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Urkundenfälschung – Unterzeichnung mit Namen einer nicht existenten Person

Ein Mann fälschte Anträge für Erwerbsunfähigkeitsversicherungen mit erfundenen Identitäten, um sich Provisionen zu erschleichen. Das Bayerische Oberste Landesgericht bestätigte nun die Verurteilung wegen Urkundenfälschung, da die Unterschriften unter den erfundenen Namen dem Täter zugeordnet werden konnten. Der Fall verdeutlicht die strenge Rechtsprechung im Bereich der Urkundenfälschung, selbst bei Verwendung fiktiver Personen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht (BayObLG)
  • Datum: 13.06.2024
  • Aktenzeichen: 202 StRR 15/24
  • Verfahrensart: Revision im Strafverfahren
  • Rechtsbereiche: Strafrecht, insbesondere Urkundenfälschung

Beteiligte Parteien:

  • Angeklagter: Der Angeklagte reichte zur Erlangung unberechtigter Provisionen mittels eines Mittäters Anträge auf Erwerbsunfähigkeitsversicherungen ein, die auf nicht existierende Personen ausgestellt waren. Er unterschrieb diese Anträge mit fingierten Namenszügen, um den Anschein einer echten Urkunde zu erwecken.

Um was ging es?

  • Sachverhalt: Der Angeklagte versuchte, unberechtigt Provisionen zu erlangen, indem er Anträge für Erwerbsunfähigkeitsversicherungen einreichte, auf denen als versicherte Personen nicht existierende Personen angegeben waren. Diese Anträge wurden eigenhändig von ihm mit fiktionalen Namenszügen unterzeichnet.
  • Kern des Rechtsstreits: Die Frage war, ob durch die Unterzeichnung mit den Namen nicht existierender Personen die für eine Urkunde notwendige Garantiefunktion entfällt und ob dies die Tatbestände des versuchten Betrugs und der Urkundenfälschung erfüllt.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Coburg wurde als unbegründet verworfen.
  • Begründung: Das Landgericht Coburg hatte rechtsfehlerfrei festgestellt, dass die Tatbestände der Urkundenfälschung und des versuchten Betruges erfüllt sind. Nach der Geistigkeitstheorie ist derjenige der Aussteller der Urkunde, von dem die Erklärung geistig herrührt, unabhängig davon, ob die als Aussteller angegebene Person tatsächlich existiert. Die notwendigen Funktionen einer Urkunde bleiben daher unverändert bestehen.
  • Folgen: Der Angeklagte muss die Kosten seines Rechtsmittels tragen. Das Urteil verdeutlicht, dass auch bei Verwendung nicht existenter Personen als Aussteller die Urkundeneigenschaft und die Tatbestandsverwirklichung vorliegen können. Weitere Rechtsmittel werden nicht erwähnt, sodass das Urteil als endgültig betrachtet werden kann.

Urkundenfälschung: Ein schwerwiegendes Delikt mit drastischen Konsequenzen

Urkundenfälschung ist ein schwerwiegendes strafrechtliches Delikt, das häufig in Form von falschen Unterschriften oder der Erstellung gefälschter Dokumente auftritt. Dabei kann es sich um die Identität nicht existierender Personen handeln, die für betrügerische Zwecke genutzt werden. Solche Handlungen fallen unter Identitätsbetrug und Urkundenbetrug, die erhebliche rechtliche Folgen nach sich ziehen können.

Die strafrechtlichen Konsequenzen sind oft gravierend, da das Fälschen von Unterschriften oder das Vorlegen gefälschter Dokumente nicht nur strafbar ist, sondern auch die Glaubwürdigkeit der betroffenen Personen und Institutionen untergräbt. Die Aufdeckung von Fälschungen erfordert häufig Experten für Fälschungsanalysen und umfängliche Beweismittel. Im Folgenden wird ein konkreter Fall untersucht, der diese Themen in den Fokus rückt und das Ausmaß der rechtlichen Konsequenzen aufzeigt.

