LG Essen – Az.: 32 KLs – 307 Js 202/16 – 9/19 – Urteil vom 17.02.2021
Der Angeklagte L wird wegen unrichtiger Darstellung, Kreditbetruges in 2 Fällen sowie Betruges in 2 tateinheitlich zusammentreffenden Fällen unter Einbeziehung der Strafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts X vom 02.01.2019 (Az. …) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 (drei) Jahren und 4 (vier) Monaten verurteilt.
Wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung gilt 1 (ein) Monat der Freiheitsstrafe als vollstreckt.
Die Angeklagte C wird wegen unrichtiger Darstellung, Kreditbetruges in 2 Fällen sowie Betruges in 2 tateinheitlich zusammentreffenden Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 (zwei) Jahren verurteilt.
Die Vollstreckung der Strafe wird zur Bewährung ausgesetzt.
Wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung gilt 1 (ein) Monat der Freiheitsstrafe als vollstreckt.
Der Angeklagte T wird wegen Beihilfe zur unrichtigen Darstellung und wegen Kreditbetruges in 2 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 (einem) Jahr und 8 (acht) Monaten verurteilt.
Im Übrigen wird er freigesprochen.
Die Vollstreckung der Strafe wird zur Bewährung ausgesetzt.
Wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung gilt 1 (ein) Monat der Freiheitsstrafe als vollstreckt.
Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens, der Angeklagte T soweit er verurteilt wurde. Soweit der Angeklagte T freigesprochen wurde, fallen die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen der Landeskasse zur Last.
Angewendete Vorschriften:
Angeklagter L:
§§ 331 Nr. 1 HGB, 263 Abs. 1, Abs. 3 S. 2 Nr. 2, 265b Abs. 1 Nr. 1 b), 25 Abs. 2, 52, 53, 55 StGB
Angeklagte C:
§§ 331 Nr. 1 HGB, 263 Abs. 1, 265b Abs. 1 Nr. 1 b), 25 Abs. 2, 52, 53, 56 StGB
Angeklagter T:
§§ 331 Nr. 1 HGB, 265b Abs. 1 Nr. 1 b), 25 Abs. 2, 27, 28 Abs. 1, 49 Abs. 1, 53, 56 StGB
Gründe
(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 StPO)
I.
Persönliche Verhältnisse
Zu den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten hat die Kammer folgende Feststellungen getroffen:
1. Angeklagter T
a)
Der Angeklagte T wurde am … in L1 geboren. Sein Vater verstarb im Jahr 2007, während seine Mutter weiterhin in L1 lebt. Der Angeklagte hat drei Brüder und eine Schwester.
Von 1964 bis 1972 besuchte der Angeklagte die Volksschule, bevor er in den folgenden drei Jahren eine Schreinerlehre absolvierte und mit der Gesellenprüfung abschloss. Sodann war er bis März 1977 als Schreiner tätig. Die anschließende Bundeswehrzeit vom 01.04.1977 bis zum 31.02.1979 beendete er mit dem Enddienstgrad Unteroffizier. Danach war er im Rollladen- und Jalousiehandwerk in L1 tätig und absolvierte 1982 die Meisterprüfung bei der Handwerkskammer in V.
1982 heiratete der Angeklagte. Aus der Ehe sind ein 35-jähriger Sohn und eine 33 Jahre alte Tochter hervorgegangen. Der Angeklagte hat eine weitere 37-jährige Tochter.
Bis 1995 arbeitete der Angeklagte als Rollladen- und Jalousiebaumeister, bis er sich im August 1995 im Bereich Wintergartenbau mit seinem Unternehmen X1 selbstständig machte. Während dieser selbstständigen Tätigkeit lernte er im Jahr 1997 die Angeklagte C und deren Ehemann bei einer Produktpräsentation kennen. Er montierte in der Folgezeit zusammen mit C1 in O und Umgebung Wintergärten, wobei der Angeklagte T Planung, Konstruktion, Materialeinkauf und Montage der Wintergärten und C1 den Vertrieb, die Endabnahme und das Inkasso übernahm. Wegen geschäftlicher Differenzen endete schließlich die Geschäftsverbindung.
1999 wurde die Ehe des Angeklagten geschieden. Von Januar 2001 bis Juli 2004 arbeitete er als Generalunternehmer für ein L2 Unternehmen im Bereich Immobilienentwicklung an einem Projekt in E. Von August 2003 bis Mai 2007 war der Angeklagte erneut selbstständig tätig, diesmal im Bereich Finanzdienstleistungen. Im Rahmen dieser Tätigkeit absolvierte er eine entsprechende Ausbildung, die er mit dem Abschluss „Bachelor Professional of Financial Consulting“ im November 2006 beendete. Von 2007 bis 2009 war er im Bereich Baufinanzierungen selbstständig tätig.
Im Rahmen dieser Tätigkeit lernte der Angeklagte T 2009 den Angeklagten L kennen. Ein Kunde des Angeklagten T stellte den Kontakt zu dem Angeklagten L her, welcher sich damals als Vermittler im Immobilienbereich vorstellte. Da der Angeklagte L von dem durch den Angeklagten T erarbeiteten Finanzierungskonzept für zwei seiner Kunden angetan war, kam es in der Folgezeit zu mehreren Treffen zwischen den beiden Angeklagten, bei denen es zunächst allgemein um Strategien im Immobilienvertrieb ging. Bei einem Treffen in S beschlossen die Angeklagten schließlich, im Bereich des Immobilienvertriebs zukünftig intensiv zusammenzuarbeiten.
Der Angeklagte T war sodann für etwa 4 Monate mit dem Angeklagten L für die H GmbH & Co. KG in S und E tätig. Von Februar 2010 bis November 2011 war er bei der X2 AG in E und ab Dezember 2011 – ebenso wie der Angeklagte L – offiziell bei der L3 AG in E1 beschäftigt.
Im Jahr 2014 begegnete der Angeklagte T der Angeklagten C zufällig auf einer Online-Plattform wieder und man vereinbarte ein Telefonat. Der Angeklagte berichtete in der Folge von seinem Bachelor-Abschluss als Finanzanalyst und von seiner Zusammenarbeit mit dem Angeklagten L im Rahmen seiner Tätigkeit bei der L3 AG in E1. Er gab insbesondere an, für die L4 AG in der Schweiz zu arbeiten und mit dem Angeklagten L den Großteil der Aktien an dem Unternehmen zu halten. Weiterhin teilte er der Angeklagten C mit, dass das Unternehmen stets an hochwertigen Investments im Immobilienbereich interessiert sei. Tatsächlich handelte es sich bei der L3 AG um einen bloßen Firmenmantel. Das Unternehmen hatte bisher keinerlei operatives Geschäft entfaltet und keinen Umsatz erzielt und war bereits 2013 in Insolvenz gegangen. Es diente den Angeklagten L und T aber weiterhin als Mittel, um als Vertreter eines vermeintlich erfolgreichen Konzerns im Bereich der Immobilienfinanzierung und -vermittlung auftreten zu können.
In der Folgezeit übersandte die Angeklagte an den Angeklagten T regelmäßig Vorschläge zu möglichen Investitionsobjekten wie Einkaufszentren, Gewerbeimmobilien und Hotels. Noch im Jahr 2014 luden die Angeklagten T und L die Angeklagte C zu einer Besprechung über eine mögliche Zusammenarbeit in die Büroräumlichkeiten der L3 AG im E1 Medienhafen ein. In der Folgezeit kam es zu weiteren persönlichen Treffen zwischen den Angeklagten, bei denen die Angeklagte C den Angeklagten L und T Investitionsobjekte vorstellte, sowie gemeinsamen Geschäftsterminen.
Die weitere Entwicklung der geschäftlichen Zusammenarbeit, in deren Rahmen die Angeklagten die Taten, die Gegenstand dieses Verfahrens sind, begingen, wird unter II. 1. – 5. dargestellt.
Im Zeitraum 2015 bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 21.08.2018 war der Angeklagte T für die B GmbH bzw. nach deren Umwandlung und Umbenennung für die B1 AG in F tätig. Er arbeitete von Januar 2017 bis August 2018 zusammen mit dem Angeklagten L offiziell für die E2 GmbH in E1. Von März 2016 bis August 2018 war er zugleich bei verschiedenen Unternehmen im Bereich Immobilienaufgaben beschäftigt. Im Zeitraum September 2018 bis Mai 2019 war der Angeklagte für das Unternehmen T1 S.à.r.l. in Luxemburg tätig und zuletzt von Juni 2019 bis März 2020 bei dem Unternehmen D GmbH in I beschäftigt.
Derzeit lebt der Angeklagte von Arbeitslosengeld II und bezieht monatlich 423,00 EUR. Er wohnt bei seiner Lebensgefährtin in O1 und beabsichtigt, einen Antrag auf Eröffnung eines Privatinsolvenzverfahrens zu stellen. Er hat derzeit bezifferbare Schulden i.H.v. 80.000,00 EUR, wobei er voraussichtlich für Beträge über mehrere 100.000,00 EUR künftig in Haftung genommen werden wird.
Der Angeklagte leidet an der Lungenerkrankung COPD. Auch nach mehreren Operationen im Jahr 2020, durch die sich sein Gesundheitszustand zumindest stabilisiert hat, muss er überwiegend mit zusätzlichem Sauerstoff versorgt werden. Er hat aus diesem Grund einen Schwerbehindertenausweis, nach dem der Grad der Behinderung 70% beträgt.
b)
Der Angeklagte ist nicht vorbestraft.
2. Angeklagte C
a)
Die Angeklagte C wurde am … in T2 geboren. Ihre Eltern waren beide technische Zeichner. 1970 ließen sich die Eltern der Angeklagten scheiden. Die Mutter zog sodann die Angeklagte und ihren drei Jahre jüngeren Bruder alleine auf, während der Kontakt zum Vater nach wenigen Jahren abbrach.
Nach Erlangung der Mittleren Reife absolvierte die Angeklagte an einer privaten Bürofachschule eine Ausbildung zur Stenokontoristin und Sekretärin.
Im Rahmen ihrer ersten Tätigkeit als Sekretärin lernte sie ihren späteren Ehemann, den 26 Jahre älteren C1, kennen. Dieser leitete das Unternehmen S1 GmbH, in dessen Rahmen er Gewerbeimmobilien und Konversionsobjekte vermittelte sowie später ab etwa 1995 für ein O Metallbauunternehmen den Vertrieb für Wintergärten mitaufbaute.1981 bot C1 der Angeklagten eine Stelle als Assistentin an. Die Angeklagte nahm das Stellenangebot an und zog deswegen nach O um. 1985 heirateten die Angeklagte und C1. Die Angeklagte arbeitete weiterhin in dem Unternehmen ihres Ehemannes. Insbesondere begleitete sie ihn bei Terminen und Kundenbesuchen, disponierte Werbemittel mit dem Verlagshaus für den Außendienst und erstellte Routen/Tourenpläne für die Vertriebspartner. Aufgrund des hohen Einkommens, das C1 durch seine Tätigkeit erzielte, konnten er und die Angeklagte diverse Eigentumswohnungen erwerben.
1997 lernte die Angeklagte C über die geschäftliche Tätigkeit ihres Ehemannes den Angeklagten T kennen. Dieser arbeitete in der Folge für kurze Zeit mit dem Ehemann der Angeklagten zusammen (s.o. unter I. 1. a)).
Im Jahr 2005 oder 2006 brachte die Angeklagte ein Darlehen über 386.000,00 EUR in das Unternehmen ihres Ehemanns ein. In dieser Zeit erkrankte die Angeklagte zudem schwer und musste im Jahr 2006 operiert werden. In der Folgezeit trennten die Angeklagte und ihr damaliger Ehemann sich und ließen sich schließlich scheiden, wobei sie freundschaftlich verbunden blieben.
2009 verstarb C1 nach einem Unfall und vererbte sein Unternehmen an die Angeklagte. Die Angeklagte ließ die Geschäftstätigkeit zunächst ruhen. Sie nahm dann aber schließlich nach häufigen Anfragen Kontakt zu langjährigen Geschäftspartnern auf und begann langsam wieder in der Immobilienvermittlung tätig zu sein. 2012 benannte sie das Unternehmen in B GmbH um. Zu dieser Zeit hatte sie finanzielle Rücklagen in Höhe von etwa 40.000,00 bis 50.000,00 EUR und besaß zwei Eigentumswohnungen in O, von denen sie eine selbst bewohnte, sowie eine weitere Eigentumswohnung im Südschwarzwald. Da sich ihr gesundheitlicher Zustand damals wieder verschlechterte, war sie zunächst nur im geringfügigen Umfang mit dem Unternehmen tätig.
2014 begegnete die Angeklagte C zufällig auf einer Online-Plattform dem Angeklagten T wieder und vereinbarte mit diesem ein Telefonat. In der Folgezeit kam es zu einem Treffen zwischen der Angeklagten C und den Angeklagten T und L in E1 (s.o. unter I. 1. a)). Die Angeklagte war bei dem Treffen von dem kompetenten Auftreten der Angeklagten und der Ausstattung der Räumlichkeiten sehr beeindruckt. Während der weiteren Zusammenarbeit entwickelte die Angeklagte C Gefühle für den Angeklagten L, sodass die beiden schließlich ein Verhältnis hatten. Im Frühjahr 2015 gewährte die Angeklagte dem Angeklagten L ein zinsloses Darlehen über 40.0000 EUR, welches sie ihm bar übergab. Im Zuge dessen nahm sie selbst ein Darlehen auf und belastete eine ihrer Wohnungen mit einer Hypothek, da zu diesem Zeitpunkt ihre Rücklagen bereits fast aufgebraucht waren.
Die weitere Entwicklung der geschäftlichen Zusammenarbeit, in deren Rahmen die Angeklagte als Geschäftsführerin für die B GmbH bzw. nach deren Umwandlung und Umbenennung im Juni 2016 als Vorständin für die B1 AG tätig war und während der die Angeklagten die im hiesigen Verfahren gegenständlichen Taten begingen, wird unter II. 1. – 5. dargestellt.
Ende 2017 verließ die Angeklagte das Unternehmen und brach den Kontakt zu den Angeklagten T und L ab. Sie wurde in der Folgezeit wegen ihrer Geschäftsführertätigkeit bzw. ihrer Tätigkeit als Vorstand in mehreren Fällen in Regress genommen, sodass sie ihr gesamtes Vermögen verlor. Da sie in dem Unternehmen nicht versicherungspflichtig angemeldet gewesen war, hat sie keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld I. Sie bezieht daher bis heute Arbeitslosengeld II. Seit September 2018 macht sie eine Gesprächstherapie und ist seitdem durchgängig krankgeschrieben. Nach einem Beinbruch und einem darauf folgenden längeren Klinikaufenthalt ihrer Mutter im Jahr 2019 pflegte die Angeklagte diese zunächst und unterstützt sie seit ihrer Genesung durch wöchentliche Besuche. Seit Ende 2020 bereitet sie einen Antrag auf Eröffnung des Privatinsolvenzverfahrens vor.
b)
Die Angeklagte ist nicht vorbestraft.
3. Angeklagter L
a)
Der Angeklagte L wurde am … in M geboren. Sein Vater war Bergmann und seine Mutter kaufmännische Angestellte. Die Mutter verstarb 2013 an den Folgen eines Unfalls und der Vater 2015, nachdem er zuvor an Demenz erkrankt war. Der Angeklagte hat zwei jüngere Schwestern und einen jüngeren Bruder. Er wuchs zusammen mit seinen Geschwistern bei seinen Eltern in T3 auf.
Der Angeklagte besuchte zunächst die Volksschule bis zur 5. Klasse. Sodann wechselte er auf ein Gymnasium in X3. Nach der Scheidung seiner Eltern verließ der Angeklagte 1967 bzw. 1968 das Gymnasium vorzeitig und nahm eine Ausbildung zum Maler und Lackierer auf. Gleichzeitig begann er kurz darauf wegen eines Verkehrsunfalls eine kaufmännische Ausbildung in demselben Betrieb. Im Jahr 1970 schloss er beide Ausbildungen erfolgreich ab und kam mit seiner damaligen Lebensgefährtin Frau Q zusammen.
Er war sodann von 1970 bis 1979 als Maler und Lackierer tätig. 1973 wurde die erste Tochter des Angeklagten von seiner damaligen Lebensgefährtin Frau Q geboren. Von 1975 bis August 1979 besuchte er die Meisterschule für das Maler- und Lackiererhandwerk. 1976 heiratete er seine erste Ehefrau L5, mit der er zwei Söhne, die Zwillinge L6 und L7, und eine Tochter hat.
Noch vor seinem Meisterabschluss 1979 gründete er mit dem 10 Jahre älteren Maler und Lackierer G durch Übernahme seines Ausbildungsbetriebes das Unternehmen G1 GmbH. Nachdem der Angeklagte die Meisterschule abgeschlossen hatte, schied G aus dem Unternehmen aus. Der Angeklagte führte dieses sodann mit seiner damaligen Ehefrau und seinem Bruder weiter. Offiziell übernahm der Bruder des Angeklagten die Geschäftsanteile des Angeklagten und war als Geschäftsführer tätig, während der Angeklagte formal als Betriebsleiter und Meister angestellt war. Tatsächlich lenkte jedoch der Angeklagte das Unternehmen weiter, da seine damalige Ehefrau und sein Bruder beide keine kaufmännische Ausbildung hatten. Zugleich besuchte der Angeklagte ab 1979 die Fachhochschule für Design. Die wirtschaftliche Lage des Unternehmens verschlechterte sich zunehmend. 1981 trennten sich der Angeklagte und seine damalige Ehefrau. Anfang des Jahres 1982 ging der Betrieb in Konkurs. Dem Angeklagten verblieben daraufhin wegen der von ihm übernommenen Bürgschaften für Kredite des Unternehmens und nach der Zwangsversteigerung seiner beiden Eigentumswohnungen Schulden i.H.v. 30.000,00 EUR. 1985 ließen sich der Angeklagte und seine erste Ehefrau scheiden.
Nach der Trennung von seiner ersten Ehefrau kam der Angeklagte wieder mit seiner damaligen Lebensgefährtin Frau Q zusammen. Gemeinsam mit dieser beteiligte er sich an dem Maler- und Lackiererbetrieb M1 GmbH. Der Betrieb firmierte ab 1982 unter N GmbH. Der Angeklagte trat wegen des Konkurses seines vorherigen Unternehmens und seiner Schulden nicht offiziell nach außen auf, lenkte jedoch faktisch den Betrieb im Einvernehmen mit den beiden formell bestellten Geschäftsführern, Frau Q und einem früheren Angestellten des Angeklagten, sowie des weiterhin beteiligten früheren Inhabers Herrn M2. Im Zeitraum Ende 1982 und Anfang 1983 musste das Unternehmen wegen finanzieller Schwierigkeiten den Betrieb einstellen. In der Folgezeit kam es zur Trennung zwischen dem Angeklagten und Frau Q.
Der Angeklagte stellte im Frühjahr 1983 keinen Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens, sondern gründete im April 1983 mit der Firma M3 GmbH ein neues Unternehmen, um die Aufträge der N GmbH mit diesem auszuführen. Im Mai 1983 wurde das Konkursverfahren über das Vermögen der N GmbH eröffnet. Der Angeklagte lenkte erneut faktisch – diesmal zusammen mit dem früheren Inhaber der N GmbH Herrn M2 – die M3 GmbH mit Einverständnis der beiden formellen Geschäftsführer. Wegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten stellte einer der beiden formellen Geschäftsführer bereits im August 1983 den Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens. Der Antrag wurde in der Folgezeit mangels Masse abgewiesen.
Ende 1983 schloss der Angeklagte erfolgreich die Fachhochschule für Design ab. Im Mai 1984 gründete er mit dem Maler und Lackierer S2 das Unternehmen S3 GmbH. Herr S2 war dem Angeklagten aufgrund einer Geschäftsverbindung mit dem Unternehmen N GmbH bekannt. In Abstimmung mit Herrn S2 trat dieser offiziell als alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer auf. Tatsächlich führte jedoch erneut der Angeklagte als faktischer Geschäftsführer die Gesellschaft. Im Frühjahr 1985 stellten mehrere Gläubiger des Unternehmens einen Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens, welcher später mangels Masse abgewiesen wurde.
Ab Oktober 1985 war der Angeklagte wegen mehrerer Verurteilungen in Bezug auf teilweise mit dem Betrieb der bisherigen Unternehmen zusammenhängender Straftaten erstmals in Strafhaft. Nach seiner Haftentlassung war der Angeklagte ab September 1986 zunächst als Objektleiter bei dem Unternehmen I1 GmbH & Co. KG angestellt.
Im Februar 1988 gründete er mit dem Malermeister N1 das Unternehmen G2 GmbH. Erneut führte der Angeklagte als faktischer Geschäftsführer das Unternehmen, während N1 nach außen als einziger Gesellschafter und Geschäftsführer auftrat. Das Unternehmen entwickelte sich durchaus positiv und beschäftigte zwischenzeitlich über 100 Angestellte.
