LG Mannheim – Az.: 4 Qs 55/21 – Beschluss vom 03.02.2022
Leitsatz des Gerichts: 1. Ordnet ein Richter – etwa gleichzeitig mit dem Erlass eines
1. Die Beschwerde des Beschwerdeführers wird kostenpflichtig als unbegründet verworfen, soweit sie sich gegen den Durchsuchungsbeschluss vom 18.11.2021 richtet.
2. Im Übrigen wird die Sache an das Amtsgericht Mannheim zur richterlichen Entscheidung über die Beschlagnahme zurückgegeben.
Gründe
I.
Die Staatsanwaltschaft Mannheim führt gegen den Beschwerdeführer ein Strafverfahren wegen des Verdachts der Volksverhetzung und weiterer Delikte. Im Rahmen dessen erließ das Amtsgericht Mannheim -Ermittlungsrichter- am 18.11.2021 auf Antrag der Staatsanwaltschaft einen Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss, wonach die Durchsuchung der Person, der Wohnung mit Nebenräumen und der Fahrzeuge des Beschwerdeführers nach „Mobiltelefonen, Notebooks sowie andere[n] Datenträger[n]“ angeordnet wurde. Weiterhin wurde die Beschlagnahme dieser Gegenstände angeordnet.
In den Gründen führte das Amtsgericht unter anderem aus, dass aufgrund der bisherigen Ermittlungen, insbesondere der Auswertung des Notebooks der gesondert verfolgten X, der Verdacht bestehe, der Beschwerdeführer habe im Zeitraum vom 13.09.2018 bis 10.12.2018 als Mitglied der insgesamt 83 Teilnehmer umfassenden Chatgruppe „88 Musik 88“ unter einer bestimmten Telefonnummer und dem Namen [anonymisiert] Musikvideos mit Bildern von Adolf Hitler, den Nationalsozialismus verherrlichenden Bildern mit verbotenen Symbolen und Grußformen, mit rassistischen und antisemitischen Inhalten und Motiven in die Gruppe eingestellt. Die oben genannten Gegenstände könnten daher als Beweismittel von Bedeutung sein.
Der Beschluss des Amtsgerichts vom 18.11.2021 wurde am Morgen des 01.12.2021 in der Wohnung des Beschwerdeführers vollzogen, wobei unter anderem zwei Mobiltelefone, ein Tablet-PC sowie zwei Rechner beschlagnahmt wurden. Mit Fax vom 01.12.2021 zeigte Rechtsanwältin S an, den Beschwerdeführer zu vertreten, und legte in dessen Namen und Auftrag Beschwerde gegen den Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss des Amtsgerichts Mannheim vom 18.11.2021 ein. Das Amtsgericht Mannheim half der Beschwerde mit Verfügung vom 10.12.2021 nicht ab und legte die Akte dem Landgericht Mannheim zur Entscheidung vor.
Mit Fax vom 11.01.2022 gab die mit der Beschwerde befasste Kammer des Landgerichts der Verteidigerin, die aufgrund der Verfügung der Staatsanwaltschaft Mannheim vom 06.12.2021 Akteneinsicht in Form eines Aktendoppels erhalten hatte, bis zum 31.01.2022 Gelegenheit, eine Beschwerdebegründung abzugeben.
Mit Schreiben im elektronischen Rechtsverkehr vom 31.01.2022 führte die Verteidigerin aus, dass der Tatvorwurf bis zur Durchsuchung drei Jahre zurückliege. Bei einer üblichen Nutzungsdauer eines Mobiltelefons von meist nur 24 Monaten sei daher das Auffinden von Beweismitteln auf elektronischen Medien nach einer solch langen Zeit nicht mehr zu erwarten, da vielmehr davon auszugehen sei, dass bei einem üblichen Mobilfunkvertrag der Nutzer spätestens nach 24 Monaten sein Mobiltelefon wechsele. Insoweit hätte aufgrund des langen Zeitablaufs zwischen den vorgeworfenen Taten und der Durchsuchung ein solcher Beschluss nicht mehr ergehen dürfen, da keine Beweismittel mehr zu erwarten gewesen seien. Ferner sei völlig unklar, wie die Behörden die Telefonnummer aus der Chatgruppe dem Beschwerdeführer zugeordnet hätten. Während eine Anfrage nach § 112 TGK keinen Treffer ergeben habe, sei die Nummer aufgrund „polizeiinternem Datenbestand“ dem Beschwerdeführer zugeordnet worden, was für den Ermittlungsrichter aber aus dem Aktenbestand nicht nachprüfbar gewesen sei. Die Namensähnlichkeit des Namens [anonymisiert] sei nicht ausreichend um einen konkreten Tatverdacht zu begründen. Daher hätte der Durchsuchungsbeschluss nicht ergehen dürfen und die beschlagnahmten Medienträger seien dem Beschwerdeführer herauszugeben.
II.
Soweit sich die Beschwerde gegen den Durchsuchungsbeschluss vom 18.11.2021 richtet, ist sie zulässig, aber unbegründet, weil der Beschluss formell und materiell rechtmäßig ergangen ist. Soweit mit der Beschwerde die Beschlagnahmeanordnung angegriffen wird, ist sie als Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO auszulegen, da mit dem Beschluss vom 18.11.2021 noch keine wirksame Beschlagnahmeanordnung vorliegt. Die Sache ist insoweit dem hierfür zuständigen Amtsgericht Mannheim -Ermittlungsrichter- zur Entscheidung zurückzugeben.
