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Untersuchungshaft und Freiheitsstrafe

Haft: Die Unterschiede zwischen Untersuchungshaft und Freiheitsstrafe

I. Überblick

Ein Verwandter/Bekannter wurde inhaftiert? Ihnen selbst droht eine Freiheitsstrafe? Sie fragen sich, was genau eigentlich der Unterschied zwischen der Untersuchungshaft und der Strafhaft ist? Sie sind auf der Suche nach einem Rechtsanwalt für Strafrecht, der Ihnen nicht nur kompetent Antworten auf diese Fragen geben kann, sondern Sie darüber hinaus auch schlagkräftig vom Zeitpunkt der ersten Ermittlungen an bis hin zu einem Rechtsmittelverfahren begleitet und Ihnen hilft, Ihre Rechte wahrzunehmen und Sie – im wahrsten Sinne des Wortes – zu verteidigen? Die Rechtsanwälte für Strafrecht der Rechtsanwaltskanzlei Kotz aus Kreuztal bei Siegen präsentieren Ihnen die nachfolgenden Infos und steht Ihnen für eine effektive und strategische Strafverteidigung jederzeit gerne zur Verfügung. Vereinbaren Sie noch heute einen Beratungstermin, damit wir Ihnen schnell und unkompliziert zu Ihrem Recht verhelfen können.

II. Unterschiede zwischen Untersuchungshaft und Strafhaft

Untersuchungshaft und Freiheitsstrafe
Symbolfoto: jhandersen / Bigstock

Zunächst einmal muss man strikt zwischen diesen beiden Begriffen trennen, da sie nicht nur völlig unterschiedliche Zwecke und Voraussetzungen haben, sondern darüber hinaus auch zu völlig verschiedenen Zeitpunkten des Strafverfahrens in Erscheinung treten.

Grob gesagt lässt sich das gesamte Strafverfahren in zwei Teile aufteilen in:

  1. das sog. Erkenntnisverfahren
  2. das sog. Vollstreckungsverfahren

Das Erkenntnisverfahren wiederum umfasst sowohl das Ermittlungsverfahren (dazu ausführlicher der Beitrag: „Ermittlungsverfahren Ablauf – Alles was Sie wissen müssen“ unter der Rubrik: Strafrecht-Infos), das Zwischenverfahren als auch das Hauptverfahren in dessen Mittelpunkt wiederum die sog. Hauptverhandlung liegt. Daran schließt sich – im Falle der strafrechtlichen Verurteilung – das Vollstreckungsverfahren an. Die Untersuchungshaft (auch U-Haft genannt) kommt nur im Erkenntnisverfahren zum Einsatz, da es sich dabei um eine verfahrenssichernde Ermittlungsmaßnahme im Rahmen der Ermittlung einer Straftat handelt. Ihr maßgeblicher Zweck ist die Sicherung des Strafverfahrens. Die Freiheitsstrafe (auch Strafhaft genannt) hingegen schließt sich zeitlich an das Erkenntnisverfahren an und findet somit als Teil des Vollstreckungsverfahrens Anwendung. Der Zweck der (Freiheits-)Strafe liegt nach der vorherrschenden Ansicht (sog. Vereinigungstheorie) einerseits darin, durch die staatliche Sanktion eine Straftat zu sühnen, andererseits aber auch darin, präventive Elemente (Abschreckungsfunktion für andere Straftäter, Schutz der Allgemeinheit aber auch: Resozialisierung des Täters) zu berücksichtigen.

III. Voraussetzungen und Zweck der Untersuchungshaft

Die Untersuchungshaft sieht die Unterbringung eines Beschuldigten in einer speziellen Abteilung einer Justizvollzugsanstalt (JVA) bzw. einer besonderen Untersuchungshaft-Vollzugsanstalt vor. Grundsätzlich gilt der Untersuchungsgefangene als unschuldig und ist daher so zu behandeln, dass nicht der Anschein entsteht, er würde zur Verbüßung einer Strafe festgehalten (§ 1 Abs. 1 UVollzG NRW). Deswegen darf der Untersuchungsgefangene beispielsweise seine eigene Kleidung tragen oder sich Verpflegung von einem Restaurant bringen lassen. Dies darf jedoch nicht darüber hinwegtäuschen, dass es sich hierbei um den schwersten Eingriff des Staates in die Rechte des Bürgers handelt, für den – bis zum Nachweis des Gegenteils durch eine rechtskräftige Verurteilung („in dubio pro reo“ = „im Zweifel für den Angeklagten) – weitestgehend immerhin die Unschuldsvermutung gilt. Somit darf auch die Anordnung, eine Person in Untersuchungshaft zu nehmen (der sog. Haftbefehl) nur von einem Gericht erlassen werden.