Im März 1989 musste der Angeklagte seinen zweiten Haftaufenthalt wegen der Verurteilungen durch das Landgericht F1 vom 10.03.1988 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 11 Monaten und durch das Landgericht E3 vom 06.10.1988 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren unter Einbeziehung von Strafen aus früheren Verurteilungen (s. unter I. 3. b) ff) und gg)) antreten. Die Freiheitsstrafe konnte er zunächst im offenen Vollzug verbüßen, da er bei dem Unternehmen G2 GmbH zum Schein angestellt war, und so das Unternehmen weiter führen. Nachdem der Angeklagte wegen Ermittlungen der Steuerfahndung bezüglich des Unternehmens G2 GmbH, die letztendlich zu der Verurteilung des Angeklagten durch das Landgericht N2 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren (s. unter I. 3. b) hh)) führten, im Mai 1989 festgenommen worden und in den geschlossenen Vollzug verlegt worden war, bedeutete dies das Ende des operativen Geschäfts des Unternehmens. Weiterhin traten die Banken von den Kreditverträgen zurück, nachdem die Durchsuchung der Geschäftsräume des Unternehmens bekannt geworden war. Anfang Juni 1989 stellte N1 sodann den Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens, der im November 1991 mangels Masse abgelehnt wurde.
Im Mai 1990 wurde der Angeklagte aus der Haft entlassen. Im Juli 1990 heiratete er seine zweite Ehefrau L8. Mit dieser bekam der Angeklagte zwei Töchter.
Nach Abschluss einer Ausbildung zum Fitnesstrainer war der Angeklagte bis zum Jahr 1992 als freier Mitarbeiter eines Unternehmens tätig, das eine Fitnessstudiokette betrieb. Den Kontakt zu dem Unternehmen hatte er über den Justizwachtmeister Q1 erlangt, den er während seines Haftaufenthaltes kennen gelernt hatte.
Von 1992 bis 1994 betrieb er gemeinsam mit Q1 und dessen Lebensgefährtin K durch die K1 GbR bis zu sechs Fitnessstudios. Wiederum trat er nicht offiziell in Erscheinung, aber lenkte faktisch das Unternehmen.
Im Juli 1994 gründete der Angeklagte das Unternehmen C2 GmbH. Dieses sollte als Betreibergesellschaft der Fitnessstudios fungieren. Für das Unternehmen trat formal die Mutter des Angeklagten als Geschäftsführerin auf und stellte ihm auch das notwendige Startkapital zur Verfügung. Der Angeklagte hatte zu dieser Zeit Schulden i.H.v. mindestens 1.000.000,00 DM. Tatsächlich leitete der Angeklagte erneut das Unternehmen.
Mitte 1995 musste der Angeklagte eine dreijährige Haftstrafe wegen der Verurteilung durch das Landgericht N2 vom 23.11.1993 (s. unter I. 3. b) hh) antreten, welche er erneut zunächst im offenen Vollzug verbüßen durfte, sodass er die Geschäfte weiterführen konnte. Nachdem bekannt geworden war, dass er nicht Angestellter, sondern faktischer Geschäftsführer des Unternehmens war, wurde er wiederum in den geschlossenen Vollzug verlegt. Dies hatte das Ende der geschäftlichen Tätigkeiten der C2 GmbH zur Folge. Q1 musste zudem die gemeinsam betriebenen Fitnessstudios in der Folgezeit verkaufen.
1998 wurde der Angeklagte nach einer sich anschließenden Untersuchungshaft betreffend das unter I. 3. b) ii) angeführte Verfahren zunächst aus der Haft entlassen. In diesem Jahr erfolgte auch die Scheidung von seiner zweiten Ehefrau.
Im Februar 1999 lernte er I2 kennen. Man entschied sich gemeinsam zur Gründung einer neuen Gesellschaft, der I3 GmbH, durch die der von I2 bereits betriebene Handel mit Restposten und 1b- Ware von Gebrauchsgütern des täglichen Bedarfs fortgeführt werden sollte. Formal war I2 Geschäftsführer des Unternehmens. Dieser und der Angeklagte waren sich jedoch einig, das Unternehmen gleichberechtigt zu führen. Auch nachdem I2 aufgrund von Differenzen wegen seiner Spielsucht aus dem Unternehmen ausgeschieden und seine Geschäftsanteile auf einen im unter I. 3. b) jj) benannten Verfahren früheren Mitangeklagten namens E4 übertragen hatte, blieb der Angeklagte faktischer (Mit-)Geschäftsführer.
Nach der nächsten Ladung zum Strafantritt im April 1999 wegen der unter I. 3. b) ii) aufgeführten Verurteilung des Landgerichts F1 vom 12.10.1998 zu einer Gesamtfreiheitstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten stellte sich der Angeklagte nicht, sodass im Oktober 1999 nach einem zunächst gewährten Strafaufschub ein Haftbefehl erlassen wurde. Der Angeklagte hielt sich in der Folgezeit vornehmlich in Süddeutschland auf, um einer Verhaftung zu entgehen. Anfang November 1999 ließen der Angeklagte und sein Mitangeklagter N3 in dem unter I. 3. b) jj) aufgeführten Verfahren vor dem Landgericht E3 durch den früheren Mitangeklagten E4 und den Vater des Mitangeklagten N3 das Unternehmen H1 GmbH gründen. Gegenstand des Unternehmens sollten Immobiliengeschäfte sein. Offiziell wurde zunächst der Vater des Mitangeklagten N3 zum Geschäftsführer bestellt. Tatsächlich sollte jedoch der Angeklagte L das Unternehmen führen. Das Stammkapital von 25.000,00 EUR besorgte der Angeklagte L über ein Darlehen von einem Bekannten. Der Angeklagte fand schließlich als neue „Strohfrau“ S4, die zur offiziellen Geschäftsführerin ernannt wurde. Nachdem diese einen Schlaganfall erlitten hatte, konnte er zwei Angestellte der H1 GmbH überzeugen, künftig als Geschäftsführerinnen aufzutreten. Zudem bestimmte er, dass das Stammkapital auf 75.000,00 EUR erhöht werden sollte. Dies erfolgte durch notariellen Vertrag von April 2000, nachdem die beiden offiziellen Geschäftsführerinnen, der frühere Mitangeklagte E4 sowie eine weitere Gesellschafterin jeweils 12.500,00 EUR übernahmen. Nachdem das Amtsgericht E5 die Eintragung der Gesellschaft angelehnt hatte, da die Darstellung des Geldflusses der Stammeinlage nicht nachvollziehbar war und die noch offizielle Geschäftsführerin S4 an den Folgen ihres Schlaganfalls verstorben war, ließ der Angeklagte L jedoch zunächst von dem Vorhaben ab und betrieb die Eintragung der Gesellschaft bei dem Amtsgericht E5 nicht mehr.
Er wollte stattdessen das Unternehmen beim Amtsgericht M4 zur Eintragung anmelden. Zunächst betrieb er jedoch als faktischer Geschäftsführer die I3 GmbH und die H1 GmbH von E aus. Im Oktober 2000 ließ der Angeklagte durch seinen früheren Mitangeklagten E4 und den Ehemann der früheren formalen Geschäftsführerin S4 S5 die H1 GmbH mit Scheinsitz in M5 gründen, wobei vorgeblich letzterer zum Geschäftsführer bestellt wurde. Tatsächlich lenkte der Angeklagte L das Unternehmen weiter von E aus. Dieses wurde kurz darauf im Handelsregister eingetragen.
Erst im Januar 2001 konnte der Angeklagte in E verhaftet werden. Er wurde im Juli 2003 in den offenen Vollzug verlegt, nachdem er einen Scheinanstellungsvertrag bei der T4 GmbH vorgelegt hatte. Das Unternehmen wurde von den im unter I. 3. b) kk) genannten Verfahren vor dem Landgericht E3 ursprünglich Mitangeklagten C3 und E6 geführt und hatte den An- und Verkauf von Grundstücken sowie deren Verwaltung zum Geschäftsgegenstand. Der Angeklagte wurde schließlich am 26.11.2003 vorzeitig aus der Haft entlassen und der Strafrest zur Bewährung ausgesetzt. Im Rahmen seiner anschließenden Tätigkeit für die T4 GmbH und deren vorgeblicher Dachgesellschaft B2 AG, mit der ebenso Immobiliengeschäfte abgewickelt werden sollten, beging er Straftaten, die u.a. Gegenstand des unter I. 3. b) kk) aufgeführten Verfahrens waren. Obwohl dem Angeklagten und den in dem Verfahren früheren Mitangeklagten C3 und E6 weder das Grundkapital noch die sonstigen erforderlichen finanziellen und personellen Mittel zur Gründung einer Aktiengesellschaft zur Verfügung standen, entfalteten sie ab Mai 2004 im Namen der B2 AG geschäftliche Tätigkeiten. Auf Geschäftsbriefen täuschten sie dabei vor, dass die – sich tatsächlich nur in Gründung befindliche – Aktiengesellschaft Niederlassungen in C4, A und C5 bzw. N4 habe.
Nachdem er die B2 AG verlassen hatte, war der Angeklagte ab Mai 2005 für zwei Monate als freier Handelsvertreter bei der X4 GmbH in F tätig. Ein Bekannte des Angeklagten, der bei einer Tochtergesellschaft der X4 GmbH arbeitete, bot diesem daraufhin an, seine Gesellschaftsanteile an einem ruhenden Unternehmen zu übernehmen. Letztendlich gab der Angeklagte das Vorhaben im Spätsommer 2005 auf, da die von ihm gewünschten Mitbeteiligungen nicht zustande kamen.
Sodann entschloss sich der Angeklagte dazu, trotz nicht vorhandenen Stammkapitals die H2 GmbH zu gründen. Als Geschäftsführer wollte der Angeklagte seine damalige Lebensgefährtin H3 und einen Bekannten vorschieben. Die Gesellschaft wurde nie ins Handelsregister eingetragen, trat aber im Rahmen der im unter I. 3. b) kk) genannten Verfahren abgeurteilten Straftaten nach außen auf. Im selben Zeitraum gründete der Angeklagte zudem die J GmbH. Gegenstand des Unternehmens sollte der Vertrieb von Restposten sein, wobei der Angeklagte Geschäftsbeziehungen zweier Bekannter nutzen wollte. Das erforderliche Stammkapital beschaffte er gemeinsam mit Mittätern durch Konsumentenkredite, im Rahmen derer Beantragung er gefälschte Bonitätsunterlagen vorlegte.
Am 07.04.2006 wurde der Angeklagte in Untersuchungshaft genommen und in dem Verfahren am 27.04.2006 durch das Landgericht E3 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten verurteilt (s. unter I. 3. b) jj)), wobei zugleich der Haftbefehl außer Vollzug gesetzt wurde. Der Angeklagte agierte unmittelbar nach seiner Haftentlassung wieder für die H2 GmbH. Diese hatte zu dieser Zeit bereits Schulden im mindestens hohen fünfstelligen Bereich. Seine Pläne, die J GmbH mit weiteren Unternehmen zu fusionieren, scheiterten letztendlich.
Im Dezember 2006 heiratete der Angeklagte seine jetzige Ehefrau L9, die zwei Töchter in die Ehe brachte. Von Januar 2007 bis Januar 2009 befand er sich zur Verbüßung der Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten aus dem Urteil des Landgerichts E3 (s. unter I. 3. b) jj)) in Strafhaft. Im Januar 2009 wurde die Vollstreckung der Restfreiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt. Nach der Haftentlassung zog er zu seiner Ehefrau nach T3. Über ein Förderprogramm des Arbeitsamts erlangte der Angeklagte eine Festanstellung bei der X5 GmbH & Co. KG.
Im Jahr 2009 lernte der Angeklagte L den Angeklagten T kennen. In der Folgezeit beschlossen die Angeklagten, im Bereich des Immobilienvertriebs zukünftig zusammenzuarbeiten (s.o. unter I. 1. a)).
Ab Ende 2010 ging es dem Angeklagten wegen seiner hohen Schulden durch seine geschäftlichen Tätigkeiten und des anstehenden Verfahrens vor dem Landgericht E3 (s. unter I. 3.) kk)) psychisch zunehmend schlechter. Ebenso belastete ihn, dass bis auf eine seiner jüngeren Schwestern seine Familie den Kontakt zu ihm abgebrochen hatte. Hintergrund war, dass der Angeklagte sich für seine geschäftlichen Tätigkeiten von seinen Familienmitgliedern Darlehen hatte gewähren lassen, die er nie hatte zurückzahlen können.
Ab Anfang 2011 bis Mitte 2011 war der Angeklagte faktischer Geschäftsführer der H GmbH & Co. KG, für die damals auch der Angeklagte T tätig war (s. bereits unter I. 1. a)). Geschäftsgegenstand des Unternehmens war der Bereich der Immobilienfinanzierung. Während seiner Zeit als faktischer Geschäftsführer der H GmbH & Co. KG unterließ es der Angeklagte L, für die Beitragsmonate Februar 2011 bis Mai 2011 Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung an die zuständigen Sozialversicherungsträger abzuführen, was zu der unter I. 3. b) ll) dargestellten Verurteilung führte.
Am 15.02.2011 verurteilte das Landgericht E3 den Angeklagten unter Einbeziehung einer früheren Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren und 9 Monaten (s. unter I. 3.) b) kk). Kurz nach der Verurteilung beging der Angeklagte einen Suizidversuch auf der Ruhrtalbrücke der A52. Anschließend wurde er für mehrere Wochen in einer psychiatrischen Klinik in C6 behandelt. Von diesem Zeitpunkt bis ins Jahr 2018 befand sich der Angeklagte jedes Jahr zumindest für einige Wochen stationär in psychiatrischen Einrichtungen, u.a. auf der geschlossenen Station des Evangelischen Krankenhauses in H4. Dabei wurde eine bipolare bzw. depressive Störung bei dem Angeklagten diagnostiziert.
Der Angeklagte ließ sich in der Folgezeit regelmäßig Haftunfähigkeit wegen seines psychischen Zustandes bescheinigen, sodass die Strafe aus dem Urteil des Landgerichts E3 – ebenso wie die Gesamtfreiheitsstrafe von 8 Monaten, verhängt durch das Amtsgericht E5 am 24.04.2014 (s. unter I. 3. ) ll) – bis heute nicht vollständig vollstreckt ist.
Im Jahr 2014 lernte der Angeklagte L die Angeklagte C über den Angeklagten T bei einem Treffen über eine mögliche Zusammenarbeit in E1 kennen. Der Angeklagte L ging in der Folgezeit mit der Angeklagten C ein Verhältnis ein (s.o. unter I. 2. a)).
Die weitere Entwicklung der geschäftlichen Zusammenarbeit, in deren Rahmen der Angeklagte als faktischer Geschäftsführer die B GmbH bzw. nach deren Umwandlung und Umbenennung im Juni 2016 die B1 AG lenkte und während der die Angeklagten die im hiesigen Verfahren gegenständlichen Taten begingen, wird unter II. 1. – 5. dargestellt.
Im August 2018 reichte der Angeklagte den bisher letzten Arztbrief ein, der ihm Haftunfähigkeit bescheinigte. Im Januar 2019 erließ die Staatsanwaltschaft E7 sodann einen Haftbefehl. Am 12.02.2020 wurde der Angeklagte festgenommen. Er befindet sich seitdem in Strafhaft zur Verbüßung von 797 Tagen Restfreiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts E3 vom 15.02.2011 (s. unter I. 3. ) kk) und der Gesamtfreiheitsstrafe von 8 Monaten aus dem Urteil des Amtsgerichts E5 vom 24.04.2014 (s. unter I. 3. b) ll). Ab dem 17.12.2022 bis zum 05.05.2023 ist die Vollstreckung von Ersatzfreiheitstrafen wegen der bisher nicht vollstreckten Geldstrafen aus den Strafbefehlen des Amtsgerichts E8 vom 06.02.2015 und des Amtsgerichts X vom 02.01.2019 (s. unter I. 3. b) mm) und oo)) vorgesehen. Das Verhalten des Angeklagten in der Justizvollzugsanstalt C7 ist beanstandungsfrei. Er arbeitet dort seit dem 06.04.2020 als Ambulanzreiniger.
Der Angeklagte nimmt bis heute Antidepressiva, wobei er diese seit 2018 ausschleichen lässt.
b)
Der Angeklagte L ist strafrechtlich bisher wie folgt in Erscheinung getreten:
aa)
Am 28.10.1980 verurteilte ihn das Amtsgericht E5 wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis und falscher Verdächtigung zu einer Geldstrafe von 35 Tagessätzen zu je 100,00 DM.
bb)
Durch weiteres Urteil des Amtsgerichts E5 vom 24.11.1983 wurde er wegen Verletzung der Unterhaltspflicht zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.
cc)
Am 26.06.1984 verurteilte das Amtsgericht M4, Zweigestelle X3, den Angeklagten wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in 6 Fällen sowie Beleidigung unter Einbeziehung der Freiheitsstrafe aus dem Urteil unter bb) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Zugleich wurde eine Sperre für die Fahrerlaubnis bis zum 26.06.1985 erteilt. Die Bewährung wurde in der Folgezeit widerrufen.
dd)
Am 28.01.1985 erfolgte einer weitere Verurteilung des Angeklagten durch das Amtsgericht M4, Zweigestelle X3, wegen Betruges unter Einbeziehung der Strafen aus den Urteilen unter bb) und cc) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und 4 Monaten. In der Folgezeit wurde die Vollstreckung des Strafrestes zur Bewährung ausgesetzt bis zum 03.09.1990.
ee)
Am 27.06.1985 verurteilte das Amtsgericht M4, Zweigestelle X3, ihn wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlabunis in Tateinheit mit Missbrauch von Ausweispapieren zu einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten. Die Strafvollstreckung war am 20.12.1985 erledigt.
ff)
Mit Urteil des Landgerichts F1 vom 10.03.1988 wurde der Angeklagte wegen Betrugs in 2 Fällen und versuchten Betrugs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 11 Monaten verurteilt. Mit Beschluss vom 05.04.1990 wurde die Vollstreckung des Strafrestes zur Bewährung ausgesetzt und der Strafrest mit Wirkung vom 04.11.1994 erlassen.
gg)
Am 06.10.1988 verurteilte das Landgericht E3 ihn wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Betrug und vorsätzlicher Nichtanmeldung des Konkurses unter Einbeziehung der Strafen aus den Urteilen unter bb), cc) und dd) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren. Mit Beschluss vom 05.04.1990 wurde die Vollstreckung des Strafrestes zur Bewährung ausgesetzt und der Strafrest mit Wirkung vom 28.10.1994 erlassen.
hh)
Sodann wurde der Angeklagte am 23.11.1993 durch das Landgericht N2 wegen Betruges, Steuerhinterziehung und Vorenthalten von Beiträgen des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt. Die Strafvollstreckung war am 23.08.1998 erledigt.
ii)
Durch Urteil des Landgerichts F1 vom 12.10.1998 wurde er zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten wegen Betrugs in 5 Fällen und versuchten Betrugs in 4 Fällen verurteilt. Durch Beschluss vom 19.11.2003 wurde der Strafrest zur Bewährung ausgesetzt und der Strafrest mit Wirkung vom 16.02.2017 erlassen.
jj)
Am 27.04.2006 erfolgte eine weitere Verurteilung des Angeklagten durch das Landgericht E3 wegen Betruges in 2 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten.
Der Verurteilung lagen zwei Ende 2000 begangene Betrugstaten zugrunde, die der Angeklagte im Rahmen seiner Tätigkeiten als faktischer Geschäftsführer der I3 GmbH begangen hatte. Deren Gegenstand hatte er ab dem Frühjahr 2000 überwiegend auf den Handel mit Wasch- und Reinigungsmitteln verlagert.
Nach den Urteilsfeststellungen schloss im ersten Fall der damalige Mitangeklagte D1, der bei der I3 GmbH als freier Handelsvertreter tätig war, einen Kaufvertrag mit dem kasachischen Unternehmen U über die Lieferung von 235 Tonnen Waschpulver zum Gesamtpreis von 272.505,00 DM ab. Die Vertragsverhandlungen hatte er zuvor nach Rücksprache mit dem Angeklagten L geführt. Dieser hatte vorgegeben, dass die Lieferung nur gegen Vorkasse erfolgen sollte, womit sich die Verhandlungspartner der U einverstanden erklärt hatten.
Entgegen des durch den Vertragsabschluss bei den Verantwortlichen der U erregten Irrtums, dass die I3 GmbH in der Lage wäre, das Waschmittel zu liefern, beabsichtigte der Angeklagte L, den Kaufpreis zur Tilgung anderweitiger Verbindlichkeiten sowohl der I3 GmbH als auch der H1 GmbH einzusetzen, anstatt Vorauszahlungen an den Waschpulverlieferanten, das in Spanien ansässige Unternehmen E9, zu leisten. Der Angeklagte hegte dabei zwar die Hoffnung, die Zahlungen an E9, welches ebenso nur gegen Vorkasse nach Kasachstan liefern wollte, aus den laufenden Einnahmen der I3 GmbH leisten zu können. Aufgrund der finanziell angespannten Lage des Unternehmens, dessen Kontostand lediglich ein Guthaben von 87,53 DM aufwies, und des gegen ihn laufenden Haftbefehls, hielt er es jedoch für möglich und nahm billigend in Kauf, dass dies misslingen würde.
