Skip to content

Urteilsfeststellungen bei „Alleinrennen“ § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB

Ein Berliner Autofahrer, dem nach einem vermeintlichen illegalen Einzelrennen die Fahrerlaubnis entzogen und sein Fahrzeug eingezogen worden war, kann vorerst aufatmen. Das Kammergericht Berlin hob das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten auf, da die Beweise für ein illegales Rennen und eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer als unzureichend angesehen wurden. Nun muss sich das Amtsgericht erneut mit dem Fall befassen und dabei insbesondere die Geschwindigkeitsmessung und den Gefährdungsnachweis genauer unter die Lupe nehmen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten wurde auf Revision des Angeklagten hin aufgehoben.
  • Es ging um die Verurteilung des Angeklagten wegen eines verbotenen Kraftfahrzeugrennens, bei dem ein anderes Fahrzeug zu einem gefährlichen Bremsmanöver gezwungen wurde.
  • Der Angeklagte wurde ursprünglich zu einer Geldstrafe verurteilt, seine Fahrerlaubnis wurde entzogen, und das verwendete Fahrzeug sollte eingezogen werden.
  • Die Revision hatte Erfolg, weil die Feststellungen des Amtsgerichts nicht ausreichend bewiesen, dass der Angeklagte den relevanten Straftatbestand erfüllt hat.
  • Das Gericht kritisierte insbesondere, dass die Ergebnisse der Verhandlung sich auf das Verhalten des Polizeiwagens stützten statt auf das Fahrverhalten des Angeklagten.
  • Die weite Formulierung des Straftatbestands § 315d StGB erfordert klare Feststellungen, die in diesem Fall nicht geliefert wurden.
  • Die Sache wurde zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Abteilung des Amtsgerichts zurückverwiesen.
  • Das Urteil zeigt die Wichtigkeit präziser Sachverhaltsdarstellung, insbesondere bei komplexen Verkehrsstraftatbeständen.
  • Die Entscheidung verdeutlicht, dass ungenügende Feststellungen nicht zum Nachteil des Angeklagten ausgelegt werden dürfen.
  • Die Rückverweisung bedeutet, dass der Fall erneut verhandelt wird, was für den Angeklagten eine neue Chance darstellt.

Gerichtsurteil zu Alleinrennen: Konsequenzen für Fahrer im Straßenverkehr

Die rechtlichen Grundlagen für das Thema „Alleinrennen“ sind im § 315d StGB verankert und bilden einen zentralen Aspekt des Verkehrsrechts. Diese Vorschrift bezieht sich auf Straßenverkehrsdelikte, die eine Gefährdung des Straßenverkehrs darstellen. Bei der strafrechtlichen Bewertung von solchen Handlungen spielen die Tatbestandsmerkmale eine entscheidende Rolle, insbesondere wenn es um die Unfallverursachung geht. Das Gericht muss dabei die Urteilsfeststellungen sorgfältig prüfen, um die rechtlichen Konsequenzen für die betroffenen Fahrer zu klären, was in einem Gerichtsverfahren zu relevanten Haftungsfragen führen kann. Im Anschluss betrachten wir einen konkreten Fall, der die Anwendung dieser Norm verdeutlicht.

Der Fall vor Gericht


Gericht hebt Urteil wegen illegalen Autorennens auf

Das Kammergericht Berlin hat das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten gegen einen Autofahrer wegen eines verbotenen Kraftfahrzeugrennens aufgehoben. Der Angeklagte war ursprünglich zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 30 Euro verurteilt worden. Zudem wurde ihm die Fahrerlaubnis entzogen und eine sechsmonatige Sperre für die Wiedererteilung verhängt. Auch das bei der Tat verwendete Fahrzeug wurde eingezogen.

Unzureichende Beweise für Einzelrennen

Aufhebung eines Urteils wegen Einzelrennens
Das Kammergericht Berlin hob das Urteil wegen unzureichender Beweislage und fehlendem Gefährdungsnachweis bei einem illegalen Autorennen auf und ordnete eine neue Verhandlung an. (Symbolfoto: Ideogram gen.)