1. Die gegen die richterliche Durchsuchungsanordnung vom 18.11.2021 nach § 304 StPO statthafte Beschwerde ist zulässig. Insbesondere ist die Zulässigkeit nicht wegen der am 01.12.2021 bereits durchgeführten Durchsuchung abzulehnen. Ist die Durchsuchung beendet, darf die Beschwerde nicht allein deswegen, weil die richterliche Anordnung vollzogen ist und die Maßnahme sich deshalb erledigt hat, unter dem Gesichtspunkt prozessualer Überholung als unzulässig verworfen werden (BVerfG, Beschluss vom 15.07.1998 – 2 BvR 446/98). Die Durchsuchung von Wohn- und Geschäftsräumen aufgrund richterlicher Durchsuchungsanordnung ist ein schwerwiegender Grundrechtseingriff, der seiner Natur nach häufig vor einer möglichen gerichtlichen Überprüfung schon wieder beendet ist. In solchen Fällen gebietet es das Grundrecht aus Art. 19 Abs. 4 GG iVm Art. 13 GG, dass der Betroffene Gelegenheit erhält, die Berechtigung des schwerwiegenden – wenn auch tatsächlich nicht mehr fortwirkenden – Grundrechtseingriffs gerichtlich klären zu lassen (BVerfG, Beschluss vom 05.07.2013 – 2 BvR 370/13).
2. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet, weil die richterliche Durchsuchungsanordnung des Amtsgerichts Mannheim vom 18.11.2021 nach der dem Ermittlungsrichter zum Erlasszeitpunkt bekannten Sach- und Rechtslage formell und materiell rechtmäßig ergangen ist.
Der Beschluss des Amtsgerichts, der im ordnungsgemäßen Verfahren ergangen ist und in Inhalt und Form nicht zu beanstanden ist, hat insbesondere auf einem Anfangsverdacht gegründet, der in konkreten Tatsachen besteht und sich nicht in vagen Anhaltspunkten erschöpft, namentlich die dem Beschwerdeführer zuordenbare, den Ermittlungsbehörden bereits bekannte Telefonnummer sowie die Verwendung des Namens [anonymisiert]. Der Ermittlungsrichter war insbesondere zum damaligen Verfahrensstand weder gehalten noch verpflichtet, nähere Hintergründe des „polizeiinternen Datenbestandes“ zu ermitteln.
Ferner war auch ein Auffindevermutung gegeben. Ist eine Person einer Straftat verdächtig, so ist es bereits nach der Lebenserfahrung in gewissem Grade wahrscheinlich, dass bei dieser Person Beweisgegenstände zu finden sind, die zur Prüfung der Verdachtsannahme beitragen können. Durch die Verknüpfung des personenbezogenen Tatverdachts mit einem eher abstrakten Auffindeverdacht wird ein ausreichender Eingriffsanlass geschaffen (Tsambikakis in: Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Auflage 2018, § 105, Rn 57). Eine Auffindevermutung ist vor allem nicht deshalb zu verneinen, weil der vorgeworfene Tatzeitpunkt über drei Jahre zurückliegt. Davon abgesehen, dass kein Erfahrungssatz existiert, dass man üblicherweise sein Mobiltelefon alle zwei Jahre wechselt, ist selbst für diesen Fall nicht fernliegend, dass man einerseits sein altes Mobiltelefon behält oder andererseits Daten – etwa auch von alten Chatverläufen – auf das neue Gerät überträgt. Zudem zeigen schon die zu dem Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer führenden Ermittlungen, dass der Messengerdienst WhatsApp, über welchen die mutmaßlichen Delikte begangen wurden, auch auf einem Laptop beziehungsweise Desktop-PC nutzbar ist, deren Verortung an der zu durchsuchenden Wohnanschrift, an welcher der Beschwerdeführer nach Aktenlage seit 27.03.2006 gemeldet ist, jedenfalls zu vermuten ist.
3. Soweit mit der Beschwerde die Beschlagnahmeanordnung angegriffen wird, ist sie als Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO auszulegen, da mit dem Beschluss vom 18.11.2021 noch keine wirksame Beschlagnahmeanordnung vorliegt.
Ordnet ein Richter – etwa gleichzeitig mit dem Erlass eines Durchsuchungsbeschlusses – die Beschlagnahme von Gegenständen an, bevor diese von den Strafverfolgungsbehörden in amtlichen Gewahrsam genommen worden sind, und bezeichnet er die Gegenstände nicht so genau, dass keine Zweifel darüber entstehen, ob sie von der Beschlagnahmeanordnung erfasst sind, etwa bei einer gattungsmäßigen Umschreibung, dann liegt noch keine wirksame Beschlagnahmeanordnung vor, sondern nur eine Richtlinie für die Durchsuchung (vergleiche: BVerfG, Beschluss vom 09.11.2001 – 2 BvR 436/01; OLG Koblenz, Beschluss vom 19.06.2006 – 1 Ws 385/06; Köhler in: Meyer-Goßner/Schmitt StPO, 63. Auflage 2020, § 98 Rn. 9, mit weiteren Nachweisen). In einem solchen Fall hat ein Betroffener zunächst eine Entscheidung gemäß § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO über die Bestätigung der Beschlagnahme konkreter Beweismittel herbeizuführen. Eine gegen die unwirksame Beschlagnahmeanordnung gerichtete Beschwerde ist entsprechend auszulegen. Die Nichtabhilfeentscheidung ersetzt nicht die richterliche Bestätigung der Beschlagnahme (OLG Koblenz, ebenda).
Die Sache ist insoweit dem hierfür gemäß § 98 Abs. 2 Satz 3, 162 Abs.1 StPO zuständigen Amtsgericht Mannheim -Ermittlungsrichter- zur Entscheidung zurückzugeben.
III.
Die Kosten- und Auslagenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO.