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Verbotenes Kraftfahrzeugrennen – Straflosigkeit des Versuchs der Rennteilnahme

Oberlandesgericht Jena – Az.: 1 Ws 137/21 – Beschluss vom 27.04.2021

1. Der Beschluss des Landgerichts – Berufungskammer – Erfurt vom 18.02.2021 wird aufgehoben.

2. Die mit Beschluss des Amtsgerichts Erfurt vom 10.06.2020 (Az. 45 Gs 1282/20) angeordnete vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis wird aufgehoben.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu tragen.

Gründe

I.

Mit Beschluss vom 10.06.2020, Az. 45 Gs 1282/20, entzog das Amtsgericht Erfurt dem Angeklagten in dem gegen ihn und den Mitangeklagten M geführten Ermittlungsverfahren wegen des Vorwurfs der Teilnahme an einem verbotenen Kraftfahrzeugrennen (§ 315d Abs. 1 Nr. 2 StGB) gemäß § 111a StPO vorläufig die Fahrerlaubnis. Dieser Beschluss wurde dem Angeklagten allerdings erst am 22.01.2021 zugestellt, sein Führerschein am 23.01.2021 beschlagnahmt.

Bereits mit Urteil vom 21.10.2020 sprach die Jugendrichterin des Amtsgerichts Arnstadt die Angeklagten der Teilnahme an einem verbotenen Kraftfahrzeugrennen nach § 315d Abs. 1 Nr. 2 StGB schuldig, verhängte gegen den Angeklagten F eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen, entzog ihm die Fahrerlaubnis, zog seinen Führerschein ein und bestimmte eine Sperrfrist von sechs Monaten für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis.

Im Urteil ist folgender Sachverhalt festgestellt:

Verbotenes Kraftfahrzeugrennen - Straflosigkeit des Versuchs der Rennteilnahme
(Symbolfoto: guteksk7/Shutterstock.com)

„Am 02.05.2020 gegen 2.00 Uhr fuhren der Angeklagte F mit dem Mitsubishi Lancer, amtliches Kennzeichen ………, und der Angeklagte M mit dem Pkw, amtliches Kennzeichen ….., jeweils als Fahrzeugführer auf der I. Straße in A. in Richtung B…..straße. Sie fuhren gemäß des zuvor gefassten gemeinsamen Tatentschlusses mit eingeschaltetem Warnblinklicht nebeneinander unter Ausnutzung der gesamten Fahrbeinbreite. Ein dritter, bislang unbekannt gebliebener Fahrer fuhr mit seinem Pkw vor den Fahrzeugen der beiden Angeklagten in der Mitte der Fahrbahn. Die Angeklagten fuhren auf der bis zur B……straße kurvenfrei verlaufenden Strecke zunächst in Schlangenlinien unter Ausnutzung der gesamten Fahrbahnbreite und beschleunigten anschließend ihre Fahrzeuge, um gemäß des gemeinsamen Entschlusses durch Erzielung einer möglichst hohen Geschwindigkeit einen Sieger zu ermitteln. Verlässliche Feststellungen zur gefahrenen Geschwindigkeit ließen sich nicht treffen. Nachdem die Angeklagten ein sich ihnen von hinten näherndes Fahrzeug wahrgenommen hatten, brachen sie ihr Vorhaben ab. Die Angeklagten und der bislang unbekannt gebliebene Fahrer ordneten sich mit ihren Fahrzeugen hintereinander ein.“

Das Amtsgericht ist davon ausgegangen, dass die Tat nach § 315d Abs. 1 Nr. 2 StGB bereits „mit dem Fahren in die Startaufstellung“ vollendet gewesen sei.

Gegen das Urteil legten die Staatsanwaltschaft am 22.10. 2020 Berufung und der Angeklagte F mit Verteidigerschriftsatz am 28.10.2020 „Rechtsmittel“ ein.

Am 11.12.2020 wurden die Akten dem Berufungsgericht vorgelegt. Mit Schriftsatz vom 29.01.2021 beantragte der Verteidiger des Angeklagten F, „den Beschluss des Amtsgerichts Erfurt vom 10.06.2020“ über die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis aufzuheben und die Fahrerlaubnis an den Angeklagten herauszugeben. Der Beschluss vom 10.06.2020 sei in Wirklichkeit erst am 19.01.2021 von dem zu diesem Zeitpunkt nicht mehr zuständigen Ermittlungsrichter des Amtsgerichts Erfurt unterzeichnet worden. Er gehe auch nicht auf die Feststellungen im Rahmen der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Arnstadt ein; dieses Verfahren habe nach summarischer Prüfung kein strafbares Verhalten des Angeklagten aufdecken können. Zudem sei die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis schon wegen des Zeitablaufs seit der Tat unverhältnismäßig.