Nachdem die U einen den vereinbarten Kaufpreis übersteigenden Betrag von 282.682,79 DM überwiesen hatte, nutzte der Angeklagte das Geld u.a. zur Bezahlung des Vertriebspersonals der H1 GmbH, laufender Geschäftskosten der I3 GmbH, ausstehender Gehälter des Mitangeklagten D1 und geschäftsfremder Schulden von Kunden der H1 GmbH sowie zur Begleichung eines Schadensersatzanspruches für nicht gelieferte CD-Rohlinge. Mindestens 10.000,00 DM wurden bar an die Verantwortlichen der U wegen der Überzahlung zurückgezahlt. Der restliche Betrag von 21.000,00 DM ließ der Angeklagte auf das Konto der I3 GmbH zur Deckung der laufenden Geschäftskonten einzahlen. Das Konto hatte zuvor ein Guthaben von 3.217,57 DM aufgewiesen.
Die U erhielt letztendlich nur wenige Tonnen Waschpulver. Die I3 GmbH konnte die Vorauszahlungen an die E9 aus den laufenden Einnahmen nicht leisten.
Bei dem zweiten Fall handelte es sich um einen Betrug zum Nachteil des Unternehmens O2.
Während der Vertragsverhandlungen hatten die für die U Verantwortlichen auf einer handelsüblichen Verpackung bestanden, die das Waschmittel als „made in Germany“ ausweisen sollte. Nachdem sich die Verpackungen des Unternehmens E9 als zu schlecht und zu teuer erwiesen hatten, sollten die Verpackungen zumindest zum Teil durch das Unternehmen O2 mit Sitz in I4/Westfalen hergestellt werden. Die O2 sollte die Verpackungen an die E9 in Spanien senden.
Auf Veranlassung des Angeklagten L bestellte der Mitangeklagte D1 bei der O2 Verpackungen im Gesamtwert von 161.958,68 DM. So erregten sie bei den Verantwortlichen der O2 konkludent einen Irrtum über die Zahlungsfähigkeit der I3 GmbH. Dem Angeklagten L gelang insbesondere, dass sukzessive Lieferungen auf Rechnung sowie ein Zahlungsziel von 45 Tagen für jede Teillieferung vereinbart wurden. Er hoffte zwar auch diesmal, den Kaufpreis für die Verpackungen über die laufenden Einnahmen der I3 GmbH tilgen zu können. Aufgrund der finanziell angespannten Lage des Unternehmens und des gegen ihn bestehenden Haftbefehls, hielt er es jedoch für möglich und nahm billigend in Kauf, dass dies misslingen würde. Auch war ihm bewusst, dass die Gegenleistung der U bereits zur Tilgung anderer Verbindlichkeiten verplant war.
Die O2 lieferte das Verpackungsmaterial zum Jahreswechsel 2000/2001 nach Spanien an das Unternehmen E9. Nachdem die I3 GmbH die Rechnungen nicht beglichen hatte, gab der Mitangeklagte E4 am 19.04.2001 ein notarielles Schuldanerkenntnis ab. Auf die vereinbarte Ratenzahlung leistete die I3 GmbH jedoch lediglich am selben Tag und im Mai 2001 Zahlungen von 4.000,00 und 6.000,00 DM.
Durch Beschluss vom 08.01.2009 wurde der Strafrest zur Bewährung ausgesetzt bis zum 21.01.2012.
kk)
Das Landgericht E3 verurteilte ihn ferner am 15.02.2011 wegen Betruges in 10 Fällen, davon in 2 Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung, sowie wegen Urkundenfälschung unter Einbeziehung der Gesamtfreiheitsstrafe aus dem Urteil unter jj) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren und 9 Monaten.
Gegenstand der Verurteilung waren – wie bereits erwähnt – u.a. Straftaten, die der Angeklagte im Rahmen seiner Tätigkeiten für die T4 GmbH und deren vorgeblicher Dachgesellschaft B2 AG sowie im Zusammenhang mit den Unternehmen H2 GmbH und J GmbH im Zeitraum 2004 bis 2006 begangen hatte.
Im ersten Betrugsfall schlossen der Angeklagte L und die früheren Mitangeklagten für die B2 AG einen Geschäftsbesorgungs-/Provisionsvertrag ab, der die Besorgung einer Finanzierung bzw. die Stellung einer Finanzierungsbereitschaft in schriftlicher Form in Höhe von 103.000.000,00 EUR zum Gegenstand hatte. Dabei hielt es der Angeklagte L wegen der Vermögenslosigkeit der B2 AG für möglich und nahm es billigend in Kauf, dass der Vertragspartner bei einem Misslingen auf seine Anforderung hin nicht die Vorkostenpauschale i.H.v. 20.000,00 EUR – wie vertraglich vereinbart – zurückerlangen würde, wozu es in der Folge auch kam.
Weitere vier Betrugstaten hatten zum Gegenstand, dass der Angeklagte L in Einverständnis mit dem früheren Mitangeklagten C3 im November und Dezember 2004 für die B2 AG vier weitere Mitarbeiter einstellte, denen gegenüber er die desaströse finanzielle Situation des Unternehmens verschwieg. Dabei hielt er es zum Zeitpunkt der Einstellungen jeweils für möglich und nahm billigend in Kauf, dass die B2 AG nicht in der Lage sein werde, die Gehaltszahlungen zu begleichen. Bereits im Januar 2005 erhielten diese vier Mitarbeiter ihr Gehalt nicht mehr bzw. nicht gänzlich.
Der nächsten Betrugstat lag zugrunde, dass der Angeklagte L und der Mitangeklagte C3 durch einen Mitarbeiter namens der B2 AG Bürobedarf im Gesamtwert von 1.966,21 EUR bestellen ließen, obwohl ihnen bewusst war, dass das Unternehmen die Rechnungen nicht werde bezahlen können. Die Rechnungen blieben sodann auch unbezahlt.
Eine weitere Betrugstat beging der Angeklagte nach den Urteilsfeststellungen, indem er für die B2 AG einen Vertrag über die Lieferung von 9.500 Adressen von Ärzten verschiedener Fachrichtungen zur Adressierung einer Werbesendung zum Pauschalpreis von 21.000,00 EUR abschloss. Dabei war ihm bewusst, dass die Rechnung nur bei Zurückstellung anderer Verbindlichkeiten der AG und bei Einnahmen aus noch unsicheren Geschäften beglichen werden könne. Nach Lieferung der CD-ROM mit den bestellten Daten bemängelte der Angeklagte zunächst die vermeintliche Fehlerhaftigkeit der Daten. Eine Zahlung erfolgte nie.
Die nächste Tat, welche als Betrug in Tateinheit mit Urkundenfälschung gewertet wurde, spielte sich im privaten Bereich des Angeklagten L ab. So legte er seinen künftigen Vermietern eine unechte Urkunde vor, nach der angeblich die W mitteilte, dass auf einem Konto der damaligen Lebensgefährtin des Angeklagten der Kautionsbetrag von 3.600,00 EUR zugunsten des Vermieters gesperrt sei. Aus diesem Grund verzichteten die Vermieter auf eine Bürgschaft zur Sicherung der Kaution.
Einen weiteren Betrug in Tateinheit mit Urkundenfälschung beging der Angeklagte L gemeinsam mit seiner damaligen Lebensgefährtin H3, um so an Geld für die von ihm beabsichtigte Gründung der J GmbH zu gelangen. So ließ er einen Bekannten einen Arbeitsvertrag zwischen einer „J1 Gmbh“ und seiner damaligen Lebensgefährtin sowie entsprechende Gehaltsabrechnungen erstellen. Diese legte H3 auf Veranlassung des Angeklagten bei der Darlehensbeantragung der T5 vor. Den später ausgezahlten Darlehensbetrag über 8.000,00 EUR übergab H3 dem Angeklagten. Die T5 konnte später im Wege der Zwangsvollstreckung von den Gesamtverbindlichkeiten von H3 i.H.v. 11.000,00 EUR höchstens 5.000,00 EUR ausgleichen. Einen zumindest teilweisen Ausfall der Bank in Bezug auf ihre berechtigten Rückzahlungsansprüche hatte der Angeklagte für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen.
Der weiteren abgeurteilten Urkundenfälschung lag zugrunde, dass der Angeklagte unechte Bonitätsunterlagen von drei Interessenten, die für geplante Baufinanzierungen erforderlich waren, durch einen Bekannten fertigen ließ und diese bei einem Termin, während dem er für die H2 GmbH auftrat, überreichte. Ihm war bewusst, dass die von den Interessenten tatsächlich überreichten Unterlagen den Finanzierungsanforderungen des finanzierenden Kreditinstitutes, der J2 AG, nicht entsprachen. Er wollte jedoch unbedingt die ihm zugesagte Provision aus den Immobiliengeschäften einnehmen.
Die letzte Betrugstat, die Gegenstand des Verfahrens war, beging der Angeklagte erneut im Zusammenhang mit der H2 GmbH. So schloss er für die GmbH einen „Beratungs- und Besorgungsvertrag“ ab, mit dem diese sich u.a. zur Beschaffung von Finanzierungsmitteln i.H.v. 14.500.000,00 EUR verpflichtete. Als Vergütung sollte sie einen Betrag i.H.v. 435.000,00 EUR zuzüglich Umsatzsteuer unter der Bedingung, dass bis zum 30.04.2006 eine entsprechende Finanzierung zustande käme, erhalten. Die darin enthaltenen Vorlaufkosen über 35.000,00 EUR zuzüglich Mehrwertsteuer sollten von der GmbH zurückzuerstatten sein, sofern die Bedingung nicht eintreten sollte. Während der Vertragsverhandlungen hatte der Angeklagte L gegenüber der Vertragspartnerin verschwiegen, dass sich die H2 GmbH lediglich in Gründung befand und dass weder das erforderliche Stammkapital noch die für eine derartige Finanzierungsplanung notwendigen finanziellen und personellen Mittel vorhanden waren. Bei dem Vertragsabschluss hielt er es daher für möglich und nahm billigend in Kauf, dass das Vertragsziel nicht erreicht werde und dass die Vertragspartnerin ihre Abschlagszahlung nicht zurückerhalten würde.
Den daraufhin von der Vertragspartnerin gezahlten Betrag über 40.600,00 EUR (35.000,00 EUR und 5.600,00 EUR Mehrwertsteuer) verwendete der Angeklagte zunächst zur Bezahlung der Mitarbeiter der H2 GmbH.
Nachdem der Betrag so schnell aufgebraucht war und der Kostenaufwand für das Vorhaben immer mehr zugenommen hatte, übte der Angeklagte auf die Vertragspartnerin Druck aus, indem er den Vertrag mit der Begründung, dass man die Finanzierungspartner der GmbH nicht „mit einem notleidenden Kreditengagement“ bedienen wolle, kündigte. So konnte er sie letztendlich dazu bringen, einen weiteren Betrag von 30.000,00 EUR an die H2 GmbH zu zahlen. Als er die weitere Abschlagszahlung einforderte, hielt es der Angeklagte für möglich und nahm billigend in Kauf, dass die Vertragspartnerin auch diesen Betrag nicht zurückerhalten werde. Ihm kam es alleine darauf an, liquide Mittel zu erhalten.
Bis zum Vertragsablauf zum 30.04.2006 gelang es dem Angeklagten nicht, entsprechende Finanzierungsmittel für die Vertragspartnerin zu erlangen. Den sodann fälligen Rückzahlungsanspruch der Vertragspartnerin erfüllte die H2 GmbH nicht. Auch zu einer sonstigen Schadenswiedergutmachung kam es nicht.
ll)
Am 24.04.2014 wurde der Angeklagte durch das Amtsgericht E5 wegen Vorenthaltens und Veruntreuen von Arbeitsentgelt in 11 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt. Der Verurteilung liegt – wie bereits erwähnt – zugrunde, dass der Angeklagte es während seiner Zeit als faktischer Geschäftsführer der H GmbH & Co. KG unterließ, für die Beitragsmonate Februar 2011 bis Mai 2011 Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung an die zuständigen Sozialversicherungsträger abzuführen.
mm)
Am 06.02.2015 verurteilte das Amtsgericht E8 ihn wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 50,00 EUR (AZ. …). Der Strafbefehl ist seit dem 27.11.2018 rechtskräftig, nachdem in der Sache am 25.09.2018 eine Hauptverhandlung stattgefunden hatte, zu der der Angeklagte nicht erschienen war, sodass der Einspruch gegen den Strafbefehl verworfen wurde.
nn)
Durch Strafbefehl des Amtsgerichts M4 vom 05.02.2018 wurde der Angeklagte wegen einer am 20.04.2017 zulasten des N5 (s. zu diesem unter II. 2) begangenen Bedrohung in Tateinheit mit Beleidigung zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 30,00 EUR verurteilt (AZ. …). Die Geldstrafe ist seit dem 04.10.2018 vollständig erfüllt.
oo)
Zuletzt wurde der Angeklagte mit Strafbefehl des Amtsgerichts X vom 02.01.2019 wegen versuchten Betrugs zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 30,00 EUR verurteilt (AZ. …). Der Verurteilung liegt zugrunde, dass der Angeklagte am 08.02.2017 einen Betrug beging, indem er, um die Finanzierung eines Porsche Panamera 4S für die B1 AG zu erreichen, u.a. eine fehlerhafte betriebswirtschaftliche Auswertung der B1 AG mit Summen- und Saldenliste inklusive Vorjahresvergleich und einen unzutreffenden aktuellen Jahresabschluss einreichte.
II.
Feststellungen zur Sache
In der Sache ergaben sich folgende Feststellungen:
1. Unternehmensentwicklung
Mitte 2015 bot der Angeklagte L der Angeklagten C an, in die B GmbH einzusteigen, da er sich mit einem finanzstarken Partner zusammentun wolle. Die Angeklagte erklärte sich hiermit schließlich einverstanden. Sie erhoffte sich insbesondere, dass sie bei einer positiven Entwicklung des Unternehmens sowohl die von ihr in das Unternehmen eingebrachte Darlehenssumme von 386.000,00 EUR, auf deren Zurückzahlung sie auf Wunsch des Angeklagten L und um die Bilanz für 2015 ausgeglichen erscheinen zu lassen, zunächst verzichtet hatte, als auch von dem Angeklagten L das Darlehen über 40.000,00 EUR alsbald zurückerhalten würde. In Zuge dessen übertrug sie mit notariellen Verträgen vom 17.12.2015 zunächst jeweils 25,5% ihrer Geschäftsanteile – wobei sie diese teilweise noch treuhänderisch hielt – auf den Angeklagten T und L9, die Ehefrau des Angeklagten L. Die Angeklagte C blieb danach offiziell alleinige Geschäftsführerin der GmbH, da der Angeklagte L wegen seiner Vorgeschichte nicht mehr als Geschäftsführer auftreten konnte.
In der Folgezeit lenkten der Angeklagte L als faktischer Geschäftsführer und die Angeklagte C als formale (Mit-)Geschäftsführerin das Unternehmen, wobei der Angeklagte L letztendlich die führende und entscheidende Rolle innehatte. Nach außen trat der Angeklagte L gelegentlich unter seinem Pseudonym, dem angeblichen Syndikusanwalt Dr. X6, auf. Die Angeklagte C war zudem insbesondere für die Buchhaltung und für das Führen von Bewerbungsgesprächen zuständig. Der Angeklagte T führte offiziell die Immobilienabteilung.
Tatsächlich konnte in der Folgezeit die B GmbH bzw. nach ihrer Umwandlung und Umbenennung im Juni 2016 die B1 AG keine erfolgreichen Geschäftsabschlüsse verzeichnen. Mitte 2016 ließen die Angeklagten mehrere Tochtergesellschaften, u.a. die E10 GmbH und die A1 GmbH im Handelsregister eintragen, deren offizielle alleinige Geschäftsführerin ebenso die Angeklagte C war. Auch diese konnten keine erfolgreichen Geschäftsabschlüsse verzeichnen. Spätestens ab dem 01.08.2016 war die B1 AG zahlungsunfähig. Der einzige nennenswerte Zahlungseingang auf dem Geschäftskonto der B1 AG bei der T6 über 454.751,36 EUR am 13.12.2016 durch die I5 GmbH beruhte auf einer Täuschung des Zeugen I6, dem Geschäftsführer der I7 GmbH (s. dazu unter II. 4. c)). Sämtliche Büroeinrichtungsgegenstände und PC-Anlagen sowie der Fuhrpark des Unternehmens mit Fahrzeugen der Luxusklasse waren geleast. Gehaltszahlungen an die Angestellten erfolgten verspätet bzw. schließlich sogar gar nicht mehr, was zu Kündigungen durch die Angestellten und zivilrechtlichen Streitigkeiten über die Gehaltszahlungen führte. Auch die Angeklagte C erhielt für ihre Tätigkeit als Geschäftsführerin bzw. Vorständin kein regelmäßiges Gehalt und war nicht versicherungspflichtig angemeldet.
Sitz der B GmbH bzw. B1 AG war zunächst die I8-Straße … in F und, nachdem der Mietvertrag wegen ausstehender Mieten gekündigt worden war, die I9-Straße … in F. Auch an den dortigen Vermieter, den Zeugen I6, zahlte das Unternehmen keine Mieten, sodass nach einem erneuten Umzug das Unternehmen schließlich an der Anschrift X7-Straße … in F ansässig war.
Im November 2017 zog sich die Angeklagte C faktisch aus dem Unternehmen zurück und brach den Kontakt zu den Angeklagten T und L ab, sodass im März 2018 der Angeklagte T zum Vorstand bestellt wurde. Mit Schreiben vom 16.06.2018 stellte er Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, nachdem bereits am 27.04.2018 eine Gläubigerin einen entsprechenden Antrag gestellt hatte. Durch Beschluss vom 21.08.2018 eröffnete das Amtsgericht F2 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der B1 AG und benannte den Zeugen N6 zum Insolvenzverwalter.
Während ihrer gemeinsamen Tätigkeit für die B GmbH bzw. die B1 AG und deren Tochterunternehmen kam es im Einzelnen zu folgenden Taten der Angeklagten:
2. Unrichtige Darstellung im Jahresabschluss 2015 (Nr. 1 der Anklageschrift)
a) Vorgeschehen
Anfang 2015 nahm der Zeuge G3 Kontakt zu dem Angeklagten L auf, nachdem ihm ein Bekannter dessen Telefonnummer mit dem Hinweis, dass der Angeklagte L in der Finanzierungsbranche tätig sei, gegeben hatte. Der Zeuge G3 war damals mit seinem Schweizer Unternehmen I10 AG, welches er mit seinem Geschäftspartner Herrn X8 gegründet hatte, als Unternehmensberater im Bereich der erneuerbaren Energien selbstständig. Zudem war er auch in dem weiteren Schweizer Unternehmen von Herrn X8, der Q2 AG, tätig. Er suchte zu dieser Zeit für Projekte mit Windkraftanlagen in Rumänien, Polen und Kroatien alternative Finanzierungsmöglichkeiten.
Im Januar 2015 kam es sodann zu einem ersten Treffen in F zwischen dem Zeugen G3 und den Angeklagten L und T, die sich als für die L4 AG handlungsbevollmächtigt darstellten. Der Zeuge stellte den beiden Angeklagten seine Idee vor, möglichst günstig Eigentum an Rohstoffen wie Gold- oder Nickeldraht zu erwerben, diese sodann von einem anerkannten Bewertungsgutachter mit einem möglichst hohen Wert bewerten zu lassen und das Gutachten anschließend gegenüber Banken als Finanzierungsinstrument im Sinne eines „Hebels“ zu nutzen. Durch das Gutachten sollte der Draht, der keinen verlässlichen Marktwert aufwies, als werthaltige Sicherheit anerkannt werden. Nach weiteren Treffen einigten sich die beiden Angeklagten und der Zeuge darauf, Nickelfeinstdraht als Finanzierungsinstrument einzusetzen. Gründe hierfür waren, dass der Kaufpreis für Golddraht deutlich teurer war und dass der Zeuge G3 den Angeklagten L und T im Rahmen eines Treffens im S6 mitgeteilt hatte, dass er ein Optionsrecht auf den Kauf von in Russland produziertem 60kg Nickelfeinstdraht für 1.500.000,00 EUR habe und im Besitz entsprechender Unterlagen sei.
Im Rahmen seiner Erkundungen über das Thema Rohstoffe als Finanzierungsinstrument hatte der Zeuge G3 in Erfahrung gebracht, dass bei der Q3 GmbH in N7 60kg russischer Nickelfeinstdraht eingelagert war. Der Zeuge G3 hatte sich daraufhin von einem der Geschäftsführer des Unternehmens, dem Zeugen S7, gegen Zahlung von 15.000,00 EUR einen Depotschein und ein Safe Keeping Receipt ausstellen und diese beiden Dokumente sowie diverse Unterlagen, welche u.a die Zusammensetzung und Qualität des Nickelfeinstdrahtes betrafen, per Post übersenden lassen. Der Depotschein und das Safe Keeping Receipt datierten auf den 08.09.2014 und wiesen eine Laufzeit bis zum 08.10.2015 aus. Als „Beneficiary“ (Begünstigte) war jeweils die I10 AG angegeben.