Das Amtsgericht sah es als erwiesen an, dass der Angeklagte am 3. Februar 2023 auf einer Strecke von etwa zwei Kilometern ein sogenanntes Einzelrennen durchgeführt hatte. Dabei soll er im Zusammenhang mit einem Spurwechsel einen anderen Verkehrsteilnehmer zum vollständigen Abbremsen gezwungen haben.

Das Kammergericht kritisierte jedoch die Feststellungen des Amtsgerichts als unzureichend. Insbesondere bemängelte es, dass die Urteilsbegründung vorwiegend das Fahrverhalten des verfolgenden Polizeifahrzeugs beschrieb, anstatt konkrete Feststellungen zum Fahrverhalten des Angeklagten zu treffen.

Unklarheiten bei Geschwindigkeitsmessung

Ein zentraler Kritikpunkt des Kammergerichts betraf die Feststellung der gefahrenen Geschwindigkeit. Das Amtsgericht hatte sich auf Angaben der Polizeibeamten gestützt, wonach Geschwindigkeiten „bis 100 km/h“ erreicht wurden. Das Kammergericht bemängelte jedoch, dass unklar blieb, ob der Tachometer des Polizeifahrzeugs geeicht war und ob ein Toleranzabzug vorgenommen wurde.

Anforderungen an Gefährdungsnachweis nicht erfüllt

Auch die vom Amtsgericht festgestellte konkrete Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer wurde vom Kammergericht als nicht ausreichend belegt angesehen. Für eine Verurteilung wegen der Qualifikation nach § 315d Abs. 2 StGB wäre der Nachweis eines „Beinahe-Unfalls“ erforderlich gewesen.

Neue Verhandlung angeordnet

Aufgrund dieser Mängel hob das Kammergericht das Urteil samt Feststellungen auf und verwies den Fall zur erneuten Verhandlung an eine andere Abteilung des Amtsgerichts zurück. Bei einer möglichen erneuten Verurteilung muss das Gericht insbesondere die Einziehung des Fahrzeugs besser begründen und den Wert des eingezogenen Gegenstands bei der Strafzumessung berücksichtigen.


Die Schlüsselerkenntnisse


Das Urteil unterstreicht die hohen Anforderungen an die Beweisführung bei Verurteilungen wegen illegaler Autorennen. Für eine rechtskräftige Verurteilung sind präzise Feststellungen zum Fahrverhalten des Angeklagten, genaue Geschwindigkeitsmessungen und konkrete Nachweise einer Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer unerlässlich. Die Entscheidung verdeutlicht, dass Gerichte bei solchen Fällen besonders sorgfältig vorgehen und alle Aspekte gründlich prüfen müssen.


Was bedeutet das Urteil für Sie?

Das Urteil des Kammergerichts Berlin hebt die Entscheidung des Amtsgerichts auf, die einem Angeklagten wegen eines angeblichen Einzelrennens im Straßenverkehr eine Geldstrafe, den Entzug der Fahrerlaubnis und die Einziehung des Autos auferlegt hatte. Für Sie bedeutet dies, dass im Falle einer Verurteilung wegen Verkehrsverstößen wie illegalen Autorennen die genaue Beweisführung entscheidend ist und Faktoren wie die tatsächliche Geschwindigkeit und Verkehrssituation klar festgestellt werden müssen. Das Gericht stellt fest, dass Unklarheiten bei der Ermittlung der Geschwindigkeit und Fahrweise des Angeklagten zu demselben Ergebnis geführt haben, weshalb der Fall erneut geprüft wird. Dies unterstreicht, dass Sie das Recht haben, eine Überprüfung und genaue Beweisanalyse Ihrer Sache zu fordern, falls das Urteil auf unsicheren oder inkonsistenten Beweisen beruht. Wenn Sie in einer ähnlichen Situation sind, könnten Sie erwägen, Rechtsmittel einzulegen und eine detaillierte Überprüfung Ihrer Verurteilung zu fordern, insbesondere wenn die Beweise nicht klar oder widersprüchlich sind.


Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Was ist ein „Einzelrennen“ im Sinne des § 315d StGB?

Ein „Einzelrennen“ nach § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB liegt vor, wenn sich ein Kraftfahrzeugführer allein mit nicht angepasster Geschwindigkeit und grob verkehrswidrig sowie rücksichtslos fortbewegt, um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen. Anders als bei einem „klassischen“ Rennen ist hier kein zweiter Teilnehmer erforderlich.

Voraussetzungen für ein Einzelrennen

Für ein strafbares Einzelrennen müssen vier Tatbestandsmerkmale erfüllt sein:

  1. Nicht angepasste Geschwindigkeit: Ihre Fahrgeschwindigkeit muss deutlich über dem liegen, was in der konkreten Verkehrssituation angemessen wäre. Dabei spielen Faktoren wie Straßen-, Sicht- und Wetterverhältnisse eine Rolle.
  2. Grob verkehrswidriges Verhalten: Ihr Fahrverhalten muss besonders schwerwiegend gegen Verkehrsregeln verstoßen. Dies kann beispielsweise durch massives Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit oder gefährliche Überholmanöver geschehen.
  3. Rücksichtsloses Verhalten: Sie setzen sich aus eigensüchtigen Gründen über Ihre Pflichten gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern hinweg oder lassen aus Gleichgültigkeit von vornherein keine Bedenken gegen Ihr Verhalten aufkommen.
  4. Absicht, eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen: Es muss Ihnen darauf ankommen, die unter den gegebenen Umständen maximal mögliche Geschwindigkeit zu fahren. Dies muss nicht Ihr einziges Motiv sein, aber ein wesentlicher Beweggrund für Ihr Handeln.

Typische Verhaltensweisen

Ein Einzelrennen kann in verschiedenen Situationen vorliegen. Stellen Sie sich vor, Sie:

  • Beschleunigen Ihr Fahrzeug innerorts auf weit über 100 km/h, um zu testen, wie schnell es fahren kann.
  • Fahren auf der Autobahn deutlich schneller als erlaubt, um eine persönliche Bestzeit zu erreichen.
  • Flüchten mit hoher Geschwindigkeit vor der Polizei, um nicht angehalten zu werden.

Abgrenzung zu legalem Fahrverhalten

Nicht jede Geschwindigkeitsüberschreitung ist ein Einzelrennen. Entscheidend ist die Kombination aus unangepasster Geschwindigkeit, grober Verkehrswidrigkeit, Rücksichtslosigkeit und der Absicht, eine Höchstgeschwindigkeit zu erreichen. Wenn Sie beispielsweise aus Unachtsamkeit zu schnell fahren oder in Eile sind, erfüllt dies in der Regel nicht den Tatbestand des Einzelrennens.

Beachten Sie: Die Rechtsprechung legt den § 315d StGB eng aus. Es muss eine erhebliche Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer vorliegen, damit ein strafbares Einzelrennen angenommen wird. Die bloße Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit reicht dafür in der Regel nicht aus.


zurück

Welche Strafen drohen bei einem verbotenen Kraftfahrzeugrennen?

Bei einem verbotenen Kraftfahrzeugrennen nach § 315d StGB drohen Ihnen erhebliche strafrechtliche Konsequenzen. Das Gesetz sieht für die Teilnahme oder Organisation eines illegalen Rennens eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder eine Geldstrafe vor.

Strafverschärfung bei Gefährdung

Gefährden Sie durch Ihre Teilnahme an einem illegalen Rennen Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert, erhöht sich das Strafmaß. In diesem Fall müssen Sie mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder einer Geldstrafe rechnen.

Schwere Folgen

Besonders schwerwiegend wird es, wenn durch das verbotene Rennen jemand zu Tode kommt oder eine schwere Gesundheitsschädigung erleidet. Hier sieht das Gesetz eine Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren vor. In minder schweren Fällen kann die Strafe zwischen sechs Monaten und fünf Jahren Freiheitsstrafe liegen.

