Skip to content

Unterschriftserfordernis bei Strafbefehl, Urteil und Verfügungen

Ein Mann aus Regensburg wurde wegen falscher Verdächtigung und Verleumdung zu einer Geldstrafe verurteilt, doch er zweifelte die Gültigkeit der Unterschriften der Richter an. Der Fall landete vor dem Bayerischen Obersten Landesgericht, das nun entschied, dass sowohl die Paraphe auf dem Strafbefehl als auch die kaum leserliche Unterschrift im Berufungsurteil rechtens sind. Damit ist die Verurteilung des Mannes rechtskräftig.

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht (BayObLG)
  • Datum: 19.11.2024
  • Aktenzeichen: 204 StRR 576/24
  • Verfahrensart: Revision
  • Rechtsbereiche: Strafprozessrecht

Beteiligte Parteien:

  • Angeklagter S.: Er legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Regensburg ein, das ihn wegen falscher Verdächtigung in Tateinheit mit Verleumdung verurteilte. Er argumentierte, dass der Strafbefehl nicht wirksam sei und rügte die ordnungsgemäße Unterschrift unter dem Urteil.
  • Generalstaatsanwaltschaft München: Sie beantragte, das Rechtsmittel des Angeklagten als unbegründet zu verwerfen.

Um was ging es?

  • Sachverhalt: Der Angeklagte S. wurde ursprünglich vom Amtsgericht Cham wegen falscher Verdächtigung verurteilt. Das Landgericht Regensburg wies seine Berufung zurück und stellte eine zusätzliche Verleumdung fest. Der Angeklagte legte Revision ein, da er die Gültigkeit des Strafbefehls und die Unterschrift des urteilenden Richters in Frage stellte.
  • Kern des Rechtsstreits: Es ging um die Frage, ob der Strafbefehl wegen einer angeblich mangelnden Unterschrift unwirksam war, und ob das Urteil des Richters ordnungsgemäß unterzeichnet wurde.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Die Revision des Angeklagten wurde als unbegründet verworfen.
  • Begründung: Der Strafbefehl war gültig, da er keine vollständige Unterschrift erforderte, sondern ein Identifikationsmerkmal ausreichte. Auch die Richterunterschrift unter dem Urteil war ausreichend, weil die Urheberschaft zweifelsfrei feststand.
  • Folgen: Der Angeklagte muss die Kosten seines Rechtsmittels tragen. Das Urteil stellt klar, dass bestehende schriftliche Anforderungen an Unterschriften im Strafprozess ausreichend sind, sofern die Identifikation des Unterzeichnenden gewährleistet ist.

Unterschriftspflicht im Prozessrecht: Auswirkungen auf Strafbefehle und Urteile

Die Unterschriftspflicht spielt eine entscheidende Rolle im Prozessrecht, insbesondere bei der Ausstellung von Strafbefehlen, Urteilen und anderen gerichtlichen Verfügungen. Diese formalen Anforderungen sind nicht nur für die Beweiskraft und Rechtsgültigkeit juristischer Dokumente von Bedeutung, sondern auch für die Zustellung und Vollstreckung von Entscheidungen. Eine ordnungsgemäße Dokumentenunterzeichnung ist notwendig, um die Anerkennung von Entscheidungen durch alle Beteiligten sicherzustellen und um die Rechte der Betroffenen zu wahren.

Fehlende Unterschriften können die Durchsetzbarkeit von Verfügungen gefährden und sogar die Möglichkeit eines Einspruchs gegen den Strafbefehl beeinflussen. Daher ist es wichtig, die gesetzlichen Vorschriften zur Unterschriftspflicht zu verstehen und zu beachten, um mögliche Rechtsmittel nicht zu verlieren. Im folgenden Beitrag wird ein konkreter Fall präsentiert, der die weitreichenden Auswirkungen der Unterschriftserfordernis verdeutlicht.

Der Fall vor Gericht


Amtsrichter-Unterschrift im Strafbefehl rechtswirksam – Bayerisches Oberstes Landesgericht bestätigt Verurteilung

Deutscher Strafbefehl mit unscharfer Unterschrift des Richters und sichtbarem Nachnamen-Stempel.
Unterschriftserfordernis bei Gerichtsurteilen | Symbolfoto: Ideogram gen.

