Skip to content

Unerlaubter Betäubungsmittelhandel – Positiver Schnelltest

In einem spannenden Fall vor dem Oberlandesgericht Naumburg wurde ein Urteil wegen Drogenbesitzes aufgehoben, weil ein positiver Schnelltest allein nicht ausreichte, um den Angeklagten zu verurteilen. Das Gericht fordert wissenschaftliche Beweise für die Zuverlässigkeit des Tests und eine genaue Beschreibung der angewandten Methode. Jetzt muss das Amtsgericht Halle erneut entscheiden, ob der Test den hohen Anforderungen genügt, um den Besitz von Heroin zu beweisen.

Zum vorliegenden Urteil Az.: 1 ORs 144/23 | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Hilfe anfordern


✔ Der Fall: Kurz und knapp

  • Der Fall behandelt den Vorwurf des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln.
  • Der Angeklagte wurde ursprünglich vom Amtsgericht Halle zu einer Geldstrafe verurteilt.
  • Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil ein und rügte eine Verletzung materiellen Rechts.
  • Das Oberlandesgericht Naumburg hob das Urteil des Amtsgerichts Halle auf.
  • Das Verfahren wurde zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an einen anderen Strafrichter zurückverwiesen.
  • Das Gericht befand, dass die bisherigen Feststellungen des Amtsgerichts die Verurteilung nicht ausreichend tragen.
  • Hauptschwierigkeit war die unzureichende Beweisführung und die nicht ausreichende Feststellung der Tatbestandsmerkmale.
  • Die Entscheidung zeigt die Bedeutung einer gründlichen und korrekten Sachverhaltsaufklärung in Strafverfahren.
  • Die Aufhebung des Urteils eröffnet dem Angeklagten die Chance auf eine neue Bewertung der Beweislage.

Drogenbesitz: Hohes Beweismaß für Schnelltest-Ergebnisse gefordert

Der Besitz und Handel von illegalen Drogen ist in den meisten Ländern streng reguliert und unter Strafe gestellt. Das Gesetz zielt darauf ab, den Konsum und die Verbreitung von Betäubungsmitteln einzudämmen und die öffentliche Gesundheit sowie die Sicherheit der Bürger zu schützen. Allerdings gibt es in der Praxis immer wieder Herausforderungen und rechtliche Grauzonen, die eine differenzierte Betrachtungsweise erfordern. In diesem Beitrag werden wir uns mit einem konkreten Gerichtsfall befassen, der die Komplexität des Themas verdeutlicht. Wir werden untersuchen, wie Gerichte mit Fällen umgehen, in denen der Verdacht auf unerlaubten Betäubungsmittelbesitz besteht, aber die Rechtslage nicht eindeutig ist. Dieser Überblick soll Ihnen helfen, die Hintergründe besser zu verstehen und sich eine fundierte Meinung zu diesem sensiblen Thema zu bilden.

Ihr Recht im Betäubungsmittelstrafrecht: Wir kennen den Weg.

Wurden Sie aufgrund eines positiven Schnelltests verurteilt? Die Rechtslage im Betäubungsmittelstrafrecht ist komplex und erfordert fundierte Kenntnisse. Wir von der Kanzlei Kotz sind spezialisiert auf Strafrecht und verfügen über langjährige Erfahrung in der Verteidigung gegen Drogendelikte.

Nehmen Sie jetzt Kontakt mit uns auf und lassen Sie uns gemeinsam Ihre rechtlichen Möglichkeiten prüfen.

Ersteinschätzung anfordern

✔ Der Fall vor dem Amtsgericht Halle


Unzureichende Feststellungen zur Qualifizierung von Heroin als Betäubungsmittel

In einem Fall vor dem Amtsgericht Halle ging es um einen Angeklagten, der am 30. September 2021 mit einer Klemmtüte, die 1,6 g netto einer Substanz enthielt, im Hauptbahnhof Halle einer Personenkontrolle unterzogen wurde. Das Amtsgericht verurteilte den Angeklagten wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 15,00 Euro. Es stützte seine Feststellung, dass es sich bei der Substanz um Heroin handelte, auf die Aussagen eines Polizeibeamten, die Inaugenscheinnahme eines Bildberichts sowie auf einen verlesenen Vermerk zu einem positiven Schnelltest.