Diese Unterlagen übersandte der Zeuge G3 am 31.03.2015 per E-Mail u.a. an den Angeklagten L. In der Folgezeit einigten sich die Angeklagten L und T und der Zeuge darauf, Bewertungsgutachten von den Wirtschaftsprüfungsgesellschaften Q4 und F3 einholen zu lassen. Der Angeklagte L kam zwischenzeitlich zudem auf die Idee, den Nickelfeinstdraht als im Eigentum der U1 AG stehend darzustellen, um das Unternehmen so liquider erscheinen zu lassen. Die Bewertungsgutachten wurden sodann auch im Namen der L4 AG beauftragt. Ebenso ließ der Angeklagte L den vom Zeugen G3 übersandten Scan des Depotscheins mit der L4 AG als „Beneficiary“ verfälschen. Dabei war den Angeklagten L und T aufgrund der Aussage des Zeugen G3, dass er lediglich ein Optionsrecht auf den Kauf des Drahtes habe, bewusst, dass sich der Nickelfeinstdraht bisher nicht im Eigentum des Zeugen befand.
In der Folgezeit wurde dem Angeklagten L und dem Zeugen im Zuge von Gesprächen mit Banken jedoch bekannt, dass diese nur Nickeldraht aus europäischer Produktion anerkennen würden. Nachdem der Angeklagte L und der Zeuge keine Bezugsquelle für in Europa hergestellten Nickeldraht hatten ausfindig machen können, kam der Angeklagte L auf die Idee, den Draht über ein Schweizer Unternehmen als Sacheinlage in die U1 AG einbringen zu lassen, um so die russische Herkunft zu verschleiern.
Der Angeklagte L wollte das Vorhaben dann schließlich über die B GmbH abwickeln, um seine Beteiligung und die der L4 AG wegen negativer Berichterstattung in der Presse nach außen hin zu verschleiern. Daher kam es im Zeitraum Ende 2015/Anfang 2016 zu einem erneuten Treffen im S6 zwischen den Angeklagten L und C und dem Zeugen G3, bei dem die beabsichtigte Beteiligung der B GmbH und die beauftragten Gutachten, die noch in Arbeit waren, Thema waren.
Mitte Februar 2016 fasste der Zeuge G3 den Entschluss, von dem Vorhaben zurückzutreten. Aus diesem Grund kam es auch nicht zu der von dem Angeklagten L zunächst beabsichtigten Übernahme der Schweizer T7 AG, bei der Herr X8, der Geschäftspartner des Zeugen G3, offiziell Verwaltungsratmitglied war und bei der es sich jedoch lediglich um einen Firmenmantel handelte.
Der Angeklagte L wollte das Vorhaben dennoch weiterhin unter Beteiligung eines Schweizer Unternehmens durchführen. Ein Bekannter von ihm stellte den Kontakt zu Herrn N5 her, der formal einzelvertretungsbefugter Präsident des Verwaltungsrates der Schweizer X9 AG – ebenfalls lediglich ein Firmenmantel – war. Herr N5 erklärte sich in der Folgezeit damit einverstanden, zum Schein Geschäftsanteile der B GmbH zu erwerben und dafür vorgeblich Nickelfeinstdraht als Sacheinlage in die B GmbH einzubringen. Auch erklärte er sich bereit, die X9 AG in H5 AG zur besseren Außendarstellung umzubenennen.
In der Folgezeit bezog der Angeklagte L die Angeklagte C in seinen Plan – zumindest in Bezug auf die Einbindung der X9 AG und der geplanten Anteilsübertragung gegen Übertragung von Sachwerten – ein. Sie erklärte sich hiermit einverstanden, wobei sie es aufgrund der gescheiterten Geschäftsbeziehung zu dem Zeugen G3 zumindest für möglich hielt und billigend in Kauf nahm, dass die X9 AG nicht als Eigentümerin über Nickelfeinstdraht verfügte.
Um den Plan umsetzen zu können, fertigte der Angeklagte T sodann Ende Februar/Anfang März 2016 ein Dokument über die „Vereinbarung über den Verkauf und die Abtretung von Geschäftsanteilen“. Nach dem Dokument räumte die Angeklagte C als Geschäftsführerin der B GmbH Herrn N5 als Präsident des Verwaltungsrates der X9 AG ein Optionsrecht auf den Kauf und die Übertragung von 51% der Inhaber-Aktien (nach ebenso vereinbarter Umwandlung der GmbH in eine AG) ein. Der Kaufpreis für die Veräußerung der Aktien und des Optionsrechts war nach § 4 des Dokuments eine Sacheinlage. Das Dokument datierte der Angeklagte T auf den 22.12.2015 zurück. Ebenso fertigte er ein als „Übergabeprotokoll für die physische Übertragung der Sachwerte von der X9 AG an die B GmbH“ bezeichnetes Dokument an. Nach diesem Dokument sollte eine Sacheinlage in Form des von F3 und Q4 begutachteten Nickeldrahtes im Wert von 96.800.000,00 EUR von der X9 AG an die B GmbH übergeben worden sein. Dieses Dokument datierte der Angeklagte T auf den 29.12.2015 zurück. Die Rückdatierungen sollten es ermöglichen, die vorgebliche Sacheinlage noch im Jahresabschluss für das Jahr 2015 darstellen zu können. Dem Angeklagten T war aufgrund seiner Involvierung in den mittlerweile beendenden Geschäftskontakt mit dem Zeugen und schon wegen des Inhaltes der von ihm zurückdatierten Dokumente bewusst, dass weder die X9 AG noch die B GmbH über Nickelfeinstdraht verfügten. Er wollte durch die Bereitstellung der zurückdatierten Dokumente auch eine falsche Darstellung in der Bilanz für das Jahr 2015 ermöglichen. Er nahm eine künftige falsche Darstellung billigend in Kauf, um zu ermöglichen, die GmbH wirtschaftlich positiver darzustellen und so potentielle Investoren und Kreditgeber aufgrund des hohen Eigenkapitals zu einem Engagement zu veranlassen. Die Angeklagte C und Herr N5 unterzeichneten sodann beide Dokumente. D ie Angeklagte C hielt es dabei wegen des Vorgeschehens und wegen der Rückdatierungen für möglich und nahm billigend in Kauf, dass die X9 AG nicht als Eigentümerin über Nickelfeinstdraht verfügte.
Um eine ursprüngliche Eigentümerstellung der X9 AG und eine Übereignung auf die B GmbH gegebenenfalls nachweisen zu können, ließ der Angeklagte L zudem anhand des von dem Zeugen G3 übersandten Depotscheins per PC-Bearbeitungsprogramm Depotscheine über die 60kg Nickelfeinstdraht erstellen, die auf die X9 AG bzw. die B GmbH als jeweilige „Beneficiary“ lauteten.
Auf Grundlage des gemeinsamen Tatplans mit dem Angeklagten L unterzeichnete die Angeklagte C ebenso wie Herr N5 sodann am 08.03.2016 einen notariellen Kaufvertrag, nach dem die X9 AG 49% der Geschäftsanteile der B GmbH erwarb.
Am 29.03.2016 fuhren die Angeklagte C und der Zeuge X10, der von Februar bis Juli 2017 als Unternehmensjurist bei der B GmbH angestellt war, nach Anweisung des Angeklagten L nach C8. Dort trafen sie Herrn N5 und unterschrieben sodann einen notariellen Vertrag, durch den die Umfirmierung der X9 AG zur H5 AG sowie die Bestellung der Angeklagten C und des Zeugen X10 zu gemeinsam vertretungsberechtigten Verwaltungsratmitgliedern der H5 AG beschlossen wurde. Herr N5 blieb dabei Präsident des Verwaltungsrates.
Laut dem Gutachten von F3 vom 30.03.2016 ergab sich zum Bewertungsstichtag 31.12.2015 ein beizulegender Zeitwert der 60kg Nickelfeinstdraht von rund 96.800.000,00 EUR.
b) Tatgeschehen
Sodann erstellte die Zeugin K2, die als Steuerberaterin für die B GmbH tätig war, einen vorgeblich berichtigten Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2015. Dieser wies nunmehr im Unterschied zu dem vorherigen Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2015 unter dem Punkt „Anlagevermögen“ eine Finanzanlage im Wert von 96.8000.000,00 EUR sowie unter dem Punkt „Eigenkapital“ eine Kapitalrücklage im gleichen Wert aus.
Am 31.03.2016 unterschrieb die Angeklagte C nach Anweisung des Angeklagten L die zweite Fassung des Jahresabschlusses zum Geschäftsjahr 2015.
Sie hielt es dabei aufgrund des Vorgeschehens – insbesondere wegen der gescheiterten Geschäftsbeziehung zu dem Zeugen G3 und den rückdatierten Dokumenten – weiterhin zumindest für möglich, dass sich zu diesem Zeitpunkt eine solche Finanzanlage bzw. Kapitalrücklage in Form von Nickelfeinstdraht nicht im Vermögen der B GmbH befand. Sie nahm dies auch billigend in Kauf. Sie erhoffte sich, dass durch die künftige positivere wirtschaftliche Darstellung der GmbH im Jahresabschluss 2015 potentielle Investoren und Kreditgeber aufgrund des hohen Eigenkapitals zu einem Engagement veranlasst würden. Insbesondere hoffte sie darauf, infolgedessen das Gesellschafterdarlehen über 386.000,00 EUR, auf das sie formal verzichtet hatte und das dem Angeklagten L privat gewährte Darlehen über 40.000,00 EUR (s.o. unter I. 2. a) und II. 1.) doch noch zurückzuerlangen und so ihre eigene wirtschaftliche Existenz sichern zu können.
Dem Angeklagten L war bewusst, dass die B GmbH nicht Eigentümerin von Nickelfeinstdraht war. Er nahm dies ebenso billigend in Kauf, da auch er auf eine positive wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens aufgrund der unrichtigen Darstellung im Jahresabschluss hoffte.
Die Berichtigung wurde am 08.04.2016 im Bundesanzeiger veröffentlicht.
c) Nachgeschehen
In einer Gesellschafterversammlung vom 22.06.2016 beschlossen die Angeklagte C und der Zeuge X10 auf Anweisung des Angeklagten L die Umwandlung der B GmbH in die B1 AG sowie eine Erhöhung des Grundkapitals der Aktiengesellschaft durch teilweise Umwandlung der angeblich vorhandenen Kapitalrücklage i.H.v. 96.800.000,00 EUR von 10.000,00 EUR auf vorgeblich 35.000.000,00 EUR. Die Angeklagte C handelte dabei als Gesellschafterin der B GmbH sowie – ebenso wie der Zeuge X10 – als Mitglied des Verwaltungsrates der H5 AG. Durch eine fernmündliche Aufsichtsratssitzung vom selben Tag wurde die Angeklagte C zudem zum Vorstand bestellt.
Zu dieser Zeit bestanden Differenzen zwischen dem Angeklagten L und Herrn N5, sodass dieser sich zurückzog und gegenüber den Angeklagten nicht mehr in Erscheinung trat.
Mit Schreiben vom 09.08.2016, unterschrieben von der Angeklagten C und den Aufsichtsratsmitgliedern, zu denen auch die Zeugin K2 gehörte, wurde die angebliche Kapitalerhöhung zum Handelsregister bei dem Amtsgericht F2 angemeldet. Das Verfahren ist bezüglich dieser Tat (Nr. 2 der Anklageschrift) gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO eingestellt worden.
Durch Schreiben vom 23.09.2016 an die B1 AG teilte der Zeuge Dr. M6 mit, dass man wegen eines Gesprächs mit dem Zeugen S7, wonach die bei der Q3 GmbH eingelagerten Bestände an Reinstnickel für andere berechtige Gesellschaften und Personen hinterlegt seien, bis zum 27.09.2016 einen eindeutigen Nachweis hinsichtlich der eingelagerten Bestände an Reinstnickel benötige. Der Zeuge M6 war damals für die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft F4 AG tätig, die vom Amtsgericht F2 als Gründungsprüferin bestellt worden war. Die Angeklagten L und T kamen überein, dass die verfälschten Kopien des von dem Zeugen G3 elektronisch zur Verfügung gestellten Depotscheins nicht mehr ausreichten und man nunmehr einen Originaldepotschein benötige. Aus diesem Grund nahm der Angeklagte T Kontakt zu dem Zeugen S7 auf und traf sich am 05.10.2016 mit diesem in den Räumlichkeiten der Q3 GmbH in N7. Er teilte dem Zeugen mit, dass die B1 AG Interesse habe, den eingelagerten Bestand von 60kg Nickelfeinstdraht zu erwerben. Im Laufe des Gesprächs informierte der Zeuge den Angeklagten darüber, dass sein Unternehmen einen weiteren Bestand von etwa 100,01 kg Nickelfeinstdraht eingelagert habe. Er erzählte dem Angeklagten ferner, dass die Eigentümerin, bei der es sich um das ukrainische Unternehmen T8 Ltd. handelte, welches von Herrn C9 vertreten wurde, in der Vergangenheit nicht die Depotkosten vollumfänglich beglichen habe. Der Zeuge und der Angeklagte verabredeten, dass der Zeuge gegen Begleichung der offenen Depotkosten von 29.750,00 EUR Originaldepotscheine mit der B GmbH bzw. der B1 AG als „Beneficiary“ ausstellen würde.
Am 13.10.2016 trafen sich der Angeklagte T, der Zeuge S7 und der Zeuge Dr. M6 zu einer Besichtigung des angeblich für die B1 AG eingelagerten Nickelfeinstdrahtes. An diesem Tag stellte der Zeuge S7 zudem zwei Original-Depotscheine mit Laufzeit bis zum 31.12.2016 über den eigentlich für die T8 Ltd. eingelagerten Nickeldraht aus, in denen die B GmbH bzw. die B1 AG als „Beneficiary“ eingetragen waren. Den Depotschein mit der B GmbH als „Beneficiary“ datierte er dabei auf Wunsch des Angeklagten T auf den 09.10.2015 und denjenigen mit der B1 AG als „Beneficiary“ auf den 15.09.2016 zurück. Ebenso unterschrieben der Angeklagte T und der Zeuge S7 auf Veranlassung des Zeugen am selben Tag eine „Zusätzliche Vereinbarung“, in der festgehalten wurde, dass weder die Q3 GmbH noch die B GmbH bzw. die B1 AG Eigentümerin der in den Depotscheinen genannten Ware waren.
Noch im Oktober 2016 überwies die B1 AG einen Betrag von 29.750,00 EUR an die Q3 GmbH.
Mit E-Mail vom 08.12.2016 teilte der Angeklagte T dem Zeugen S7 mit, dass die B1 AG den Nickeldraht nun kaufen wolle. Nachdem der Zeuge S7 sodann Herrn C9 per E-Mail zunächst angedroht hatte, wegen der noch ausstehenden Depotkosten von einem Pfandrecht an dem eingelagerten Gut Gebrauch zu machen und dieses nunmehr zu verkaufen, stellte er schließlich den Kontakt zwischen Herrn C9 und dem Angeklagten T her. Infolgedessen kam es Anfang 2017 zu einer Telefonkonferenz zwischen den Angeklagten T und L sowie Herrn C9. Bei dieser fungierte die Zeugin T9, die damals als Empfangssekretärin bei der A1 GmbH angestellt war, als Dolmetscherin. Der Angeklagte T teilte dabei mit, dass der Draht falsch eingelagert worden sei, wodurch die Qualität gelitten habe und machte ein Kaufangebot über 50.000,00 EUR, was Herr C9 ablehnte. In der Folgezeit kam es in E1 zu einem persönlichen Treffen des Angeklagten T u.a. mit Herrn C9, bei dem die Zeugin T9 erneut als Dolmetscherin dabei war. Thema des Treffens war wieder der Erwerb des Nickeldrahtes durch die B1 AG sowie eine mögliche Zusammenarbeit der T8 Ltd. und der E2 GmbH, einem neuen Unternehmen, unter dem die Angeklagten L und T fungieren wollten.
3. Kreditbetrug zulasten der T6 (Nr. 3 der Anklageschrift)
a) Tatgeschehen
Ende 2015 teilte die Zeugin K2 dem Angeklagten L mit, dass sie einen guten Kontakt zu dem Zeugen E11, der bei der T6 tätig war, habe und dass man über diesen möglicherweise an ein Darlehen der T6 für die B GmbH gelangen könne. Das Unternehmen benötigte bereits zu diesem Zeitpunkt dringend Liquidität, um laufende Verbindlichkeiten bedienen und den Geschäftsbetrieb aufrechterhalten zu können. Die Angeklagten kamen in der Folge überein, bei der T6 einen Antrag auf Gewährung eines Darlehens i.H.v. 100.000,00 EUR für die B GmbH zu beantragen. Da sie davon ausgingen, dass die T6 dem Unternehmen bei Kenntnis von dessen wahrer finanziellen Lage kein Darlehen gewähren würde, verabredeten sie, dem Zeugen schriftliche Unterlagen wie einen Business- und Liquiditätsplan vorzulegen. In diesem sollten wesentliche wirtschaftliche Kennzahlen unrichtig dargestellt werden und insbesondere auf eine Partnerschaft mit der L4 AG und eine daraus resultierende vorgebliche künftige Sacheinlage bzw. Kapitalerhöhung verwiesen werden. Die Angeklagten ließen sodann firmenintern einen entsprechenden Plan anfertigen, den am 07.12.2015 u.a. die Angeklagte C, die Zeugin K2 und der Angeklagte L unter Verwendung seines Pseudonyms Dr. X6 unterschrieben. Ein Termin mit dem Zeugen E11 wurde zwischenzeitlich für den 29.12.2015 vereinbart. Der Angeklagte L wollte bei dem Termin nicht selbst gegenüber dem Zeugen E11 auftreten, da er mit einer Nichte des Zeugen verheiratet gewesen war und Sorge hatte, dass dieser ihn wiedererkennen könnte. Er vereinbarte daher mit den Angeklagten C und T und der Zeugin K2, dass diese den Termin wahrnehmen würden.
Bei dem Termin mit dem Zeugen E11 am 29.12.2015 stellte sich die Angeklagte C sodann als Geschäftsführerin der B GmbH vor, während der Angeklagte T aufgrund des gemeinsamen Tatplans als Vertreter der L4 AG, welche eine Kooperation mit der B GmbH anstrebe, auftrat. Die Angeklagten und die Zeugin K2 teilten dem Zeugen ihren Wunsch nach der Gewährung eines Darlehens über einen Betrag von 100.000,00 EUR mit. Als Grund hierfür führten sie aus, dass die B GmbH vor kurzem ihren Sitz von O nach F verlegt habe und nunmehr zur Überbrückung Mittel brauche, um in F Fuß zu fassen. Insbesondere führte der Angeklagte T aus, dass das Unternehmen in F zunächst neue Geschäftsverbindungen aufbauen müsse, man hierzu aber konkret Chancen im Ruhrgebiet sehe. Die Angeklagte C stellte dabei das Unternehmen vor, welches im Bereich des Immobilieninvestments tätig sei. Im Rahmen dieses ersten Gesprächs oder aber spätestens bei dem kurz darauf stattfindenden Folgetermin übergab die Angeklagte C dem Zeugen sodann den Business- und Liquiditätsplan.
In dem Business- und Liquiditätsplan wurde die B GmbH als Unternehmen, das im Bereich der Immobilieninvestments tätig ist, dargestellt. An verschiedenen Stellen des Plans wurde auf eine enge Zusammenarbeit mit der L4 AG, welche seit über 50 Jahren erfolgreich im Immobiliengeschäft tätig sei, weltweit Immobilien Assets erwerbe und in den letzten 10 Jahren innerhalb der Konzerngruppe einen Umsatz von 2,5 Milliarden EUR gehabt habe, hingewiesen. Unter Punkt 2.2. „Unternehmensbild und Strategie“ hieß es, dass die L4 AG sich zukünftig mit einer Sacheinlage in noch zu bestimmender Höhe an der B GmbH beteiligen werde. Weiterhin war unter Punkt 8.1. „Starker Partner“ angeführt, dass durch die im Rahmen der Beteiligung der L4 AG voraussichtliche Kapitalerhöhung von 5.000.000,00 EUR und den Einstieg der L4 AG der B GmbH erweiterte Marktchancen geboten würden.
Den Angeklagten war zum Zeitraum der Übergabe des Business- und Liquiditätsplans bewusst und sie nahmen es billigend in Kauf, dass die L4 AG – insbesondere auch angesichts der noch nicht erfolgreich abgeschlossenen Geschäftsbeziehung zu dem Zeugen G3 – über keine Vermögenswerte verfügte, welche sie als Sacheinlage künftig in die B GmbH hätte einbringen können. Zusätzlich wussten zumindest die Angeklagten L und T, dass die bei der Q3 GmbH eingelagerte Menge von 60kg Nickelfeinstdraht bisher nicht einmal im Eigentum des Zeugen G3 stand.
Weiterhin hielten es die Angeklagten für möglich und nahmen billigend in Kauf, dass die für sie vorteilhaften unrichtigen Angaben in dem Business- und Liquiditätsplan über die vorgebliche künftige Sacheinlage der L4 AG und die angeblich anstehende Kapitalerhöhung von 5.000.000,00 EUR geeignet waren, die Entscheidung über die Gewährung eines Darlehens zu ihren Gunsten zu beeinflussen und insofern erheblich waren.
b) Nachgeschehen
Der Zeuge E11, der von dem kompetenten Auftreten der Angeklagten C und T beeindruckt war, hegte keine Zweifel an der Richtigkeit des Business- und Liquiditätsplans, auch wenn er von dessen Umfang überrascht war. Er teilte schließlich mit, dass die Gewährung eines Darlehens gegen Einräumung von Sicherheiten in Betracht käme, da er wegen der positiven Darstellung der wirtschaftlichen Situation und der vorgeblich bestehenden Entwicklungsmöglichkeiten von der Rückzahlungsfähigkeit und -willigkeit ausging. Nachdem ihm seitens der Angeklagten eröffnet worden war, dass die Angeklagte C über zwei Eigentumswohnungen in einem Gebäudekomplex an der B3-Str. … in O verfügte, hielt er Rücksprache mit einem Mitarbeiter der T10. Dieser teilte ihm mit, dass das Objekt eine Sicherheit im Wert von etwa 100.000,00 bis 150.000,00 EUR biete.
