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Verbotenes Kraftfahrzeugrennen von Motorradfahrern

Jugendstrafe auf Bewährung und Führerscheinentzug: Das Ausmaß eines fatalen Verkehrsdelikts

Ein Verkehrsdelikt, das tragischerweise ein Menschenleben kostete, war das zentrale Thema des Falls, der im AG Obernburg verhandelt wurde. Es wurden Urteile gegen zwei Angeklagte gefällt, wobei die Entscheidungen des Gerichts nicht nur strafrechtliche, sondern auch erhebliche persönliche Auswirkungen hatten.

Direkt zum Urteil Az: 2 Ls 225 Js 6707/20 jug springen

Schuldig der Fahrlässigen Tötung

Der Angeklagte B. wurde der fahrlässigen Tötung schuldig gesprochen. Die Folgen für den Jugendlichen sind schwerwiegend: Er wurde zu einer Jugendstrafe von acht Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Darüber hinaus wurde ihm die Fahrerlaubnis entzogen und sein Führerschein eingezogen.

Freispruch für den Mitangeklagten

Anders erging es dem Mitangeklagten M., der vom Gericht freigesprochen wurde. Eine wichtige Wendung, die zeigt, wie differenziert das Rechtssystem in seiner Urteilsfindung ist.

Persönliche Folgen des Urteils

Die Auswirkungen des Urteils auf das Leben des Angeklagten B. sind weitreichend. Er ist gezwungen, seinen Arbeitsweg selbst nachts mit dem Fahrrad zurückzulegen, da er seine Fahrerlaubnis verloren hat. Zudem hat er seine berufliche Weiterbildung an einer Technikerschule in Aschaffenburg aufgegeben, da die Unsicherheit über das ausstehende Gerichtsurteil keine zuverlässige finanzielle Planung zuließ.

Hintergrundinformationen zu den Angeklagten

Beide Angeklagte haben unterschiedliche Hintergründe, was das Urteil umso komplexer macht. Während der Angeklagte B. bisher nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, hat der Angeklagte M. bereits eine Eintragung im Bundeszentralregister. Diese Details tragen zur Gesamtbetrachtung des Falls und der individuellen Urteilsfindung bei.

Prozesskosten und finanzielle Verantwortung

Neben den persönlichen und strafrechtlichen Konsequenzen gibt es auch finanzielle Aspekte in diesem Urteil. Der Angeklagte B. wurde dazu verurteilt, die Kosten des Verfahrens, seine eigenen Auslagen sowie die Kosten der Nebenklage und die Auslagen der Nebenkläger zu tragen. Hingegen trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des freigesprochenen Mitangeklagten M.

Insgesamt wirft dieser Fall ein Licht auf die vielschichtigen Auswirkungen von Verkehrsdelikten und die Bedeutung einer sorgfältigen Gerichtsverhandlung und Urteilsfindung, die alle Aspekte berücksichtigt.


Das vorliegende Urteil

AG Obernburg – Az.: 2 Ls 225 Js 6707/20 jug – Urteil vom 13.07.2021

1. Der Angeklagte B. ist schuldig der fahrlässigen Tötung und wird daher zu einer Jugendstrafe von 8 Monaten verurteilt deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.

2. Der Angeklagte M. wird freigesprochen.

3. Dem Angeklagten B. wird die Fahrerlaubnis entzogen, der Führerschein wird eingezogen. Die Verwaltungsbehörde wird angewiesen dem Angeklagten B. vor Ablauf von noch 10 Monaten keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.

4. Der Angeklagte … trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen selbst sowie die Kosten der Nebenklage und die notwendigen Auslagen der Nebenkläger.

Die Kosten des Verfahrens des Angeklagten … und dessen notwendige Auslagen trägt die Staatskasse.

Angewendete Vorschriften bzgl. des Angeklagten … § 222 StGB

Gründe

I.

1. Persönliche Verhältnisse des Angeklagten

Der Angeklagte …

Verbotenes Kraftfahrzeugrennen von Motorradfahrern
(Symbolfoto: 4 PM production/Shutterstock.com)

Der letzte Arbeitstag war der 31.05.2020. Durch die Verletzungen des Motorradunfalles ist er bis September 2020 arbeitsunfähig gewesen. Seit November ist er bei der Firma … angestellt. Die Arbeit gefällt ihm, mit den Arbeitskollegen versteht er sich gut. Seit Juli 2021 arbeitet er dort in 2 Schichten. Aufgrund des unfallbedingten Führerscheinverlustes muss er auch bei Nachtschichten mit dem Fahrrad zur Arbeit fahren.