Mit Beschluss vom 18.02.2021, Az. 6 Ns 774 Js 16049/20 jug, hat das Landgericht – Berufungskammer – Erfurt den Antrag mit ausführlicher Begründung abgelehnt, auf die Bezug genommen wird.

Gegen diesen Beschluss hat der Angeklagte mit Verteidigerschriftsatz vom 02.03.2021 Beschwerde eingelegt, der das Landgericht unter dem 25.03.2021 nicht abgeholfen und die Sache dem Beschwerdegericht vorgelegt hat.

Die Thüringer Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Stellungnahme vom 12.04.2021 beantragt, die Beschwerde als unbegründet zu verwerfen.

II.

Die gem. §§ 304 Abs. 1, 305 Satz 2 StPO statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde ist in der Sache begründet.

Das Landgericht hat die Aufhebung der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis zu Unrecht abgelehnt, da entgegen der Auffassung der Vorinstanzen und der Staatsanwaltschaft keine dringenden Gründe für die Annahme vorhanden sind, dass dem Angeklagten die Fahrerlaubnis (endgültig) entzogen werden wird, § 111a StPO. Auf die – in der Sache allerdings offensichtlich unbegründeten – formalen Beanstandungen des Beschwerdeführers zur vermeintlich erst im Januar 2021 erfolgten Beschlussfassung durch einen unzuständigen Richter kommt es deshalb nicht an; dass der Beschluss dem Angeklagten erst am 22.01.2021 zugestellt worden ist, stellt sein Erlassdatum nicht in Frage.

1.

Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis setzt nach § 111a Abs. 1 StPO das Vorliegen von dringenden Gründen für die Annahme voraus, dass die Maßregel nach § 69 StGB angeordnet werden wird, der Angeklagte mithin einer dort näher beschriebenen Tat dringend verdächtig ist und er deshalb mit hoher Wahrscheinlichkeit als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen sein wird, wovon gem. § 69 Abs. 2 Nr. 1a. StGB u. a. bei einem Vergehen des verbotenen Kraftfahrzeugrennens (§ 315d StGB) in der Regel auszugehen ist.

Auf der Grundlage der im erstinstanzlichen Urteil des Amtsgericht Arnstadt vom 21.10.2020 getroffenen Feststellungen und der ihnen zugrundeliegenden Beweiswürdigung kann – ungeachtet des dortigen Schuldspruchs – indessen schon nicht von einem dringenden Tatverdacht der (vollendeten) Teilnahme an einem verbotenen Kraftfahrzeugrennen bzw. davon ausgegangen werden, dass dem Angeklagten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden wird, als Fahrzeugführer an einem nicht erlaubten Kraftfahrzeugrennen teilgenommen zu haben. Vielmehr spricht einiges dafür, dass der Schuldspruch des amtsgerichtlichen Urteils wegen unzureichender Feststellungen, lückenhafter bzw. widersprüchlicher Beweiswürdigung und unzutreffender rechtlicher Bewertung keinen Bestand haben wird.

Allerdings hat sich das Berufungsgericht nach überwiegender Meinung bei Prüfung der in § 111a StPO geforderten hohen Wahrscheinlichkeit einer endgültigen Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB an der im erstinstanzlichen Urteil getroffenen Einschätzung, der Angeklagte sei zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet, zu orientieren mit der Folge, dass es bis zu seinem eigenen Urteil den in erster Instanz festgestellten Sachverhalt regelmäßig nicht anders würdigen darf als das dortige Gericht (OLG Zweibrücken, Beschl. v. 23.04.2009, Az. 1 Ws 102/09, m. w. N.; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschl. v. 08.03.2007, Az. 2 Ws 43/07; BVerfG NJW 1995, 124, jeweils bei juris). Die Annahme einer solchen Bindung darf jedoch im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG nicht die in §§ 304 Abs. 1, 309 Satz 2 StPO vorgesehene Rechtsschutzmöglichkeit leer laufen lassen, so dass eine Abweichung von der erstinstanzlichen Beurteilung u. a. dann veranlasst ist, wenn die erstinstanzlichen Feststellungen offensichtlich fehlerhaft sind (OLG Zweibrücken, a. a. O.; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, a. a. O.).

