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Unterhaltspflichtverletzung – Strafbarkeit

AG Backnang, Az.: 2 Ds 91 Js 8786/12

Beschluss vom 02.05.2013

1. Die Eröffnung des Hauptverfahrens wird abgelehnt.

2. Die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten fallen der Staatskasse zur Last.

Gründe

I.

Der Angeschuldigte ist Vater des Kindes P., geboren 03.April 2005, das bei der Mutter H. in M., lebt. Er ist als Kindsvater gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet.

Ihm wird zur Last gelegt, er sei, obwohl er seine Unterhaltspflicht kannte und bei zumutbarem Einsatz seiner Arbeitskraft zumindest zur teilweisen Unterhaltszahlung in der Lage gewesen wäre, seiner Unterhaltspflicht seit dem 01. August 2007 überhaupt nicht nachgekommen, wodurch der Lebensbedarf des Unterhaltsberechtigten gefährdet gewesen sei bzw. ohne die Hilfe anderer, nämlich der Kindsmutter sowie der Stadt S. bzw. das Landratsamt R.-Kreis, die Unterhaltsvorschussleistungen erbracht haben, gefährdet gewesen wäre.

Unterhaltspflichtverletzung – Strafbarkeit
Symbolfoto: TeroVesalainen/Bigstock

Zwar habe der Angeschuldigte in vorgenanntem Zeitraum nicht über ausreichende Mittel verfügt, um Unterhaltszahlungen zu leisten. Dies sei jedoch daran gelegen, dass er entweder keiner oder ausschließlich einer geringfügigen Beschäftigung nachging, wobei er lediglich Einkünfte unterhalb des monatlichen Selbstbehalts erzielt habe. Hierdurch habe er es pflichtwidrig unterlassen, sich in ausreichendem Maße um eine Arbeitsstelle zu bemühen, aus denen er Einkünfte erzielt, die ihn zur zumindest teilweisen Unterhaltszahlung in die Lage versetzt hätten. So seien ihm vom örtlich zuständigen Jobcenter in S. mehrere Vermittlungsvorschläge und Stelleninformationen für sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse übermittelt worden, der Angeschuldigte habe sich jedoch trotz einer mit dem Jobcenter geschlossenen Eingliederungsvereinbarung, wonach er mindestens drei bis fünf Bewerbungsbemühungen pro Quartal auf entsprechende Vermittlungsvorschläge hin zu entfalten hatte, nicht ausreichend um Arbeit bemüht. So seien ihm unter anderem am 28. Februar und am 16. März 2012 Vermittlungsvorschläge für Vollzeitbeschäftigungen als Mitarbeiter bei Firmen im Möbelaufbau und als Tischler mit einem Bruttomonatsgehalt von 1.600,00 bzw. 1.700,00 Euro übermittelt worden, auf die er sich jedoch in der Folgezeit nicht beworben habe. Stattdessen gehe er seit Mai 2012 einer Beschäftigung als Hausmeister nach, wobei er lediglich 913,00 Euro Netto monatlich verdiene.

II.

Der Angeschuldigte hat sich im Zwischenverfahren zur Sache eingelassen und den Tatvorwurf bestritten. Es sei zwar zutreffend, dass er als Vater des Kindes P. gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet ist; auch habe er im fraglichen Zeitraum keine Unterhaltszahlungen geleistet. Dies stelle jedoch kein strafbares Verhalten dar, da es an der für eine Strafbarkeit erforderlichen Leistungsfähigkeit fehle. Entgegen des Anklagevorwurfs habe er sich sehr wohl in ausreichendem Maße um eine Beschäftigung bemüht, die ihm Unterhaltszahlungen ermöglicht hätte, dies jedoch ohne Erfolg. Darüber hinaus wäre er selbst bei Zustandekommen der ihm vom Jobcenter vorgeschlagenen Arbeitsverhältnisse nicht leistungsfähig geworden, da sich die Angebote allesamt im Bereich geringfügiger Beschäftigungen, im Bereich der Zeitarbeit oder auf dem Niedriglohnsektor bewegt hätten. Selbst wenn der Angeschuldigte seine Verpflichtung, sich in ausreichendem Maße um eine Vollzeitbeschäftigung zu bemühen, verletzt hätte, könne hieraus nicht auf seine Leistungsfähigkeit geschlossen bzw. der Angeschuldigte wie ein Leistungsfähiger behandelt werden. Die in der Anklageschrift erwähnte Eingliederungsvereinbarung sei zudem rechtswidrig.

III.

Die Eröffnung des Hauptverfahrens war abzulehnen. Es fehlt an einem hinreichenden Tatverdacht, eine Verurteilung des Angeschuldigten ist nicht wahrscheinlich.