Gegen das Urteil legte der Angeklagte Sprungrevision ein. Das Oberlandesgericht Naumburg hob das Urteil auf und verwies die Sache zurück an das Amtsgericht. Es befand, dass die Feststellungen nicht ausreichten, um mit der für eine Verurteilung erforderlichen Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass der Angeklagte tatsächlich Heroin besessen hatte.

Schnelltest allein reicht für Nachweis von Betäubungsmitteln nicht aus

Das OLG führte aus, dass die Annahme, bei einer sichergestellten Substanz handele es sich um ein Betäubungsmittel, nicht allein auf das positive Ergebnis eines Schnelltests gestützt werden könne. Vielmehr müsse in den Urteilsgründen dargelegt werden, dass es sich bei dem angewendeten Schnelltest um ein wissenschaftlich abgesichertes und zuverlässiges Standardtestverfahren handelt.

Im vorliegenden Fall fehlten jedoch bereits Angaben zur Qualität des verwendeten Schnelltests „M.M.C. Heroin“. Auch die angewendete Methode zur Feststellung des Heroins wurde nicht dargelegt. Das Amtsgericht hatte somit nicht ausgeführt, ob es sich bei dem Test um ein anerkanntes Standardverfahren zum sicheren Nachweis von Heroin handelte. Anhand der Urteilsgründe konnte das OLG daher nicht prüfen, ob zu Recht davon ausgegangen wurde, dass die sichergestellte Substanz Heroin war.

Aufhebung des Urteils mangels zuverlässiger Feststellungen

Aufgrund dieser unzureichenden Feststellungen und Beweiswürdigung hob das OLG das Urteil auf. Unabhängig davon, dass auch Angaben zum Wirkstoffgehalt fehlten, konnte nicht zuverlässig festgestellt werden, ob es sich tatsächlich um das Betäubungsmittel Heroin handelte.

Das Amtsgericht muss sich nun in einer erneuten Verhandlung eingehender mit der Frage befassen, ob der verwendete Schnelltest ein geeignetes Verfahren zum Nachweis von Heroin darstellt. Nur wenn dies bejaht werden kann und die weiteren Feststellungen dafür ausreichen, kommt eine Verurteilung wegen Betäubungsmittelbesitzes in Betracht.

Hohe Anforderungen an Feststellungen im Betäubungsmittelstrafrecht

Der Beschluss des OLG Naumburg zeigt, dass die Gerichte an den Nachweis von Betäubungsmitteln hohe Anforderungen stellen. Ein positiver Schnelltest reicht für sich genommen nicht aus. Vielmehr muss dessen Zuverlässigkeit durch wissenschaftliche Erkenntnisse abgesichert sein und die angewendete Methodik im Urteil genau dargelegt werden. Nur so kann sichergestellt werden, dass Feststellungen zum Vorliegen eines Betäubungsmittels auf einer tragfähigen Grundlage beruhen.

Für die Praxis bedeutet dies, dass sowohl Strafverfolgungsbehörden als auch Gerichte bei Betäubungsmitteldelikten sehr sorgfältig vorgehen müssen. Eine lückenlose Dokumentation der Nachweisführung ist unerlässlich, um einer revisionsrechtlichen Überprüfung standzuhalten. Angeklagte können sich im Zweifelsfall darauf berufen, dass die Feststellungen nicht ausreichen, um den Besitz eines Betäubungsmittels zu belegen.

✔ Die Schlüsselerkenntnisse in diesem Fall


Die Entscheidung des OLG Naumburg stellt klar, dass für eine Verurteilung wegen Betäubungsmittelbesitzes der positive Schnelltest allein nicht ausreicht. Vielmehr müssen die Gerichte sorgfältig darlegen, dass es sich um ein wissenschaftlich anerkanntes und zuverlässiges Nachweisverfahren handelt. Der Beschluss mahnt zu höchster Sorgfalt beim Nachweis von Betäubungsmitteln und zeigt, dass Urteile einer strengen revisionsrechtlichen Kontrolle unterliegen. Strafverfolgungsbehörden und Gerichte müssen ihre Feststellungen auf eine tragfähige Grundlage stellen, um Verurteilungen wegen Betäubungsmitteldelikten abzusichern.


Was bedeutet das Urteil für Sie?