Nebenstrafen und weitere Konsequenzen

Neben der Hauptstrafe müssen Sie bei einem verbotenen Kraftfahrzeugrennen mit weiteren Konsequenzen rechnen:

  • Führerscheinentzug: In der Regel wird Ihnen die Fahrerlaubnis entzogen. Die Sperrfrist für eine Neuerteilung kann mehrere Jahre betragen.
  • Einziehung des Fahrzeugs: Das Tatfahrzeug kann beschlagnahmt und eingezogen werden, auch wenn es Ihnen nicht gehört.
  • Punkte im Fahreignungsregister: Sie erhalten 3 Punkte in Flensburg.
  • Versicherungsfolgen: Ihre Kfz-Versicherung kann bei Unfällen Regress nehmen oder sogar leistungsfrei werden.

Wenn Sie an einem verbotenen Kraftfahrzeugrennen teilnehmen, riskieren Sie nicht nur Ihre eigene Sicherheit, sondern auch die anderer Verkehrsteilnehmer. Die strengen Strafen spiegeln die Schwere dieses Vergehens wider und sollen eine abschreckende Wirkung entfalten.


zurück

Wie kann ein Urteil wegen eines verbotenen Kraftfahrzeugrennens angefochten werden?

Ein Urteil wegen eines verbotenen Kraftfahrzeugrennens nach § 315d StGB kann durch Berufung oder Revision angefochten werden. Welches Rechtsmittel in Ihrem Fall in Betracht kommt, hängt davon ab, welches Gericht das Urteil erlassen hat.

Berufung gegen Urteile des Amtsgerichts

Wenn Sie vom Amtsgericht verurteilt wurden, können Sie Berufung einlegen. Die Berufung muss innerhalb einer Woche nach Urteilsverkündung schriftlich beim Amtsgericht eingereicht werden. Mit der Berufung erreichen Sie eine vollständige neue Verhandlung vor dem Landgericht. Dort können Sie neue Beweise vorbringen und Zeugen vernehmen lassen.

Revision gegen Urteile des Landgerichts

Urteile des Landgerichts können Sie nur mit der Revision anfechten. Die Revisionsfrist beträgt ebenfalls eine Woche ab Urteilsverkündung. Die Revision muss schriftlich beim Landgericht eingelegt werden. Anders als bei der Berufung findet bei der Revision keine neue Beweisaufnahme statt. Das Revisionsgericht prüft nur, ob das Urteil Rechtsfehler enthält.

Mögliche Anfechtungsgründe

Bei einem Urteil wegen verbotenen Kraftfahrzeugrennens kommen verschiedene Anfechtungsgründe in Betracht:

  • Unzureichende Feststellungen: Wenn das Gericht nicht ausreichend begründet hat, warum es von einem „Alleinrennen“ nach § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB ausgeht.
  • Fehlerhafte Beweiswürdigung: Falls das Gericht Beweise falsch gewürdigt oder wichtige Beweise nicht berücksichtigt hat.
  • Rechtsfehler: Wenn das Gericht den Tatbestand des § 315d StGB falsch ausgelegt hat.

Wenn Sie ein Urteil wegen verbotenen Kraftfahrzeugrennens anfechten möchten, müssen Sie die kurze Frist von einer Woche unbedingt einhalten. Die Erfolgsaussichten hängen stark vom Einzelfall ab. Eine sorgfältige Prüfung der Urteilsgründe ist entscheidend, um die richtigen Anfechtungsgründe zu identifizieren.


zurück

Welche Beweise sind für eine Verurteilung wegen eines Einzelrennens erforderlich?

Für eine Verurteilung wegen eines Einzelrennens nach § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB müssen mehrere Beweismittel zusammenwirken, um alle Tatbestandsmerkmale zweifelsfrei nachzuweisen.