Das ist hier der Fall.

2.

Die z. T. widersprüchlichen bzw. mit den mitgeteilten Beweisergebnissen nicht in Einklang stehenden Feststellungen des amtsgerichtlichen Urteils vom 21.10.2020 vermögen die Verurteilung wegen vollendeter Teilnahme an einem verbotenen Kraftfahrzeugrennen i. S. d. § 315d Abs. 1 Nr. 2 StGB nicht zu tragen, weil sich daraus nicht ergibt, dass ein Kraftfahrzeugrennen i. S. eines Geschwindigkeitswettbewerbs mehrerer Kraftfahrzeuge zum Zeitpunkt des Herannahens des Fahrzeugs der Zeugen H und Dr. N bzw. ihrer Beobachtungen während der Hinterherfahrt (bei der sie sich den vorausfahrenden Pkw näherten !) bereits begonnen hatte.

Gemäß § 315d Abs. 1 Nr. 2 StGB wird bestraft, wer im Straßenverkehr als Kraftfahrzeugführer an einem nicht erlaubten Kraftfahrzeugrennen teilnimmt. Kraftfahrzeugrennen ist ein Wettbewerb oder Teil eines Wettbewerbs zur Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten mit Kraftfahrzeugen, bei denen zwischen mindestens zwei Teilnehmern ein Sieger durch Erzielung einer möglichst hohen Geschwindigkeit ermittelt wird, wobei es einer vorherigen Absprache nicht bedarf (Schönke/Schröder-Hecker, StGB, 30. Aufl., § 315d Rdnr. 3 m. w. N.). Der Rennbegriff wird entscheidend durch den Wettbewerb mittels der Geschwindigkeit geprägt, wobei es ausreichend ist, wenn die Geschwindigkeit für die Siegerfeststellung zumindest mitbestimmend ist (MüKo-Pegel, StGB, 3. Aufl. § 315d Rdnr. 8).

Das Tatbestandsmerkmal des Teilnehmens (an dem Rennen) ist als die Tätigkeit des das Fahrzeug im (Geschwindigkeits-)Wettbewerb Führenden zu verstehen, meint also ein selbständiges Mitwirken am Wettbewerb (Lackner/Kühl, StGB, 29. Aufl., § 315d Rdnr. 4; MüKo-Pegel, a. a. O., Rdnr. 20). Anders als der in Abs. 3 (allein) unter Strafe gestellte Versuch der Tathandlungen zu § 315d Abs. 1 Nr. 1 StGB (Ausrichten oder Durchführen eines Rennens) ist der Versuch der Rennteilnahme (also nach der Definition des § 22 StGB das „unmittelbare Ansetzen“ hierzu) gerade nicht mit Strafe bedroht. Eine strafbare (vollendete) Teilnahme i. S. d. § 315d Abs. 1 Nr. 2 StGB kommt mithin nur in der zeitlichen Phase zwischen tatsächlichem Beginn (Start) und Ende des Rennens in Betracht (vgl. Schönke/Schröder-Hecker, a. a. O., § 315d Rdnr. 7; Fischer, StGB, 68. Aufl., § 315d Rdnr. 21: mit dem Beginn des Rennvorgangs vollendet) während etwa die Hinfahrt zum (eigentlichen) Renngeschehen noch keine (strafbare) Teilnahme ist (MüKo-Pegel, a. a. O., Rdnr. 21).

Soweit die von den Vorinstanzen herangezogenen Teile der Literatur den Vollendungszeitpunkt auf Abläufe vor dem eigentlichen Start des Rennens vorverlagern und eine (vollendete) Teilnahme bereits mit dem „Fahren in die Startaufstellung“ oder dem „Bereitstehen an der Startlinie“ annehmen wollen (vgl. BeckOK StGB/Kulhanek, § 315d Rdnr. 26 m. w. N.), läuft dies auf eine unzulässige Umgehung der gesetzgeberischen Entscheidung hinaus, den Versuch der Rennteilnahme straflos zu lassen. Die fehlende Versuchsstrafbarkeit für das Teilnehmen i. S. d. § 315d Abs. 1 Nr. 2 StGB darf indes nicht dazu führen, vermeintliche Strafbarkeitslücken zu schließen, die der Gesetzgeber mit der eindeutigen Regelung in Abs. 3 bewusst in Kauf genommen hat. Das hierfür ins Feld geführte Argument, es könne vom Gesetzgeber nicht intendiert sein, dass die Polizei anderenfalls ein gefährliches Rennen beginnen lassen müsste, „um die bereitstehenden Teilnehmer unter Strafe zu stellen“, verkennt, dass vorrangige Aufgabe der Polizei die – naturgemäß schon vor dem Start mögliche – Gefahrenabwehr ist, die nicht deshalb zurückgestellt werden darf, um Straftaten zu ermöglichen und sodann verfolgen zu können.