Wenn Sie wegen Drogenbesitzes angeklagt sind:

Dieses Urteil unterstreicht, dass ein positiver Schnelltest allein nicht ausreicht, um Sie zu verurteilen. Die Polizei und Staatsanwaltschaft müssen beweisen, dass der verwendete Test wissenschaftlich zuverlässig ist und das Ergebnis korrekt interpretiert wurde. Fehlen diese Beweise, könnte das Verfahren zu Ihren Gunsten ausgehen.

Wenn Sie von der Polizei kontrolliert werden:

Auch wenn ein Schnelltest positiv ausfällt, sollten Sie wissen, dass dies nicht automatisch eine Verurteilung bedeutet. Sie haben das Recht, die Beweise anzufechten und die Zuverlässigkeit des Tests in Frage zu stellen. Lassen Sie sich im Zweifel anwaltlich beraten, um Ihre Rechte zu wahren.

Allgemein:

Das Urteil stärkt die Rechte von Beschuldigten in Drogenverfahren. Es betont die Notwendigkeit einer sorgfältigen und wissenschaftlich fundierten Beweisführung. Das bedeutet mehr Rechtssicherheit für alle Bürger, da vorschnelle Verurteilungen aufgrund unzureichender Beweise vermieden werden.


✔ FAQ – Häufige Fragen

Wenn Sie sich fragen, was Ihr Recht ist, wenn es um den Besitz von Betäubungsmitteln geht – zögern Sie nicht, unsere informativen FAQ-Beiträge zu konsultieren. Hier erfahren Sie, welche rechtlichen Konsequenzen drohen können, aber auch wie Sie sich optimal verteidigen können, sollten Sie einer Anklage gegenüberstehen. Profitieren Sie von unserer Expertise, um Ihre Situation richtig einzuschätzen und Ihre Optionen zu verstehen. Mit den passenden Informationen können Sie selbstbewusst und informiert auf Ihre Rechte pochen.


Was sind die rechtlichen Konsequenzen des Besitzes von Betäubungsmitteln?

Der Besitz von Betäubungsmitteln ist in Deutschland grundsätzlich strafbar. Die Höhe der Strafe hängt von verschiedenen Faktoren ab, insbesondere von der Art und Menge der Drogen sowie den Umständen des Besitzes.

Bei Besitz geringer Mengen für den Eigenbedarf kann die Staatsanwaltschaft unter bestimmten Voraussetzungen von einer Strafverfolgung absehen. In der Regel drohen dann keine Konsequenzen. Allerdings ist auch der Besitz kleinster Mengen illegal und kann theoretisch bestraft werden.

Wird man mit größeren Mengen erwischt, muss man mit Geldstrafen oder Freiheitsstrafen rechnen. Für den Besitz einer nicht geringen Menge sind mindestens ein Jahr Haft vorgesehen. In besonders schweren Fällen, etwa bei gewerbsmäßigem Handel oder Abgabe an Minderjährige, sind sogar bis zu 15 Jahre Freiheitsstrafe möglich.

Neben strafrechtlichen Folgen kann der Besitz von Betäubungsmitteln auch weitere Konsequenzen haben:

  • Eintrag ins Führungszeugnis: Verurteilungen wegen Drogenbesitzes werden dort eingetragen und können berufliche Nachteile bringen
  • Führerscheinentzug: Auch ohne Fahren unter Drogeneinfluss kann der Besitz zum Entzug der Fahrerlaubnis führen, wenn die Behörden Zweifel an der Eignung sehen
  • Therapie statt Strafe: Bei Abhängigkeit kann ausnahmsweise eine Therapie anstelle der Strafe angeordnet werden

Welche Rolle spielen Schnelltests beim Nachweis von Betäubungsmittelbesitz?

Schnelltests spielen beim Nachweis von Betäubungsmittelbesitz eine begrenzte Rolle. Ein positives Testergebnis allein reicht nicht aus, um den strafrechtlichen Besitz von Drogen zu beweisen. Vielmehr sind weitere Beweise erforderlich.

Schnelltests wie der Mahsan-Test oder der Drugwipe dienen dazu, den Verdacht auf Drogenkonsum zu erhärten oder zu entkräften. Sie liefern erste Anhaltspunkte, sind aber nicht beweissicher. Ihr Ergebnis hat nur indizierenden Charakter.