Im Ermittlungsverfahren ist dafür der Ermittlungsrichter zuständig, nach Erhebung der öffentlichen Klage das mit dieser Klage befasste Gericht. Davon zu unterscheiden ist wiederum die sog. vorläufige Festnahme nach § 127 Abs. 2 StPO. Dabei handelt es sich um eine vorläufige Ingewahrsamnahme des Beschuldigten, die durch die Staatsanwaltschaft und Polizei bei Vorliegen von Gefahr im Verzug angeordnet werden kann und maximal 48 Stunden andauern darf, bevor der Beschuldigte einem Ermittlungsrichter zur Entscheidung über die Anordnung der U-Haft vorzuführen oder aber zu entlassen ist. Obwohl die sich in der U-Haft befindlichen Personen sich also räumlich bereits in einer JVA befinden, so handelt es sich weder um eine Strafe (diese erfolgt ggf. erst nach der Hauptverhandlung im Vollstreckungsverfahren), noch sind Untersuchungshäftlinge gemeinsam mit (womöglich gefährlichen) bereits rechtskräftig verurteilten Straftätern „auf einer Zelle“. Allerdings muss der Untersuchungshäftling – der Unschuldsvermutung zum Trotz – einige weitere (neben dem offensichtlichen Freiheitsentzug) Einschränkungen seiner Rechte hinnehmen.

Strafhaft - Was bedeutet das?
Symbolfoto: Flynt / Bigstock

Eine Briefkontrolle findet nur noch aufgrund richterlicher Anordnung zur Abwehr der Flucht-, Verdunkelungs- oder Wiederholungsgefahr statt. Ansonsten dürfen Untersuchungsgefangene gemäß § 20 Abs. 1 UVollzG NRW Schreiben empfangen und auf eigene Kosten absenden. Darüber hinaus darf ein Untersuchungshäftling grundsätzlich Besuche empfangen (§ 18 Abs. 1 UVollzG NRW; es sei denn auch hier stehen aufgrund richterlicher Anordnung Gründe der Flucht-, Verdunkelungs- oder Wiederholungsgefahr entgegen). Der Zweck der Untersuchungshaft liegt primär in der Sicherung des Strafverfahrens. Als wesentliche Voraussetzungen für die Anordnung der Untersuchungshaft müssen zwei Bedingungen erfüllt sein: 1. Es muss ein dringender Tatverdacht und 2. ein Haftgrund gegen den Beschuldigten vorliegen. Ein dringender Tatverdacht ist dann zu bejahen, wenn nach den gewonnenen Ermittlungsergebnissen eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Beschuldigte eine Straftat begangen hat. Ein Haftgrund liegt oftmals in der als Flucht- oder Verdunkelungsgefahr bezeichneten Konstellation vor, dass der Beschuldigte bereits flüchtig ist oder aber werden könnte bzw. die Gefahr besteht, dass er Beweismittel vernichtet bzw. auf sie einwirkt (z.B. durch die Einschüchterung von Zeugen).

Ein weiterer Grund für die Anordnung von U-Haft kann eine drohende Wiederholungsgefahr sein (§ 112a StPO), die v.a. im Zusammenhang mit Sexualstraftaten Relevanz entfaltet. Unter Umständen kann aber auch eine Haftverschonung in Betracht kommen, die die zuvor genannten Haftgründe gewissermaßen aufhebt (z.B. durch die Abgabe des Reisepasses und/oder Meldeauflagen bei Fluchtgefahr).

Übersicht Voraussetzungen eines rechtmäßigen Haftbefehls (U-Haft)

1. Dringender Tatverdacht, § 114 Abs. 2 Nr. 2 StPO

  • dringender Tatverdacht = hohe Wahrscheinlichkeit, dass Beschuldigter eine Straftat begangen hat

2. Haftgrund, §§ 114 Abs. 2 Nr. 2, 112 Abs. 2, 3, 112a Abs. 1 StPO

  • Flucht oder Fluchtgefahr
  • Verdunkelungsgefahr
  • Verdacht eines Schwerverbrechens
  • Wiederholungsgefahr

3. Verhältnismäßigkeit, §§ 112 Abs. 1 S. 2, 113 StPO

  • aufgrund des schwerwiegenden Grundrechtseingriffs muss der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz beachtet werden

4. Verfahrensvoraussetzungen

  • Zuständigkeit vor Klageerhebung: Ermittlungsrichter an demjenigen Amtsgericht, in dessen Bezirk ein Gerichtsstand begründet ist oder der Beschuldigte sich aufhält, § 125 Abs. 1 StPO
  • Zuständigkeit nach Klageerhebung: Gericht der Hauptsache, § 125 Abs. 2 StPO

