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Die Urkundenfälschung und Urkundenunterdrückung im Strafrecht

Was ein Bierdeckel mit dem Strafrecht zu tun hat – Die Urkundenfälschung gem. § 267 StGB und die Urkundenunterdrückung gem. § 274 StGB

I. Einleitung

Der Titel dieses Beitrags mag den ein oder anderen Leser vielleicht etwas verwundern, ist doch nicht auf Anhieb für den juristischen Laien ersichtlich, auf welche Art und Weise ein gewöhnlicher Eckkneipen-Bierdeckel zu einer möglichen Strafbarkeit führen soll. Durch den nachfolgenden Beitrag wollen die Strafrechtsexperten der Rechtsanwaltskanzlei Kotz aus Kreuztal bei Siegen die notwendige Aufklärungsarbeit leisten. Mit einer Urkundenfälschung assoziiert man dem Wortsinn nach zunächst einmal eine Fälschung einer Urkunde, mithin also die Fälschung eines (amtlichen) Schriftstücks, durch das etwas beglaubigt oder bestätigt wird. Dass diese Definition aus dem Duden gar nicht so weit von der strafrechtlichen Begriffsbestimmung einer Urkunde entfernt ist, werden wir sogleich noch näher und etwas detaillierter betrachten.

II. Die Urkundenfälschung gem. § 267 StGB

Urkundenfälschung im Strafrecht
Strafverfahren wegen Urkundenfälschung oder Dokumentenfälschung können empfindliche Konsequenzen und Strafen haben. Symbolfoto: www.BillionPhotos.com/Bigstock

Die Strafbarkeit einer Urkundenfälschung ergibt sich aus § 267 StGB. Nach § 267 Abs. 1 StGB begeht eine Urkundenfälschung, wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht. Dieser recht abstrakte Gesetzestext stiftet vermutlich zunächst einmal mehr Verwirrung als Klarheit. Denn schließlich ist noch immer nicht geklärt, was überhaupt eine Urkunde ist bzw. sein kann. Die Rechtsprechung aber hat sich der Definition der Urkunde angenommen und mittels eines dreigliedrigen Urkundenbegriffs folgendes festgelegt: demnach handelt es sich bei einer Urkunde um eine durch Augenschein wahrnehmbare und für eine gewisse Dauer verkörperte Erklärung (Perpetuierungsfunktion), die ihren Aussteller als Garanten erkennen lässt (Garantiefunktion) und zum Beweis im Rechtsverkehr geeignet und bestimmt ist (Beweisfunktion). Wenn also nun der Wirt in einer Kneipe handschriftlich auf einem Bierdeckel die Menge und Art der vom Gast konsumierten Getränke und Speisen (beispielsweise durch Striche oder Kürzel) notiert, um diese später zur Grundlage seiner Abrechnung zu machen, so stellt er damit eine Urkunde im Sinne des § 267 Abs. 1 StGB her. Der Bierdeckel enthält somit die Erklärung, dass der Gast eine bestimmte Menge an Getränken bzw. Speisen konsumiert hat, wohingegen der Wirt Aussteller der Urkunde ist. Als Urkunde übt der Bierdeckel somit eine Beweisfunktion aus, die einer Rechnung gleichkommt. Wenn also nun der Gast die oftmals nur mittels eines Bleistiftstriches vorgenommenen Notizen auf dem Bierdeckel entfernt (indem er sie beispielsweise wegradiert), so stellen diese Veränderungen durch den Gast eine Urkundenfälschung gem. § 267 StGB dar. Es handelt sich bei § 267 Abs. 1 StGB um ein Vergehen, dessen Strafrahmen eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe vorsieht. In § 267 Abs. 3 StGB ist darüber hinaus der besonders schwere Fall der Urkundenfälschung geregelt. Hier droht eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren. Eine Geldstrafe kommt in besonders schweren Fällen nicht mehr in Betracht.

III. Die Urkundenunterdrückung gem. § 274 StGB

Der Straftatbestand der Urkundenunterdrückung ist gem. § 274 Abs. 1 Nr. 1 StGB strafbar und dient dem Bestandsschutz von Urkunden. Dort heißt es:

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

  1. eine Urkunde oder eine technische Aufzeichnung, welche ihm entweder überhaupt nicht oder nicht ausschließlich gehört, in der Absicht, einem anderen Nachteil zuzufügen, vernichtet, beschädigt oder unterdrückt […]

(2) Der Versuch ist strafbar.

Sollte also der Gast den Bierdeckel vernichten oder verschwinden lassen, um sich so den Kneipenbesuch entsprechend zu „vergünstigen“, so ist diese Tat als Urkundenunterdrückung gem. § 274 Abs. 1 Nr. 1 StGB strafbar. Auch bei der Urkundenunterdrückung handelt es sich um ein Vergehen mit einem Strafrahmen von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe.

IV. Fazit

Urkundenunterdrückung und Fälschung Urkunde im Strafrecht
Bei einer Urkundenunterdrückung liegt die Absicht des Täters vorallem auf die Beseitigung oder Beeinträchtigung einer (echten) Urkunde.  Symbolfoto: Olivier Le Moal/Bigstock

Unter den Begriff der Urkunde fallen also nicht nur (amtliche) Schriftstücke, wie beispielsweise Zeugnisse oder Testamente, sondern aufgrund der Definition der Rechtsprechung genauso gut auch: Bierdeckel, Nummernschilder an einem Kraftfahrzeug, Preisschilder an Kleidungsstücken, etc. Darüber hinaus handelt es sich bei der Urkundenstrafbarkeit keineswegs um ein Kavaliersdelikt. Bei einer Verurteilung zu einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen bzw. einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten muss zudem mit einer Eintragung ins Führungszeugnis gerechnet werden. Auch in Anbetracht der – im Vergleich zu anderen Delikten – überdurchschnittlich hohen polizeilichen Aufklärungsquote im Rahmen der Urkundenfälschungsdelikte sollte schnellstmöglich ein erfahrener Strafverteidiger konsultiert werden.

Die Praxiserfahrung zeigt, dass eine rechtzeitige Beauftragung eines Rechtsanwalts für Strafrecht oftmals durch eine geschickte Verteidigung zu einer Minderung der Strafe, wenn nicht gar zu einer Einstellung des Verfahrens führen kann. Gerne steht Ihnen die Rechtsanwaltskanzlei Kotz aus Kreuztal bei Siegen mit ihrer ausgewiesenen Strafrechtsexpertise für eine Beratung bzw. eine Verteidigung in Strafsachen jederzeit zur Verfügung.

 

 

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