Um den Besitz von Betäubungsmitteln strafrechtlich nachzuweisen, ist eine Laboruntersuchung einer Blut- oder Urinprobe erforderlich. Nur diese kann zweifelsfrei belegen, dass tatsächlich Drogen konsumiert wurden. Ein positiver Schnelltest allein reicht hierfür nicht aus.

Wird eine auf Betäubungsmittel verdächtige Substanz beschlagnahmt, muss diese im Labor analysiert werden. Nur so kann zweifelsfrei festgestellt werden, um welche Droge es sich handelt und ob der Besitz strafbar ist. Ein Schnelltest kann diese Analyse nicht ersetzen.

Was passiert, wenn die Beweisführung im Betäubungsmittelverfahren fehlerhaft ist?

Wenn die Beweisführung im Betäubungsmittelverfahren fehlerhaft ist, kann der Angeklagte gegen ein darauf basierendes Urteil Rechtsmittel einlegen. Die beiden wichtigsten Rechtsmittel sind die Berufung und die Revision.

Mit der Berufung kann ein Angeklagter erreichen, dass das Urteil von einem höheren Gericht überprüft wird. Das Berufungsgericht führt dann eine erneute Beweisaufnahme durch und kann den Sachverhalt abweichend vom erstinstanzlichen Urteil würdigen. Voraussetzung ist, dass der Angeklagte Verfahrensfehler oder eine fehlerhafte Beweiswürdigung rügt.

Ist das Urteil bereits durch Berufung angefochten worden, kann der Angeklagte gegen das Berufungsurteil die Revision einlegen. Mit der Revision können ausschließlich Rechtsfehler gerügt werden, also z.B. eine Verletzung von Gesetzen oder Verfahrensvorschriften durch das Gericht. Das Revisionsgericht überprüft dann, ob das Urteil auf solchen Rechtsfehlern beruht. Ist dies der Fall, wird es aufgehoben.

Auch wenn der Angeklagte nur die Revision einlegt, darf sich seine Strafe durch das Rechtsmittel nicht verschlechtern. Dies soll verhindern, dass er aus Angst vor einer härteren Strafe auf die Einlegung verzichtet.

Entscheidend für den Erfolg von Berufung und Revision ist, dass der Angeklagte konkrete Verfahrens- oder Rechtsfehler rügt und deren Erheblichkeit für das Urteil darlegt. Dafür ist die Unterstützung durch einen erfahrenen Strafverteidiger zu empfehlen.

Welche Verteidigungsstrategien gibt es bei einer Anklage wegen Drogenbesitzes?

Bei einer Anklage wegen Drogenbesitzes gibt es verschiedene mögliche Verteidigungsstrategien:

  • Anfechtung der Beweismittel: Hier kann argumentiert werden, dass die Beweismittel (z.B. beschlagnahmte Drogen) rechtswidrig erlangt wurden, etwa weil Verfahrensfehler bei der Durchsuchung oder Beschlagnahme vorlagen. Auch Zweifel an der Zuordnung der Beweismittel zum Angeklagten können vorgebracht werden.
  • Rechtfertigungsgründe: Ausnahmsweise kann der Besitz von Betäubungsmitteln gerechtfertigt sein, etwa wenn er medizinisch indiziert war oder im Rahmen einer Straftat erfolgte, die nicht schwerer als eine Freiheitsstrafe von einem Jahr ist (sog. Tatbestandsirrtum).
  • Mildernde Umstände: Hier kann argumentiert werden, dass die Schuld des Angeklagten aufgrund besonderer Umstände (z.B. Drogensucht, Notlage) vermindert ist. Dies kann zu einer Strafmilderung führen.
  • Bestreiten des Besitzes: Der Angeklagte kann argumentieren, dass er keine tatsächliche Sachherrschaft über die Drogen hatte und sie ihm daher nicht zuzurechnen sind.
  • Einwand der geringen Schuld: Gemäß § 29 Abs. 5 BtMG kann eine Verurteilung unterbleiben, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen ist.
  • Einwand der Selbstgefährdung: Nach § 31a BtMG kann von einer Strafverfolgung abgesehen werden, wenn der Täter Betäubungsmittel lediglich zum Eigenkonsum besessen hat.
  • Einwand der Geringfügigkeit: Gem. § 31a StPO kann die Staatsanwaltschaft in Fällen geringer Schuld von der Verfolgung absehen, wenn die Folgen der Tat gering sind und kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht.

