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Unterscheidung zwischen Mord und Totschlag gemäß § 211 und 212 StGB

Es gibt Delikte im Strafrecht, die oftmals unter juristischen Laien synonym zueinander verwendet werden. So ist die Redewendung „Das gibt Mord und Totschlag“ innerhalb der Bevölkerung sehr weitverbreitet. Obgleich die Verwechselungsgefahr dieser beiden Delikte sehr hoch sein mag, so muss juristisch betrachtet dennoch eine Differenzierung vorgenommen werden. Zwischen Mord und Totschlag gibt es Unterschiede, auch wenn das Resultat dieser Tat identisch sein mag. Hier in diesem Artikel gehen wir auf die Unterschiede detailliert ein und liefern Ihnen auch die wichtigsten Informationen.

Das Wichtigste in Kürze


Mord und Totschlag sind zwei juristisch unterschiedlich bewertete Tötungsdelikte, die im deutschen Strafrecht durch differenzierte Strafmaße und Tatbestandsmerkmale charakterisiert sind.

  1. Juristische Unterscheidung: Mord (§ 211 StGB) und Totschlag (§ 212 StGB) sind eigenständige Delikte mit unterschiedlichen rechtlichen Folgen.
  2. Mordmerkmale: Mord erfordert spezifische Tatmerkmale, wie Mordlust, Habgier oder Heimtücke.
  3. Strafmaß bei Mord: Bei Mord ist eine lebenslange Freiheitsstrafe vorgesehen, ohne alternative Strafmöglichkeiten.
  4. Totschlag: Begeht jemand eine vorsätzliche Tötung ohne Mordmerkmale, gilt dies als Totschlag, der mit einer Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren geahndet wird.
  5. Verjährung: Mord kennt keine Verjährungsfrist, während Totschlag nach 20 Jahren verjährt.
  6. Notwehr und Affekttaten: Notwehr und Affekttaten können die rechtliche Bewertung von Tötungsdelikten beeinflussen, insbesondere bei der Abwägung zwischen Mord und Totschlag.
  7. Relevanz der Differenzierung: Die Unterscheidung zwischen Mord und Totschlag ist essentiell für die gerechte Strafzumessung und rechtliche Einordnung im Strafrecht.

Bedeutung der Unterscheidung zwischen Mord und Totschlag

Mord oder Totschlag
(Symbolfoto: Mzynasx /Shutterstock.com)

Für juristische Laien mag die Unterscheidung zwischen Mord und Totschlag nicht einfach sein, allerdings gibt es sehr viele Unterscheidungsmerkmale. Diese sind insbesondere für Juristen im Zuge der Strafverfolgung der Tat von entscheidender Bedeutung, da das Strafrecht für Totschlag ein anderes Strafmaß vorsieht als für Mord. Dies ist auch der Grund, warum die Unterscheidung eine besondere Relevanz im Strafrecht innehat.

Gesetzliche Regelungen

Sowohl Mord als auch Totschlag sind eigenständige Straftatbestände, die im Strafgesetzbuch (StGB) in den Paragraphen 211 sowie 212 zu finden sind. Ebenso wie das Delikt selbst liegen auch die Paragraphen dicht beieinander, allerdings gehen Straftatbestände der beiden Delikte sehr weit auseinander. Gleichermaßen verhält es sich mit den weitergehenden Faktoren wie der Verjährung.

Mord: § 211 StGB

Der Straftatbestand Mord wird im § 211 StGB behandelt. Juristisch wird Mord als vorsätzliches Verkürzen des Lebens eines Menschen definiert, das mit gewissen spezifischen Tatmerkmalen einhergeht. Anhand dieser spezifischen Tatmerkmale erfolgt dann auch eine Unterscheidung zwischen dem Mord und dem Totschlag. Der Straftatbestand des Mordest ist an den Vorsatz des Täters gebunden.

Totschlag: § 212 StGB

Der Straftatbestand des Totschlages wird im § 212 StGB behandelt. Es handelt sich hierbei zwar, ebenso wie bei dem Mord auch, um das vorsätzliche Verkürzen eines menschlichen Lebens. Der Unterschied ist allerdings, dass es dem Totschlag als Straftatbestand an den, für Mord entscheidenden, Kriterien fehlt. Ebenso wie bei dem Mord auch ist der Vorsatz für die Erfüllung des Straftatbestandes Totschlag, zwingend erforderlich.

Unterschiede zwischen Mord und Totschlag

Zwischen dem Mord und dem Totschlag gibt es Unterschiede, die in erster Linie im juristischen Detail der Tatumstände sowie im Strafmaß zu finden sind. Um eine Differenzierung zwischen diesen beiden Taten vornehmen zu können, ist es zunächst erforderlich, dass die Mordmerkmale im Sinne des § 211 StGB bekannt sind.

Mordmerkmale (§ 211 StGB)

Damit aus einem Tötungsdelikt juristisch ein Mord wird, muss der Täter bei der Ausübung der Tat einige Mordmerkmale erfüllen. Der § 211 Abs. 2 StGB schreibt vor, dass nur derjenige Täter ein Mörder ist, der einen anderen Menschen aus der reinen Mordlust heraus oder aus Gründen der Befriedigung von sexuellen Gelüsten respektive aus Habgier oder niederen Beweggründen tötet. Als niedere Beweggründe können Rassismus respektive Ausländerfeindlichkeit sowie auch Angeberei und Rachsucht definiert werden. Zudem gilt auch Angeberei oder Rachsucht, ohne dass es einen nachvollziehbaren Grund hierfür gibt, sowie Wut/Enttäuschung, ohne dass das Opfer hierfür einen Anlass gegeben hat, als niederer Beweggrund. Ein weiterer niederer Beweggrund ist das klassische „Abreagieren“ des Täters, sofern zu dem Verhalten des Opfers keinen Zusammenhang hergestellt werden kann. Die bewusste Tötung, ohne dass es einen Grund hierfür gibt, wird ebenfalls als niederer Beweggrund angesehen. Zudem gilt auch die Tötung, um eine Straftat zu vertuschen, als Mordmerkmal. Ein weiteres Mordmerkmal ist, dass der Täter entweder heimtückisch oder grausam respektive mit als gemeingefährlich einzustufenden Mitteln gehandelt hat.

Fehlen von Mordmerkmalen beim Totschlag

Der § 212 StGB besagt, dass die Tötung eines Menschen ohne entsprechende Mordmerkmale als Totschlag anzusehen ist. Hierbei gilt jedoch, dass der Täter zwingend mit Vorsatz die Tat begangen haben muss. Fehlt der Vorsatz, so kommt der § 212 StGB nicht zur Anwendung. Hierbei erfolgt stets die Einzelfallprüfung des jeweiligen Sachverhalts.

Strafmaß

Die juristische Differenzierung zwischen dem Mord und dem Totschlag ist insbesondere im Hinblick auf das Strafmaß überaus wichtig. Das Strafgesetzbuch sieht zwar für beide Verbrechen gravierende Strafen vor, allerdings ist die Strafe für Mord für den Täter mit weitaus gravierenderen Folgen verbunden.

Mord: Zwingend lebenslange Freiheitsstrafe

Der § 211 StGB sieht für den Mord lediglich eine Strafe vor, die lebenslange Freiheitsstrafe. Anders als bei anderen Straftaten gibt es hierzu keine Alternative. Von der lebenslangen Freiheitsstrafe kann lediglich dann abgesehen werden, wenn anderweitige Gesetze oder Rechtsnormen dies vorschreiben respektive die lebenslange Haft verhindern. Ein hervorragendes Beispiel hierfür ist das Jugendstrafrecht in Form des Jugendgerichtsgesetzes (JGG), welches auch für einen Mord eine andere Strafe vorsieht. Die lebenslange Strafe kann nach einem Ablauf von 15 Jahren zur Bewährung ausgesetzt werden, sofern nicht die besondere Schwere der Schuld durch das Gericht festgestellt wurde.

Totschlag: Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren

Bei dem Totschlagsdelikt muss der Täter mit einer Mindestfreiheitsstrafe von fünf Jahren rechnen. Das Strafmaß ist jedoch letztlich abhängig von den besonderen Tatumständen. Wird im Rahmen des Gerichtsverfahrens eine besondere Schwere des Falls festgestellt, so kann der Täter auch mit einer lebenslangen Freiheitsstrafe bestraft werden. Dies setzt jedoch voraus, dass die Rahmenumstände der Tat über die Rahmenumstände des herkömmlichen Totschlages hinausgehen. In der gängigen Praxis ist hierfür eine besonders eingängige Prüfung des Einzelfalls erforderlich.

Verjährung

Die Verjährung ist ein weiteres Unterscheidungsmerkmal zwischen dem Mord und dem Totschlag. Während die Tat des Totschlags nach einer besonders langen Zeitspanne von 20 Jahren als verjährt anzusehen ist, kennt das StGB für den Mord keine Verjährungsfrist. Dies bedeutet, dass ein Täter auch nach 30 oder 50 Jahren noch für einen Mord bestraft werden kann. In Deutschland wurden äußerst medienwirksam die Täter aus der NS-Zeit in der jüngeren Vergangenheit wegen Mordes angeklagt und verurteilt. Der Grund dafür, dass es für Mord keine Verjährungsfrist gibt, liegt in dem Umstand, dass den Angehörigen der Opfer auch nach einer sehr langen Zeitspanne noch durch den Gesetzgeber Gerechtigkeit verschafft werden soll.

