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Verbot von Anleitung zum Kindesmissbrauch

Anleitungen zu sexuellem Missbrauch: Besitz und Verbreitung künftig strafbar

Der sexuelle Missbrauch von Kindern und Jugendlichen gehört zu denjenigen Verbrechen, die einen Außenstehenden zumeist sprachlos und mit Erschrecken zurücklassen. Derartige Verbrechen finden zumeist im Verborgenen statt, sodass die breite Öffentlichkeit nur sehr selten einen Überblick über das wahre Ausmaß dieser Gräueltaten bekommt. Das Bundeskriminalamt veröffentlicht jedes Jahr aufs Neue jedoch Statistiken, die fassungslos machen. Allein im Jahr 2019 wurden in Deutschland rund 16.000 Jugendliche sowie auch Kinder zum Opfer derartiger Übergriffe. Geschätzt liegt die Dunkelziffer jedoch weitaus höher, sodass der Gesetzgeber in einem besonderen Maße gefordert ist. Der Schutz der Schwächsten unserer Gesellschaft muss eine prioritäre Aufgabe des Gesetzgebers sein und der Bundestag hat sich dem Schutz von Kindern und Jugendlichen verschrieben. Durch einen neuen Paragrafen im Strafgesetzbuch soll dieser Schutz künftig besser gewährleistet werden.

Der Gesetzgeber hat dem sexuellen Missbrauch von Kindern und Jugendlichen endlich ganz offen den Kampf angesagt. Dieser Kampf soll mit einem ganzen Maßnahmenpaket geführt werden. Die Zielsetzung dieses Maßnahmenpakets liegt klar formuliert darauf, mögliche Täter frühzeitiger zu entdecken und durch harte Bestrafungen auch künftige Straftaten präventiv zu verhindern.

Ein perfides Netzwerk

Anleitungen zu sexuellem Missbrauch werden strafbar
Den besonders perfiden Anleitungen und Handbüchern zum sexuellen Missbrauch an Kindern wird nun ENDLICH ein Riegel vorgeschoben. Die Justizministerin will fortan den Besitz und die Verbreitung solcher Schriften konsequent verbieten und unter Strafe stellen. (Symbolfoto: Von Suzanne Tucker/Shutterstock.com)

Das Feld, auf dem sich die Täter bewegen, hat sich in der Vergangenheit geändert. Die Zeiten, in denen ein Missbrauch auf einem Spielplatz stattfindet, gehören der Vergangenheit an. Heutzutage nutzen die Täter das Internet bzw. Darknet, in dem sich auch Kinder und Jugendliche bewegen, um den Kontakt zu ihren Opfern herzustellen. Die Anzahl der Täter darf dabei nicht unterschätzt werden und diese Täter sind bedauerlicherweise in einschlägigen dunklen Foren untereinander vernetzt, sodass sogar regelrechte Handbücher im Zusammenhang mit dem sexuellen Missbrauch von Kindern und Jugendlichen kursieren. Insbesondere ein Handbuch hat es dabei zu einer unrühmlichen Berühmtheit geschafft, welches seit sehr langer Zeit im Darknet herumgereicht wird.

In diesem Handbuch schildert eine anonyme Quelle, wie ein Kontakt zu den Kindern oder Jugendlichen hergestellt und diese gefügig gemacht werden können. Auch Möglichkeiten, wie das Verbrechen vor der Polizei verschleiert werden kann, sind fester Bestandteil des englischsprachigen Handbuchs. Auf der Grundlage von Medienberichten wird derzeitig davon ausgegangen, dass dieses Handbuch einen Umfang von rund 1.000 Seiten aufweist und überaus detailliert ausgestaltet ist.

Eine Gesetzeslücke hat sich aufgetan

Obgleich es durchaus sprachlos machen kann, so war der reine Besitz sowie auch die Verbreitung von derartigen Anleitungen bislang in Deutschland nicht strafbar. Dies ist insbesondere deshalb so unglaublich, da derartige Anleitungen die Ausbeutung sexueller Natur von Kindern und Jugendlichen durchaus fördern können. Viele Experten vertreten die Auffassung, dass ein derartiges Handbuch die Eigenschaft hat, eine bereits vorhandene Neigung eines potenziellen Täters zu fördern und dadurch die Hemmschwelle zur tatsächlichen Tat im Sinne des § 176 bzw. § 176d StGB (Strafgesetzbuch) abzusenken. Ein derartiges Handbuch kann somit den Wunsch eines potenziellen Täters nach einer realen Umsetzung der bereits vorhandenen Neigung verstärken und auf diese Weise Kinder und Jugendliche zusätzlich gefährden.

Durch den § 176e StGB wurde diese vorhandene Gesetzeslücke nunmehr glücklicherweise geschlossen.

Wer anderen Menschen derartige Anleitungen zugänglich macht oder sie verbreitet, der wird künftig mit einer Gefängnisstrafe von maximal drei Jahren rechnen müssen. Diejenigen Personen, die eine derartige Anleitung nutzen oder besitzen, müssen mit einer Gefängnisstrafe von maximal zwei Jahren oder einer Geldstrafe rechnen.