Diese Verteidigungsstrategien können einzeln oder kombiniert vorgebracht werden, um eine Verurteilung zu vermeiden oder zumindest eine mildere Strafe zu erreichen. Entscheidend ist, dass sie im konkreten Fall durch Beweise oder Argumente untermauert werden.

Welche Rolle spielt die Menge der Betäubungsmittel bei der Strafzumessung?

Die Menge der Betäubungsmittel spielt eine entscheidende Rolle bei der Strafzumessung. Grundsätzlich wird zwischen Besitz zum Eigenkonsum und Besitz mit Handelsabsicht unterschieden.

Für den Besitz zum Eigenkonsum sieht das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) in § 31a mildere Strafen vor, wenn die Menge gering ist und keine öffentlichen Interessen der Strafverfolgung entgegenstehen. Geringe Mengen werden in der Regel als Mengen angesehen, die zum einmaligen bis höchstens dreimaligen Gebrauch geeignet sind (sog. Konsumeinheiten). Hier kann das Verfahren unter bestimmten Voraussetzungen eingestellt werden.

Für den Handel mit Betäubungsmitteln sieht § 29 BtMG dagegen höhere Strafen vor, die sich nach der Menge richten. Je größer die Menge, desto höher die Strafe. Überschreitet die Menge den Grenzwert für eine „nicht geringe Menge“, droht eine Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe.

Besitz und Handel werden oft in Tateinheit verurteilt, wenn ein Teil der Drogen zum Eigenkonsum und ein Teil zum Verkauf bestimmt war. Dann kommt es auf das Verhältnis der Mengen an.

Neben der Menge spielen bei der Strafzumessung auch die Umstände der Tat, die Vorstrafen, die Beweggründe und die persönlichen Verhältnisse des Täters eine Rolle. Geringe Mengen zum Eigenkonsum können unter Umständen zu einer Einstellung des Verfahrens führen.

§ Relevante Rechtsgrundlagen des Urteils


  • § 29 Abs. 1 Nr. 3 Betäubungsmittelgesetz (BtMG): Hier wird unerlaubter Besitz von Betäubungsmitteln, wie im vorliegenden Fall Heroin, unter Strafe gestellt. Wichtig ist der genaue Wortlaut und die Menge der gefundenen Substanz, um den Verstoß gegen diese Gesetzesnorm festzustellen.
  • § 335 Zivilprozessordnung (ZPO): Enthält Bestimmungen zur Sprungrevision, die genutzt wird, wenn gegen ein Urteil direkt Revision eingelegt wird, ohne vorherige Berufung. Dies war der Weg, den der Angeklagte beschritt, um das Urteil des Amtsgerichts anzufechten.
  • §§ 341 und 344 ZPO: Diese Paragraphen regeln die Fristen und Anforderungen zur Einlegung und Begründung der Revision. Der Angeklagte hielt sich an diese Vorgaben, indem er fristgerecht Revision einlegte und sie begründete.
  • § 345 ZPO: Besagt, dass Revisionsgründe innerhalb einer bestimmten Frist schriftlich einzureichen sind. Dies tat der Angeklagte korrekt, was zur Zulässigkeit seiner Revision führte.
  • Rolle der Zeugen (PHM W. und PM’in H.): Die Zeugenaussagen waren maßgeblich für das erstinstanzliche Urteil. Im Hauptverfahren wurden deren Glaubwürdigkeit und Aussagekraft hinterfragt, was zur Aufhebung des Urteils beitrug.
  • Schnelltests als Beweismittel: Die Ergebnisse des Schnelltests auf BtM-verdächtige Substanzen waren Teil der Beweisführung. Schnelltests allein sind oft nicht ausreichend für eine Verurteilung, was im vorliegenden Fall zur erfolgreichen Revision führte.
  • Verstoß gegen materielles Recht: Der Angeklagte rügte die Verletzung materiellen Rechts, da die Feststellungen des Amtsgerichts nicht hinreichend für eine Verurteilung waren. Dies führte zur Aufhebung des Urteils durch das Oberlandesgericht.

⇓ Das vorliegende Urteil vom Amtsgericht Halle

OLG Naumburg – Az: 1 ORs 144/23 – Beschluss vom 26. Oktober 2023

Auf die Sprungrevision des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Halle – Strafrichter – vom 6. Juli 2023 mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an einen anderen Strafrichter des Amtsgerichts Halle zurückverwiesen.

