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Urkundenfälschung – Gebrauchmachen durch Verwendung einer Kopie

OLG Bamberg – Az.: 2 OLG 110 Ss 6/19 – Beschluss vom 25.02.2019

I. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts vom 29. Oktober 2018 wird als unbegründet verworfen.

II. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revision hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Ergänzend bemerkt der Senat:

1. Der Schuldspruch wegen Urkundenfälschung ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Zwar handelt es sich bei der vom Angeklagten vorgelegten Kopie als solcher, wenn sie nach außen als Reproduktion erkennbar ist, nicht um eine Urkunde i.S.d. § 267 Abs. 1 StGB, weil der Kopie kein Beweiswert zukommt (BGH, Urt. v. 23.09.2015 – 2 StR 434/14 = NJW 2016, 884 = NStZ-RR 2016, 115 = wistra 2016, 161 = AnwBl. 2016, 440 = BGHR StGB § 25 Abs. 2 Mittäter 39 = BGHR StPO § 24 Abs 2 Befangenheit 24 = StV 2016, 269 m.w.N.). Jedoch stellt die Vorlage der Kopie einer gefälschten Urkunde ein Gebrauchmachen von der Urschrift nach § 267 Abs. 1, 3. Alt. StGB dar (BGH a.a.O.). So lagen die Dinge hier. Nach den Feststellungen des Landgerichts hatte der Angeklagte das Original selbst hergestellt und davon eine Kopie gefertigt, die er schließlich beim Landratsamt einreichte.

2. Der Schuldspruch wegen Diebstahls im Fall 2c) des landgerichtlichen Urteils hält trotz der unzulänglichen Darstellung des Tatgeschehens im Rahmen der Sachverhaltsschilderung, wo lediglich ohne nähere Beschreibung des Tathergangs von einer „Entwendung“ die Rede ist, so dass das Revisionsgericht aufgrund dessen noch nicht beurteilen kann, ob es überhaupt zur Vollendung des Diebstahlstatbestands gekommen ist (vgl. OLG Bamberg, Beschl. v. 01.10.2013 – 3 Ss 96/13; OLG Hamm, Beschl. v. 14.11.2013 – III-5 RVs 111/13 [jeweils bei juris], der rechtlichen Nachprüfung stand. Denn im Rahmen der Beweiswürdigung stellt das Landgericht ergänzend fest, dass der Angeklagte das Diebesgut in seine Aktentasche gesteckt habe. Da die schriftlichen Urteilsgründe eine Einheit bilden, deren tatsächliche Angaben auch dann berücksichtigt werden müssen, wenn sie sich in verschiedenen und dabei auch in solchen Zusammenhängen befinden, in denen sie nach dem üblichen Urteilsaufbau nicht erwartet werden (vgl. BGH, Urt. v. 26.05.1987 – 1 StR 110/87 = BGHR StPO § 267 Abs. 1 Satz 1, Feststellungen 1 – Zusammenhang der Urteilsgründe; Beschl. v. 05.12.2008 – 2 StR 424/08 [bei juris]), kann für die vollständige tatsächliche Grundlage der Entscheidung auch auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Beweiswürdigung und der rechtlichen Würdigung zurückgegriffen werden (BGH, Urt. v. 21.03.2017 – 1 StR 486/16 = StV 2018, 727).

3. Auch der Rechtsfolgenausspruch hält im Ergebnis der rechtlichen Nachprüfung stand. Zwar ist strafschärfende Erwägung im Zusammenhang mit der Urkundenfälschung, der Angeklagte habe „die Solidargemeinschaft der Steuerzahler in Höhe von 720 € geschädigt“- unbeschadet des Widerspruchs, der darin liegt, dass er nicht auch wegen Betrugs verurteilt wurde, was ihn freilich nicht beschwert – rechtsfehlerhaft. Denn auf die Person des Geschädigten kommt es im Rahmen der Strafzumessung mit Blick auf § 46 Abs. 3 StGB grundsätzlich nicht an, soweit es um den Schutz des Vermögens geht. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn die Straftat den Geschädigten im Hinblick auf seine beengten wirtschaftlichen Verhältnisse besonders hart trifft. In Anbetracht der massiven Vorstrafen des Angeklagten, bei dem es sich trotz langjährigen Strafvollzugs um einen hartnäckigen Wiederholungstäter handelt, schließt der Senat jedoch aus, dass das Landgericht für diesen Fall bei richtiger Bewertung eine geringere Einzelfreiheitsstrafe verhängt hätte, so dass das Urteil auf diesem Rechtsfehler nicht beruht i.S.d. § 337 Abs. 1 StPO.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.

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