Am 25.01.2016 unterschrieb die Angeklagte C im Namen der B GmbH einen Vertrag über die Eröffnung eines Geschäftsgirokontos mit der Kontonummer … . Am 03.02.2016 sagte die T6 die Finanzierung zu.
Am 16.02.2016 unterzeichnete die Angeklagte C sodann im eigenen Namen als Sicherungsgeberin sowie im Namen der B GmbH als Darlehensnehmerin eine notarielle Urkunde, mit der sie eine Grundschuld von 100.000,00 EUR an ihrem Miteigentumsanteil an dem O Grundstück B3-Str. … verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung Nr. 3 zugunsten der T6 bestellte. Ebenso unterwarf sie sich der sofortigen Zwangsvollstreckung. Nach einer von der Zeugin K2 erstellten Grundbesitzliste vom 18.01.2016 wies die Wohnung – ebenso wie die weitere im Eigentum der Angeklagten C stehende O Wohnung – einen Verkehrswert von 210.000,00 EUR auf. Zum Zeitpunkt der Unterzeichnung war sie mit einer weiteren Grundschuld i.H.v. 75.000,00 EUR belastet.
Zudem unterschrieb die Angeklagte C am 16.02.2016 einen Bürgschaftsvertrag, mit dem sie sich gegenüber der T6 verpflichtete, für einen Betrag über 35.000,00 EUR selbstschuldnerisch zu bürgen. Auch am selben Tag unterschrieb sie Zweckerklärungen für die Bürgschaft und die Grundschuld, wonach die Bürgschaft der Sicherung aller bestehenden und zukünftigen Forderungen der T11 gegen die B GmbH dienen sollte und die Grundschuld der Sicherung aller Forderungen aus der Darlehensgewährung. In der Zweckerklärung für die Bürgschaft gab sie an, dass sie als Vermögen über zwei Eigentumswohnungen verfüge, von denen ein Wert von etwa 300.000,00 EUR unbelastet sei, und dass sie ein Geschäftsführergehalt als Einkommen habe, wobei sie keinen konkreten Betrag bezifferte.
Ebenso unterschrieb sie an demselben Tag eine Annahme der Finanzierungszusage und sodann im Namen der B GmbH einen Darlehensvertrag, mit dem sich die T6 verpflichtete, dem Unternehmen ein Darlehen über einen Betrag von 100.000,00 EUR zu gewähren. Die Angeklagten gingen dabei davon aus, dass die T6 durch die Grundschuld und die Bürgschaft hinsichtlich ihres Darlehensrückzahlungsanspruches und der Zinsen hinreichend abgesichert war.
Die T6 zahlte das Darlehen am 22.02.2016 auf das Konto mit der Nummer … aus. Das Darlehen wurde in der Folgezeit bis auf anfängliche monatliche Raten nicht zurückgeführt (s. dazu auch unter II. 4. c)).
4. Betrug zulasten der T6 (Nr. 4 der Anklageschrift)
a) Vorgeschehen
Nach Auszahlung des Darlehensbetrages folgten weitere Gespräche des Zeugen E11 und der Angeklagten C, welche der Kontaktpflege dienten. Weiterhin legte die Zeugin K2 dem Zeugen E11 auch die Bilanz aus dem vorgeblich berichtigten Jahresabschluss für das Jahr 2015 vor, welche im Gegensatz zu der ersten dem Zeugen vorgelegten Bilanz unter dem Punkt „Anlagevermögen“ eine Finanzanlage im Wert von 96.8000.000,00 EUR sowie unter dem Punkt „Eigenkapital“ eine Kapitalrücklage im gleichen Wert auswies. Auf Nachfrage des Zeugen E11 übermittelte ihm die Zeugin K2 das Gutachten von F3 vom 30.03.2016. Weiterhin wurde ihm erläutert, dass es sich um Nickelfeinstdraht handeln würde, der im Osten gelagert würde. Der Zeuge gab sich mit der Erklärung zufrieden, da er davon ausging, dass die AG ohnehin schon zuvor über hinreichend Kapital hinsichtlich der Rückzahlung des Darlehens über 100.000,00 EUR verfügte.
b) Tatgeschehen
Da die B1 AG mangels operativen Geschäfts weiterhin keine Einnahmen erzielte, wuchs ihr Finanzierungsbedarf trotz des ausgezahlten Darlehensbetrags schnell wieder an. Die Angeklagten C und L beschlossen aus diesem Grund, den Zeugen E11 unter Vorspiegelung falscher Tatsachen über die finanzielle Situation des Unternehmens um die Einräumung eines Kontokorrents über einen Betrag von 250.000,00 EUR zu bitten. Aus diesem Grund kam es am 31.08.2016 zu einem erneuten Treffen zwischen der Angeklagten C und dem Zeugen E11, bei dem dieses Mal auch der Angeklagte L alias Dr. X6 als Rechtsbeistand der AG auftrat. Im Rahmen des Gesprächs baten die Angeklagten um die Gewährung des Kontokorrents und begründeten den Finanzierungsbedarf wahrheitswidrig damit, dass es zu einem starken Umsatzanstieg gekommen sei und die AG erhebliche Vorleistungen wie Kosten für Gutachten und Zahlungen an freiberufliche Mitarbeiter leisten müsse.
Am Folgetag übersandte die Angeklagte C aufgrund des gemeinsamen Tatplans mit dem Angeklagten L an den Zeugen E11 per E-Mail unter Bezugnahme auf das Gespräch vom Vortag eine Betriebswirtschaftliche Auswertung per Juli 2016, eine kurzfristige Erfolgsrechnung, eine Kapitalflussrechnung, ein Dokument mit Liquiditätsberechnungen sowie eine Saldenliste Sachkonten. Die Dokumente enthielten unzutreffende wirtschaftliche Kennzahlen über die B1 AG. So hatte diese nach der Betriebswirtschaftlichen Auswertung Umsatzerlöse von über 4.186.878,23 EUR sowie einen Jahresüberschuss von 1.474.722,05 EUR erzielt.
Den Angeklagten war die inhaltliche Unrichtigkeit der Dokumente bekannt. Sie beabsichtigten, den Zeugen E11 so über die finanzielle Situation der B1 AG zu täuschen, ihn zu veranlassen, zunächst zur Überbrückung bis zur finalen Entscheidung über die Gewährung des Kontokorrents eine interne befristete Überziehungslinie in Höhe von 200.000,00 EUR für das bestehende Geschäftskonto freizugeben und sodann schließlich von der T6 einen Kontokorrentkredit über 250.000,00 EUR zu erhalten. Da ihnen die tatsächliche wirtschaftliche Situation des Unternehmens, welches spätestens seit dem 01.08.2016 faktisch zahlungsunfähig war, bekannt war, hielten sie es für möglich und nahmen billigend in Kauf, dass die AG nicht in der Lage sein würde, künftig den Betrag von 200.000,00 bzw. 250.000,00 EUR an die T6 zurückzuzahlen.
Da der Zeuge E11 von der Richtigkeit der ihm gegenüber gemachten Angaben sowie der übersandten Unterlagen und daher von einer guten Bonität des Unternehmens ausging, genehmigte er kurz darauf die befristete Überziehungslinie. Vereinbarungsgemäß schöpften die Angeklagten C und L die Linie umgehend fast vollständig aus, indem sie bestehende Verbindlichkeiten tilgten.
In der Folgezeit erklärte sich die Angeklagte C in Absprache mit dem Angeklagten L gegenüber dem Zeugen E11 damit einverstanden, eine weitere selbstschuldnerische Bürgschaft über 385.000,00 EUR, welche die frühere Bürgschaft vom 16.02.2016 ersetzen und der Sicherung aller bestehenden und künftigen Forderungen der T6 gegen die B1 AG dienen sollte, zu übernehmen. Ebenso vereinbarte sie nach Absprache mit dem Angeklagten L mit dem Zeugen, dass die zur Sicherung des Darlehens bestellte Grundschuld über 100.000,00 EUR auch auf die Sicherung des Kontokorrentkredits erstreckt werden sollte. Am 18.10.2016 unterschrieb sie zudem für die B1 AG einen Girovertrag über das Geschäftsgirokonto mit der Kontonummer … . Der Zeuge E11 bewilligte sodann den Kontokorrentkredit für dieses Konto. Auch zu diesem Zeitpunkt ging er weiterhin wegen der Angaben im Termin vom 31.08.2016 und des Inhaltes der am Folgetag übersandten Dokumente von der Kreditwürdigkeit der AG aus.
Am 08.11.2016 unterschrieb die Angeklagte C sowohl die entsprechende Bürgschaftsurkunde als auch im Namen der B1 AG den Vertrag über den Kontokorrentkredit. Die Bürgschaft war allerdings lediglich in Höhe von 125.000,00 EUR, dem Wert des unbelasteten Vermögens der Angeklagten C, werthaltig. Die von der Angeklagten C in der Bürgschaftsurkunde getätigten Angaben über ihr Einkommen und den davon frei verfügbaren Betrag über vorgeblich 60.000,00 EUR waren unrichtig. Tatsächlich erhielt sie kein regelmäßiges Einkommen für ihre Geschäftsführertätigkeit und ihre Rücklagen waren schon im Frühjahr 2015 beinahe vollständig aufgebraucht gewesen (s. dazu bereits unter I. 2. a)).
Am diesem Tag befand sich das Geschäftskonto mit der Nummer … mit einem Betrag von 199.819,04 EUR im Minus.
Die Angeklagten gingen zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung davon aus, dass die T6 ihnen den Kontokorrentkredit alleine wegen des durch sie erzeugten und anhaltenden Irrtums des Zeugen E11 über die Bonität der B1 AG gewährte. Sie hielten es wegen der unverändert desaströsen finanziellen Lage der AG für möglich und nahmen es billigend in Kauf, dass die AG künftig nicht in der Lage sein würde, den Betrag von 250.000,00 EUR zurückzuführen.
c) Nachgeschehen
Die nunmehr durch den Kontokorrentkredit um 50.000,00 EUR erweiterte Überziehungslinie schöpften die Angeklagten C und L ebenso fast umgehend zur Tilgung von Verbindlichkeiten aus. So betrug der Kontostand des Kontos mit der Nummer … bereits am 29.11.2016 -261.396,49 EUR. Alleine durch die Überweisung von 454.751,36 EUR durch die I5 GmbH am 13.12.2016 geriet das Konto wieder in den Guthabenbereich, um sodann bereits am 16.12.2016 wieder mit einem Betrag von 71.891,00 EUR überzogen zu sein. Schon Ende Januar 2017 war die Kontokorrentlinie fast vollständig ausgeschöpft.
Die Überweisung des Betrages von 454.751,36 EUR beruhte auf einer Täuschung des Zeugen I6, dem Geschäftsführer der I7 GmbH. Die Angeklagten hatten dem Zeugen, dessen Unternehmen sich damals in Zahlungsschwierigkeiten befand, zugesagt, ihm kurzfristig ein Darlehen zu vermitteln. Tatsächlich hatten sie sodann jedoch einen Finetrading-Vertrag zwischen der I7 GmbH und der I5 GmbH vermittelt. Durch den Finetrading-Vertrag vom 11.11.2016 hatte sich die I5 GmbH verpflichtet, für die I7 GmbH Waren vorzufinanzieren, diese also zunächst einzukaufen und dann mit verlängertem Zahlungsziel weiterzuverkaufen. Der Zeuge I6 hatte den Vertrag in dem Irrtum, es handele sich um einen Darlehensvertrag, unterschrieben. Den Betrag von 454.751,36 EUR hatte die I5 GmbH sodann vertragsgemäß auf das Konto der Vermittlerin und formalen Verkäuferin der Ware, der B1 AG, überwiesen. Bei der nach dem Vertrag verkauften Ware handelte es sich um minderwertige Fensterdichtungen.
Im Januar 2017 äußerte der Zeuge E11 zum ersten Mal Zweifel am Bestand der vermeintlichen Geschäftstätigkeit der B1 AG. Grund hierfür war neben den geringen Umsätzen, dass die zwischenzeitlich eröffneten Projektkonten der AG mit Pfändungsbeschlüssen behaftet waren. Im März 2017 wurden sowohl der Darlehensvertrag als auch der Kontokorrentvertrag seitens der T6 gekündigt.
Nachdem die Zusage, dass der Kontokorrentkredit bis zum 30.04.2017 vollständig zurückgezahlt werde, nicht eingehalten worden war, erlangte die T6 im Wege der Zwangsvollstreckung aus der Grundschuld einen Betrag von etwa 91.832,00 EUR. Nach Abzug der Zwangsvollstreckungskosten und anteiliger Verrechnung ist der T6 bezüglich des Darlehensvertrages letztendlich ein Schaden von 107.000,65 EUR und hinsichtlich des Kontokorrentkredits von 206.777,34 EUR entstanden.
5. Kreditbetrug zulasten der W1 (Nr. 5 der Anklageschrift)
a) Vorgeschehen
Anfang 2016 erfuhren die Angeklagten, dass die B4 AG das Grundstück M7-Allee …, …, … in F, auf dem sich die Immobilie M8/p befand, vermieten oder veräußern wollte. Nachdem seitens der Angeklagten zunächst gegenüber dem für das beauftragte Maklerbüro C10 tätigen Zeugen B5 kommuniziert worden war, dass Interesse bestände, für die B GmbH in einem der Gebäude der Immobilie Räumlichkeiten anzumieten, einigten sich die Angeklagten schließlich darauf, das Grundstück über die noch zu gründende E10 GmbH erwerben und renovieren zu wollen. Der Angeklagte T führte sodann im Wesentlichen in Absprache mit dem Angeklagten L, aber auch im Beisein der Angeklagten C, die Verkaufsverhandlungen. Der Angeklagte L war dabei jedoch unter seinem Pseudonym Dr. X6 Ansprechpartner für das Maklerbüro C10. Die Angeklagte C war ebenso wie der Angeklagte T bei mehreren Besichtigungsterminen im Zeitraum von März bis Juni 2016 dabei. Ebenso war der Zeuge E12, der damals als „Finance Director“ bei der A1 GmbH angestellt war, in die Verhandlungen involviert. Im Laufe der Kaufverhandlungen teilte der Zeuge B5 der Angeklagten C mit, dass das Landgericht F1 konkretes Interesse habe, für den Fachbereich Bewährungshilfe des Ambulanten Sozialen Dienstes Räumlichkeiten in dem Gebäude langfristig anzumieten.
Am 06.07.2016 unterschrieb die Angeklagte C im Namen der E10 GmbH i. Gr. in Anwesenheit des Angeklagten T vor dem Notar Dr. L10 den notariellen Kaufvertrag über das Grundstück M7-Allee …, …, … in F. Der Kaufpreis betrug nach § 2 des Vertrages insgesamt 3.710.000,00 EUR, wobei nach § 2 des Vertrages ein anteiliger Betrag von 3.100.000,00 EUR auf das Gebäude entfallen sollte.
b) Tatgeschehen
Die Angeklagten beabsichtigten, das Gebäude zunächst umfassend zu renovieren. Die Kosten für die Renovierung sollten sich nach einem Kostenvoranschlag der I7 GmbH auf 2.091.876,00 EUR belaufen. Da sie aber sowohl den Kaufpreis als auch die Kosten für die Renovierungsarbeiten nicht aufbringen konnten, beschlossen die Angeklagten L und T, im Rahmen der von ihnen beabsichtigten Beantragung eines Darlehens bei der W1 dieser einen Scan des notariellen Kaufvertrages mit einem deutlich höheren Kaufpreis vorzulegen. Sie wollten auf diese Weise den Angestellten der W1 auch einen hohen Einsatz von Eigenkapital zur Finanzierung des Vorhabens vorspiegeln.
Ebenso entschlossen sich die Angeklagten T und L, den Angestellten der W1 ein Finanzierungskonzept betreffend das Renovierungsvorhaben und die künftige Nutzung des Objekts vorzulegen, in dem insbesondere auf das vorgeblich hohe Eigenkapital hingewiesen werden sollte. Da den beiden Angeklagten bekannt war, dass das Landgericht F1 Interesse daran hatte, Räumlichkeiten in dem Gebäude anzumieten, kamen sie auch auf die Idee, dass Teil des Finanzierungskonzepts eine Mietaufstellung sein sollte, in der sie zusätzliche Mieter benennen wollten. Zu diesem Zeitpunkt gingen sie jedoch nur von dem künftigen Abschluss eines Mietvertrages mit dem Landgericht F1 aus. Sie ließen den Zeugen V1, der zu dieser Zeit als Mediengestalter bei der B1 AG angestellt war, ein entsprechendes Finanzierungskonzept erstellen. Ansprechpartner bezüglich der in das Konzept einzuarbeitenden Inhalte war für den Zeugen V1 dabei der Angeklagte L, während aber auch der Angeklagte T in die Recherche eingebunden war. Der Angeklagte L benannte insbesondere die – neben dem Landgericht – angeblichen weiteren Mieter für die Mietaufstellung.
Der Angeklagte T bearbeitete zudem dem gemeinsamen Tatplan folgend mit Wissen des Angeklagten L einen Scan des Kaufvertrages am PC mit einem Bildbearbeitungsprogramm, in dem er den Kaufpreis unter § 2 des Vertrages auf einen Betrag von 6.530.000,00 EUR hinaufsetzte, wobei er den auf das Gebäude entfallenden anteiligen Betrag auf 5.920.000,00 EUR erhöhte. Zudem verschob er unter § 2 des Kaufvertrages das Fälligkeitsdatum vom 15.08.2016 auf den 30.08.2016 sowie unter § 5 das Übergabedatum vom 17.08.2016 auf den 30.08.2016.
Am 30.07.2016 übersandte der Angeklagte L auf Grundlage des gemeinsamen Tatplans mit Wissen des Angeklagten T unter Verwendung seines Pseudonyms Dr. X6 per E-Mail das Finanzierungskonzept an den Zeugen T12 als zuständigen Firmenkundenbetreuer der W1.
Nach S. 21 des Finanzierungskonzepts sollte ab dem 01.09.2016 eine Vollvermietung erfolgt sein. Auf S. 29 des Finanzierungskonzepts findet sich der Abschnitt „Mieteraufstellung – Neuvermietung“, in dem neben der B1 AG als künftige Mieter für das Gebäude 1 die H5 AG, die L4 AG, die Steuerberatungskanzlei der Zeugin K2, die U2 GmbH und J3 als Mieter benannt sind. Bezüglich der ersten drei benannten Mieter sollte nach der Aufstellung der Beginn der Vermietung der 15.06.2016 und bei den letztgenannten drei Mietern der 01.08.2016 bei einer jeweiligen Vertragslaufzeit von 15 Jahren sein. Die Vermietung sollte sich auf jeweils ein Geschoss (Erdgeschoss bis 5. Obergeschoss) beziehen. Weiterhin bestand nach der Aufstellung ein weiterer Mietvertrag ab dem 01.07.2016 über Archivflächen im Untergeschoss. Zudem sollten ebenso ab dem 01.07.2016 26 Stellplätze vermietet werden. Die demnach zu erzielende monatliche Nettokaltmiete sollte hinsichtlich des Gebäudes 1 insgesamt 21.664,00 EUR betragen. Für das Gebäude 2 ist angegeben, dass sich im Erdgeschoss ab dem 01.08.2016 für 15 Jahre ein „Showroom“ der U2 GmbH befinden sollte. Zudem ist das Landgericht F1 als Mieterin des Untergeschosses, des 3. und 4. Obergeschosses sowie des Anbaus ab dem 01.08.2016 mit einer Vertragslaufzeit von ebenso 15 Jahren aufgeführt. Weiterhin sollte es nach der Aufstellung ab dem 01.07.2016 gewerbliche Generalmieter für das 1. und 2. Obergeschoss mit einer Vertragslaufzeit von jeweils 10 Jahren sowie 13 ab dem 01.07.2106 zu vermietende Stellplätze geben. Die monatliche Nettokaltmiete sollte bezüglich des Gebäudes 2 insgesamt 21.009,00 EUR betragen.
Den Angeklagten L und T war zu diesem Zeitpunkt weiterhin bekannt, dass lediglich ein Mietvertragsabschluss mit dem Landgericht F1 im Raum stand. Weitere konkrete Mietinteressenten gab es damals nicht. Die Zusammenarbeit mit Herrn N5 war zu dieser Zeit bereits beendet, sodass sie nicht davon ausgehen konnten, dass die H5 AG tatsächlich Räumlichkeiten in dem Gebäude anmieten würde. Unabhängig davon war ihnen weiterhin bewusst, dass weder die H5 AG noch die L4 AG finanziell in der Lage gewesen wären, die in dem Finanzierungskonzept angegebenen Mieten zu bezahlen.