Das Bayerische Oberste Landesgericht hat die Revision eines Angeklagten gegen seine Verurteilung wegen falscher Verdächtigung in Tateinheit mit Verleumdung zurückgewiesen. Der Angeklagte S. war vom Landgericht Regensburg zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 80 Euro verurteilt worden.

Rechtsgültigkeit der richterlichen Unterschriften im Fokus der Revision

Der Kernpunkt der Revision betraf die Frage der Wirksamkeit der richterlichen Unterschriften sowohl auf dem ursprünglichen Strafbefehl als auch auf dem Berufungsurteil. Das Gericht stellte klar, dass für einen Strafbefehl, anders als bei einem Urteil, keine vollständige Unterschrift erforderlich ist. Ein Hand- oder Faksimilezeichen sei ausreichend, sofern sich daraus die Person des Richters zweifelsfrei ergibt. Im vorliegenden Fall war die individuelle Zeichnung mit dem Anfangsbuchstaben des Nachnamens der Richterin zusammen mit einem gesondert aufgebrachten Namensstempel rechtlich einwandfrei.

Richterliche Unterschrift unter dem Berufungsurteil standhält rechtlicher Prüfung

Bezüglich der Unterschrift unter dem Berufungsurteil legte das Gericht dar, dass nach § 275 Abs. 2 Satz 1 StPO zwar eine Unterschrift des erkennenden Richters erforderlich ist, das Gesetz jedoch keine weiteren Anforderungen an das Schriftbild stellt. Der Unterschrift muss lediglich die Urheberschaft zu entnehmen sein, wobei sie nicht vollständig lesbar sein muss. Das Gericht betonte, dass bei zweifelsfreier Urheberschaft ein großzügiger Maßstab anzulegen sei. Die vorliegende Unterschrift des Richters zeigte charakteristische Merkmale auf, die es Kennern seiner Unterschrift ermöglichten, seinen Namen aus dem Schriftbild herauszulesen.

Gerichtliche Bestätigung der Verurteilung in vollem Umfang

Das Bayerische Oberste Landesgericht bestätigte nach eingehender Prüfung sowohl den Schuldspruch als auch den Strafausspruch des Landgerichts Regensburg. Die Kosten des Revisionsverfahrens wurden dem Angeklagten auferlegt. Das Gericht stellte fest, dass die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der ursprüngliche Schuldspruch wegen falscher Verdächtigung wurde durch das Landgericht um den Tatbestand der Verleumdung erweitert, die Strafhöhe blieb jedoch unverändert bei 30 Tagessätzen zu je 80 Euro.


Die Schlüsselerkenntnisse


Das Urteil bekräftigt, dass für die Wirksamkeit eines Strafbefehls keine vollständige richterliche Unterschrift erforderlich ist – ein Handzeichen mit Namensstempel genügt, solange die Person des Richters eindeutig erkennbar ist. Auch bei Gerichtsurteilen gelten großzügige Maßstäbe für die Unterschrift – sie muss nicht perfekt leserlich sein, sondern nur den Urheber erkennen lassen. Dies stärkt die Rechtssicherheit, da Urteile nicht allein wegen einer flüchtigen oder unleserlichen Unterschrift unwirksam werden.

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Wenn Sie einen Strafbefehl oder ein Urteil erhalten, können Sie dessen Gültigkeit nicht allein wegen einer unleserlichen oder verkürzten Unterschrift des Richters anfechten. Solange die Identität des Richters durch ein Handzeichen und Namensstempel erkennbar ist, ist das Dokument rechtlich bindend. Dies bedeutet für Sie konkret: Konzentrieren Sie sich bei einem Einspruch oder einer Revision auf inhaltliche Argumente statt auf formale Aspekte wie die Art der Unterschrift. Sparen Sie sich Zeit und Kosten für aussichtslose Formalia-Rügen.


Gültigkeit von Urteilen und Strafbefehlen

Die Anforderungen an die Unterschrift eines Richters sind weniger streng als oft angenommen. Ein Handzeichen in Kombination mit einem Namensstempel genügt, um ein Dokument rechtskräftig zu machen. Zweifeln Sie an der Gültigkeit eines gegen Sie gerichteten Urteils oder Strafbefehls? Wir helfen Ihnen, die Rechtslage in Ihrem individuellen Fall zu prüfen und die bestmögliche Strategie zu entwickeln, um Ihre Rechte zu wahren.
Fordern Sie unsere Ersteinschätzung an!


Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Welche formalen Mindestanforderungen muss eine richterliche Unterschrift erfüllen?

Eine richterliche Unterschrift ist ein wesentliches Element zur Wahrung der Rechtsgültigkeit von Gerichtsdokumenten wie Urteilen, Strafbefehlen oder Verfügungen. Sie dient dazu, die Urheberschaft und die Verantwortung des Unterzeichners zu bestätigen. Die Anforderungen an eine solche Unterschrift variieren je nach Art des Dokuments, unterliegen jedoch klaren gesetzlichen Vorgaben.

Allgemeine Anforderungen an eine richterliche Unterschrift

  1. Eigenhändigkeit: Die Unterschrift muss eigenhändig erfolgen (§ 126 Abs. 1 BGB, § 275 Abs. 2 S. 1 StPO). Mechanische Vervielfältigungen wie eingescannte oder gestempelte Unterschriften genügen nicht.
  2. Individueller Schriftzug: Sie muss einen individuellen und charakteristischen Schriftzug aufweisen, der die Identität des Unterzeichnenden ausreichend kennzeichnet und die Nachahmung erschwert. Dabei ist es nicht erforderlich, dass die Unterschrift vollständig lesbar ist; sie muss jedoch als Wiedergabe eines Namens erkennbar sein.
  3. Vollständigkeit: Eine bloße Paraphe (eine Abkürzung oder ein Namenskürzel) reicht nicht aus. Die Unterschrift sollte den vollen Namen oder zumindest wesentliche Teile davon enthalten.
  4. Willensbekundung: Die Unterschrift muss den Willen des Unterzeichners erkennen lassen, den Inhalt des Dokuments zu bestätigen und dafür Verantwortung zu übernehmen.

Besondere Anforderungen bei Gerichtsdokumenten

  • Urteile: Nach § 275 Abs. 2 StPO und § 315 Abs. 1 ZPO müssen Urteile von den Richtern, die an der Entscheidung mitgewirkt haben, eigenhändig unterschrieben werden. Diese Vorschrift sichert die Authentizität und Übereinstimmung der Urteilsgründe mit dem Beratungsergebnis.
  • Strafbefehle: Strafbefehle müssen ebenfalls eigenhändig von der zuständigen Person unterzeichnet werden (§ 353 StPO). Eine fehlende oder unzureichende Unterschrift macht den Strafbefehl ungültig.
  • Verfügungen: Auch Verfügungen bedürfen einer eigenhändigen Unterschrift, um ihre Rechtswirksamkeit zu gewährleisten.

Beispiele für ungültige richterliche Unterschriften

  • Ein bloßes „W“ oder andere unzureichende Zeichen ohne Bezug zum Namen des Richters wurden von Gerichten als ungültig angesehen.
  • Eingescannte oder gestempelte Unterschriften erfüllen nicht die Anforderungen an die Eigenhändigkeit.

Rechtsfolgen bei fehlender oder unzureichender Unterschrift

Wenn eine richterliche Unterschrift fehlt oder den gesetzlichen Anforderungen nicht genügt, kann dies zur Nichtigkeit des Dokuments führen. Beispielsweise wird ein Urteil ohne ordnungsgemäße Unterschrift nicht rechtskräftig (§ 275 Abs. 2 StPO). Bei Strafbefehlen kann dies dazu führen, dass das Dokument im gerichtlichen Verfahren zurückgewiesen wird.

Praktische Hinweise

Wenn Sie Zweifel an der Gültigkeit eines gerichtlichen Dokuments haben, prüfen Sie:

  • Ob das Dokument eigenhändig unterzeichnet wurde.
  • Ob die Unterschrift individuelle Merkmale aufweist und als Name erkennbar ist.
  • Ob sie den Text räumlich abschließt (bei Urkunden).

Die formalen Anforderungen an richterliche Unterschriften dienen dem Schutz der Rechtssicherheit und der Nachvollziehbarkeit gerichtlicher Entscheidungen.


zurück

Was sind die rechtlichen Unterschiede zwischen einem Handzeichen und einer vollständigen Unterschrift?