Sowohl Bedienstete bei der Polizei als auch Personen bei der Staatsanwaltschaft oder in der Gutachtertätigkeit, welche im Besitz einer derartigen Anleitung sind, sollen nicht mit einer Strafe rechnen müssen. Als Voraussetzung gilt jedoch das Kriterium, dass die Anleitung dienstliche Zwecke (beispielsweise die Strafverfolgung) erfüllt.

Auch wenn der neue Paragraf im StGB zweifelsohne erfreulich ist und mit dem Kinderschutzbund auch einen starken Befürworter hat, so gibt es dennoch auch kritische Gegenstimmen. Juristisch betrachtet können sich in der gängigen Praxis durchaus Kontroversen ergeben, da von einer Präventivjustiz gesprochen wird. Auch der Kinderschutzbund äußerte im Hinblick auf die Formulierung des Paragrafen dahingehend Bedenken, dass Jugendliche selbst durch ein sorgloses Verhalten im Internet schnell zu Tätern werden können. So wird diejenige jugendliche Person, die eine derartige Anleitung auch ohne das Wissen um den Inhalt oder die Tragweite des Inhalts auf der eigenen Festplatte speichert oder einen derartigen Inhalt anderen Jugendlichen zur Verfügung stellt, im Sinne des neuen Paragrafen bereits zum Täter. Auf juristischer Sicht ist der neue Paragraf auf jeden Fall bereits zum Gegenstand von Diskussionen geworden.

Es muss natürlich an dieser Stelle betont werden, dass der Schutz von Kindern und Jugendlichen vor sexuellem Missbrauch ein wichtiges und richtiges Ziel ist. Dies steht vollkommen außer Frage. Auf der anderen Seite wird der neue Paragraf seitens des Gesetzgebers mit dem Umstand begründet, dass es in der jüngeren Vergangenheit eine massive Zunahme von Straftaten in diesem Zusammenhang gegeben hat. Diese Begründung ist juristisch betrachtet nicht unumstritten, da die Dunkelziffer hierbei eine wichtige Rolle spielt.

Als Argumentation gegen den neuen Paragrafen wird ins Feld geführt, dass der Gesetzgeber eine Strafbarkeitsvorverlagerung vornimmt. Fraglich bleibt dabei der Umstand, ob allein durch eine reine Anleitung bereits eine Kindeswohlgefährdung vorliegt. Dies ist, so die Argumentation der Gegenstimmen des neuen Paragrafen, nicht als gesichert anzusehen. Ebenso wenig ist es laut der Argumentation der Gegenstimmen zu dem neuen Paragrafen gesichert, dass durch den Besitz einer derartigen Anleitung eine tatsächlich reale Kindeswohlgefährdung in Zukunft durch den Besitzer der Anleitung zu befürchten ist. Die Strafbarkeitsvorverlagerung wird deshalb als kritisch angesehen, da das deutsche Strafrecht seine Legitimität aus dem Umstand des Schutzes von unmittelbar als bedroht anzusehende Rechtsgüter zieht.

Ein weiteres Argument der Gegenstimmen zu dem neuen Paragrafen bezieht sich auf den Täter selbst. Jeder Täter hat die Möglichkeit, sein Vorhaben im Vorfeld noch fallen zu lassen. Durch den Umstand, dass der Besitz einer derartigen Anleitung bereits eine Strafbarkeit darstellt, könnte einem Täter die Möglichkeit des Ablassens von seiner Tat genommen werden. Hinter diesem Argument steckt der Gedankengang, dass ein Täter bereits die Schwelle zur Strafbarkeit überschritten hat und aus diesem Umstand heraus für sich selbst keinen Weg mehr zurücksieht. Hierbei handelt es sich jedoch letztlich um eine ebenso hypothetische Annahme, wie sie der Gesetzgeber mit seiner Annahme, dass jeder Besitzer einer derartigen Anleitung auch tatsächlich eine reale Umsetzung seiner Neigung plant, auch vertritt. Auch wenn Außenstehende dies etwaig nicht nachvollziehen können ist das deutsche Strafrecht nun einmal nicht auf hypothetische Annahmen ausgelegt. Vielmehr stellt das deutsche Strafrecht eine konkrete strafbare Handlung eines Täters unter Strafe.

Auch wenn diese Thematik rechtlich nicht unumstritten ist, so hat der Gesetzgeber den § 176e in das Strafgesetzbuch aufgenommen. Aus menschlicher Sicht betrachtet bleibt die Hoffnung, dass sich durch diesen Paragrafen bereits in absehbarer Zeit die Fälle von sexuellem Missbrauch von Kindern und Jugendlichen reduzieren. Es steht zweifelsohne außer Frage, dass jeder Fall eines sexuellen Missbrauchs von Kindern und Jugendlichen genau ein Fall zu viel ist und dass die Opfer sexueller Gewalt ein ganzes Leben lang unter den Folgen zu leiden haben.

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