Weiterhin war unter der Überschrift „Ankaufkosten“ auf S. 34 des Finanzierungskonzepts der unrichtige Kaufpreis von 6.530.000,00 EUR benannt und ein vorgebliches Eigenkapital von 3.277.700,00 EUR angeführt. Die Angeklagten T und L wussten, dass die finanziellen Verhältnisse der B1 AG zu diesem Zeitpunkt schon so schlecht waren, dass sie faktisch zahlungsunfähig war, und dass sowohl sie als auch die E10 GmbH sowie die weiteren Tochterverwaltungsgesellschaften nicht über Eigenkapital von 3.277.700,00 EUR verfügten.
Am 12.08.2016 schickte der Zeuge E12, wie von den Angeklagten L und T beabsichtigt, per E-Mail zudem den verfälschten Scan des notariellen Kaufvertrags an den Zeugen T12. Den Scan hatte zuvor der Angeklagte T an den Zeugen E12 weitergeleitet.
Am 15.08.2016 unterzeichnete die Angeklagte C ein Formular der W1 betreffend die Mietaufstellung. Der Inhalt des Formulars deckte sich dabei, bis auf den Beginn der Mietverträge, der jeweils nach hinten verschoben worden war, mit den Angaben der Mietaufstellung im Finanzierungskonzept. Die Angeklagte hielt es bei der Unterzeichnung des Formulars für möglich und nahm es billigend in Kauf, dass die Angaben – bis auf das Landgericht F1 als künftigen Mieter – unrichtig waren. Mit E-Mail vom gleichen Tag übersandte der Zeuge E12 das Formular an den Zeugen T12.
Die Angeklagten hielten es für möglich, so die Entscheidung über ihren Kreditantrag bezüglich der Höhe des Darlehens zugunsten der E10 GmbH zu beeinflussen. Die Angeklagten L und T hofften insbesondere, dass die für sie vorteilhaften unrichtigen Angaben über den vorgeblich höhere Kaufpreis und den damit einhergehenden angeblichen hohen Eigenanteil an der Finanzierung sowie über die angeblichen künftigen Mieteinnahmen für die Entscheidung über den Antrag erheblich waren. Die Angeklagte C hielt es ebenso für möglich, dass die vorteilhaften Angaben über die vorgeblich sicher erzielbaren Mieteinnahmen für die Kreditentscheidung erheblich waren. Die Angeklagten nahmen die Erheblichkeit der unrichtigen und ihnen vorteilhaften Angaben für die Kreditentscheidung schließlich auch billigend in Kauf, da sie einen künftigen Abschluss des erwünschten Darlehensvertrages als positiven Wendepunkt für die Entwicklung der B1 AG und ihrer Tochtergesellschaften ansahen.
c) Nachgeschehen
Die W1 ließ in der Folgezeit durch den Zeugen I11 ein bankinternes Gutachten über den Wert des Objekts erstellen. Der Zeuge kam in seinem Gutachten zu dem Schluss, dass dieses einen vom Ertragswert abgeleiteten Beleihungswert von 5.500.000,00 EUR aufwies.
Bei der W1 kam man schließlich zu dem Schluss, das Darlehen gegen Einräumung von Sicherheiten zu gewähren. Entscheidend war dabei zum einen der vermeintliche hohe Einsatz von Eigenkapital. Ebenso spielte eine entscheidende Rolle die – neben der Bestellung einer Grundschuld – vorgeblich bestehende zusätzliche Möglichkeit der Absicherung durch Abtretung der künftigen Mietforderungen. Diese erachteten die Angestellten der W1 als nachhaltig erzielbar, sodass sie davon ausgingen, dass allein die Mieten die Finanzierung absichern könnten. Am 06.09.2016 übersandte der Zeuge T12 sodann per E-Mail ein Finanzierungsangebot an den Angeklagten L unter dessen Pseudonym Dr. X6, nach dem der maximale Darlehensbetrag sich auf 5.500.000,00 EUR belief und zur Sicherung eine Grundschuld in Kredithöhe auf dem Grundstück einzutragen sowie eine stille Abtretung der Miet- und Pachtzinsansprüche zu erfolgen hatte. Der Angeklagte L nahm das Angebot unter Verwendung seines Pseudonyms am 07.09.2016 an.
Am 29.09.2016 unterschrieb die Angeklagte C auf Anweisung des Angeklagten L im Beisein des Angeklagten T und der Zeugin K2 im Namen der E10 GmbH den entsprechenden Darlehensvertrag, in dem als Sicherheiten die einzuräumende Grundschuld sowie die Abtretung der Miet- und Pachtzinsforderungen aufgeführt waren. Am gleichen Tag unterzeichnete sie zudem eine dazugehörige Zweckerklärung zur Grundschuld. Es ist den Angeklagten nicht zu widerlegen, dass diese davon ausgingen, dass die W1 durch die Einräumung der Grundschuld und die Abtretung der künftigen Mietforderungen zumindest gegen das Landgericht F1 hinreichend gesichert war. Es konnte nicht sicher festgestellt werden, dass die Angeklagten davon ausgingen, dass das Grundstück einen Ertragswert von weniger als 5.500.000,00 EUR hatte.
Bevor es zur Auszahlung des Darlehens kam, übersandte der Notar Dr. L10 an die W2 mit Schreiben vom 04.10.2016 neben einer Abschrift und einer vollstreckbaren Ausfertigung der Grundschuldbestellungsurkunde vom 30.09.2016 ebenso eine beglaubigte Abschrift der Kaufvertragsurkunde. Sodann fiel den Mitarbeitern der Kreditabteilung der W1 die Abweichung im Kaufpreis auf. Der Angestellte P der W1 zitierte daraufhin den Angeklagten T zu einem Termin am 07.10.2016 in die Räumlichkeiten der W2. Der Angeklagte T nahm die Angeklagte C mit zu dem Termin, ohne sie zuvor darüber aufzuklären, worum es bei dem Termin gehen sollte. Der Angeklagte T versuchte Herrn P in dem Termin davon zu überzeugen, dass es sich um einen Fehler des Notars handele und man die Angelegenheit regeln werde. Die Angeklagte C erfuhr erst nach dem Termin davon, dass der Kaufpreis in dem der W1 übersandten Scan heraufgesetzt worden war.
Die Angestellte E13 der W1 erstattete in der Folgezeit Strafanzeige. Der Darlehensvertrag wurde zudem seitens der W1 angefochten, sodass es zu keiner Auszahlung des Darlehens mehr kam. Nachdem die Angeklagten den Kaufpreis auch nicht nach einer Mahnung an die B4 AG gezahlt hatten, trat die B4 AG am 02.11.2016 von dem Kaufvertrag zurück. Das Maklerbüro C10 klagte seinen Anspruch auf Zahlung der Maklerprovision gegen die E10 GmbH im Jahr 2017 ein.
III.
Beweiswürdigung
Die getroffenen Feststellungen beruhen auf der geständigen Einlassung der Angeklagten sowie auf der weiteren Beweisaufnahme, wie sie sich aus dem Sitzungsprotokoll ergibt.
IV.
Rechtliche Würdigung
1. Unrichtige Darstellung im Jahresabschluss 2015 (Nr. 1 der Anklageschrift)
Die Angeklagten waren hinsichtlich dieses Anklagevorwurfs wie folgt zu verurteilen:
a) Angeklagte C
Die Angeklagte C hat sich einer unrichtigen Darstellung gemäß § 331 Nr. 1, 2. Alt. HGB (i.d. vom 23.07.2015 bis zum 18.04.2017 gültigen Fassung) schuldig gemacht.
aa)
Die Angeklagte war als Geschäftsführerin der B GmbH Mitglied des vertretungsberechtigten Organs einer Kapitalgesellschaft (§ 35 Abs. 1 S. 1 GmbHG). Sie gab in dieser Stellung die Verhältnisse der B GmbH im Jahresabschluss für das Jahr 2015 unrichtig wieder, indem sie die von der Zeugin K2 abgeänderte zweite Fassung des Jahresabschlusses am 30.03.2016 unterschrieb. Die Verhältnisse der B GmbH waren in dieser zweiten Fassung unrichtig wiedergegeben. Nach den von der Kammer getroffenen Feststellungen stand zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Jahresabschlusses kein Nickelfeinstdraht mit einem Wert von 96.800.000,00 EUR im Eigentum der B GmbH.
bb)
Die Angeklagte handelte bei der Unterzeichnung des Jahresabschlusses auch vorsätzlich i.S.v. § 15 StGB. Es ist nach den allgemeinen Grundsätzen ausreichend, dass der Täter die falsche Darstellung für möglich hält, aber gleichwohl nach billigender Inkaufnahme des Fehlers die Darstellung abgibt (MünchKomm, StGB, 3. Aufl. 2019, § 331 HGB Rn. 122). Nach den Feststellungen der Kammer hielt es die Angeklagte für möglich und nahm billigend in Kauf, dass der Nickelfeinstdraht nicht im Eigentum der B GmbH stand und deshalb die Angabe im Jahresabschluss unrichtig war.
b) Angeklagter L
Ebenso hat sich der Angeklagte L einer unrichtigen Darstellung nach § 331 Nr. 1, 2. Alt. HGB (i.d. vom 23.07.2015 bis zum 18.04.2017 gültigen Fassung), § 25 Abs. 2 StGB schuldig gemacht.
aa)
Der Angeklagte war zwar nicht formaler Geschäftsführer der B GmbH und somit grundsätzlich nicht Mitglied des vertretungsberechtigten Organs. Allerdings war er faktischer (Mit-)Geschäftsführer neben der Angeklagten C.
Die Kammer folgt der in der Literatur zu § 331 Nr. 1 HGB herrschend (vgl. z.B. Graf/Jäger/Wittig, Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, 2. Aufl. 2017, § 331 HGB Rn. 17; MünchKomm, HGB, 4. Aufl. 2020, § 331 HGB Rn. 21) und der in der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung zu verschiedenen anderen Vorschriften (vgl. z.B. zu §§ 64 Abs. 1 GmbHG a.F., 84 Abs. 2 Nr. 2 GmbHG a.F.: BGH, Urteil vom 22.09.1982, 3 StR 287/82, Rn. 9; zu § 82 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 GmbHG a.F.: BGH, Urteil vom 10.05.2000, 3 StR 101/00, Rn. 11; zu § 266a StGB: BGH, Urteil vom 14.10.2020, 1 StR 33/19, Rn. 26; jeweils nach juris) vertretenen und überzeugenden Auffassung, dass auch dem faktischen Geschäftsführer die erforderliche Sondereigenschaft zukommt, da diesen dieselben Pflichten treffen wie das formal verpflichtete Gesellschaftsorgan.
Der Angeklagte L hatte die Stellung eines faktischen (Mit)Geschäftsführers neben der Angeklagten C. Es ist auch Geschäftsführer, wer ohne förmliche Bestellung die Stellung eines Geschäftsführers tatsächlich einnimmt, wobei dem die Bestellung einer anderen Person als offiziellen Geschäftsführer nicht entgegensteht. In diesem Fall muss dann jedoch der faktische Geschäftsführer Geschäftsführerfunktionen in maßgeblichem Umfang übernommen haben (BGH, Beschluss vom 23.01.2013, 1 StR 459/12, Rn. 33 – 34). Dies ist bei dem Angeklagten L der Fall. Nach den Einlassungen der Angeklagten – gerade auch des Angeklagten L selbst – sowie den Aussagen der Zeugen, die bei der B GmbH bzw. B1 AG oder einer der Tochtergesellschaften beschäftigt gewesen waren, trat der Angeklagte L sowohl nach innen als auch nach außen (dabei regelmäßig unter seinem Pseudonym) als Geschäftsführer auf und hatte gegenüber der Angeklagten C eine beherrschende Stellung, der sie sich freiwillig unterordnete.
bb)
Dem Angeklagten L ist die Tathandlung der Angeklagten C, nämlich das Unterschreiben der unrichtigen zweiten Version des Jahresabschlusses gemäß § 25 Abs. 2 StGB zuzurechnen.
cc)
Der Angeklagte handelte absichtlich (dolus directus 1. Grades). Ihm kam es gerade darauf an, in der zweiten Version des Jahresabschlusses für das Jahr 2015 eine tatsächlich nicht vorhandene werthaltige Sacheinlage darzustellen, um diese bei künftigen Vorhaben und insbesondere Darlehensbeantragungen vorlegen zu können. Dass die Angeklagte C dagegen lediglich mit bedingtem Vorsatz (dolus eventualis) handelte, steht einer Mittäterschaft nicht entgegen (vgl. Fischer, StGB, 68. Aufl. 2021, § 25 Rn. 49).
c) Angeklagter T
Der Angeklagte T ist einer Beihilfe zur unrichtigen Darstellung gemäß § 331 Nr. 1, 2. Alt. HGB (i.d. vom 23.07.2015 bis zum 18.04.2017 gültigen Fassung), § 27 Abs. 1 StGB schuldig.
So förderte er vorsätzlich die Haupttat, indem er maßgeblich an dem Kontakt zu dem Zeugen G3 beteiligt war und die zurückdatierten schriftlichen Vereinbarungen zwischen der Angeklagten C und N5 vorbereitete. Vor dem Hintergrund der Entwicklung der geschäftlichen Beziehung zu dem Zeugen G3 und insbesondere aufgrund des Inhaltes der zurückdatierten privatschriftlichen Vereinbarung war ihm bewusst, dass seine Tätigkeiten einer unrichtigen Darstellung im Jahrsabschluss der B GmbH dienten und er nahm dies nach den von der Kammer getroffenen Feststellungen billigend in Kauf.
2. Kreditbetrug zulasten der T6 (Nr. 3 der Anklageschrift)
a)
Bezüglich dieser Tat waren die Angeklagten aufgrund der unrichtigen schriftlichen Angaben in dem Business- und Liquiditätsplan wegen gemeinschaftlichen Kreditbetruges gemäß §§ 265b Abs. 1 Nr. 1 b), 25 Abs. 2 StGB zu verurteilen.
Es handelt sich jedenfalls bei den unrichtigen schriftlichen Angaben in Bezug auf die L4 AG als finanzstarken Partner der B1 AG und die angeblich beabsichtigte Sacheinlage i.H.v. 5.000.000,00 EUR um solche über wirtschaftliche Verhältnisse, die für die AG als Kreditnehmerin günstig und für die Entscheidung über den Darlehensantrag erheblich waren. Die Angeklagten waren an der Tat alle (mit-)täterschaftlich beteiligt. So unterschrieben die Angeklagten L und C den Business- und Liquiditätsplan und die Angeklagte C überreichte diesen auch an den Zeugen E11. Der Angeklagte T leistete seinen Tatbeitrag aufgrund des gemeinschaftlichen Tatplans, indem er sich im Rahmen des Erstgesprächs am 29.12.2015 als Repräsentant des in dem Business- und Liquiditätsplan angeführten angeblichen finanzstarken Partners, der L4 AG, ausgab.
b)
Eine Strafbarkeit der Angeklagten wegen gemeinschaftlichen gewerbsmäßigen Bandenbetruges gemäß §§ 263 Abs. 1, Abs. 5, 25 Abs. 2 StGB ist dagegen nicht gegeben. Wegen der werthaltigen Grundschuld an der Eigentumswohnung der Angeklagten C, welche sofort vollstreckbar i.S.v. § 800 Abs. 1 S.1 ZPO war, ist im maßgeblichen Zeitpunkt der Vermögensverfügung kein Vermögensschaden der T11 eingetreten.
Mangels entsprechenden Tatentschlusses der Angeklagten kam auch keine Versuchsstrafbarkeit nach §§ 263 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 5, 25 Abs. 2, 22, 23 StGB in Betracht.
3. Betrug zulasten der T6 (Nr. 4 der Anklageschrift)
Hinsichtlich dieses Tatkomplexes sind die Angeklagten C und L des gemeinschaftlichen Betruges in zweit tateinheitlich zusammentreffenden Fällen nach §§ 263 Abs. 1, 25 Abs. 2, 52 StGB schuldig.
a)
Indem die Angeklagten C und L den Zeugen E11 durch ihre Angaben bei dem Termin am 31.08.2016 und durch Übersendung der inhaltlich unrichtigen betriebswirtschaftlichen Unterlagen am 01.09.2016 über die wirtschaftliche Situation der B1 AG täuschten und hierdurch irrtumsbedingt zwei Vermögensverfügungen veranlassten – zunächst die Einräumung der Überziehungslinie über 200.000,00 EUR und sodann den Vertragsabschluss hinsichtlich der Kontokorrentlinie über 250.000,00 EUR – haben sie sich wegen Betruges in zwei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen nach §§ 263 Abs. 1, 25 Abs. 2, 52 StGB strafbar gemacht.
b)
Auch bei der Gewährung der Überziehungslinie handelt es sich um eine vermögensmindernde Verfügung, auch wenn diese eine rein interne Entscheidung der T6 war. Eine Vermögensverfügung kann jedes Tun oder Unterlassen sein, welches sich unmittelbar vermögensmindernd auswirkt (vgl. BGH, Urteil vom 10.08.2016, 2 StR 579/15, Rn. 30, nach juris; Fischer, StGB, 68. Aufl. 2021, § 263 StGB Rn. 70). Dabei kann es sich um den Abschluss eines verpflichtenden Vertrages handeln, was jedoch nicht zwingend ist (Fischer, StGB, 68. Aufl. 2021, § 263 StGB Rn. 71).
c)
Sowohl durch die Einräumung der Überziehungslinie als auch der Kontokorrentlinie ist eine schadensgleiche Vermögensgefährdung eingetreten. Da der Rückzahlungsanspruch der T6 jeweils bei Einräumung der Linien wertlos war und werthaltige Sicherheiten nicht in voller Höhe bestanden, lag bereits zum jeweiligen Zeitpunkt der Einräumung der Linien eine schadensgleiche Vermögensgefährdung vor (vgl. BGH, Beschluss vom 08.10.2019, 2 StR 83/19, Rn. 8; BGH, Beschluss vom 14.10.2010, 2 StR 447/10, Rn. 3; jeweils nach juris; Fischer, StGB, 68. Aufl. 2021, § 263 StGB Rn. 165).
Im Einzelnen:
Da die B1 AG spätestens ab dem 01.08.2016 zahlungsunfähig war, war der Rückzahlungsanspruch der T6 wertlos.
Zum Zeitpunkt der Einräumung der Überziehungslinie über 200.000,00 EUR lag als werthaltige Sicherheit lediglich die Bürgschaftserklärung der Angeklagten C vom 16.12.2016 über einen Betrag von 35.000,00 EUR vor, welche der Sicherung aller bestehenden und zukünftigen Forderungen der T11 diente. Somit trat eine Vermögensgefährdung über einen Betrag von 165.000,00 EUR ein.
Die Grundschuld über 100.000,00 EUR konnte nach dem ökonomisch-juristischen Vermögensbegriff (Fischer, StGB, 68. Aufl. 2021, § 263 StGB Rn. 90) die Vermögensgefährdung hinsichtlich der Überziehungslinie nicht weiter kompensieren, da sie bereits das Darlehen über 100.000,00 EUR vollumfänglich absicherte. Der durch die Einräumung der Kreditlinie entstandene ungesicherte „Blankoanteil“ der T6 konnte durch die Grundschuld nicht abgedeckt werden.
Die spätere Erhöhung der Bürgschaft auf 385.000,00 EUR konnte die zunächst eingetretene Vermögensgefährdung ebenso nicht schmälern, da es sich um eine hinsichtlich des Vermögensschadens unbeachtliche nachträgliche Entwicklung handelt (Fischer, StGB, 68. Aufl. 2021, § 263 StGB Rn. 155).
Bezüglich der Kontokorrentlinie ist eine weitere schadensgleichen Vermögensgefährdung in Höhe von 50.000,00 EUR eingetreten, da die Überziehungslinie über 200.000,00 EUR zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Kontokorrentvertrages am 08.11.2016 fast vollumfänglich ausgeschöpft war. Die auf den Betrag von 385.000,00 EUR erhöhte Bürgschaft der Angeklagten C, welche allenfalls i.H.v. 125.000,000 EUR werthaltig war, kompensiert die Vermögensgefährdung von 50.000,00 EUR nicht. Da die Bürgschaft das gesamte Kreditengagement der T6 über 250.000,00 EUR absicherte, erhöhte sich das Ausfallrisiko bzw. der „Blankoanteil“ der Bank durch die Gewährung des Kontokorrents um volle 50.000,00 EUR.
d)
Die Angeklagten L und C handelten nach den Feststellungen der Kammer vorsätzlich und mit Bereicherungsabsicht hinsichtlich der Einräumung beider Linien.
Den Angeklagten war die desolate wirtschaftliche Situation der B1 AG, welche spätestens ab dem 01.08.2016 zahlungsunfähig war, bekannt. Auch wenn sie noch auf eine positive Entwicklung des Unternehmens hofften, hielten sie es für möglich und nahmen billigend in Kauf, dass die T6 mit ihrem Rückzahlungsanspruch in Höhe des die Werthaltigkeit der Sicherheiten übersteigenden Betrages ausfallen würde.