Objektive Tatbestandsmerkmale

Zunächst müssen Sie sich die objektiven Tatbestandsmerkmale vor Augen führen. Dazu gehören:

  • Nicht angepasste Geschwindigkeit: Hierfür können Geschwindigkeitsmessungen durch geeichte Messgeräte oder nachvollziehbare Schätzungen von Polizeibeamten herangezogen werden. Wenn Sie in einer 50er-Zone mit 100 km/h unterwegs sind, wäre dies ein deutliches Indiz.
  • Grob verkehrswidriges und rücksichtsloses Verhalten: Dies kann durch Zeugenaussagen, Videoaufnahmen oder Unfallspuren belegt werden. Stellen Sie sich vor, Sie würden bei dichtem Verkehr mehrfach die Spur wechseln und andere Fahrzeuge schneiden – solche Manöver könnten als Beweis dienen.

Subjektives Tatbestandsmerkmal

Besonders wichtig ist der Nachweis des subjektiven Tatbestandsmerkmals:

  • Absicht, eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen: Dies ist oft der schwierigste Punkt. Indizien können sein: starke Beschleunigung, Ausnutzen der maximalen Motorleistung oder Äußerungen des Fahrers vor oder nach der Fahrt. Wenn Sie beispielsweise vor Fahrtantritt in sozialen Medien ankündigen, dass Sie „Ihr Auto mal richtig ausfahren“ wollen, könnte dies als Beweis verwendet werden.

Qualität und Zuverlässigkeit der Beweise

Die Beweismittel müssen einer kritischen Prüfung standhalten. Dabei ist zu beachten:

  • Zeugenaussagen sollten konsistent und glaubwürdig sein.
  • Technische Messungen müssen mit geeichten Geräten durchgeführt worden sein.
  • Videoaufnahmen sollten eine ausreichende Qualität aufweisen, um das Fahrverhalten eindeutig zu dokumentieren.

Gesamtschau der Beweise

Entscheidend ist, dass die Beweise in ihrer Gesamtheit ein schlüssiges Bild ergeben. Ein einzelnes Beweismittel reicht in der Regel nicht aus. Wenn Sie also mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren sind, aber keine weiteren Anzeichen für ein rücksichtsloses Verhalten vorliegen, wird dies für eine Verurteilung wegen eines Einzelrennens wahrscheinlich nicht ausreichen.

Bedenken Sie, dass die Anforderungen an die Beweisführung bei Einzelrennen besonders hoch sind, da es sich um einen relativ neuen Straftatbestand handelt. Die Gerichte legen großen Wert auf eine sorgfältige und lückenlose Beweiskette, um dem verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebot zu genügen und ungerechtfertigte Verurteilungen zu vermeiden.


zurück

Wann liegt eine konkrete Gefährdung bei einem verbotenen Kraftfahrzeugrennen vor?

Eine konkrete Gefährdung bei einem verbotenen Kraftfahrzeugrennen liegt vor, wenn durch das Fahrverhalten eine kritische Situation entstanden ist, in der der Schadenseintritt wahrscheinlich und nicht mehr vom Zufall abhängig war. Dies unterscheidet sich von der abstrakten Gefährdung, die bereits durch die bloße Teilnahme an einem Rennen gegeben ist.

Merkmale einer konkreten Gefährdung

Bei einem verbotenen Kraftfahrzeugrennen ist eine konkrete Gefährdung gegeben, wenn:

  • Ein Beinahe-Unfall stattgefunden hat
  • Andere Verkehrsteilnehmer zu abrupten Ausweichmanövern gezwungen wurden
  • Die Kontrolle über das Fahrzeug zeitweise verloren ging
  • Extreme Geschwindigkeiten in dicht besiedelten Gebieten erreicht wurden

Stellen Sie sich vor, Sie beobachten ein illegales Straßenrennen, bei dem ein Fahrer mit überhöhter Geschwindigkeit eine rote Ampel überfährt und ein anderes Fahrzeug nur knapp verfehlt. In diesem Fall wäre eine konkrete Gefährdung gegeben.