Darüber hinaus muss der Haftbefehl nach § 114 Abs. 1 StPO schriftlich ergehen. Der Inhalt des Haftbefehls richtet sich nach § 114 Abs. 2 und 3 StPO. Ferner ist dem Beschuldigten bei der Verhaftung eine Abschrift des Haftbefehls auszuhändigen (§ 114a S. 1 StPO). Die Pflicht zur Belehrung über die Rechte des Beschuldigten ergibt sich aus § 114b StPO. Gemäß § 114c StPO hat der Beschuldigte die Möglichkeit, einen Angehörigen über die Verhaftung zu informieren. Für die Dauer der Untersuchungshaft stellt § 121 Abs. 1 StPO den Grundsatz auf, dass der Vollzug der Untersuchungshaft wegen derselben Tat über sechs Monate hinaus nur aufrechterhalten werden darf, wenn die besondere Schwierigkeit oder der besondere Umfang der Ermittlungen oder ein anderer wichtiger Grund das Urteil noch nicht zulassen und die Fortdauer der Haft rechtfertigen. Hier kollidiert die Rechtsstaatlichkeit in Gestalt des sog. Beschleunigungsgebotes, d.h. die Forderung an die an der Strafverfolgung beteiligten Staatsorgane das Strafverfahren mit größtmöglicher Beschleunigung durchzuführen solange sich der Beschuldigte in Untersuchungshaft befindet, mit dem Zweck der Sicherung des Strafverfahrens. Je weiter diese Interessensschere auseinanderklafft, umso deutlicher tritt die Gefahr der Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren (Art. 6 EMRK) durch eine überlange Verfahrensdauer hervor. Die Rechtsschutzmöglichkeiten gegen die Untersuchungshaft bzw. den Haftbefehl sehen folgendermaßen aus: zunächst einmal gibt es die Möglichkeit des Beschuldigten, jederzeit einen Antrag auf Haftprüfung gemäß § 117 Abs. 1 StPO zu stellen. Darüber hinaus hat er die Möglichkeit, eine Haftbeschwerde nach §§ 304 Abs. 1, 310 StPO einzulegen. Über die Haftprüfung gem. § 117 Abs. 1 StPO entscheidet der Haftrichter, § 126 StPO. Es handelt sich dabei um den Richter, der bereits den Haftbefehl erlassen hat. Eine Haftprüfung macht also v.a. dann Sinn, wenn sich im Nachhinein neue Tatsachen ergeben, bei deren Kenntnis der Richter den Haftbefehl u.U. von vornherein nicht erlassen hätte. Über die Haftbeschwerde entscheidet ebenfalls zunächst einmal der Richter, der den Haftbefehl erlassen hat. Hilft er der Beschwerde nicht ab, so muss er diese dem Beschwerdegericht vorlegen. Dabei handelt es sich um das nächsthöhere Gericht. Auf diese Weise findet eine gerichtliche Überprüfung der Voraussetzungen des Haftbefehls statt.

IV. Voraussetzungen und Zweck der Strafhaft

Die Verbüßung einer Freiheitsstrafe (auch Strafhaft genannt) schließt sich – wie bereits weiter oben erwähnt – im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens zeitlich an das Erkenntnisverfahren an. Somit wird bei einer Verurteilung des Angeklagten zu einer Freiheitsstrafe im Vollstreckungsverfahren quasi das umgesetzt, was zuvor Gegenstand des Erkenntnisverfahrens, inklusive der diesen Verfahrensabschnitt abschließenden Hauptverhandlung, war. Voraussetzung ist natürlich, dass das Strafurteil rechtskräftig geworden ist. Das bedeutet, dass gegen das strafrechtliche Urteil keine Rechtsmittel (Berufung oder Revision) mehr eingelegt werden können (sog. formelle Rechtskraft). Die Strafvollstreckung erfolgt dabei durch die Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde. Eine Besonderheit besteht allerdings im Jugendstrafrecht: bei der Vollstreckung von Rechtsfolgen gegen Jugendliche oder gegen nach Jugendstrafrecht verurteilte Heranwachsende sind die Aufgaben der Vollstreckungsbehörde dem Jugendrichter als Vollstreckungsleiter übertragen (§ 82 Abs. 1 JGG). Rechtsgrundlagen der Strafvollstreckung sind u.a. die §§ 449 – 463 d StPO, die Strafvollstreckungsordnung (StVollstrO) und bei Geldstrafen auch die Justizbeitreibungsordnung (JBeitrO) sowie die Einforderungs- und Beitreibungsordnung (EBAO). Bei Freiheitsstrafen gehört zur Strafvollstreckung der eigentliche Strafvollzug, dessen Einzelheiten das Strafvollzugsgesetz (StVollzG) der einzelnen Bundesländer (in NRW das StVollzG NRW) regelt. Der Strafzweck (s.o. unter II. Unterschiede zwischen Untersuchungshaft und Strafhaft) – Vergeltung bzw. Sühne einerseits und Spezial-bzw. Generalprävention andererseits – bestimmen den Inhalt und den Ablauf der Freiheitsstrafe. Die Unterbringung erfolgt in einer Justizvollzugsanstalt (JVA; umgangssprachlich: Gefängnis) und das oberste Vollzugsziel ist die Resozialisierung des Täters. Zur inneren Ausgestaltung des Vollzugs gehört, dass die Häftlinge vom ersten Tag der Inhaftierung an auf den Tag der Entlassung vorbereitet werden, um im Anschluss daran ein Leben in Freiheit ohne die (wiederholte) Begehung von Straftaten führen zu können.