Der Angeklagte hatte beabsichtigt auf die Technikerschule in Aschaffenburg zu gehen. Ende März 2021 habe er dort einen Schulplatz angeboten bekommen. Da sich der Termin zur Hauptverhandlung dieses Strafverfahrens von März auf Juli 2021 verschoben habe, somit kein Gerichtsurteil vorgelegen habe und hinsichtlich des ausstehenden Urteils auch keine Einschätzung zur finanziellen Perspektive möglich gewesen wäre, habe der Angeklagte den Schulplatz nicht annehmen können.

Da der Angeklagte ab Juli in Schichtarbeit arbeiten wird, kann die Höhe des Einkommens noch nicht beziffert werden.

Der Angeklagte ist strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten. Der Auszug aus dem Bundeszentralregister vom 27.10.2020 enthält keine Eintragung. Auch eine Eintragung im Fahreignungsregister liegt nicht vor.

2. Persönliche Verhältnisse des Angeklagten

Der Angeklagte … wurde am … geboren. Er lebt mit seinem 2 Jahre jüngeren Bruder bei den Eltern.

Um bürokratische Angelegenheiten kümmert er sich weitgehend selbst, nimmt dabei aber noch die Unterstützung seiner Eltern in Anspruch.

Der Angeklagte besuchte den Kindergarten und die Grundschule sowie die Mittelschule bis zur 7. Klasse. Während der Grundschulzeit hat er Ablehnung durch seine Mitschüler erfahren, worunter er sehr gelitten hat.

In der 8. Klasse wechselte er auf ein Sportinternat in Starnberg. Nachdem er sich dort eine Verletzung zugezogen und infolgedessen keinen Sport mehr habe treiben können, hat er das Internat nach 4 Monaten wieder verlassen.

Im Januar 2016 wechselte er in die 8. Klasse der Wirtschaftsschule in Wertheim, die er im Juli 2017 erfolgreich mit der mittleren Reife abgeschlossen hat. Die Schulzeit in Wertheim hat er als eine positive Erfahrung erlebt und ist gut integriert gewesen.

Im September 2017 hat er eine Ausbildung als Industriemechaniker begonnen. Der Beruf macht ihm Spaß. Auch mit seinen Arbeitskollegen kommt er gut zurecht. Die Abschlussprüfung hat er im Februar 2021 erfolgreich absolviert und wurde von der Firma übernommen. Er verdient ca. 1500 € netto.

Der Angeklagte ist strafrechtlich bereits einmal in Erscheinung getreten. Der Auszug aus dem Bundeszentralregister vom 27.10.2020 enthält folgenden Eintrag:

28.09.2016 Staatsanwaltschaft Aschaffenburg

206 Js 8180/16

vorsätzliches Fahren ohne Fahrerlaubnis

von der Verfolgung abgesehen nach § 45 Abs. 2 JGG.

Das Fahreignungsregister enthält keine Eintragung.

II.

Das Gericht hat folgenden Sachverhalt festgestellt:

Am 29.05.2020 gegen ca. 18:00 Uhr befuhren die Angeklagten B. und M. bei Tageslicht, trockenen Fahrbahnverhältnissen und sonniger Witterung gemeinsam mit dem mittlerweile verstorbenen … die Kreisstraße 42 auf Abschnitt 100 – km 1.350 von 63931 Kirchzell kommend in Richtung 69427 Mudau/Ünglert.

Als zulässige Höchstgeschwindigkeit galt dort die allgemeine zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften mit 100 km/h.

Der Angeklagte … führte das Kraftrad MBK/DM01 mit dem amtl. Kennzeichen … und der FIN: … Der mittlerweile Verstorbene … bewegte das schwarze Kraftrad Suzuki/ZR750N (FIN: J…) mit dem amtl. Kennzeichen …

Der Angeklagte … führte das orangefarbene Kraftrad KTM/4T-SC (FIN: …) mit dem amtl. Kennzeichen …

Die Angeklagten B. und M. begaben sich sodann von der Ausbuchtung gegenüber der Abzweigung Richtung Preunschen aus auf die Kreisstraße 42 und befuhren diese zunächst bergab in nördlicher Richtung in Fahrtrichtung Kirchzell bis zur Ausbuchtung auf Höhe der Hofmühle.

Vorneweg fuhr der Angeklagte M.‚ der Angeklagte B. fuhr als Zweiter. Die Zeugen …und … hielten sich währenddessen in der genannten Ausbuchtung auf.