Auch die zeitlich zugleich stattfindenden Verhandlungen in Bezug auf die Immobilien M8 (s. dazu oben unter II. 5.) und die im Dezember eingegangene Zahlung der I5 GmbH lassen den Schädigungsvorsatz nicht entfallen. Die Darlehensgewährung durch die W1 wäre ebenso wie die Zahlung der I5 GmbH letztendlich durch eine Täuschung veranlasst worden. Eine auf die Begehung von Straftaten aufgebaute Aussicht auf Vertragserfüllung ist jedoch an sich schon wertlos (BGH, Beschluss vom 18.02.2009, 1 StR 731/08, Rn. 18, nach juris). Weiterhin ist bezüglich des M8 zu berücksichtigen, dass der Darlehensbetrag zunächst zur Begleichung des Kaufpreises und sodann für umfangreiche Modernisierungsmaßnahmen an dem Objekt – auch nach Vorstellung der Angeklagten – hätte genutzt werden sollen. Die bloße Hoffnung auf etwaige, weit in der Zukunft liegende Erlöse aus einem eventuellen Weiterverkauf oder aus Mieteinnahmen schließt den Vorsatz nicht aus (vgl. BGH Beschluss vom 18.02.2009, 1 StR 731/08, Rn. 17, nach juris).
Dass die Einräumung der Überziehungslinie nur Zwischenziel bis zur Unterzeichnung des Kontokorrentvertrages war, lässt die Bereicherungsabsicht der Angeklagten insofern nicht entfallen (Fischer, StGB, 68. Aufl. 2021, § 263 StGB Rn. 190).
e)
Es handelt sich bei dem Geschehen um eine Tat sowohl im materiell-rechtlichen (§ 52 StGB) als auch im prozessualen Sinne (§ 264 Abs. 1 StPO).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt eine natürliche Handlungseinheit und damit eine Tat im materiell-rechtlichen Sinn bei einer Mehrheit gleichartiger strafrechtlich erheblicher Verhaltensweisen vor, wenn die einzelnen Betätigungsakte durch ein gemeinsames subjektives Element verbunden sind und zwischen ihnen ein derart unmittelbarer räumlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht, dass das gesamte Handeln des Täters objektiv auch für einen Dritten als einheitliches zusammengehöriges Tun erscheint (z.B. BGH, Beschluss vom 07.03.2017, 1 StR 41/17, Rn. 9, nach juris). Dies ist insbesondere beim Betrug der Fall, wenn dieselbe Irrtumserregung mehrere Vermögensverfügungen zur Folge hat (BGH, Beschluss vom 09.10.2019, 2 StR 337/19, Rn. 5; BGH Urteil vom 02.04.1987, 4 StR 81/87, Rn. 8; jeweils nach juris). Vorliegend hatte dieselbe durch die Angeklagten C und L verursachte Täuschung des Zeugen E11 über die Bonität der B1 AG zwei zeitlich aufeinanderfolgende Vermögensverfügungen in Form der Gewährung der Überziehungslinie und des Vertragsabschlusses hinsichtlich des Kontokorrentkredits zur Folge.
Es handelt sich weiterhin um eine prozessuale Tat, welche der Kognitionspflicht der Kammer unterfällt, auch wenn die zunächst erfolgte Einräumung der Überziehungslinie nicht in der Anklageschrift erwähnt ist. Zur Tat als Prozessgegenstand gehört nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht nur der Geschehensablauf, der in der Anklage zur Last gelegt worden ist, sondern darüber hinaus das gesamte festgestellte Verhalten, soweit es mit dem durch die Anklage bezeichneten Vorkommnis nach der Auffassung des Lebens einen einheitlichen Vorgang bildet. Das Gericht hat demnach seine Untersuchung auch auf diejenigen Tatumstände zu erstrecken, die erst in der Hauptverhandlung zu Tage getreten sind. Es handelt sich erst dann nicht mehr um eine prozessuale Tat, wenn das zugrunde liegende Geschehen vollständig verlassen und durch ein anderes ersetzt wird (dazu insgesamt: BGH, Urteil vom 17.10.2019, 3 StR 170/19, Rn. 13, nach juris). Vorliegend bildet das Geschehen beginnend mit dem Termin am 31.08.2016 bis zur Bewilligung des Kontokorrents am 08.11.2016 einen einheitlichen Vorgang. Es handelt sich um ineinander übergehende und sich überschneidende Geschehensabläufe, deren getrennte Behandlung eine unnatürliche Aufspaltung darstellen würde (BGH, Beschluss vom 18.12.2018, StB 52/18, Rn. 20, nach juris; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Aufl. 2020, § 264 StPO Rn. 3). So sind sowohl die Einräumung der Überziehungslinie als auch der Vertragsschluss über den Kontokorrentkredit im Rahmen einer einheitlichen Geschäftsbeziehung mit der B1 AG erfolgt, wobei erstere dazu dienen sollte, den Zeitraum bis zur Bewilligung des Kontokorrents zu überbrücken. Beide Linien wurden für das auch nach der Umwandlung fortbestehende Geschäftskonto mit der Nummer … eingeräumt.
f)
Gewerbsmäßigen Bandenbetrug gemäß § 263 Abs. 1, Abs. 5 StGB haben die Angeklagten L und C mangels gewerbs- oder bandenmäßigen Handelns dagegen nicht begangen.
4. Kreditbetrug zulasten der W1 (Nr. 5 der Anklageschrift)
a)
Bezüglich dieser Tat waren die Angeklagten L und T wegen gemeinschaftlichen Kreditbetruges gemäß §§ 265b Abs. 1 Nr. 1 b), 25 Abs. 2 StGB und die Angeklagte C ebenso wegen Kreditbetruges gemäß § 265b Abs. 1 Nr. 1 b) StGB als Nebentäterin zu verurteilen.
aa)
Die Angeklagten L und T haben den Tatbestand dadurch erfüllt, dass sie ihrem gemeinsamen Tatplan folgend einerseits durch den Zeugen E12 den inhaltlich verfälschten Scan des notariellen Kaufvertrages vom 06.07.2016 bei der W2 einreichen ließen und andererseits der Angeklagte L das Finanzierungskonzept unter Verwendung seines Pseudonyms Dr. X6 per E-Mail an den Zeugen T12 übersandte. Der übersandte Scan und das Finanzierungskonzept enthielten beide hinsichtlich des Kaufpreises eine unrichtige schriftliche Angabe. Zusätzlich war in dem Finanzierungskonzept die Angabe zum vorhandenen Eigenkapital unrichtig. Diese unrichtigen Angaben waren für die Kreditnehmerin günstig und für die Entscheidung über den Darlehensantrag erheblich.
bb)
Die Angeklagte C hat durch die von ihr unterzeichnete Mieter-/Mietaufstellung eigene unrichtige schriftlichen Angaben, welche für die Kreditnehmerin günstig und für die Entscheidung über den Darlehensantrag erheblich waren, getätigt und sodann der W1 vorlegen lassen. Auch wenn die Angaben – etwa hinsichtlich des Landgerichts F1 als künftigen Mieter – nicht vollständig falsch gewesen sein dürften, handelt es sich doch – jedenfalls hinsichtlich der erzielbaren Mieteinnahmen durch interne Vermietungen – um Falschangaben, da eine Zahlungsfähigkeit der eigenen Gesellschaften insoweit nicht bestand. Da der Angeklagten die wirtschaftlichen Verhältnisse der B1 AG und der Tochtergesellschaften bekannt waren, handelte sie auch vorsätzlich.
b)
Eine Strafbarkeit der Angeklagten wegen versuchten gemeinschaftlichen gewerbsmäßigen Bandenbetruges gemäß §§ 263 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 5, 22, 23 Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB ist dagegen nicht gegeben.
Die Kammer konnte einen Tatentschluss der Angeklagten hinsichtlich eines Vermögensschadens nicht sicher feststellen. Da sich die W1 nach Einholung des internen Gutachtens an dem Objekt M8 eine Grundschuld über 5.500.000,00 EUR bestellen ließ, liegt es nahe, dass die Angeklagten davon ausgingen, dass das Objekt diesen Wert hatte und die W2 entsprechend abgesichert war.
c)
Ebenso haben die Angeklagten keine gemeinschaftliche Urkundenfälschung nach § 267 Abs. 1, 1. Alt bzw. 3. Alt., 25 Abs. 2 StGB begangen.
Es mangelt insofern an einer (unechten) Urkunde. Der Angeklagte T bearbeitete ausschließlich den Scan des notariellen Kaufvertrages per Bildbearbeitungsprogramm. Bei dem Scan handelt es sich – im Gegensatz zu der Originalkaufvertragsurkunde – nicht um eine Urkunde i.S.v. § 267 Abs. 1 StGB. Ein Scan eines notariellen Kaufvertrages weist ebenso wie ein als solcher erkennbarer Ausdruck bzw. eine als solche erkennbare Ablichtung eines solchen nicht die typischen Authentizitätsmerkmale auf, die einen notariellen Kaufvertrag oder eine Ausfertigung eines solchen prägen. Er erscheint als offensichtliche Reproduktion und hat mangels Beweiseignung und Erkennbarkeit des Ausstellers keinen Urkundencharakter (vgl. dazu insgesamt: BGH, Beschluss vom 27.01.2010, 5 StR 488/09, Rn. 9, nach juris).
d)
Es liegt auch keine Strafbarkeit der Angeklagten wegen gemeinschaftlicher Fälschung beweiserheblicher Daten nach §§ 269 Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB vor.
Ein Scan einer tatsächlich verkörperten Urkunde – wie vorliegend des notariellen Kaufvertrages – ist einer Foto- oder Fernkopie gleichzusetzen, sodass er nicht die von § 269 Abs. 1 StGB geforderte hypothetische Urkundenqualität besitzt, sondern lediglich als Reproduktion und als Beleg für die Existenz einer eingescannten Papierurkunde dient (BGH, Beschluss vom 27.01.2010, 5 StR 488/09, Rn. 13; OLG Hamburg, 2 Rev 74/18, Rn. 27; jeweils nach juris; Graf/Jäger/Wittig, Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, 2. Aufl. 2017, § 269 StGB Rn. 14; MünchKomm, StGB, 3. Aufl. 2019, § 269 Rn. 25 und Rn. 33; Schönke/Schröder, StGB, 30. Aufl. 2019, § 269 StGB Rn. 14).
5. Konkurrenzen
Die Unrichtige Darstellung gem. § 331 HGB steht zu den übrigen Taten in Tatmehrheit i.S.v. § 53 StGB. Die unrichtige Darstellung im Jahresabschluss 2015 diente nicht von vornherein der Begehung der beiden tateinheitlich begangenen Betrugstaten zulasten der T6 (Nr. 4 der Anklageschrift) oder des Kreditbetruges zulasten der W1 (Nr. 5 der Anklageschrift), sodass kein einheitlicher Wille der Angeklagten erkennbar ist. Vielmehr entschlossen sich die Angeklagten im Wesentlichen auf Initiative des Angeklagten L jeweils aus der sich bietenden Gelegenheit heraus zu den konkreten Taten, um kurzfristig an Liquidität zu kommen.
V.
Strafzumessung
Bei der Strafzumessung hat die Kammer im Wesentlichen die nachfolgenden Erwägungen angestellt:
1. Angeklagter L
Die Kammer hat bei allen Taten strafmildernd das vollumfängliche und vorbehaltlose Geständnis des Angeklagten L, welches dieser bereits zu Anfang der Hauptverhandlung ablegte und das weitere Aufklärungsansätze bot, berücksichtigt. Ferner hat sich mildernd ausgewirkt, dass der Angeklagte aufgrund seines Alters und seiner psychischen Erkrankung besonders haftempfindlich erscheint. Zugunsten des Angeklagten fiel zudem ins Gewicht, dass die Taten lange zurückliegen und die Verfahrensdauer von über vier Jahren eine zusätzliche Belastung darstellte.
Gegen den Angeklagten sprach jedoch gewichtig die Vielzahl seiner einschlägigen und auch mit erheblichen Freiheitsstrafen geahndeten Vorstrafen. Zulasten des Angeklagten hat die Kammer berücksichtigt, dass die verfahrensgegenständlichen Taten während der Zurückstellung der Strafvollstreckung aus der Verurteilung des Landgerichts E3 vom 15.02.2011 (s. unter I. 1. a) und b) kk)) und nach Zustellung einer weiteren Anklageschrift durch die Staatsanwaltschaft E14 beging. Dies zeigt, dass sich der Angeklagte weder durch die Warnfunktion früherer Entscheidungen noch durch die Gefahr erneuter Strafverfolgung von weiteren Taten abbringen ließ. Ferner wirkte sich strafschärfend aus, dass der Angeklagte durch das Vorgehen – insbesondere die Einbindung weiterer Firmen (L4 AG, X9), den hohen organisatorischen und finanziellen Aufwand sowie die zur Tatbegehung vorgenommenen Manipulationen von Dokumenten und Urkunden – eine erheblich gesteigerte kriminelle Energie erkennen lässt.
Im Einzelnen:
a) Unrichtige Darstellung im Jahresabschluss 2015 (Nr. 1 der Anklageschrift)
Ausgangspunkt der Strafzumessung für diese Tat war der § 331 HGB, der Freiheitsstrafe von einem Monat (§ 38 Abs. 2 StGB) bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe vorsieht.
Unter Abwägung der genannten sowie der weiteren Strafzumessungsgesichtspunkte des § 46 StGB hält die Kammer für diese Tat eine Freiheitsstrafe von 1 (einem) Jahr und 9 (neun) Monaten für tat- und schuldangemessen.
b) Kreditbetrug zulasten der T6 (Nr. 3 der Anklageschrift)
Der Strafrahmen für diese Tat war der Vorschrift des § 265b Abs. 1 StGB zu entnehmen, welche ebenso Freiheitsstrafe von einem Monat (§ 38 Abs. 2 StGB) bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe vorsieht.
Unter Abwägung der genannten sowie der weiteren Strafzumessungsgesichtspunkte des § 46 StGB erachtet die Kammer für diese Tat eine Freiheitsstrafe von 9 (neun) Monaten als tat- und schuldangemessen.
c) Betrug zulasten der T6 (Nr. 4 der Anklageschrift)
Hinsichtlich dieses Geschehens umfasst § 263 Abs. 1 StGB grundsätzlich Freiheitsstrafe von einem Monat (§ 38 Abs. 2 StGB) bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe. Da es sich um eine materiell-rechtliche Tat handelt (s. dazu bereits oben unter IV. 3. e)), war gemäß § 52 Abs. 1 StGB auf eine Strafe zu erkennen.
Allerdings liegt ein besonders schwerer Fall gemäß § 263 Abs. 3 S. 2 Nr. 2, 1. Alt. StGB vor, welcher den Strafrahmen nach § 263 Abs. 3 S. 1 StGB auf Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren anhebt. Es ist sowohl hinsichtlich der Überziehungslinie als auch bezüglich des Kontokorrents ein Vermögensverlust großen Ausmaßes zu bejahen, da der Vermögensschaden zum Zeitpunkt der vermögensmindernden Verfügungen 165.000,00 EUR (Überziehungslinie) bzw. 50.000,00 EUR (Kontokorrent) betrug (vgl. Fischer, StGB, 68. Aufl. 2021, § 263 StGB Rn. 215a).
Die Kammer hat geprüft, ob die Regelwirkung ausnahmsweise entfällt, dies jedoch im Ergebnis verneint. Sie hat dabei berücksichtigt, dass der wegen der tateinheitlichen Verwirklichung für die Strafzumessung relevante wirtschaftliche Schaden, der der T6 während der Geschäftsbeziehung mit den Angeklagten unmittelbar durch die tateinheitlichen Betrugstaten entstand, in Höhe des ungesicherten „Blankoanteils“ insgesamt unter Berücksichtigung der Höhe der Werthaltigkeit sämtlicher eingeräumter und das gesamte Kreditengagement absichernder Sicherheiten „lediglich“ 125.000,00 EUR betrug (Gesamtengagement der T11 über 350.000,00 EUR abzgl. der werthaltigen Grundschuld über 100.000,00 EUR und abzgl. des werthaltigen Anteils der Bürgschaft über 125.000,00 EUR). Auch unter Heranziehung der bereits angeführten beträchtlichen Milderungsgründe konnte die Kammer jedoch wegen der erheblichen und auch einschlägigen Vorstrafen des Angeklagten keine besonderen Umstände, welche die Regelwirkung entfallen lassen könnten, erkennen.
Unter Abwägung der genannten sowie der weiteren Strafzumessungsgesichtspunkte des § 46 StGB und unter Beachtung des insgesamt strafzumessungsrelevanten Schadens von 125.000,00 EUR, wobei die Kammer berücksichtigt hat, dass dieser auch schon für das Vorliegen des Regelbeispiels bedeutsam ist, hält die Kammer für diese Tat eine Freiheitsstrafe von 2 (zwei) Jahren und 3 (drei) Monaten für tat- und schuldangemessen.
d) Kreditbetrug zulasten der W1 (Nr. 5 der Anklageschrift)
Der Strafrahmen für diese Tat war erneut der Vorschrift des § 265b Abs. 1 StGB zu entnehmen, welche Freiheitsstrafe von einem Monat (§ 38 Abs. 2 StGB) bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe vorsieht.
Unter Abwägung der genannten sowie der weiteren Strafzumessungsgesichtspunkte des § 46 StGB erachtet die Kammer für diese Tat eine Freiheitsstrafe von 1 (einem) Jahr und 3 (drei) Monaten als tat- und schuldangemessen.
e) Gesamtstrafenbildung
Die Kammer hat im Rahmen der Gesamtstrafenbildung sämtliche Strafzumessungsgesichtspunkte, insbesondere die Person des Angeklagten und die einzelnen Straftaten und ihr Verhältnis zueinander, erneut gewürdigt.
Hierbei hatte sie nach § 55 Abs. 1 S. 1 StGB die Strafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts X vom 02.01.2019 in Höhe von 80 Tagessätzen zu je 30,00 EUR (AZ. …), s.o. unter I. 1. b) oo) im Wege der nachträglichen Gesamtstrafenbildung einzubeziehen.
Die Strafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts E8 vom 06.02.2015 (I. 1. b) mm)) war dagegen nicht einzubeziehen, da in der zeitlich nach den hiesigen Taten stattfindenden Hauptverhandlung vom 25.09.2018 keine Sachentscheidung erging, sondern lediglich der Einspruch gegen den Strafbefehl wegen Nichterscheinens des Angeklagten verworfen wurde. Zum Zeitpunkt des Erlasses des Strafbefehls am 06.02.2015, d.h. vor den hiesigen Taten, konnten demnach in dem damaligen Verfahren die zugrundeliegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals i.S.v. § 55 Abs. 1 S. 2 StGB geprüft werden (vgl. Schönke/Schröder, StGB, 30. Aufl. 2019, § 55 StGB Rn. 7, 10).
Ebenso konnte die Kammer nicht die Strafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts M4 vom 05.02.2018 nachträglich einbeziehen, da die Strafe bereits vollstreckt ist. Ein Härteausgleich war nicht vorzunehmen, da insofern keine Benachteiligung eingetreten ist (vgl. Fischer, StGB, 68. Aufl. 2021, § 55 StGB Rn. 21a).
Ausgegangen ist die Kammer von der Strafe für den Betrug zulasten der T6 in 2 tateinheitlichen Fällen (Nr. 4 der Anklageschrift) – Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 3 Monaten – als Einsatzstrafe nach § 54 Abs. 1 S. 2 StGB und hat diese maßvoll erhöht.
Die Kammer erachtet bei der Bemessung der Gesamtstrafe unter erneuter Berücksichtigung sämtlicher, oben aufgeführte Gesichtspunkte hinsichtlich des Angeklagten unter Einbeziehung der Strafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts X vom 02.01.2019 somit eine Gesamtfreiheitsstrafe von 3 (drei) Jahren und 4 (vier) Monaten als tat- und schuldangemessen.
2. Angeklagte C
Die Kammer hat in Bezug auf alle Taten jeweils strafmildernd berücksichtigt, dass die Angeklagte C nicht vorbestraft ist und sich bereits im Ermittlungsverfahren und im Insolvenzverfahren umfänglich eingelassen hat. Auch in der Hauptverhandlung hat sie sich letztlich hinsichtlich ihrer eigenen Rolle geständig gezeigt und die Übernahme von Verantwortung erkennen lassen. Zudem ist sie auch außerhalb des Strafverfahrens finanziell sowie gesundheitlich erheblich betroffen. Zugunsten der Angeklagten war weiterhin zu berücksichtigen, dass die Taten das Ergebnis einer Entwicklung sind, in der auch die persönliche Hinwendung zu dem Angeklagten L sowie die fortschreitende eigene finanzielle Verstrickung durch Gesellschafterdarlehen, Privatfinanzierungen und persönliche Haftung eine Rolle spielen. Ebenso wirkte sich zugunsten der Angeklagten aus, dass die Taten lange zurückliegen und die Verfahrensdauer von über 4 Jahren auch für sie eine zusätzliche Belastung darstellte.
Strafschärfend hat sich ausgewirkt, dass das professionelle Vorgehen bei der jeweiligen Tatverwirklichung zum damaligen Zeitpunkt auch in ihrer Person – freilich mit einer deutlichen Abstufung gegenüber den Angeklagten T und L – eine erhöhte kriminelle Energie zeigt.
Im Einzelnen:
a) Unrichtige Darstellung im Jahresabschluss 2015 (Nr. 1 der Anklageschrift)
Ausgangspunkt der Strafzumessung für diese Tat war der § 331 HGB, der Freiheitsstrafe von einem Monat (§ 38 Abs. 2 StGB) bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe vorsieht.