Rechtliche Einordnung

Die konkrete Gefährdung ist in § 315d Abs. 2 StGB geregelt. Hier wird die Gefährdung von Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremder Sachen von bedeutendem Wert als Qualifikation des Grundtatbestands mit einer erhöhten Strafandrohung versehen.

Bedeutung für die Strafzumessung

Wenn Sie an einem verbotenen Kraftfahrzeugrennen teilnehmen, ist die Frage der konkreten Gefährdung entscheidend für die Schwere der Strafe:

  • Ohne konkrete Gefährdung: Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe (§ 315d Abs. 1 StGB)
  • Mit konkreter Gefährdung: Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe (§ 315d Abs. 2 StGB)

Abgrenzung zur abstrakten Gefährdung

Die abstrakte Gefährdung, die bereits durch die Teilnahme an einem verbotenen Rennen entsteht, reicht für eine Verurteilung nach § 315d Abs. 1 StGB aus. Für die höhere Strafandrohung nach Abs. 2 muss jedoch eine konkrete Gefährdungssituation nachgewiesen werden.


zurück


Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie spezielle Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Fahrerlaubnisentzug

Der Fahrerlaubnisentzug bezeichnet die rechtliche Maßnahme, bei der einer Person die Berechtigung, ein Kraftfahrzeug zu führen, entzogen wird. Dies geschieht häufig bei schweren oder wiederholten Verkehrsverstößen. In § 69 StGB ist der Entzug in Zusammenhang mit strafrechtlichen Verurteilungen geregelt.

Beispiel: Wenn jemand wegen eines illegalen Rennens verurteilt wird, kann das Gericht entscheiden, ihm die Fahrerlaubnis zu entziehen.

Der Entzug steht im Gegensatz zum bloßen Fahrverbot, bei dem die Fahrerlaubnis nur vorübergehend ruht.


Zurück

Einziehung

Die Einziehung bezieht sich auf die staatliche Übernahme von Gegenständen, die bei der Begehung einer Straftat verwendet wurden oder aus dieser hervorgegangen sind. Laut § 111a StPO können solche Gegenstände eingezogen werden, um die Tatfolgen zu mildern oder Wiederholungsgefahr zu verhindern.

Beispiel: Nach einem illegalen Rennen kann das genutzte Fahrzeug eingezogen werden.

Die Einziehung unterscheidet sich von der Beschlagnahme, da letztere eher temporär ist.


Zurück

Tatbestandsmerkmale

Tatbestandsmerkmale sind die konkreten Bedingungen, die erfüllt sein müssen, damit eine bestimmte Handlung als gesetzlich strafbar gilt. Diese Merkmale sind oft in der Form von Voraussetzungen im jeweiligen Gesetz beschrieben.

Beispiel: Für ein verbotenes Kfz-Rennen gemäß § 315d StGB muss rücksichtsloses Fahren mit einer konkrete Gefährdung anderer vorliegen.

Das Verstehen dieser Merkmale ist entscheidend, um zu bewerten, ob eine Straftat begangen wurde.


Zurück

Sprungrevision

Die Sprungrevision erlaubt es, direkt von einem Amtsgericht an ein Obergericht zu appellieren, ohne den Umweg über eine Berufung. Sie ist in § 335 StPO geregelt und verlangt in der Regel besondere rechtliche Voraussetzungen.

Beispiel: Ein Angeklagter legt direkt Revision beim Kammergericht gegen ein Urteil des Amtsgerichts Tiergarten ein.

Diese spezielle Möglichkeit der Anfechtung ist vor allem in dringenden oder klaren Rechtsfragen relevant.


Zurück

Gefährdungsnachweis

Ein Gefährdungsnachweis ist der Beleg, dass durch eine Handlung oder Unterlassung eine unmittelbare Gefahr für Rechtsgüter anderer entstand. Bei Strafprozessen erfordert er konkret eine unmittelbare bedrohliche Situation.

Beispiel: Ein Autofahrer wird angeklagt, weil er durch rasantes Fahren einen anderen zum starken Abbremsen brachte.

Er ist zu unterscheiden von einer abstrakten Gefährdung, die nur eine allgemeine Gefahrenlage darstellt.


