz von Drogen als strafbar gilt und nennt dabei verschiedene Kategorien wie „nicht geringe Menge“. Ein minder schwerer Fall kann zur Anwendung milderer Strafen führen, wenn bestimmte Kriterien erfüllt sind. Oft stehen dabei die Unterschiede zwischen Besitz und Handel von Drogen im Vordergrund, die jeweils unterschiedliche strafrechtliche Folgen nach sich ziehen können.

Gerade der geringfügige Drogenbesitz wird in der Gesellschaft häufig diskutiert, da er nicht nur die strafrechtlichen Konsequenzen betrifft, sondern auch die Rehabilitation von Drogenstraftätern und präventive Maßnahmen gegen Drogenkonsum umfasst. Bei der Bewertung solcher Fälle spielt die Abhängigkeit des Betroffenen eine entscheidende Rolle, ebenso wie die mögliche medizinische Verwendung psychoaktiver Substanzen. Die Diskussion um den Drogenbesitz und die damit verbundenen Rechtslagen ist komplex und erfordert ein tiefes Verständnis der aktuellen rechtlichen Rahmenbedingungen.

Im Folgenden wird ein konkreter Fall untersucht, der die unterschiedlichen Facetten des unerlaubten Drogenbesitzes und die zugehörige Rechtsprechung beleuchtet.

Der Fall vor Gericht


Gericht verhandelt Fall von Drogenbesitz: Mindeststrafe für Cannabisbesitzer

Das Amtsgericht Braunschweig hat einen Mann wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Die Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Der Angeklagte war im Besitz von Marihuana, wobei die Menge die gesetzlich definierte Grenze zur „nicht geringen Menge“ um das 1,77-fache überschritt.

Gericht prüft mildere Strafe – und lehnt ab

Das Gericht prüfte, ob ein sogenannter „minder schwerer Fall“ vorlag, der eine geringere Strafe ermöglicht hätte. Dabei berücksichtigte es, dass es sich bei Marihuana um eine „weiche Droge“ handelt und die Menge die Grenze nur geringfügig überschritt. Auch wurde beachtet, dass das Cannabis zum Eigenkonsum bestimmt war.

Kritik an der Urteilsbegründung

Das Oberlandesgericht Braunschweig kritisierte jedoch die Begründung, mit der das Amtsgericht einen minder schweren Fall ablehnte. So wurde dem Angeklagten rechtsfehlerhaft angelastet, dass er nicht vermindert schuldfähig war und sich nur begrenzt zur Sache einließ. Das OLG betonte, dass mangelnde Mitwirkung an der Aufklärung nicht strafverschärfend berücksichtigt werden darf.

Verfahrenseinstellungen unzulässig berücksichtigt

Zudem beanstandete das OLG, dass das Amtsgericht Verfahrenseinstellungen zu anderen Tatvorwürfen strafschärfend berücksichtigte, ohne den Angeklagten darauf hinzuweisen. Nach Ansicht des OLG hätte dies nur bei ordnungsgemäßer Feststellung der eingestellten Taten und einem entsprechenden Hinweis erfolgen dürfen.

OLG hebt Strafausspruch auf

Aufgrund der fehlerhaften Begründung hob das Oberlandesgericht den gesamten Strafausspruch auf. Eine andere Abteilung des Amtsgerichts muss nun erneut über die Strafe entscheiden. Das OLG betonte, dass angesichts der verhängten Mindeststrafe und der nur geringfügigen Mengenüberschreitung nicht auszuschließen sei, dass die Entscheidung ohne die Wertungsfehler anders ausgefallen wäre.

Bedeutung für Betroffene

Der Fall zeigt, dass Gerichte bei der Strafzumessung in Drogenverfahren strenge Maßstäbe anlegen müssen. Für Beschuldigte ist es wichtig zu wissen, dass sie nicht zur aktiven Mitwirkung an der Aufklärung verpflichtet sind und ihnen dies nicht negativ ausgelegt werden darf. Auch müssen Gerichte bei der Berücksichtigung eingestellter Verfahren besondere Sorgfalt walten lassen.