Ein Handzeichen und eine vollständige Unterschrift unterscheiden sich grundlegend in ihrer rechtlichen Wirksamkeit. Eine vollständige Unterschrift muss aus einem individuellen Schriftzug bestehen, der charakteristische Merkmale aufweist und die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnet.

Merkmale einer rechtsgültigen Unterschrift

Eine rechtsgültige Unterschrift muss ein aus Buchstaben bestehendes Gebilde sein, das nicht zwingend lesbar sein muss. Der Schriftzug muss individuelle und charakteristische Merkmale aufweisen, die eine Nachahmung erschweren. Die Unterschrift muss als Wiedergabe eines Namens erkennbar sein und die Absicht einer vollen Unterschriftsleistung zeigen.

Rechtliche Einschränkungen des Handzeichens

Ein Handzeichen allein ist rechtlich deutlich schwächer. Wenn Sie nur einen einzelnen Buchstaben oder eine bewusst gewollte Namensabkürzung verwenden, gilt dies nicht als formgültige Unterschrift. Ein Handzeichen erfüllt das Schriftformerfordernis nach § 126 BGB nur dann, wenn es notariell beglaubigt ist.

Praktische Bedeutung im Rechtsverkehr

Die Unterscheidung ist besonders bei rechtlich bedeutsamen Dokumenten wichtig. Wenn Sie einen Vertrag unterschreiben, bei dem das Gesetz Schriftform vorschreibt, genügt ein einfaches Handzeichen nicht. Bei Strafbefehlen oder Gerichtsurteilen kann eine fehlende vollständige Unterschrift sogar zur Unwirksamkeit des gesamten Dokuments führen.

Ein Handzeichen ohne notarielle Beglaubigung genügt auch nicht für eine rechtsgültige Quittung. Selbst wenn der Unterzeichner regelmäßig nur ein Handzeichen verwendet, ändert dies nichts an der rechtlichen Bewertung.


zurück

Wann ist ein Strafbefehl ohne vollständige Richterunterschrift trotzdem gültig?

Die Wirksamkeit eines Strafbefehls ohne vollständige Unterschrift hängt von mehreren Faktoren ab. Nach aktueller Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügt bereits ein Hand- oder Faksimilezeichen, sofern sich daraus die Person des Richters zweifelsfrei ergibt.

Anforderungen an die Unterzeichnung

Ein Strafbefehl ist auch ohne vollständige Unterschrift gültig, wenn:

  • Die individuelle Zeichnung den Anfangsbuchstaben des Nachnamens erkennen lässt
  • Ein zusätzlicher Namensstempel des Richters angebracht wurde
  • Die entscheidende Person hinreichend zuverlässig dem Vorgang entnommen werden kann

Dokumentation des Richterwillens

Der Strafbefehl muss eindeutig den Willen des Richters zum Ausdruck bringen. Dies ist der Fall, wenn:

  • Das gerichtliche Aktenzeichen und Datum vermerkt sind
  • Die Dienstbezeichnung des erkennenden Richters angegeben ist
  • Eine korrespondierende Begleitverfügung mit Schriftzeichen des Richters existiert

Besonderheiten und Grenzen

Eine fehlende Unterschrift kann nicht geheilt werden durch:

  • Ein bloßes Namenskürzel bei der Begleitverfügung
  • Eine separate unterschriebene Zustellungsverfügung
  • Nachträgliche Bestätigungen oder Verfügungen

Die Rechtsprechung unterscheidet hier deutlich zwischen Strafbefehlen und Urteilen. Während bei Urteilen eine vollständige Unterschrift zwingend erforderlich ist, gelten bei Strafbefehlen die genannten erleichterten Formvorschriften.


zurück

Welche Bedeutung hat der Namensstempel neben einer Unterschrift auf Gerichtsdokumenten?