Zurück

Konkretisierung

Die Konkretisierung verlangt, dass ein Gericht detaillierte und spezifische Feststellungen trifft, um einen Sachverhalt rechtlich korrekt zu beurteilen. In Strafverfahren bedeutet es, dass die Beweise und Tatsachenermittlung gewährleisten müssen, dass die rechtlichen Voraussetzungen klar und zweifelsfrei erfüllt sind.

Beispiel: Das Kammergericht fordert eine genaue Geschwindigkeitsmessung, um den Wert zu konkretisieren und rechtssicher zu urteilen.

Diese Konkretisierung steht im Kontext der allgemeinen Anforderung an rechtsstaatliche Verfahren, genau und nachvollziehbar zu arbeiten.

Zurück


Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 315d StGB (Strafgesetzbuch): Diese Vorschrift bezieht sich auf verbotene Kraftfahrzeugrennen und regelt die strafbaren Handlungen in Bezug auf rücksichtsloses Fahren sowie die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer. Der Grundtatbestand sieht vor, dass sich jemand strafbar macht, wenn er im Straßenverkehr mit nicht angepasster Geschwindigkeit handelt, um eine hohe Geschwindigkeit zu erreichen. Im konkret vorliegenden Fall war nicht ausreichend klar, ob der Angeklagte tatsächlich den gesetzlichen Tatbestand erfüllt hat, was zur Aufhebung des Urteils führte.
  • Art. 103 Abs. 2 GG (Grundgesetz): Dieser Artikel gewährleistet das Bestimmtheitsgebot, das bedeutet, dass Straftatbestände klar und verständlich formuliert sein müssen. Dies ist besonders wichtig für die Vorhersehbarkeit strafbaren Verhaltens. Im vorliegenden Fall wurde festgestellt, dass die Feststellungen des Amtsgerichts hinsichtlich des Fahrverhaltens des Angeklagten ungenau waren, was einer rechtsstaatlichen Prüfung nicht standhält und somit gegen dieses Gebot verstößt.
  • § 335 StPO (Strafprozessordnung): Diese Norm regelt die Sprungrevision, die im vorliegenden Fall von dem Angeklagten eingelegt wurde. Die Sprungrevision erlaubt es, gegen Urteile eines Amtsgerichts direkt an das zuständige Obergericht zu appellieren, was hier erfolgreich war. Die Entscheidung des Obergerichts, das Amtsgericht zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen, zeigt, dass die rechtlichen Anforderungen an die Urteilsbegründung nicht erfüllt waren.
  • § 69 StGB (Strafgesetzbuch): Dieser Paragraph beschreibt die Rechtsfolgen bei der Entziehung der Fahrerlaubnis aufgrund von Straftaten im Straßenverkehr. Im vorliegenden Fall hat das Amtsgericht dem Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen, jedoch hat die Aufhebung des Urteils auch Auswirkungen auf diese Entscheidung, da die rechtliche Basis für die Entziehung aufgrund der Unklarheit der Haupttat fehlt.
  • § 111a StPO (Strafprozessordnung): Diese Vorschrift befasst sich mit der Einziehung von Gegenständen, die bei einer Straftat verwendet wurden. Im angefochtenen Urteil wurde das Fahrzeug des Angeklagten eingezogen, was ebenfalls im Zusammenhang mit der Entscheidung über die Schuld steht. Da das ursprüngliche Urteil aufgehoben wurde, wirkt sich dies direkt auf die Rechtmäßigkeit der Einziehung des PKW aus, da diese auch von einem gültigen Schuldspruch abhängt.

Das vorliegende Urteil

KG Berlin – Az.: 3 ORs 16/24 – 161 SRs 4/24 – Beschluss vom 01.03.2024


* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Strafrecht

Wir sind Ihr Ansprechpartner in Sachen Strafrecht und Verkehrsstrafrecht. Nehmen Sie noch heute Kontakt zu uns auf.

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Rechtstipps aus dem Strafrecht

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!