Gründe

I.

Das Amtsgericht Halle hat den Angeklagten mit Urteil vom 6. Juli 2023 wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 15,00 Euro verurteilt.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit der am 13. Juli 2023 bei dem Amtsgericht eingegangenen Revision, die nach Zustellung des Urteils am 26. Juli 2023 mit Anwaltsschriftsatz vom 9. August 2023, eingegangen bei dem Amtsgericht am selben Tag, begründet worden ist. Der Angeklagte rügt die Verletzung materiellen Rechts.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Revision des Angeklagten als unbegründet zu verwerfen.

II.

Die Sprungrevision des Angeklagten ist gemäß §§ 335, 341, 344, 345 ZPO zulässig und hat Erfolg.

Die Feststellungen des Amtsgerichts tragen eine Verurteilung des Angeklagten wegen des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln gemäß §§ 1, 3, 29 Abs. 1 Nr. 3, 33 BtMG nicht.

Nach den Feststellungen des Amtsgerichts führte der Angeklagte am 30. September 2021 eine Klemmtüte mit 1,6 g netto Heroin mit sich, als er gegen 14.15 Uhr im Hauptbahnhof Halle von den Zeugen PHM W. und PM´in H. einer Personenkontrolle unterzogen wurde.

Der Angeklagte hat sich in der Hauptverhandlung nicht zu dem Tatvorwurf eingelassen.

Das Amtsgericht hat seine Feststellung, der Angeklagte habe zur Tatzeit Heroin besessen, auf die glaubhaften Aussagen des Zeugen W. , die Inaugenscheinnahme des Bildberichts, Bl. 9/10 d.A., sowie auf den in der Hauptverhandlung verlesenen Vermerk zum Schnelltest von BtM-verdächtigen Substanzen vom 13. Oktober 2021, Bl. 13/14 d. A., gestützt.

Diese Feststellungen sind indes nicht ausreichend, um mit einer für eine Verurteilung erforderlichen Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass der Angeklagte zur Tatzeit tatsächlich Heroin besessen hat.

Die allein aufgrund des positiven Ergebnisses eines Schnelltests gestützte Annahme, bei dem sichergestellten Stoff handele es sich um Betäubungsmittel, ist rechtsfehlerhaft, wenn nicht in den Urteilsgründen dargelegt wird, dass es sich bei beim angewendeten Schnelltest um ein wissenschaftlich abgesichertes und zuverlässiges Standardtestverfahren handelt (OLG Hamm, Beschluss vom 4. März 1999, 5 Ss 136/99; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30. April 2013, 32 Ss 94/14; OLG Celle, Beschluss vom 25. Juni 2014, 32 Ss 94/14; zitiert nach juris). Im angefochtenen Urteil fehlen aber bereits Angaben zu der Qualität des ausweislich des Vermerks vom 13. Oktober 2021 zur Feststellung des Heroins verwendeten Schnelltests M.M.C. Heroin. Auch fehlen Feststellungen zu der Methode, die zur Feststellung des Heroins angewendet worden ist. Ob es sich bei dem verwendeten Test um ein wissenschaftlich abgesichertes und auch in der Praxis als zuverlässig anerkannten Standartverfahren zum sicheren Nachweis von Heroin handelt, hat das Amtsgericht im angefochtenen Urteil nicht dargelegt. Anhand der Urteilsgründe ist dem Senat demnach die gebotene Prüfung nicht möglich.

Insofern kann – unabhängig davon, dass es auch an Angaben zum Wirkstoffgehalt mangelt -, nicht zuverlässig festgestellt werden, ob das Amtsgericht zu Recht davon ausgegangen ist, dass es sich bei der bei dem Angeklagten sichergestellten Substanz um Heroin gehandelt hat.

Aufgrund dieser unzureichenden Feststellungen und unzureichenden Beweiswürdigung war das Urteil des Amtsgerichts aufzuheben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Revision – an eine andere Abteilung des Amtsgerichts zurückverwiesen (§§ 353, 354 Abs. 2 StPO).

 

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Strafrecht

Wir sind Ihr Ansprechpartner in Sachen Strafrecht und Verkehrsstrafrecht. Nehmen Sie noch heute Kontakt zu uns auf.

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Rechtstipps aus dem Strafrecht

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!