Unter Abwägung der genannten sowie der weiteren Strafzumessungsgesichtspunkte des § 46 StGB hält die Kammer für diese Tat eine Freiheitsstrafe von 10 (zehn) Monaten für tat- und schuldangemessen.
b) Kreditbetrug zulasten der T6 (Nr. 3 der Anklageschrift)
Der Strafrahmen für diese Tat war der Vorschrift des § 265b Abs. 1 StGB zu entnehmen, welche ebenso Freiheitsstrafe von einem Monat (§ 38 Abs. 2 StGB) bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe vorsieht.
Unter Abwägung der genannten sowie der weiteren Strafzumessungsgesichtspunkte des § 46 StGB erachtet die Kammer für diese Tat eine Freiheitsstrafe von 6 (sechs) Monaten als tat- und schuldangemessen.
c) Betrug zulasten der T6 (Nr. 4 der Anklageschrift)
Hinsichtlich dieses Geschehens umfasst der maßgebliche Strafrahmen des § 263 Abs. 1 StGB Freiheitsstrafe von einem Monat (§ 38 Abs. 2 StGB) bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe.
Zwar liegt ein Vermögensschaden großen Ausmaßes vor, sodass grundsätzlich von einem besonders schweren Fall gemäß § 263 Abs. 3 S. 2 Nr. 2, 2. Alt. StGB auszugehen ist (s.o. unter V. 1. c)). Es liegen jedoch besondere Umstände vor, aufgrund derer die Kammer von einem Entfallen der Regelwirkung ausgegangen ist. So hat die Angeklagte als einzige Sicherheiten gestellt und wurde infolgedessen auch von der T11 insoweit in Anspruch genommen. Hierdurch wurde im Nachhinein ein Teil des finanziellen Schadens der T6 ausgeglichen, die Angeklagte C in ihrer wirtschaftlichen Existenz aber auch nachhaltig getroffen.
Unter Berücksichtigung dieser Umstände sowie des für die Strafzumessung relevanten wirtschaftlichen Schadens von 125.000,00 EUR und unter Abwägung der genannten sowie der weiteren Strafzumessungsgesichtspunkte des § 46 StGB hält die Kammer für diese Tat eine Freiheitsstrafe von 1 (ein) Jahr und 3 (drei) Monaten für tat- und schuldangemessen.
d) Kreditbetrug zulasten der W1 (Nr. 5 der Anklageschrift)
Der Strafrahmen für diese Tat war erneut der Vorschrift des § 265b Abs. 1 StGB zu entnehmen, welche Freiheitsstrafe von einem Monat (§ 38 Abs. 2 StGB) bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe vorsieht.
Unter Abwägung der genannten sowie der weiteren Strafzumessungsgesichtspunkte des § 46 StGB und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Angeklagten lediglich die falschen Angaben im Zusammenhang mit der Mieteraufstellung zugerechnet werden konnten, erachtet die Kammer für diese Tat eine Freiheitsstrafe von 8 (acht) Monaten als tat- und schuldangemessen.
e) Gesamtstrafenbildung
Die Kammer hat im Rahmen der Gesamtstrafenbildung sämtliche Strafzumessungsgesichtspunkte, insbesondere die Person der Angeklagten und die einzelnen Straftaten und ihr Verhältnis zueinander, erneut gewürdigt.
Ausgegangen ist die Kammer von der Strafe für den Betrug zulasten der T6 in 2 tateinheitlichen Fällen (Nr. 4 der Anklageschrift) – Freiheitsstrafe von einem Jahre und 3 Monaten – als Einsatzstrafe nach § 54 Abs. 1 S. 2 StGB und hat diese maßvoll erhöht.
Die Kammer erachtet bei der Bemessung der Gesamtstrafe unter erneuter Berücksichtigung sämtlicher, oben aufgeführte Gesichtspunkte hinsichtlich der Angeklagten somit eine Gesamtfreiheitsstrafe von 2 (zwei) Jahren als tat- und schuldangemessen.
f) Strafaussetzung zur Bewährung
Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe konnte zur Bewährung ausgesetzt werden. Die Kammer ist unter Berücksichtigung der Persönlichkeit der Angeklagten, ihres Vorlebens, der Umstände ihrer Taten, ihres Verhaltens nach den Taten, ihrer Lebensverhältnisse und der von der Aussetzung zu erwartenden Wirkungen davon überzeugt, dass die Angeklagte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird (§ 56 Abs. 1 StGB). Die Angeklagte ist nicht vorbestraft und nach den verfahrensgegenständlichen Taten nicht erneut strafrechtlich in Erscheinung getreten.
Die besonderen Umstände im Sinne von § 56 Abs. 2 S. 1 StGB sieht die Kammer in dem (wenn auch späten) Geständnis der Angeklagten, mit dem sie gezeigt hat, Verantwortung für ihr damaliges Verhalten zu übernehmen, und den wirtschaftlichen und gesundheitlichen Folgen, die die Angeklagte als Auswirkungen ihrer Taten außerhalb des Strafverfahrens getroffen haben.
Zuletzt gebietet auch die Verteidigung der Rechtsordnung eine Vollstreckung der Freiheitsstrafe nicht (§ 56 Abs. 3 StGB).
3. Angeklagter T
Die Kammer hat bei allen Taten strafmildernd berücksichtigt, dass der Angeklagte T nicht vorbestraft ist und sich in der Hauptverhandlung im Wesentlichen geständig gezeigt und die Übernahme von Verantwortung zu erkennen gegeben hat. So trug seine Einlassung wesentlich zur Aufdeckung der Hintergründe um den Nickeldraht und die Rollen der Zeugen G3 und S7 bei. Außerdem wirkte sich zugunsten des Angeklagten aus, dass die Taten lange zurückliegen und dass auch für ihn die lange Verfahrensdauer von über 4 Jahren eine zusätzliche Belastung darstellte. Weiterhin ist der Angeklagte aufgrund seiner schweren Lungenerkrankung als besonders haftempfindlich anzusehen.
Gegen den Anklagten sprach jedoch, dass auch er durch das professionelle Vorgehen eine in seiner Person erhöhte kriminelle Energie zum Ausdruck brachte.
Im Einzelnen:
a) Unrichtige Darstellung im Jahresabschluss 2015 (Nr. 1 der Anklageschrift)
Ausgangspunkt der Strafzumessung für diese Tat war der § 331 HGB, der Freiheitsstrafe von einem Monat (§ 38 Abs. 2 StGB) bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe vorsieht. Der Strafrahmen war jedoch hinsichtlich des Angeklagten T gemäß §§ 27 Abs. 2, 28 Abs. 1, 49 Abs. 1 StGB doppelt zu mildern, sodass er Geldstrafe bis zu 202 Tagessätzen oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr und 8 Monaten (und einer Woche) ergab.
Unter Abwägung der genannten sowie der weiteren Strafzumessungsgesichtspunkte des § 46 StGB hält die Kammer für diese Tat eine Freiheitsstrafe von 6 (sechs) Monaten für tat- und schuldangemessen.
b) Kreditbetrug zulasten der T6 (Nr. 3 der Anklageschrift)
Der Strafrahmen für diese Tat war der Vorschrift des § 265b Abs. 1 StGB zu entnehmen, welche ebenso Freiheitsstrafe von einem Monat (§ 38 Abs. 2 StGB) bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe vorsieht.
Unter Abwägung der genannten sowie der weiteren Strafzumessungsgesichtspunkte des § 46 StGB erachtet die Kammer für diese Tat eine Freiheitsstrafe von 6 (sechs) Monaten als tat- und schuldangemessen.
c) Kreditbetrug zulasten der W1 (Nr. 5 der Anklageschrift)
Der Strafrahmen für diese Tat war erneut der Vorschrift des § 265b Abs. 1 StGB zu entnehmen, welche Freiheitsstrafe von einem Monat (§ 38 Abs. 2 StGB) bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe vorsieht.
Zusätzlich zu den bereits genannten Strafzumessungsgesichtspunkten war strafschärfend zu berücksichtigen, dass der Angeklagte den Scan des notariellen Kaufvertrages verfälschte und an den Zeugen E11 zur Weiterleitung an die W1 schickte.
Unter Abwägung der genannten sowie der weiteren Strafzumessungsgesichtspunkte des § 46 StGB erachtet die Kammer für diese Tat eine Freiheitsstrafe von 1 (einem) Jahr und 3 (drei) Monaten als tat- und schuldangemessen.
d) Gesamtstrafenbildung
Die Kammer hat im Rahmen der Gesamtstrafenbildung sämtliche Strafzumessungsgesichtspunkte, insbesondere die Person des Angeklagten und die einzelnen Straftaten und ihr Verhältnis zueinander, erneut gewürdigt.
Ausgegangen ist die Kammer von der Strafe für den Kreditbetrug zulasten der W1 (Nr. 5 der Anklageschrift) – Freiheitsstrafe von einem Jahr und 3 Monaten – als Einsatzstrafe nach § 54 Abs. 1 S. 2 StGB und hat diese maßvoll erhöht.
Die Kammer erachtet bei der Bemessung der Gesamtstrafe unter erneuter Berücksichtigung sämtlicher, oben aufgeführte Gesichtspunkte hinsichtlich des Angeklagten somit eine Gesamtfreiheitsstrafe von 1 (einem) Jahr und 8 (acht) Monaten als tat- und schuldangemessen.
e) Strafaussetzung zur Bewährung
Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe konnte zur Bewährung ausgesetzt werden. Die Kammer ist unter Berücksichtigung der Persönlichkeit des Angeklagten, seines Vorlebens, der Umstände seiner Taten, seines Verhaltens nach den Taten, seinen Lebensverhältnissen und der von der Aussetzung zu erwartenden Wirkungen davon überzeugt, dass der Angeklagte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird (§ 56 Abs. 1 StGB). Der Angeklagte ist nicht vorbestraft und nach den verfahrensgegenständlichen Taten nicht erneut strafrechtlich in Erscheinung getreten.
Die besonderen Umstände im Sinne von § 56 Abs. 2 S. 1 StGB sieht die Kammer in dem Umstand, dass der Angeklagte im Wesentlichen geständig war, womit er auch gezeigt hat, Verantwortung für sein damaliges Verhalten zu übernehmen.
Zuletzt gebietet auch die Verteidigung der Rechtsordnung eine Vollstreckung der Freiheitsstrafe nicht (§ 56 Abs. 3 StGB).
VI.
Verfahrensverzögerung
Das Strafverfahren wurde teilweise nicht mit der nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 EMRK, Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG gebotenen Beschleunigung geführt.
Der Verfahrensablauf gestaltete sich wie folgt:
Am 15.09.2016 erstattete Rechtsanwalt Dr. F5 per E-Mail Strafanzeige wegen Bilanzfälschung. Daraufhin fertigte der Wirtschaftsreferent C11 bis zum 21.10.2016 eine gutachterliche Stellungnahme zu den mit der E-Mail übersandten Unterlagen. Währenddessen erstattete die W1 am 13.10.2016 Strafanzeige. Am 01.12.2016 verfasste KHK A2, Polizeipräsidium E15, hierüber einen Aktenvermerk. Am 07.12.2016 schrieb der Zeuge KHK N8, Polizeipräsidium F7, einen Aktenvermerk zu den vorläufigen ersten Ermittlungsergebnissen u.a. hinsichtlich der angezeigten Bilanzfälschung.
Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft F6 vom 27.01.2017 wurden die beiden Verfahren miteinander verbunden und die Akten an das Amtsgericht F2 mit der Bitte um den Erlass von Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlüssen übersandt. Am 06.02.2017 sowie am 15.03.2017 erließ das Amtsgericht entsprechende Beschlüsse. Ab März 2017 wurden zudem die ersten Zeugen vernommen. Nach den Durchsuchungen am 22.03.2017 wurden die sichergestellten Asservate ausgewertet. Über die hierdurch erlangten Erkenntnisse wurden im Zeitraum vom 21.04.2017 bis zum 08.05.2017 Vermerke durch den Zeugen KHK N8 gefertigt. Am 09.05.2017 verfasste der Zeuge zudem einen Vermerk über die Ermittlungen zu der I5 GmbH. Am 23.06.2017 besprach der zunächst zuständige Dezernent der Staatsanwaltschaft nach einem Vermerk vom selben Tag mit den damaligen Verteidigern des Angeklagten L den Verfahrensstand.
Am 30.01.2018 fand mit dem Zeugen I6 die letzte Zeugenvernehmung statt. Am Folgetag vermerkte der zunächst zuständige Dezernent der Staatsanwaltschaft, dass der Sachstand mit dem Zeugen KHK N8 erörtert worden sei und dieser nach der Vernehmung des Zeugen I6 derzeit keine weiteren Ermittlungsansätze sehe. Sodann hielt der zunächst zuständige Dezernent der Staatsanwaltschaft in Vermerken vom 18.05.2018 und 29.05.2018 fest, dass die Ermittlungen abgeschlossen seien, eine Förderung des Verfahrens aufgrund von Überlastung aber nicht möglich gewesen und ihm auch in absehbarer Zeit nicht möglich sei. Am 24.07.2018 verfasste Staatsanwalt C12 einen Vermerk über die möglicherweise bestehende Einlassungsbereitschaft der Angeklagten C und die Notwendigkeit der Beiordnung eines neuen Pflichtverteidigers für die Angeklagte C, dem vor einer Vernehmung der Angeklagten Akteneinsicht gewährt werden sollte, und verfügte sodann die Übersendung der Akten an das Amtsgericht mit dem Antrag, der Angeklagten C einen Pflichtverteidiger zu bestellen.
Durch Beschluss vom 23.08.2018 ordnete das Amtsgericht der Angeklagten C sodann Rechtsanwalt I12 als Pflichtverteidiger bei. Mit Beschluss vom 02.10.2018 ordnete das Amtsgericht der Angeklagten Rechtsanwalt X11 als Pflichtverteidiger unter gleichzeitiger Entlassung von Rechtsanwalt I12 bei. Per Schriftsatz vom 11.10.2018 beantragte Rechtsanwalt X11 Akteneinsicht. Nach Gewährung der Akteneinsicht erfolgte am 13.11.2018 die Beschuldigtenvernehmung der Angeklagten C. Am 11.12.2018 vermerkte Staatsanwalt C12, dass die Komplexität des Verfahrens die Erstellung eines Schlussvermerks erforderlich mache und verfügte die Übersendung der Akten an das Polizeipräsidium F7 mit der Bitte um Erstellung eines solchen. Unter dem 12.12.2018 reichte die Angeklagte C per Fax diverse Unterlagen ein, welche gemäß der Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 17.12.2018 nachfolgend zu ergänzenden Ermittlungen führten. Am 03.01.2019 verfügte Staatsanwalt C12, dass eine ergänzende Vernehmung der Angeklagten C erfolgen solle. Diese fand am 12.02.2019 statt. Am 19.02.2019 fertigte der Zeuge KHK N8 Vermerke über die Auswertung der Unterlagen, die die Angeklagte C im Rahmen der Vernehmung am 12.02.2019 übergeben hatte, an. Am 13.03.2019 stellte der Zeuge den Abschlussbericht fertig. Die Abschlussverfügungen und die Anklageschrift datieren vom 15.04.2019.
Am 23.04.2019 wurde die Zustellung der Anklageschrift an die Angeklagten und Verteidiger verfügt. Während des umfangreichen Zwischenverfahrens wurden noch am 19.07.2019 diverse u.a. zwischenzeitlich von der Angeklagten C übergebene Unterlagen von der Staatsanwaltschaft eingereicht und die Angeklagte C stellte mit Schreiben vom 06.08.2019 einen Antrag auf Auswechslung ihres Pflichtverteidigers, dem die Kammer in der Folgezeit durch Beiordnung von Rechtsanwalt N9 durch Beschluss vom 24.10.2019 entsprach. Diesem wurde auf seinen Antrag vom 24.10.2019 hin Akteneinsicht gewährt. Mit Beschluss der Kammer vom 12.12.2019 wurde sodann die Anklage zur Hauptverhandlung zugelassen. Mit Verfügung vom 06.01.2020 wurden Termine für den Zeitraum vom 16.06.2020 bis zum 07.07.2020 bestimmt. Durch Beschluss vom 05.02.2020 beauftragte die Kammer die Sachverständige Dr. N10 mit der Erstellung eines Gutachtens über die Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten L.
Per Verfügung vom 17.02.2020 wurden die anberaumten Hauptverhandlungstermine wegen vorrangig zu fördernder anderer Haft- und Wirtschaftsstrafsachen aufgehoben, Erörterungstermin auf den 31.07.2020 bestimmt und Termine für den Zeitraum ab September 2020 angefragt. Mit Verfügung vom 09.03.2020 wurden die Verteidiger um die Reservierung von Terminen im Zeitraum vom 15.09.2020 bis zum 21.10.2020 gebeten. Durch Verfügung vom 16.03.2020 wurden Hauptverhandlungstermine auf die reservierten Termine bestimmt. Per Ladungsverfügung vom 29.05.2020 wurden Zeugenladungen zu den Hauptverhandlungsterminen veranlasst.
Mit Schriftsatz vom 04.09.2020 übersandte Rechtsanwalt N11 Unterlagen über den Gesundheitszustand und einen Krankenhausaufenthalt des Angeklagten T. Am 11.09.2020 teilte der den Angeklagten behandelnde Arzt telefonisch mit, dass der Angeklagte wegen einer erneuten Operation nicht vor dem 06.10.2019 wieder verhandlungsfähig sei. Sodann wurden durch Verfügung vom 14.09.2020 die Hauptverhandlungstermine aufgehoben und neue Termine für den Zeitraum zwischen dem 06.10.2020 und 23.11.2020 bestimmt. Mit Schriftsatz vom 24.09.2020 teilte Rechtsanwalt N11 mit, dass der Angeklagte erst am 25.09.2020 entlassen werde und sich sodann bis etwa Ende Oktober einer Anschlussbehandlung zu unterziehen habe. Durch Verfügung vom 25.09.2020 wurden sodann die Termine ab dem 06.10.2020 aufgehoben und neu ab dem 23.11.2020 terminiert. An diesem Tag begann sodann die Hauptverhandlung.
Bei ausreichender Personalkapazität bei der Staatsanwaltschaft F6 hätte die Verfahrensverzögerung von knapp 6 Monaten zwischen dem 31.01.2018 und dem 24.07.2018 vermieden werden können. Sämtliche weitere Verfahrensschritte von der Anklagefertigung über die Prüfung im Zwischenverfahren und die Eröffnungsentscheidung hätten zeitnäher erfolgen können. Damit wäre auch die Hauptverhandlung frühzeitiger durchgeführt worden. Ebenso hätte bei ausreichender Personalkapazität bei dem Landgericht F1 die weitere Verfahrensverzögerung von 3 Monaten durch die erste Terminverlegung am 09.03.2020, durch die der Beginn der Hauptverhandlung vom 16.06.2020 auf den 15.09.2020 verlegt wurde, verhindert werden können.
Während einer nicht unerheblichen Zeit waren die Angeklagten dadurch zusätzlich dem psychischen Druck des gegen sie geführten Strafverfahrens ausgesetzt, wodurch sie besonders belastet waren. Den Angeklagten war in Folge der Verletzung des Beschleunigungsgrundsatzes gemäß Art. 6 Abs. 1 S. 1 EMRK und der hieraus resultierenden überlangen Verfahrensdauer eine Wiedergutmachung dergestalt zu gewähren, dass von den jeweiligen Gesamtfreiheitsstrafen ein Monat als vollstreckt gilt.
VII.
Teilfreispruch
Die Staatsanwaltschaft hat dem Angeklagten T in ihrer Anklageschrift darüber hinaus bezüglich des Anklagepunktes Nr. 4 (Betrug zulasten der T6) vorgeworfen, als Mittäter (§ 25 Abs. 2 StGB) an dieser Tat beteiligt gewesen zu sein. Insofern war der Angeklagte aus tatsächlichen Gründen freizusprechen.
Eine strafbare Beteiligung des Angeklagten an dieser Tat – auch als Gehilfe (§ 27 Abs. 1 StGB) – konnte nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme war der Angeklagte lediglich an dem ersten Gespräch am 29.12.2015 mit dem Zeuge E11 beteiligt, bei dem es um die Gewährung des Darlehens über 100.000,00 EUR ging (s.o. unter II. 3. a)). Schriftliche Unterlagen wurden gegenüber der T11 in der Folgezeit nach den von der Kammer getroffenen Feststellungen nicht durch ihn eingereicht oder übersandt. Auch wenn ein irgendwie geartetes Fortwirken seines Auftretens als Repräsentant der L4 AG im Erstgespräch im Dezember 2015 bei den späteren Kreditentscheidungen im September und November 2015 nicht ausgeschlossen werden kann, ist für die Kammer nicht hinreichend sicher feststellbar, wie dies die spätere Tat im Zusammenhang mit der Kreditlinie für das Geschäftskonto in ihrer konkreten Gestaltung objektiv gefördert oder erleichtert hat. Es liegt vielmehr nicht fern, dass sein Auftreten im Erstgespräch durch die weiteren Gespräche zwischen dem Zeugen E11 und den Angeklagten C und L sowie die Übersendung der umfänglichen betriebswirtschaftlichen Unterlagen am 01.09.2016 „überlagert“ bzw. „überholt“ wurde.
VIII.
Kosten
Die Kostenentscheidung beruht, soweit die Angeklagten verurteilt wurden, auf § 465 Abs. 1 S. 1 StPO und in Bezug auf den Teilfreispruch des Angeklagten T auf § 467 Abs. 1 StPO.