Die Schlüsselerkenntnisse


Diese Entscheidung unterstreicht die Bedeutung einer sorgfältigen und rechtmäßigen Strafzumessung, insbesondere bei der Prüfung minder schwerer Fälle im Betäubungsmittelrecht. Sie verdeutlicht, dass weder mangelnde Mitwirkung des Angeklagten noch eingestellte Verfahren ohne entsprechende Hinweise strafschärfend berücksichtigt werden dürfen. Die Aufhebung des Strafausspruchs zeigt, dass selbst geringfügige Fehler in der Urteilsbegründung zu einer Neuverhandlung führen können, was die Notwendigkeit präziser juristischer Arbeit unterstreicht.


Was bedeutet das Urteil für Sie?

Wenn Sie wegen unerlaubten Drogenbesitzes angeklagt sind, könnte dieses Urteil Ihre Verteidigungsstrategie beeinflussen. Es stärkt Ihre Rechte, indem es klarstellt, dass Ihr Schweigen oder begrenztes Einlassen vor Gericht nicht zu Ihrem Nachteil ausgelegt werden darf. Auch wenn die Menge der Drogen nur knapp über dem Grenzwert liegt, besteht die Chance auf einen „minder schweren Fall“ mit geringerer Strafe. Wichtig ist, dass Sie sich bewusst sind: Jeder Aspekt der Strafzumessung muss vom Gericht sorgfältig begründet werden. Bei Fehlern in der Urteilsbegründung können Sie Rechtsmittel einlegen, was zu einer Neuverhandlung der Strafe führen kann.


FAQ – Häufige Fragen

In dieser FAQ-Rubrik finden Sie wertvolle Informationen rund um häufig gestellte Fragen zum Thema: Unerlaubter Drogenbesitz und Strafrecht. Wir bieten Ihnen prägnante Antworten, die Ihnen helfen, die rechtlichen Rahmenbedingungen und möglichen Konsequenzen besser zu verstehen. Tauchen Sie ein in die Inhalte, um informierte Entscheidungen zu treffen und Ihr Wissen zu erweitern.

Was versteht man unter „unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln“?

Unter unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln versteht man das bewusste Innehaben von Drogen ohne eine entsprechende Erlaubnis. Dies ist nach § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) strafbar.

Definition des Besitzes

Der Besitz von Betäubungsmitteln setzt zwei Komponenten voraus:

  1. Objektiv: Sie müssen die tatsächliche Sachherrschaft über die Drogen für einen nennenswerten Zeitraum haben.
  2. Subjektiv: Sie müssen Besitzbewusstsein und Besitzwillen haben, also die Absicht, ungehindert über die Drogen verfügen zu können.

Es ist dabei unerheblich, ob Sie Eigentümer der Drogen sind oder nicht. Entscheidend ist, dass Sie die tatsächliche Verfügungsgewalt über die Betäubungsmittel haben.

Beispiele für unerlaubten Besitz

Unerlaubter Besitz liegt vor, wenn Sie:

  • Drogen in Ihrer Tasche oder Wohnung aufbewahren
  • Betäubungsmittel für jemand anderen aufbewahren
  • Drogen in einem Ihnen zugänglichen Versteck deponiert haben

Beachten Sie: Auch wenn Sie die Drogen nicht direkt bei sich tragen, können Sie sich strafbar machen, solange Sie problemlosen Zugang zu ihnen haben.