Diese Auffassung überzeugt übrigens auch deshalb nicht, weil sie mit der Vorverlagerung des Vollendungszeitpunktes und der fehlenden Rücktrittsmöglichkeit auch denjenigen wegen vollendeter Tat bestrafen müsste, der zwar – ohne jegliche Gefährdung Dritter – an eine Startlinie herangefahren ist bzw. sich dort aufgestellt, sodann von der Teilnahme an dem eigentlichen Rennen jedoch freiwillig wieder Abstand genommen hat.

Teilnehmen i. S. d. § 315d Abs. 1 Nr. 2 StGB erfordert deshalb nicht nur ein Hinfahren zum bzw. Stehen am Startpunkt, sondern ein Teilnehmen im Rennen, also ein im (Geschwindigkeits-)Wettbewerb Mitfahren. Solange das Rennen nicht begonnen hat, bleibt es beim straffreien Versuch (MüKo-Pegel, a. a. O., Rdnr. 21).

3.

Dies zugrunde gelegt, kann nach den vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen und der mitgeteilten Beweisergebnisse jedenfalls nicht im Sinne eines dringenden Tatverdachts davon ausgegangen werden, dass ein von den Angeklagten mutmaßlich beabsichtigtes Kraftfahrzeugrennen bereits begonnen und der Angeklagte daran teilgenommen hat. Vielmehr spricht gerade der Umstand, dass der Zeuge H sich den (vermeintlich ein Rennen austragenden) beteiligten Fahrzeugen – die auf der kurvenfrei verlaufenden Strecke zunächst mit eingeschalteten Warnblinkanlagen auf der Fahrbahn standen und dann in gestaffelter Formation in Schlangenlinien vorausfuhren – ohne Weiteres von hinten nähern und problemlos (zu den dementsprechend langsamer als er fahrenden Angeklagten) aufschließen konnte, um die Kennzeichen zu notieren, dafür, dass ein Rennen – im Sinne eines Geschwindigkeitswettbewerbs – zu diesem Zeitpunkt jedenfalls noch nicht begonnen hatte. Dazu passt auch, dass die beteiligten Fahrzeuge der Angeklagten und des unbekannten Dritten sich hintereinander einordneten, als sie das sich ihnen (von hinten) nähernde Fahrzeug des Zeugen H wahrnahmen. Dementsprechend gibt das Amtsgericht die Aussage des Zeugen Dr. N, Beifahrer des Zeugen H, dahin wieder, dass er Warnblinkanlagen wahrgenommen und zunächst an einen Unfall gedacht habe, die Fahrzeuge dann in Schlangenlinien gefahren seien und – nachdem der Zeuge H zu ihnen aufgeschlossen hatte – sich hintereinander eingeordnet hätten und abgebogen seien. „Für ihn sei der Eindruck entstanden, als habe man ihnen den Rennstart vermasselt“(!).

Die amtsgerichtliche Feststellung, dass die Angeklagten noch vor der Annäherung des Zeugen H „ihre Fahrzeuge beschleunigten, um … durch Erzielung einer möglichst hohen Geschwindigkeit einen Sieger zu ermitteln“, ist jedenfalls mit dem mitgeteilten Inhalt der Aussagen der Zeugen H und Dr. N nicht zu vereinbaren und nach dem Vorstehenden auch unplausibel.

Eine ggf. feststellbare Vorbereitung eines u. U. auch unmittelbar bevorstehenden Rennstarts – nach „Freigabe“ durch das allein vorausfahrende Fahrzeug – ist nach dem Vorstehenden nicht als vollendete Rennteilnahme strafbar.

Sonstige Beweismittel, die den dringenden Verdacht einer Straftat nach § 315d StGB begründen und dringenden Grund zu der Annahme geben könnten, dass dem Angeklagten in diesem Verfahren die Fahrerlaubnis entzogen werden wird (§ 69 StGB), sind nicht ersichtlich, so dass die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis aufzuheben war.

4.

Die Kosten des erfolgreichen Beschwerdeverfahrens und die dem Angeklagten darin entstandenen notwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu tragen.

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