Der Namensstempel neben einer Unterschrift auf Gerichtsdokumenten hat eine wichtige rechtliche Bedeutung, insbesondere in bestimmten Kontexten. Hier sind die wesentlichen Punkte:

Rechtsverbindlichkeit und Identifikation

  • Unterschriftserfordernis: Nach § 126 BGB ist eine eigenhändige Unterschrift für die Schriftform erforderlich. Ein Namensstempel allein genügt nicht, um die Schriftform zu erfüllen, da er keine eigenhändige Unterschrift darstellt.
  • Identifikation: Der Namensstempel kann jedoch dazu dienen, die Person des Unterzeichners zu identifizieren und zu bestätigen, dass diese Person im Namen der Firma oder Institution handelt. Dies ist besonders relevant, wenn mehrere Personen unterschriftsberechtigt sind.

Beispiel: Mietvertrag

  • Gewerbliche Mietverträge: Im Fall eines Mietvertrags für Gewerberäumlichkeiten hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass die Schriftform durch den Zusatz eines Firmenstempels neben einer Unterschrift gewahrt ist, auch wenn nicht alle Gesellschafter unterschrieben haben. Der Stempel weist den Unterzeichner als unterschriftsberechtigt aus.

Strafbefehle und Urteile

  • Strafbefehle: Ein Strafbefehl muss gemäß § 408 StPO nicht unbedingt vollständig unterschrieben sein. Ein Hand- oder Faksimilezeichen genügt, solange die Person des Richters zweifelsfrei erkennbar ist. Ein Namensstempel kann hierbei helfen, die Identität des Richters zu bestätigen.
  • Urteile: Nach § 275 Abs. 2 Satz 1 StPO muss der erkennende Richter das Urteil unterschreiben. Auch hier kann ein Namensstempel zusätzlich verwendet werden, um die Identität des Richters zu bestätigen, obwohl die Unterschrift selbst nicht lesbar sein muss.

Praktische Anwendung

  • Eingangsstempel: In Behörden und Gerichten wird oft ein Eingangsstempel verwendet, um den Eingang von Dokumenten zu dokumentieren. Dieser Stempel enthält das Datum und gegebenenfalls die Uhrzeit des Eingangs, was für die Einhaltung von Fristen wichtig ist.
  • Fristen und Nachweis: Der Namensstempel kann dazu beitragen, die Einhaltung von Fristen nachzuweisen, indem er den Zeitpunkt des Eingangs eines Dokuments bestätigt.

Fazit

Der Namensstempel neben einer Unterschrift auf Gerichtsdokumenten dient zur Identifikation und Legitimation des Unterzeichners. Er kann die Rechtsverbindlichkeit eines Dokuments unterstützen, indem er die Person des Unterzeichners eindeutig identifiziert und bestätigt, dass diese im Namen der Firma oder Institution handelt. In bestimmten Fällen, wie bei Strafbefehlen oder Urteilen, kann der Namensstempel auch die formale Richtigkeit und die Identität des Richters bestätigen, obwohl eine eigenhändige Unterschrift weiterhin erforderlich ist.


zurück

Wann kann eine unleserliche Richterunterschrift zur Unwirksamkeit eines Urteils führen?

Eine unleserliche Richterunterschrift kann zur Unwirksamkeit eines Urteils führen, wenn sie nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Entscheidend ist, dass die Unterschrift die Identität des Unterzeichnenden ausreichend kennzeichnet und charakteristische Merkmale einer Unterschrift mit vollem Namen aufweist.

Mindestanforderungen an die Unterschrift

Die Unterschrift muss folgende Kriterien erfüllen:

  • Sie muss als individueller Schriftzug erkennbar sein.
  • Ein Mindestmaß an Ähnlichkeit mit dem ausgeschriebenen Namen muss vorhanden sein.
  • Die Unterschrift muss die Nachahmung durch Dritte zumindest erschweren.

Wenn Sie ein Urteil erhalten, achten Sie darauf, dass die Unterschrift mehr als nur ein einfaches Kürzel oder eine geometrische Form darstellt. Ein bloßes „X“ oder ein einzelner Buchstabe reichen in der Regel nicht aus.

Lesbarkeit ist nicht entscheidend

Interessanterweise muss die Unterschrift nicht zwingend lesbar sein. Es genügt, wenn jemand, der den Namen des Richters und dessen Unterschrift kennt, den Namen aus dem Schriftbild herauslesen kann. Stellen Sie sich vor, Sie kennen die Unterschrift Ihres Chefs – auch wenn sie für andere unleserlich erscheint, können Sie sie wahrscheinlich identifizieren.