Der Angeschuldigte war während des in der Anklageschrift genannten Zeitraums nicht leistungsfähig. Aus dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens sowie aus der Einlassung des Angeschuldigten selbst geht zweifelsfrei hervor, dass er während des vorliegend relevanten Zeitraums nicht über Einnahmen in einer Höhe verfügte, die die Zahlung von Unterhalt ermöglicht hätten. Während des gesamten Zeitraums lag sein Einkommen unter dem Selbstbehalt von 900,00 bzw. 950,00 Euro, so dass eine Strafbarkeit lediglich auf fiktive Einkünfte gestützt werden könnte. Kommt der Kindesunterhaltsschuldner seiner Verpflichtung, sich im Rahmen des Zumutbaren unter voller Ausnutzung der Möglichkeiten des Arbeitsmarktes verstärkt um die Erzielung von Einkünften zu bemühen, nicht nach, so ist das Einkommen, das er bei ordnungsgemäßer Erfüllung dieser Pflicht hätte erzielen können, bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit fiktiv als Einkommen zu unterstellen. Dies kommt aber nur in Betracht, wenn im Rahmen einer konkreten Prüfung unter Berücksichtigung der beruflichen Ausbildung des Angeschuldigten, seines beruflichen Werdegangs, seines Alters sowie der tatsächlichen Gegebenheiten auf dem Arbeitsmarkt festgestellt werden kann, er habe die Möglichkeit gehabt, eine bestimmte Stelle zu erlangen (BVerfG, Beschluss vom 18.Juni 2012, 1 BvR 774/10 ). Es müssen die Beschäftigungsmöglichkeiten sowie die Beträge, die der Angeschuldigte durch zumutbare Arbeit hätte erzielen können, festgestellt werden können. Die Feststellung, der Unterhaltspflichtige habe sich pflichtwidrig nicht als arbeitssuchend gemeldet, reicht nicht aus (Deutscher, StRR 2012, 327, 333 ). Ebenso ist es nicht ausreichend, dass sich der Unterhaltsschuldner zwar arbeitssuchend meldet, dann aber nicht in erforderlichem Umfang Bewerbungsbemühungen entfaltet (OLG Koblenz, Beschl. v. 03.11.2010, 2 Ss 184/10, abrufbar unter www.burhoff.de).

Auch der Verstoß gegen eine mit dem Jobcenter geschlossene sogenannte Eingliederungsvereinbarung – auch wenn man vorliegend entgegen dem Vorbringen der Verteidigung von deren Rechtmäßigkeit ausginge – vermag eine Strafbarkeit nicht zu begründen. Eine solche Eingliederungsvereinbarung regelt u.a. die Pflichten des Leistungsempfängers gegenüber der Sozialbehörde. Verstöße gegen diese Pflichten können vom Leistungsträger durch sozialversicherungsrechtliche Maßnahmen sanktioniert werden, strafbewehrt sind sie nicht. Es gilt daher auch bei Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung, dass eine Strafbarkeit lediglich dann in Betracht kommt, wenn nachgewiesen werden kann, dass der Unterhaltsschuldner im Falle ausreichender Bewerbungsaktivitäten eine Stelle erhalten hätte, die ihm über dem Selbstbehalt liegende Einnahmen verschafft hätte.

Daran fehlt es hier. Im Ermittlungsverfahren konnten keine Erkenntnisse gewonnen werden, aus denen der Schluss gezogen werden könnte, der Angeschuldigte hätte, wenn er sich denn nur beworben hätte, eine Stelle erhalten, die seine finanzielle Leistungsfähigkeit gewährleistet hätte. Aus einer Bewerbung alleine kann nicht der Rückschluss gezogen werden, dass der Angeschuldigte die fragliche Stelle auch erhalten hätte. Dies gilt auch für die in der Anklageschrift genannten Stellenangebote aus dem Jahr 2012. Selbst wenn man der Einlassung des Angeklagten, nach der er sich sehr wohl um die Stellen beworben hat, keinen Glauben schenken würde, steht nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit fest, dass er die Stellen auch bekommen hätte. Der Angeschuldigte verfügt über eine Berufsausbildung zum Elektrogerätemontierer, die er in einem Elektrogerätewerk in S. absolviert hat. Mitte der 1990er Jahre wurde er zum Baugeräteführer umgeschult. Über die Qualifikation eines Tischlers verfügt er nicht, und auch im Bereich der Möbelmontage verfügt er über keinerlei Berufserfahrung, so dass Bewerbungen allenfalls nur geringe Erfolgsaussichten gehabt hätten.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 467 Abs. 1 StPO.

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