Der Fall vor Gericht


Versicherungsbetrug mit fiktiven Identitäten als Urkundenfälschung bestätigt

Hand unterschreibt gefälschten Versicherungsantrag mit falschem Namen.
(Symbolfoto: Ideogram gen.)

Das Bayerische Oberste Landesgericht hat die Verurteilung eines Angeklagten wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit versuchtem Betrug bestätigt. Der Mann hatte über einen Mittäter zwei Anträge für Erwerbsunfähigkeitsversicherungen mit komplett fiktiven Personendaten eingereicht, um sich unrechtmäßige Provisionen zu verschaffen.

Gefälschte Unterschriften unter erfundenen Namen

Der Täter verwendete in den Versicherungsanträgen nicht existierende Personen als vermeintliche Versicherungsnehmer. Er trug dabei sowohl frei erfundene Vor- und Familiennamen als auch sämtliche weiteren erforderlichen Personendaten in die Antragsformulare ein. Diese Anträge unterzeichnete er anschließend eigenhändig mit den Namenszügen der fiktiven Personen.

Rechtliche Bewertung der Unterschriftsfälschung

Das Gericht stellte klar, dass eine Urkundenfälschung auch dann vorliegt, wenn mit dem Namen einer nicht existierenden Person unterschrieben wird. Nach der sogenannten „Geistigkeitstheorie“ ist der tatsächliche Aussteller einer Urkunde derjenige, von dem die Erklärung geistig herrührt – unabhängig davon, ob die Person, deren Name verwendet wird, real existiert oder nicht. Entscheidend sei, dass die Urkunde den Anschein erweckt, eine individualisierbare Person stehe für die Erklärung ein.

Grundsätzliche Definition der Urkundenfälschung

Das Gericht bekräftigte die ständige Rechtsprechung zur Definition einer Urkunde im Sinne des Strafgesetzbuches. Demnach handelt es sich um eine verkörperte, aus sich heraus verständliche menschliche Gedankenerklärung, die ihren Aussteller erkennen lässt und geeignet sowie bestimmt ist, im Rechtsverkehr Beweis zu erbringen. Eine Urkunde gilt als unecht, wenn sie nicht von demjenigen stammt, der aus ihr als Aussteller hervorgeht.

Bestätigung der Vorinstanz

Das Landgericht Coburg hatte den Angeklagten am 6. November 2023 verurteilt. Das Bayerische Oberste Landesgericht verwarf die Revision des Angeklagten als unbegründet und bestätigte damit das Urteil der Vorinstanz. Die Kosten des Revisionsverfahrens wurden dem Angeklagten auferlegt. Die Richter stellten fest, dass die rechtliche Würdigung des Landgerichts fehlerfrei war und die Verurteilung wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit versuchtem Betrug zu Recht erfolgte.


Die Schlüsselerkenntnisse


Das Urteil stellt klar, dass die Unterzeichnung eines Dokuments mit einem fiktiven Namen eine strafbare Urkundenfälschung darstellt, auch wenn die Person nicht existiert. Entscheidend ist dabei nicht die Existenz des angegebenen Namens, sondern dass der Eindruck erweckt wird, eine individualisierbare Person stehe für die Erklärung ein. Die Garantiefunktion einer Urkunde bleibt auch bei Verwendung erfundener Personalien erhalten, da nach der Geistigkeitstheorie der tatsächliche Ersteller als Aussteller gilt.

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Wenn Sie Dokumente oder Anträge mit erfundenen Namen unterschreiben, begehen Sie eine strafbare Urkundenfälschung – selbst wenn Sie sich einen komplett fiktiven Namen ausdenken. Dies gilt besonders bei Versicherungsanträgen oder anderen Verträgen, wo Sie möglicherweise in Versuchung kommen könnten, falsche Personalien zu verwenden. Die Verwendung nicht existierender Namen schützt Sie dabei nicht vor strafrechtlicher Verfolgung, da es auf den erweckten Eindruck einer real existierenden Person ankommt. Bei Versicherungsanträgen oder ähnlichen Dokumenten müssen Sie stets Ihre echten Personalien angeben und eigenhändig mit Ihrem richtigen Namen unterschreiben.