Konsequenzen einer unzureichenden Unterschrift

Entspricht die Unterschrift nicht den genannten Anforderungen, kann dies weitreichende Folgen haben:

  • Das Urteil kann als unwirksam betrachtet werden.
  • Es fehlt an einer notwendigen Prüfungsgrundlage für mögliche Rechtsmittel.
  • Das Urteil kann in einem Rechtsmittelverfahren aufgehoben werden.

In einem solchen Fall würde das Gericht das Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung an das zuständige Gericht zurückverweisen.

Rechtliche Grundlagen

Die Anforderungen an die richterliche Unterschrift ergeben sich aus § 275 Abs. 2 Satz 1 der Strafprozessordnung (StPO). Diese Vorschrift verlangt, dass der erkennende Richter das von ihm verfasste schriftliche Urteil unterschreibt. Die genauen Kriterien für die Gültigkeit der Unterschrift wurden durch die Rechtsprechung konkretisiert.

Beachten Sie, dass diese Regelungen nicht nur für Urteile, sondern auch für Strafbefehle und andere richterliche Entscheidungen gelten. Wenn Sie beispielsweise einen Strafbefehl erhalten, sollten Sie auch hier auf eine ordnungsgemäße Unterschrift achten.


zurück


Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Strafbefehl

Ein Strafbefehl ist ein vereinfachtes Verfahren zur Verhängung einer Strafe ohne mündliche Hauptverhandlung. Er wird vom Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft erlassen und kann Geldstrafen oder Freiheitsstrafen bis zu einem Jahr auf Bewährung enthalten. Der Beschuldigte kann innerhalb von zwei Wochen Einspruch einlegen (§ 410 StPO). Wird kein Einspruch eingelegt, wirkt der Strafbefehl wie ein rechtskräftiges Urteil. Beispiel: Bei einem Ladendiebstahl kann das Gericht per Strafbefehl eine Geldstrafe verhängen, ohne dass eine Verhandlung stattfindet.


Zurück

Tagessatz

Der Tagessatz ist die Berechnungseinheit für Geldstrafen im deutschen Strafrecht (§ 40 StGB). Die Höhe ergibt sich aus zwei Faktoren: Der Anzahl der Tagessätze spiegelt die Schwere der Tat wider, während die Höhe des einzelnen Tagessatzes sich nach dem Nettoeinkommen des Täters richtet (üblicherweise 1/30 des monatlichen Nettoeinkommens). Beispiel: Bei 30 Tagessätzen à 80 Euro beträgt die Gesamtstrafe 2.400 Euro.


Zurück

Revision

Die Revision ist ein Rechtsmittel gegen Gerichtsurteile, bei dem nur die korrekte Anwendung des Rechts überprüft wird – nicht der Sachverhalt selbst (§§ 333 ff. StPO). Anders als bei der Berufung werden keine neuen Beweise erhoben. Das Revisionsgericht prüft nur, ob das Urteil Rechtsfehler enthält, etwa Verfahrensfehler oder falsche Gesetzesanwendung. Beispiel: Ein Urteil kann in Revision aufgehoben werden, wenn wichtige Formvorschriften verletzt wurden.


Zurück

Falsche Verdächtigung

Die falsche Verdächtigung ist eine Straftat nach § 164 StGB. Sie liegt vor, wenn jemand einen anderen bei Behörden oder Amtsträgern wider besseres Wissen einer Straftat bezichtigt. Der Täter muss dabei wissen, dass seine Behauptungen unwahr sind. Die Tat wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Beispiel: Wenn jemand einen Anderen aus Rache fälschlich wegen Diebstahls bei der Polizei anzeigt.


Zurück

Verleumdung

Die Verleumdung nach § 187 StGB ist das bewusste Verbreiten unwahrer Tatsachen, die geeignet sind, jemanden verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen. Im Unterschied zur üblen Nachrede weiß der Täter hier, dass seine Behauptungen falsch sind. Die Strafe kann bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe betragen. Beispiel: Öffentlich zu behaupten, jemand sei vorbestraft, obwohl man weiß, dass dies nicht stimmt.