Rechtliche Konsequenzen

Der unerlaubte Besitz von Betäubungsmitteln wird in der Regel mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren geahndet. Die konkrete Strafe hängt von verschiedenen Faktoren ab:

  • Art der Droge (weiche, mittelgefährliche oder harte Droge)
  • Menge der gefundenen Betäubungsmittel
  • Ihre Vorstrafen
  • Eventuelle Suchterkrankung

Bei einer nicht geringen Menge droht eine Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr. Handelt es sich hingegen um eine geringe Menge zum Eigenverbrauch, kann die Staatsanwaltschaft unter bestimmten Umständen von einer Strafverfolgung absehen.

Besonderheiten beim Cannabis-Besitz

Seit der Teillegalisierung von Cannabis bestimmen sich die Strafen für den unerlaubten Besitz nach § 34 KCanG. Informieren Sie sich über die aktuellen Regelungen, da diese von den allgemeinen Bestimmungen des BtMG abweichen können.

Wenn Sie mit Betäubungsmitteln in Berührung kommen, sollten Sie sich der rechtlichen Risiken bewusst sein. Im Zweifelsfall ist es ratsam, sich an einen Rechtsanwalt zu wenden, der Sie über Ihre konkrete Situation beraten kann.

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Welche strafrechtlichen Konsequenzen drohen im Falle unerlaubten Drogenbesitzes?

Der unerlaubte Besitz von Betäubungsmitteln ist in Deutschland grundsätzlich strafbar. Das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) sieht für den Besitz von Drogen eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe vor. Die tatsächliche Strafe hängt jedoch von verschiedenen Faktoren ab, insbesondere von der Art und Menge der Drogen sowie den Umständen des Einzelfalls.

Geringe Menge zum Eigenkonsum

Wenn Sie nur eine geringe Menge zum Eigenkonsum besitzen, kann die Staatsanwaltschaft unter bestimmten Voraussetzungen von einer Strafverfolgung absehen. Dies bedeutet, dass das Verfahren möglicherweise eingestellt wird. Allerdings gibt es hierfür keine Garantie, und die Definition einer „geringen Menge“ variiert je nach Bundesland und Drogenart.

Nicht geringe Menge

Bei Besitz einer nicht geringen Menge droht in der Regel eine Freiheitsstrafe. Die Grenze zur nicht geringen Menge ist für verschiedene Betäubungsmittel gesetzlich festgelegt. Beispielsweise liegt sie bei Cannabis bei etwa 7,5 Gramm reinem THC, was etwa 30 Gramm Marihuana mittlerer Qualität entspricht.

Minder schwerer Fall

In minder schweren Fällen des unerlaubten Besitzes einer nicht geringen Menge kann das Gericht eine mildere Strafe verhängen. Die Freiheitsstrafe beträgt dann zwischen drei Monaten und fünf Jahren. Ob ein minder schwerer Fall vorliegt, hängt von den Umständen ab, wie zum Beispiel der persönlichen Situation des Täters oder den Motiven für den Besitz.

Weitere mögliche Konsequenzen

Neben der eigentlichen Strafe müssen Sie bei einem Drogendelikt mit weiteren Konsequenzen rechnen:

  • Führerscheinentzug: Auch wenn Sie nicht im Straßenverkehr aufgefallen sind, kann Ihnen die Fahrerlaubnis entzogen werden.
  • Eintragung ins Bundeszentralregister: Dies kann Auswirkungen auf Ihre berufliche Zukunft haben.
  • Bewährungsauflagen: Bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe mit Bewährung können Ihnen Auflagen erteilt werden, wie regelmäßige Drogentests oder die Teilnahme an einer Therapie.

Therapie statt Strafe

In manchen Fällen besteht die Möglichkeit, eine Therapie anstelle einer Haftstrafe zu absolvieren. Dies gilt insbesondere, wenn die Tat im Zusammenhang mit einer Drogenabhängigkeit steht und die zu erwartende Freiheitsstrafe nicht mehr als zwei Jahre beträgt.