Die Rechtsprechung im Bereich der Urkundenfälschung ist komplex und die Konsequenzen für die Betroffenen können schwerwiegend sein. Gerade bei Versicherungsanträgen oder anderen wichtigen Dokumenten ist es daher unerlässlich, die rechtlichen Vorgaben genau zu kennen und zu beachten. Unsicherheiten im Umgang mit persönlichen Daten und Unterschriften sollten unbedingt geklärt werden, um ungewollte rechtliche Folgen zu vermeiden. Wir unterstützen Sie dabei, Ihre Rechte zu wahren und rechtliche Risiken zu minimieren.
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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Wann liegt eine strafbare Urkundenfälschung vor?

Eine strafbare Urkundenfälschung liegt gemäß § 267 Abs. 1 StGB vor, wenn Sie zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellen, eine echte Urkunde verfälschen oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebrauchen. Der Straftatbestand umfasst also drei verschiedene Handlungen:

Herstellung einer unechten Urkunde

Sie begehen eine Urkundenfälschung, wenn Sie ein Dokument erstellen, das den Anschein erweckt, von einer anderen Person zu stammen. Stellen Sie sich vor, Sie unterschreiben einen Vertrag mit dem Namen Ihres Chefs, um sich selbst eine Gehaltserhöhung zu genehmigen. In diesem Fall haben Sie eine unechte Urkunde hergestellt.

Verfälschung einer echten Urkunde

Hierbei verändern Sie den Inhalt eines bereits bestehenden Dokuments ohne Befugnis. Wenn Sie beispielsweise auf Ihrem Arbeitszeugnis nachträglich die Benotung verbessern, haben Sie eine echte Urkunde verfälscht.

Gebrauch einer unechten oder verfälschten Urkunde

Selbst wenn Sie die Urkunde nicht selbst gefälscht haben, machen Sie sich strafbar, wenn Sie diese wissentlich verwenden, um andere zu täuschen. Legen Sie etwa bei einer Bewerbung ein gefälschtes Zeugnis vor, erfüllen Sie diesen Tatbestand.

Wichtig zu wissen: Für eine Strafbarkeit muss in allen Fällen eine Täuschungsabsicht im Rechtsverkehr vorliegen. Das bedeutet, Sie müssen beabsichtigen, andere über die Echtheit oder den wahren Aussteller der Urkunde zu täuschen.

Die Strafe für eine Urkundenfälschung kann erheblich sein. Im Regelfall droht eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe. In besonders schweren Fällen, etwa bei gewerbsmäßigem Handeln, kann die Strafe sogar bis zu zehn Jahre Freiheitsstrafe betragen.

Unterzeichnung mit Namen einer nicht existenten Person

Ein interessanter Aspekt betrifft die Unterzeichnung mit dem Namen einer nicht existierenden Person. Auch wenn die Person fiktiv ist, kann eine strafbare Urkundenfälschung vorliegen. Entscheidend ist, dass eine Täuschung über die Identität des tatsächlichen Ausstellers stattfindet. Wenn Sie also ein Dokument mit einem erfundenen Namen unterschreiben, um den Eindruck zu erwecken, es stamme von einer anderen (wenn auch fiktiven) Person, erfüllen Sie den Tatbestand der Urkundenfälschung.

Bedenken Sie: Selbst alltägliche Handlungen können unter Umständen als Urkundenfälschung gewertet werden. Wenn Sie beispielsweise Preisschilder an Waren vertauschen oder eine TÜV-Plakette fälschen, erfüllen Sie bereits den Tatbestand. Es ist daher ratsam, im Umgang mit Dokumenten und Urkunden stets ehrlich und sorgfältig zu sein, um nicht unbeabsichtigt in Konflikt mit dem Gesetz zu geraten.


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Welche Strafen drohen bei Urkundenfälschung im Versicherungsbereich?