Zurück

Hand- oder Faksimilezeichen

Ein Hand- oder Faksimilezeichen ist eine vereinfachte Form der Unterschrift, wie etwa ein Namenskürzel oder eine Paraphe. Im Gegensatz zur vollständigen Unterschrift genügt bei bestimmten Dokumenten diese verkürzte Form, sofern die Identität des Unterzeichners zweifelsfrei feststellbar ist. Gesetzlich geregelt ist dies beispielsweise in § 275 StPO für bestimmte richterliche Dokumente. Beispiel: Die Verwendung der Initialen „DR“ zusammen mit einem Amtsstempel bei Verfügungen.

Zurück


Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 164 StGB (Falsche Verdächtigung):
    Die falsche Verdächtigung liegt vor, wenn jemand absichtlich oder wissentlich einen anderen bei einer Behörde oder einem zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Amtsträger wider besseres Wissen einer rechtswidrigen Tat oder eines Dienstvergehens bezichtigt. Diese Handlung ist strafbar, weil sie das Vertrauen in die Rechtspflege gefährdet und Unschuldige schädigen kann.
    Im konkreten Fall wurde der Angeklagte verurteilt, weil er eine Person bewusst falsch beschuldigt hat, wodurch strafrechtliche Ermittlungen ausgelöst wurden. Der Schuldspruch durch die Vorinstanzen bezieht sich darauf, dass die Handlung vorsätzlich und in Kenntnis der Unwahrheit erfolgte.
  • § 187 StGB (Verleumdung):
    Verleumdung liegt vor, wenn jemand wissentlich unwahre Tatsachen über eine andere Person behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, diese Person verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen. Der Täter handelt dabei vorsätzlich und wider besseres Wissen.
    Im Fall wurde dem Angeklagten zusätzlich zur falschen Verdächtigung die Verleumdung angelastet, da er die unzutreffenden Behauptungen gezielt in einer Art und Weise äußerte, die das Ansehen der betroffenen Person schädigen konnte. Die Gerichte sahen hierin einen klaren Vorsatz.
  • § 349 Abs. 2 StPO (Verwerfung der Revision):
    Nach dieser Norm kann ein Gericht eine Revision ohne mündliche Verhandlung als offensichtlich unbegründet verwerfen, wenn das Urteil keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufweist. Dieser Prozessabschnitt dient der Effizienz des Revisionsverfahrens und setzt voraus, dass die Prüfung keine rechtlichen Mängel ergibt.
    Im konkreten Fall hat das BayObLG die Revision des Angeklagten als unbegründet verworfen, da es keine Rechtsfehler im Urteil des Landgerichts feststellen konnte. Die Überprüfung des Schuldspruchs und der Strafe verlief fehlerfrei.
  • § 275 Abs. 2 Satz 1 StPO (Unterschrift unter das Urteil):
    Das Gesetz verlangt, dass der erkennende Richter das schriftliche Urteil unterzeichnet, um seine Authentizität zu gewährleisten. Die Unterschrift muss dabei die Urheberschaft des Richters erkennbar machen, muss jedoch nicht vollständig lesbar sein. Die Rechtsprechung toleriert einen großzügigen Maßstab, solange der Zusammenhang eindeutig ist.
    Im vorliegenden Fall wurde die Unterschrift des Richters beanstandet. Die Prüfung ergab jedoch, dass die Unterschrift die rechtlichen Anforderungen erfüllte, da sie individuelle Züge aufweist und der Richter als Urheber zweifelsfrei identifiziert werden konnte.
  • § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO (Kostenentscheidung bei erfolglosem Rechtsmittel):
    Diese Norm besagt, dass der Beschwerdeführer die Kosten eines Rechtsmittels zu tragen hat, wenn dieses erfolglos bleibt. Die Regelung soll verhindern, dass erfolglose Rechtsmittel die Justiz ohne finanzielle Konsequenzen belasten.
    Da die Revision des Angeklagten als unbegründet verworfen wurde, wurde ihm auferlegt, die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Damit wird die erfolglose Anfechtung des Urteils auch finanziell sanktioniert.

Das vorliegende Urteil


BayObLG – Az.: 204 StRR 576/24 – Beschluss vom 19.11.2024


* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Strafrecht

Wir sind Ihr Ansprechpartner in Sachen Strafrecht und Verkehrsstrafrecht. Nehmen Sie noch heute Kontakt zu uns auf.

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Rechtstipps aus dem Strafrecht

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!