Praxisbeispiele

Sowohl der Mord als auch der Totschlag werden in Deutschland weitaus häufiger verübt, als es so mancher Mensch gerne wahrhaben möchte. Die Gründe hierfür können vollkommen unterschiedlich ausfallen, doch in der gängigen Praxis gilt ein ausgeuferter Streit als Hauptursache für einen Totschlag, während hingegen Eifersucht oder Habgier als Hauptursachen für den Mord gelten.

Beispiele für Mord

A hat das Gefühl, dass seine Frau B ihn betrügt. Er stellt sie zur Rede und sie leugnet dies, er glaubt ihr allerdings nicht. Die Eifersucht wächst immer stärker in ihm und er entschließt sich, seine Frau umzubringen, um sie nicht mit anderen Männern teilen zu müssen. Hierfür wählt er ein Messer und er wartet, bis seine Frau sich nachts zur Ruhe legt. Mit dem Messer sticht er auf seine Frau ein und beendet dadurch ihr Leben.

Beispiele für Totschlag

A sitzt in der Kneipe und beobachtet B, der ihn gar nicht zur Kenntnis nimmt. Aus einer Handbewegung von B schließt A, dass B mit ihm Streit beginnen will. A fühlt sich gefrustet und möchte seine Wut an B abreagieren. Er schlägt zu und B landet am Boden. A tritt immer wieder auf B ein, bis dieser letztlich verstirbt.

Die Rolle der Notwehr und der Affekttaten im Kontext von Mord und Totschlag

Notwehr und Affekttaten sind wichtige Konzepte im Kontext von Mord und Totschlag im deutschen Strafrecht. Sie können die rechtliche Bewertung und das Strafmaß in solchen Fällen erheblich beeinflussen.

Notwehr

Notwehr ist in § 32 des Strafgesetzbuches (StGB) geregelt und bezeichnet die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden. Die Notwehr dient dem Schutz der Rechtsgüter des Einzelnen und der Rechtsordnung.

Es gibt jedoch Grenzen der Notwehr. Die Verteidigungshandlung muss erforderlich und verhältnismäßig sein. Eine Notwehrhandlung darf sich ausschließlich gegen den Angreifer selbst richten und nicht etwa gegen Dritte. Zudem darf das Notwehrrecht im Rahmen der Gebotenheit nicht ausnahmsweise eingeschränkt sein, beispielsweise bei schuldlos handelnden Angreifern oder der fahrlässigen Provokation des Angriffs.

Eine Überschreitung der Notwehr, auch Notwehrexzess genannt, liegt vor, wenn der Verteidiger die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken überschreitet. In solchen Fällen bleibt der Verteidiger gemäß § 33 StGB unbestraft.

Affekttaten

Eine Affekttat bezeichnet eine Handlung, die unter dem Einfluss einer heftigen Gemütsbewegung (Affekt) erfolgt. Gemäß § 213 StGB kann der Täter, der unter dem Einfluss eines Affekts handelt, der durch das Opfer verursacht wurde, unter Umständen nur wegen Totschlags statt Mordes verurteilt werden.

Eine Strafmilderung aufgrund eines Affekts kommt in Betracht, wenn der Täter infolge des Affekts in seiner Steuerungsfähigkeit eingeschränkt war und somit nicht seinen Handlungen gemäß der Erkenntnis ihrer Unrechtmäßigkeit zu steuern war.

Notwehr, Affekttaten und Tötungsdelikte

Im Kontext von Mord und Totschlag können Notwehr und Affekttaten erhebliche Auswirkungen auf die rechtliche Bewertung und das Strafmaß haben.

Eine Tötung eines Menschen durch Notwehr oder Nothilfe kann gerechtfertigt sein, bedarf jedoch einer genauen Prüfung, ob Rechtfertigungsgründe vorliegen. Mord durch Notwehr ist allerdings nie möglich.

Bei Affekttaten kann das Vorliegen von Mordmerkmalen infrage gestellt werden und stattdessen eine Verurteilung wegen Totschlages erfolgen. Wenn der Täter aufgrund eines Affekts handelt und dadurch in seiner Steuerungsfähigkeit eingeschränkt ist, kann dies bei der Strafzumessung als strafmildernder Umstand berücksichtigt werden.

Fazit

Obgleich Mord und Totschlag im öffentlichen Meinungsbild oftmals synonym zueinander genannt werden, so handelt es sich dennoch um zwei vollständig unterschiedliche Straftatbestände. Die Differenzierung zwischen diesen beiden Verbrechen ist enorm wichtig, da für den Totschlag ein erheblich milderes Strafmaß vorgesehen ist als es bei Mord der Fall ist. In der gängigen Praxis ist es oftmals nicht einfach, eine juristische Differenzierung zwischen dem Mord und dem Totschlag vorzunehmen.

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