Bei Urkundenfälschung im Versicherungsbereich droht eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe. Wenn Sie beispielsweise gefälschte Schadensdokumente oder manipulierte Versicherungspolicen einreichen, gilt dies als Urkundenfälschung nach § 267 StGB.

Strafverschärfende Umstände

Die Strafe erhöht sich erheblich bei besonders schweren Fällen. Eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird verhängt, wenn Sie:

  • gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handeln
  • einen Vermögensverlust großen Ausmaßes verursachen
  • durch eine Vielzahl gefälschter Dokumente die Sicherheit des Rechtsverkehrs gefährden

Kombination mit anderen Straftaten

Im Versicherungsbereich tritt Urkundenfälschung häufig zusammen mit Versicherungsbetrug auf. Die Verwendung gefälschter Dokumente zur Erlangung von Versicherungsleistungen führt zu einer Verschärfung der rechtlichen Situation.

Besonderheiten bei nicht existenten Personen

Wenn Sie Versicherungsdokumente mit Namen nicht existierender Personen unterzeichnen, liegt ebenfalls eine strafbare Urkundenfälschung vor. Die Garantiefunktion einer Urkunde bleibt auch dann erhalten, wenn die unterzeichnende Person nicht real existiert.

Bei Ersttätern wird häufig eine Geldstrafe verhängt. Die konkrete Höhe richtet sich nach der Schwere der Tat und Ihren persönlichen sowie wirtschaftlichen Verhältnissen. Bereits der Versuch der Urkundenfälschung ist strafbar.


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Was bedeutet die Geistigkeitstheorie bei Unterschriften?

Die Geistigkeitstheorie besagt, dass nicht derjenige als Aussteller einer Urkunde gilt, der sie körperlich erstellt hat, sondern derjenige, der geistig hinter der Erklärung steht und als Garant dafür einsteht.

Praktische Bedeutung

Wenn Sie beispielsweise als Geschäftsführer Ihrer Sekretärin einen Brief diktieren, den sie anschließend tippt, gelten Sie als Aussteller des Dokuments – auch wenn Sie es nicht selbst geschrieben haben. Denn Sie stehen geistig hinter dem Inhalt und wollen als Garant dafür einstehen.

Auswirkungen auf die Urkundenfälschung

Die Geistigkeitstheorie hat erhebliche Bedeutung für die Beurteilung einer möglichen Urkundenfälschung. Eine Urkunde ist dann unecht, wenn der tatsächliche geistige Urheber und der in der Urkunde erscheinende Aussteller nicht identisch sind.

Zulässige und unzulässige Stellvertretung

Bei einer zulässigen Stellvertretung liegt keine Urkundenfälschung vor, wenn der Vertretene mit der Unterzeichnung durch den Vertreter einverstanden ist. In diesem Fall wird die Erklärung dem Vertretenen geistig zugerechnet.

Eine unzulässige Stellvertretung liegt hingegen vor, wenn das Gesetz eine eigenhändige Unterschrift vorschreibt, wie etwa bei einem Testament. In solchen Fällen macht sich der Unterzeichnende trotz Einverständnis des vermeintlichen Ausstellers einer Urkundenfälschung strafbar.


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Was macht eine Unterschrift rechtlich wirksam?

Eine rechtlich wirksame Unterschrift muss mehrere Kriterien erfüllen, um im Rechtsverkehr Gültigkeit zu erlangen. Zunächst ist es wichtig, dass die Unterschrift einen individuellen und charakteristischen Schriftzug aufweist. Dies bedeutet, dass sie einzigartige Merkmale besitzen sollte, die sie von anderen Unterschriften unterscheiden und eine Nachahmung erschweren.

Identifizierbarkeit und Namensbezug

Die Unterschrift muss die Identität des Unterzeichnenden ausreichend kennzeichnen. Obwohl sie nicht zwingend lesbar sein muss, sollte ein klarer Bezug zum Namen der Person erkennbar sein. Einzelne Buchstaben sollten zumindest andeutungsweise zu erkennen sein. Beachten Sie, dass bloße Namenskürzel oder stark abgekürzte Buchstabenfolgen in der Regel nicht als gültige Unterschrift anerkannt werden.