Wenn Sie mit Drogenbesitz konfrontiert sind, ist es ratsam, umgehend einen erfahrenen Strafverteidiger zu konsultieren. Dieser kann Ihre individuellen Umstände prüfen und die bestmögliche Verteidigungsstrategie entwickeln, um die strafrechtlichen Konsequenzen möglicherweise zu mildern oder eine Verfahrenseinstellung zu erreichen.

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Was bedeutet ein „minder schwerer Fall“ in Bezug auf Drogenbesitz?

Im deutschen Betäubungsmittelstrafrecht bezeichnet ein „minder schwerer Fall“ eine rechtliche Einstufung, die eine mildere Bestrafung ermöglicht. Wenn Sie mit einem Drogendelikt konfrontiert sind, kann diese Klassifizierung erhebliche Auswirkungen auf Ihr Strafmaß haben.

Kriterien für einen minder schweren Fall

Die Gerichte berücksichtigen bei der Beurteilung, ob ein minder schwerer Fall vorliegt, verschiedene Faktoren:

  • Art und Menge der Drogen: Bei „weichen“ Drogen wie Cannabis oder geringeren Mengen ist die Wahrscheinlichkeit eines minder schweren Falls höher als bei „harten“ Drogen wie Heroin oder Kokain.
  • Zweck des Besitzes: Wenn die Drogen für den Eigenkonsum bestimmt waren und nicht zum Handel, kann dies für einen minder schweren Fall sprechen.
  • Persönliche Umstände: Eine Drogenabhängigkeit, schwere Erkrankungen oder eine Notsituation können berücksichtigt werden.
  • Alter und Reife: Ein junges Alter oder mangelnde Einsicht in die Gefährlichkeit der Tat können zu Gunsten des Täters ausgelegt werden.
  • Verhalten nach der Tat: Ein Geständnis, Therapiebereitschaft oder Mitwirkung bei der Aufklärung weiterer Straftaten können sich positiv auswirken.

Auswirkungen auf das Strafmaß

Die Einstufung als minder schwerer Fall kann erhebliche Auswirkungen auf die Strafe haben:

  • Bei Handel mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge reduziert sich die Strafe von mindestens einem Jahr auf drei Monate bis fünf Jahre Freiheitsstrafe.
  • Bei gewerbsmäßigem Handel mit Cannabis sinkt die Strafe von mindestens einem Jahr auf drei Monate bis fünf Jahre Freiheitsstrafe.

Bedeutung für Ihre Verteidigung

Wenn Sie mit einem Drogendelikt konfrontiert sind, ist es wichtig, dass Sie und Ihr Anwalt alle Umstände sorgfältig prüfen, die für einen minder schweren Fall sprechen könnten. Der Bundesgerichtshof hat festgelegt, dass ein minder schwerer Fall dann anzunehmen ist, wenn „das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem so erheblichen Maße abweicht, dass der Regelstrafrahmen nicht mehr angemessen ist“.

Es ist wichtig zu beachten, dass die Annahme eines minder schweren Falls eine Gesamtabwägung aller Umstände erfordert. Selbst wenn einzelne Faktoren gegen einen minder schweren Fall sprechen, wie z.B. die Abgabe von Drogen an Minderjährige, kann in der Gesamtschau dennoch ein minder schwerer Fall vorliegen.

Für Ihre Verteidigung kann es entscheidend sein, frühzeitig einen erfahrenen Strafverteidiger hinzuzuziehen. Dieser kann wichtige Weichenstellungen vornehmen, wie etwa einen freiwilligen Abstinenznachweis oder die Aufnahme einer Therapie bei Vorliegen einer Betäubungsmittelabhängigkeit.

Beachten Sie, dass die genaue Auslegung und Anwendung des Konzepts des minder schweren Falls von Fall zu Fall variieren kann und stark von den spezifischen Umständen abhängt. Ein Fachanwalt für Strafrecht kann Ihre individuellen Möglichkeiten und Chancen am besten evaluieren.