U Haft im Strafrecht
U Haft oder Freiheitstrafe? Wo liegen die Unterschiede und was bedeutet was? Symbolfoto: yhelfman / Bigstock

Zur Resozialisierung führte das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) 1973 aus: „Dem Gefangenen sollen Fähigkeiten und Willen zu verantwortlicher Lebensführung vermittelt werden, er soll es lernen, sich unter den Bedingungen einer freien Gesellschaft ohne Rechtsbruch zu behaupten, ihre Chancen wahrzunehmen und ihre Risiken zu bestehen.“ (sog. Lebach-Urteil des Bundesverfassungsgerichts, BVerfG, Urt. vom 05.06.1973 – Az. 1 BvR 536/72). Das Höchstmaß der Freiheitsstrafe ist die lebenslange Freiheitsstrafe für schwerste Verbrechen (z.B. für Mord, § 211 StGB oder für einen besonders schweren Fall des Totschlags, § 212 Abs. 2 StGB).

Die meisten anderen Strafvorschriften des Strafgesetzbuches sehen eine zeitige Freiheitsstrafe vor (§ 38 Abs. 1 StGB); diese beträgt nach § 38 Abs. 2 Hs. 2 StGB und Art. 298 EGStGB mindestens 1 Monat und höchstens 15 Jahre. Wobei Freiheitsstrafen von weniger als 6 Monaten gem. § 47 Abs. 1 StGB nur in Ausnahmefällen verhängt werden. Die Ladung zum Strafantritt erfolgt gem. § 27 Abs. 2 StVollstrO NRW im Regelfall so rechtzeitig, dass der verurteilten Person eine Frist von mindestens einer Woche zum Ordnen ihrer Angelegenheiten (z.B. Haushaltsauflösung) verbleibt. Ein einmal rechtskräftiges Urteil kann nur unter bestimmten Voraussetzungen aufgehoben werden.

Dies ist zum einen der Fall bei einem Wiederaufnahmeverfahren zugunsten des Verurteilten (§ 359 StPO; z.B. § 359 Nr. 5 StPO: „wenn neue Tatsachen oder Beweismittel beigebracht sind, die allein oder in Verbindung mit den früher erhobenen Beweisen die Freisprechung des Angeklagten oder in Anwendung eines milderen Strafgesetzes eine geringere Bestrafung oder eine wesentlich andere Entscheidung über eine Maßregel der Besserung und Sicherung zu begründen geeignet sind“) und zum anderen bei einem Wiederaufnahmeverfahren zuungunsten des Verurteilten (§ 362 StPO; z.B. wenn von dem Freigesprochenen vor Gericht oder außergerichtlich ein glaubwürdiges Geständnis der Straftat abgelegt wird).

V. Zusammenfassung und Fazit

Die Rechtsanwälte für Strafrecht der Rechtsanwaltskanzlei Kotz aus Kreuztal bei Siegen hoffen, Ihnen mit diesem kleinen Beitrag die wesentlichen Unterschiede zwischen der Untersuchungshaft und der Freiheitsstrafe etwas näher gebracht zu haben. Ganz gleich, ob Sie als Beschuldigter zur Polizei geladen wurden, einen Strafbefehl oder gar eine Anklageschrift erhalten haben oder Sie sonstige Fragen rund um das Thema Strafrecht und Strafverfahren haben: vereinbaren Sie noch heute einen Termin für ein Beratungsgespräch oder nutzen Sie die komfortable Möglichkeit der Online-Rechtsberatung.

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