Willensbekundung und Abschlusscharakter

Eine wirksame Unterschrift muss den Willen zur Zustimmung zum Inhalt des unterzeichneten Dokuments widerspiegeln. Sie sollte den Text räumlich abschließen und darf nicht als „Überschrift“ erscheinen. Durch ihre Position am Ende des Dokuments wird deutlich, dass der Unterzeichnende den gesamten Inhalt zur Kenntnis genommen und akzeptiert hat.

Formale Anforderungen

In bestimmten Fällen, wie etwa bei Testamenten, verlangt das Gesetz eine vollständig handschriftliche Erstellung einschließlich der Unterschrift. Bei den meisten anderen Rechtsgeschäften genügt jedoch eine eigenhändige Unterschrift unter einem maschinell erstellten Text. Beachten Sie, dass eine mechanisch reproduzierte Unterschrift, wie etwa ein Stempel, nur in Ausnahmefällen als rechtsgültig anerkannt wird.

Besonderheiten bei elektronischen Unterschriften

Im digitalen Zeitalter gewinnen elektronische Signaturen zunehmend an Bedeutung. Eine qualifizierte elektronische Signatur (QES) ist der handschriftlichen Unterschrift rechtlich gleichgestellt. Sie muss die Vorschriften der eIDAS-Verordnung und der DSGVO einhalten, die Identität des Unterzeichners nachweisen sowie die Authentizität und Integrität des Dokuments sicherstellen.

Wenn Sie eine Unterschrift leisten, achten Sie darauf, dass sie Ihre Identität klar erkennen lässt und Ihren Willen zur Zustimmung ausdrückt. Eine konsistente Unterschrift, die Sie bei wichtigen Dokumenten verwenden, erhöht ihre Rechtswirksamkeit und schützt Sie vor möglichen Anfechtungen.


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Wie unterscheidet sich Urkundenfälschung von Betrug?

Urkundenfälschung und Betrug sind zwei unterschiedliche Straftatbestände, die sich in ihren Tatbestandsmerkmalen und Schutzrichtungen unterscheiden.

Urkundenfälschung (§ 267 StGB)

Bei der Urkundenfälschung geht es primär um den Schutz des Vertrauens in die Echtheit von Urkunden. Eine Urkundenfälschung liegt vor, wenn Sie:

  • eine unechte Urkunde herstellen
  • eine echte Urkunde verfälschen
  • eine unechte oder verfälschte Urkunde gebrauchen

Beispiel: Wenn Sie ein Arbeitszeugnis selbst erstellen und mit dem Namen eines nicht existierenden Arbeitgebers unterschreiben, begehen Sie eine Urkundenfälschung.

Betrug (§ 263 StGB)

Beim Betrug steht der Schutz des Vermögens im Vordergrund. Ein Betrug erfordert:

  • eine Täuschung über Tatsachen
  • einen dadurch verursachten Irrtum
  • eine Vermögensverfügung aufgrund des Irrtums
  • einen Vermögensschaden

Beispiel: Wenn Sie bei einer Versicherung einen Schaden melden, der gar nicht eingetreten ist, um eine Auszahlung zu erhalten, begehen Sie einen Betrug.

Zusammenwirken im Versicherungskontext

Im Versicherungskontext können beide Straftaten zusammentreffen. Stellen Sie sich vor, Sie reichen bei Ihrer Versicherung eine gefälschte Rechnung ein, um einen nicht existierenden Schaden geltend zu machen:

  • Die Urkundenfälschung liegt in der Erstellung der falschen Rechnung.
  • Der Betrug besteht in der Täuschung der Versicherung über den angeblichen Schaden, um eine Auszahlung zu erlangen.

In solchen Fällen spricht man von Tateinheit, da beide Straftaten durch dieselbe Handlung verwirklicht werden.