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Welche Möglichkeiten zur Strafverteidigung bestehen im Falle des Drogenbesitzes?

Bei einem Vorwurf des Drogenbesitzes stehen Ihnen verschiedene Verteidigungsmöglichkeiten zur Verfügung. Ein erfahrener Strafverteidiger kann diese Strategien für Sie optimal einsetzen.

Infragestellung des Tatverdachts

Eine zentrale Verteidigungsstrategie ist die Anfechtung des Tatverdachts. Ihr Anwalt kann die Rechtmäßigkeit der Durchsuchung oder Beschlagnahme in Frage stellen. Wenn die Beweise unrechtmäßig erlangt wurden, können sie möglicherweise nicht gegen Sie verwendet werden.

Argumentation für geringe Menge

Sollte es sich um eine geringe Menge zum Eigenkonsum handeln, kann Ihr Verteidiger auf eine Einstellung des Verfahrens gemäß § 29 Abs. 5 BtMG hinwirken. Die Definition einer „geringen Menge“ variiert je nach Bundesland und Art der Droge. In Bayern werden Drogendelikte oft strenger verfolgt als in anderen Bundesländern.

Nachweis einer Drogenabhängigkeit

Wenn Sie drogenabhängig sind, kann Ihr Anwalt argumentieren, dass eine Therapie statt Strafe sinnvoller wäre. Bei Freiheitsstrafen bis zu zwei Jahren besteht die Möglichkeit, diese durch eine Drogentherapie zu ersetzen. Dies setzt voraus, dass die Tat im Zusammenhang mit der Sucht begangen wurde.

Verhandlung mit der Staatsanwaltschaft

In manchen Fällen kann Ihr Verteidiger bereits im Vorfeld mit der Staatsanwaltschaft verhandeln, um eine Klageerhebung zu vermeiden. Dies erfordert jedoch frühzeitiges Handeln und geschicktes Verhandeln seitens Ihres Anwalts.

Prüfung auf minder schweren Fall

Bei unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge kann Ihr Verteidiger argumentieren, dass ein minder schwerer Fall vorliegt. Dies könnte zu einer milderen Strafe führen. Faktoren wie Ihre persönlichen Umstände, eine mögliche Abhängigkeit oder Ihre Bereitschaft zur Therapie können dabei eine Rolle spielen.

Bedenken Sie, dass jeder Fall individuell ist. Ein spezialisierter Strafverteidiger kann Ihre spezifische Situation analysieren und die beste Verteidigungsstrategie entwickeln. Zögern Sie nicht, frühzeitig rechtlichen Beistand in Anspruch zu nehmen, um Ihre Chancen auf ein positives Ergebnis zu maximieren.

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Wie wahrscheinlich ist ein Schuldspruch bei Drogenbesitz?

Die Wahrscheinlichkeit eines Schuldspruchs bei Drogenbesitz hängt von verschiedenen Faktoren ab und kann nicht pauschal beziffert werden. Grundsätzlich ist der Besitz von Betäubungsmitteln in Deutschland strafbar, wobei die Strafandrohung bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe beträgt.

Einflussfaktoren auf den Schuldspruch

Die Wahrscheinlichkeit eines Schuldspruchs wird maßgeblich beeinflusst durch:

  1. Die Menge der Drogen: Bei geringen Mengen zum Eigenkonsum kann das Verfahren unter Umständen eingestellt werden. Die Definition einer „geringen Menge“ variiert je nach Bundesland und Art der Droge.
  2. Art der Drogen: Harte Drogen wie Kokain oder Heroin werden in der Regel strenger beurteilt als beispielsweise Cannabis.
  3. Umstände des Besitzes: Wenn Sie die Drogen nur zum Eigenkonsum besitzen, wird dies oft milder bewertet als Besitz zum Zweck des Handels.
  4. Vorstrafen: Wenn Sie bereits wegen Drogendelikten vorbestraft sind, erhöht dies die Wahrscheinlichkeit eines Schuldspruchs.

