AG Gummersbach – Az.: 82 Ls 11/20 – Urteil vom 14.05.2020
Der Angeklagte wird wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge im minderschweren Fall unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Gummersbach vom 03.09.2019 – 83 Ds 228/19 – nach Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt.
Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und die eigenen Auslagen.
Angewandte Vorschriften: §§ 29a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 BtMG; 53 StGB
Gründe
I.
Der ledige Angeklagte ist jetzt „00“ Jahre alt. Als „(…)“ verfügt er über ein monatliches Nettoeinkommen i.H.v. 1.300,00 EUR.
Der Angeklagte ist bislang wie folgt strafrechtlich in Erscheinung getreten:
1. Unter dem 16.09.2008 erhielt der Angeklagte wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Haftpflichtversicherung vom Jugendstrafrichter eine richterliche Weisung, ein einmonatiges Fahrverbot und er musste Arbeitsleistungen erbringen.
2. Mit einer weiteren Verurteilung unter dem 17.12.2008 wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis erhielt er eine Woche Jugendarrest.
3. Unter dem 05.01.2010 wurde er erneut wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu zwei Wochen Jugendarrest und zur Erbringung von Arbeitsleistungen verurteilt.
4. Unter dem 25.01.2011 wurde er wiederum wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldauflage und dem Erbringen von Arbeitsleistungen verurteilt. Er erhielt zudem eine richterliche Weisung und ein dreimonatiges Fahrverbot.
5. Wegen Leistungserschleichung und versuchtem Betrugs wurde unter dem 15.11.2011 ein Verfahren gegen ihn mit Ermahnung und Geldauflage gemäß § 47 JGG eingestellt.
6. Unter dem 14.12.2011 erhielt er wegen unerlaubten Besitzes von Marihuana eine richterliche Weisung und eine Geldauflage.
7. Mit Urteil vom 31.10.2012 wurde der Angeklagte sodann wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung und vorsätzlichem Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer sechsmonatigen Jugendstrafe mit einer Bewährungszeit von drei Jahren verurteilt. Zudem wurde eine Sperre für die Fahrerlaubnis bis zum 7.8.2013 ausgesprochen.
8. Unter Einbeziehung dieser Entscheidung wurde der Angeklagte unter dem 17.04.2013 wegen Sachbeschädigung und fahrlässigen Verstoß gegen das Waffengesetz zu einer Jugendstrafe von 9 Monaten mit dreijähriger Bewährungszeit verurteilt.
9. Unter weiterer Einbeziehung der zwei vorgenannten Entscheidungen wurde der Angeklagte sodann unter dem 03.12.2013 wegen fahrlässiger Trunkenheit im Straßenverkehr in Tateinheit mit vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einem Jahr Jugendstrafe, wiederum ausgesetzt zur Bewährung verurteilt, wobei die Strafaussetzung widerrufen und die Strafvollstreckung am 25.8.2017 erledigt war.
10. Mit Urteil vom 16.11.2015 wurde der Angeklagte sodann erstmals vom Strafrichter wegen vorsätzlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Sachbeschädigung zu einer fünfmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt, der Vollstreckung unter dem 11.10.2017 erledigt war.
11. Danach wurde gegen den Angeklagte unter dem 22.6.2018 mittels Strafbefehl wegen Diebstahls geringwertiger Sachen einer Geldstrafe in Höhe von 30 Tagessätzen zu je 15 EUR festgesetzt.
12. Am 03.09.2019 verurteilte das Amtsgericht Gummersbach den Angeklagten wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis (Einsatzstrafe: 6 Monate Freiheitsstrafe) und wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln (Einsatzstrafe: 70 Tagessätze zu je 15,00 EUR Geldstrafe) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 7 Monaten mit Strafaussetzung zur Bewährung bis zum 10.09.2022. Darüber hinaus ordnete das Gericht eine Sperre für die Fahrerlaubnis bis zum 10.09.2020 an.
13. Am 08.10.2019 verurteilte das Amtsgericht Gummersbach den Angeklagten wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis und wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer Gesamtgeldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 15,00 EUR und einer Sperre für die Fahrerlaubnis bis zum 25.04.2020. Die Geldstrafe ist bezahlt.
II.
Der Angeklagte verfügte am 17.06.2019 gegen 09:15 Uhr in seiner Wohnung in der L.-straße 193 in H. zum Eigenkonsum über 315,26 Gramm Cannabis mit einem Wirkstoffanteil von 8,58 Gramm THC. Darüber hinaus hatte er noch 64 Cannabispflanzen im Rahmen einer nicht professionell betriebenen Plantage eingetopft, deren Erträgnisse ebenfalls dem Eigenkonsum dienen sollten. Nach Aberntung der Pflanzen ergab sich eine Gesamtmenge konsumfähigen Cannabis von 449,78 Gramm mit einem Wirkstoffanteil von 11,0 Gramm THC.
Diese Feststellungen beruhen auf dem umfassenden glaubhaften Geständnis des Angeklagten und den weiteren ausweislich des Protokolls der Hauptverhandlung ausgeschöpften Beweismitteln sowie auf den sonstigen aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung herrührenden Umständen.
III.
Nach den getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge im minderschweren Fall gemäß § 29a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 BtMG schuldig gemacht.
Das Gericht hat auf eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten erkannt. Diese Strafen erschienen nach Abwägung aller erkennbaren für und gegen den Angeklagten in Betracht kommenden Strafzumessungsgesichtspunkte tat- und schuldangemessen. Bei der Bemessung der Höhe der Strafen innerhalb des Strafrahmens von § 29a Abs. 2 BtMG (Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu 5 Jahren) hat sich das Gericht an den Grundsätzen der Strafzumessung gemäß § 46 StGB ausgerichtet. Dabei konnte zu Gunsten des Angeklagten insbesondere sein Geständnis berücksichtigt werden, zu seinen Lasten mussten die zahlreichen – in einem Fall auch einschlägigen – Vorstrafen ins Gewicht fallen.
Gemäß §§ 53, 54 StGB hat das Gericht aus der vorgenannten Strafe und den gesamtstrafenfähigen Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Gummersbach vom 03.09.2019 eine Gesamtfreiheitsstrafe von 8 Monaten gebildet. Dabei hat das Gericht die Person des Angeklagten und die einzelnen Taten nochmals zusammenfassend gewürdigt, wobei auch alle Strafzumessungsfaktoren, die bereits bei der Bemessung der Einzelstrafen von Bedeutung waren, berücksichtigt worden sind.
Die Vollstreckung der Strafe konnte zur Bewährung ausgesetzt werden, da unter Berücksichtigung der in § 56 Abs. 1, S. 2 StGB genannten Umstände zu erwarten ist, dass der Angeklagte sich nunmehr die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 StPO.