Rechtliche Konsequenzen

Die Strafandrohung für beide Delikte ist unterschiedlich:

  • Urkundenfälschung: Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe
  • Betrug: Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe, in besonders schweren Fällen 6 Monate bis 10 Jahre

Beachten Sie, dass die genaue rechtliche Bewertung immer vom Einzelfall abhängt und komplexe juristische Abwägungen erfordert.


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Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt


Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 267 Abs. 1 StGB (Urkundenfälschung): Diese Vorschrift stellt das Herstellen einer unechten Urkunde oder das Verfälschen einer echten Urkunde unter Strafe. Eine Urkunde ist dabei jede verkörperte Gedankenerklärung, die zum Beweis im Rechtsverkehr geeignet ist und einen bestimmten Aussteller erkennen lässt. Die Fälschung liegt vor, wenn der Anschein erweckt wird, dass die Urkunde von einer anderen Person stammt, als derjenigen, von der sie tatsächlich herrührt. Im vorliegenden Fall hat der Angeklagte Anträge auf Erwerbsunfähigkeitsversicherungen unter fiktiven Namen mit gefälschten Unterschriften eingereicht, was als Herstellung einer unechten Urkunde gewertet wird.
  • Geistigkeitstheorie (aus der Rechtsprechung entwickelt): Diese Theorie besagt, dass der Aussteller einer Urkunde derjenige ist, von dem die Gedankenerklärung geistig stammt, und nicht zwingend die Person, deren Name auf der Urkunde steht. Auch wenn ein fiktiver Name verwendet wird, ist der Urheber der Erklärung derjenige, der die Urkunde inhaltlich verfasst und unterschrieben hat. Diese Theorie ist entscheidend dafür, dass auch die Unterschrift unter einem nicht existenten Namen als Urkundenfälschung gewertet werden kann, da die Urkunde eindeutig einer Person zugeordnet werden kann, die sich als Urheber ausgibt. Im konkreten Fall bedeutet dies, dass der Angeklagte als Aussteller der Urkunde gesehen wird, obwohl er fiktive Namen verwendet hat.
  • § 263 StGB (Betrug): Der Betrugstatbestand wird erfüllt, wenn jemand in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen durch Vorspiegelung falscher Tatsachen schädigt. Der Angeklagte hat hier durch die Einreichung der gefälschten Versicherungsanträge mit fiktiven Personen versucht, Provisionen zu erlangen, was einen Betrugsversuch darstellt. Die Erwerbsunfähigkeitsversicherungen sollten durch die falschen Angaben an die Versicherung abgeschlossen werden, was zu einer Schädigung des Vermögens geführt hätte.
  • Tateinheit (§ 52 StGB): Diese Norm beschreibt, dass mehrere Straftaten, die durch dieselbe Handlung verwirklicht werden, eine Tat im rechtlichen Sinne bilden. Im vorliegenden Fall wird die Urkundenfälschung durch die Herstellung der gefälschten Anträge mit dem Betrugsversuch als eine einheitliche Tat betrachtet. Die Fälschung der Urkunden diente als Mittel zum Zweck des Betrugs, weshalb beide Handlungen in einem direkten Zusammenhang stehen und gleichzeitig begangen wurden.
  • Beweis im Rechtsverkehr (aus der Rechtsprechung abgeleitet): Eine Urkunde muss geeignet und bestimmt sein, im Rechtsverkehr einen Beweis zu erbringen. Dies bedeutet, dass das Dokument die Fähigkeit haben muss, eine bestimmte Tatsache zu beweisen oder eine rechtliche Wirkung zu entfalten. Die gefälschten Versicherungsanträge waren dazu bestimmt, die Versicherung zur Auszahlung von Provisionen zu bewegen, wodurch sie den Kriterien eines Beweismittels im Rechtsverkehr entsprechen. Diese Eigenschaft ist notwendiger Bestandteil, um die Handlung überhaupt als Urkundenfälschung zu qualifizieren.

Das vorliegende Urteil

BayObLG – Az.: 202 StRR 15/24 – Beschluss vom 13.06.2024


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