Verfahrenseinstellung und mildere Strafen

In bestimmten Fällen kann das Verfahren eingestellt werden oder es können mildere Strafen verhängt werden:

  • Bei Besitz geringer Mengen zum Eigenkonsum kann das Verfahren gemäß § 31a BtMG eingestellt werden.
  • In manchen Bundesländern werden Verfahren bei bis zu 0,3 g Kokain eingestellt, während in anderen Ländern, insbesondere in Süddeutschland, keine Einstellung bei harten Drogen erfolgt.

Konsequenzen über den Schuldspruch hinaus

Bedenken Sie, dass ein Drogendelikt auch Auswirkungen auf Ihren Führerschein haben kann. Selbst wenn Sie nicht unter Drogeneinfluss gefahren sind, kann allein der Besitz von Drogen dazu führen, dass Ihre Fahreignung in Frage gestellt wird.

Wenn Sie mit Drogenbesitz konfrontiert sind, ist es ratsam, umgehend einen erfahrenen Strafverteidiger zu konsultieren. Eine optimale Verteidigungsstrategie kann dazu beitragen, mögliche Verteidigungsziele wie Freispruch, Verfahrenseinstellung oder eine mildere Strafe zu erreichen.

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Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

  • Nicht geringe Menge: Die „nicht geringe Menge“ ist ein Schwellenwert im Betäubungsmittelstrafrecht, ab dem härtere Strafen drohen. Sie variiert je nach Drogenart und wird anhand des Wirkstoffgehalts bestimmt. Für Cannabis liegt sie bei etwa 7,5 Gramm THC. Überschreitet der Besitz diese Grenze, greift § 29a BtMG mit einer Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe. Im vorliegenden Fall wurde die Grenze um das 1,77-fache überschritten, was als relativ geringe Überschreitung gilt. Die genaue Festlegung der „nicht geringen Menge“ erfolgt durch die Rechtsprechung und kann sich im Laufe der Zeit ändern.
  • Minder schwerer Fall: Ein „minder schwerer Fall“ ermöglicht es dem Gericht, eine mildere Strafe zu verhängen. Er liegt vor, wenn das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle deutlich abweicht. Faktoren können z.B. eine nur geringfügige Überschreitung der „nicht geringen Menge“, Eigenkonsum statt Handel, oder besondere persönliche Umstände sein. Die Annahme eines minder schweren Falls kann die Mindeststrafe von einem Jahr unterschreiten. Im vorliegenden Fall lehnte das Gericht einen minder schweren Fall trotz geringer Mengenüberschreitung ab, was vom OLG kritisiert wurde.
  • Strafzumessung: Die Strafzumessung ist der Prozess, in dem das Gericht die konkrete Strafe innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens festlegt. Dabei müssen alle für und gegen den Täter sprechenden Umstände berücksichtigt und gegeneinander abgewogen werden. Relevante Faktoren sind u.a. Tatmotive, Vorstrafen, Geständnis, Tatfolgen und persönliche Verhältnisse des Täters. Die Strafzumessung muss im Urteil nachvollziehbar begründet werden. Fehler in der Strafzumessung, wie im vorliegenden Fall die unzulässige Berücksichtigung des Schweigens des Angeklagten, können zur Aufhebung des Urteils führen.
  • Nemo-tenetur-Grundsatz: Dieser Grundsatz besagt, dass niemand verpflichtet ist, sich selbst zu belasten oder an der eigenen Überführung mitzuwirken. Er leitet sich aus dem Recht auf ein faires Verfahren ab und ist in § 136 Abs. 1 StPO verankert. Der Beschuldigte darf schweigen oder die Aussage verweigern, ohne dass ihm dies negativ ausgelegt werden darf. Im vorliegenden Fall rügte das OLG, dass das Amtsgericht dem Angeklagten sein begrenztes Einlassen zur Last legte. Dies verstößt gegen den nemo-tenetur-Grundsatz und kann ein Revisionsgrund sein.
  • Verfahrenseinstellung nach § 154 StPO: Diese Vorschrift erlaubt es der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht, ein Verfahren wegen einzelner Taten einzustellen, wenn die zu erwartende Strafe neben einer Strafe wegen anderer Taten nicht ins Gewicht fällt. Eingestellte Taten dürfen grundsätzlich nicht strafschärfend berücksichtigt werden, es sei denn, sie wurden ordnungsgemäß festgestellt und der Angeklagte wurde auf die mögliche Berücksichtigung hingewiesen. Im vorliegenden Fall berücksichtigte das Amtsgericht eingestellte Verfahren unzulässigerweise strafschärfend, was vom OLG beanstandet wurde.
  • Rechtsmittel: Rechtsmittel sind gesetzlich vorgesehene Möglichkeiten, gerichtliche Entscheidungen durch ein höheres Gericht überprüfen zu lassen. Im Strafrecht sind die wichtigsten Rechtsmittel die Berufung und die Revision. Die Berufung ermöglicht eine vollständige neue Verhandlung, während die Revision nur Rechtsfehler überprüft. Im vorliegenden Fall führte die Revision des Angeklagten zur Aufhebung des Strafausspruchs durch das OLG. Rechtsmittel sind wichtig für die Wahrung der Rechte des Angeklagten und die Sicherstellung einer gerechten Entscheidung.

Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 29a Abs. 1 BtMG (Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge): Dieser Paragraph legt fest, dass der Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft wird. Im vorliegenden Fall wurde der Angeklagte wegen des Besitzes von Marihuana in nicht geringer Menge verurteilt, wobei die Mindeststrafe von einem Jahr verhängt wurde.
  • § 29a Abs. 2 BtMG (Minder schwerer Fall): Dieser Paragraph sieht die Möglichkeit einer Strafmilderung vor, wenn besondere Umstände vorliegen, die den Fall als „minder schwer“ erscheinen lassen. Im vorliegenden Fall prüfte das Gericht, ob ein solcher minder schwerer Fall vorlag, lehnte dies jedoch ab.
  • § 21 StGB (Verminderte Schuldfähigkeit): Dieser Paragraph regelt die verminderte Schuldfähigkeit aufgrund von seelischen Störungen, tiefgreifender Bewusstseinsstörung oder Intelligenzminderung. Im vorliegenden Fall rügte das Oberlandesgericht, dass das Amtsgericht dem Angeklagten fälschlicherweise das Fehlen verminderter Schuldfähigkeit negativ angelastet hatte.
  • § 154 Abs. 2 StPO (Einstellung des Verfahrens): Dieser Paragraph ermöglicht die Einstellung eines Verfahrens unter bestimmten Voraussetzungen, beispielsweise bei geringer Schuld oder wenn die öffentliche Klage unbegründet erscheint. Im vorliegenden Fall beanstandete das Oberlandesgericht, dass das Amtsgericht Verfahrenseinstellungen zu anderen Tatvorwürfen strafschärfend berücksichtigte, ohne den Angeklagten darauf hinzuweisen.
  • Grundsatz der Unschuldsvermutung: Dieser Grundsatz besagt, dass jeder Angeklagte so lange als unschuldig gilt, bis seine Schuld durch ein rechtskräftiges Urteil festgestellt wurde. Im vorliegenden Fall betonte das Oberlandesgericht, dass dem Angeklagten seine mangelnde Mitwirkung an der Sachverhaltsaufklärung nicht negativ ausgelegt werden darf, da dies gegen den Grundsatz der Unschuldsvermutung verstoßen würde.

Das vorliegende Urteil

Oberlandesgericht Braunschweig – Az.: 1 ORs 40/23 – Beschluss vom 06.11.2023


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