An der Ausbuchtung auf Höhe der Hofmühle wendeten sie und befuhren die Kreisstraße sodann in entgegengesetzter Fahrtrichtung – Richtung Mudau/Ünglert -‚ wobei der Angeklagte M. weiterhin das Führungsfahrzeug steuerte. Sie fuhren an der Ausbuchtung vorbei, in der sich die Zeugen … und … aufhielten, zu einer weiteren Ausbuchtung. Dort wendeten sie und der Angeklagte B. übernahm die Führung.

Der verstorbene … befuhr die genannte Teilstrecke ebenfalls zeitgleich, jedoch unabhängig von den beiden Angeklagten in entgegengesetzter Fahrtrichtung.

Nachdem die Angeklagten den Streckenteil insgesamt zweimal vollständig von Kirchzell in Richtung Mudau und einmal komplett in entgegengesetzter Fahrtrichtung befahren hatten, wendeten Sie erneut, um die Strecke abermals in der Richtung von Mudau nach Kirchzell zu befahren. Während der gesamten Fahrt kam es immer wieder zu Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zumindest durch den Angeklagten B. Auch wurde mehrfach die Mittellinie der Fahrbahn durch den Angeklagten B. überfahren. Er kam damit auf die Gegenfahrbahn.

Zu einem nicht genauer bestimmbaren Zeitpunkt gegen 18:30 Uhr überholte der Angeklagte M. den vor ihm fahrenden Angeklagten B. ca. 13 Sekunden nach dem erneuten Wendemanöver.

Circa 10 Sekunden nach dem Überholen geriet der Angeklagte B. im Auslauf der die Kurvenkombination abschließenden Rechtskurve infolge der Überschreitung der den Streckenverhältnissen und seinem Können angepassten Geschwindigkeit auf die Gegenfahrbahn und stieß mit dem entgegenkommenden … zusammen. Dabei hatte er eine Kollisionsgeschwindigkeit von mindestens 85 bis 90 km/h, die des verstorbenen … lag bei etwa 90 bis 100 km/h.

Der Angeklagte B . hätte bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt erkennen können und müssen, dass die von ihm gewählte Geschwindigkeit für sein Fahrkönnen und die örtlichen Verhältnisse der Kurvenkombination bei der gewählten Fahrlinie zu hoch war, um diese Kurven mit seinem Kraftrad innerhalb seines Fahrstreifens bewältigen zu können.

Dies hatte für den Angeklagten B. vorhersehbar und vermeidbar zur Folge, dass der Geschädigte … stürzte, wodurch er ein schweres Polytrauma, u. a. mit Schädel-Hirn-Trauma und Hypovolämie erlitt, an dem er letztlich verstarb.

III.

Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten beruhen auf deren Angaben im Hauptverhandlungstermin sowie dem Bericht der Jugendgerichtshilfe durch Herrn … Die Feststellungen zu den Vorahndungen ergeben sich aus den verlesenen Auszügen aus dem Bundeszentralregister sowie dem Fahreignungsregister.

Der Angeklagte M. hat keine Angaben zum Sachverhalt gemacht.

Der Angeklagte B. hat durch seinen Verteidiger eingeräumt, dass er an einem tragischen Unfallereignis schuld sei. Es habe jedoch kein illegales Fahrzeugrennen gegeben, weder gemeinschaftlich noch alleine. Die Freunde, zu denen auch der Verstorbene gehört habe, hätten sich getroffen, um Motorrad zu fahren. Sie hätten kein Rennen fahren wollen, sondern einfach eine schöne Strecke durch den Odenwald. In der Kurve sei der Unfall aufgrund eines Fahrfehlers des Angeklagten passiert. Er habe die Fahrt mit der Helmkamera gefilmt, nicht weil es sich um ein Rennen gehandelt habe, sondern um seinen Fahrstil zu dokumentieren. Man habe sich so etwas danach angeschaut, um festzustellen, was man besser hätte machen können.

1.

Aufgrund des Ergebnisses der durchgeführten Beweisaufnahme, insbesondere der in Augenschein genommenen Aufnahme der Helmkamera des Angeklagten B. von der Unfallfahrt und der überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Diplom-Ingenieur …, denen sich das Gericht in vollem Umfange anschließt, steht zur Überzeugung des Gerichtes fest, dass sich der Angeklagte B. schuldig gemacht hat der fahrlässigen Tötung gemäß § 222 StGB.

Der Angeklagte B. hat über seinen Verteidiger selbst einen Fahrfehler in der Unfallkurve eingeräumt. Nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme hätte er diesen auch bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt erkennen und vermeiden können. Dieser Fahrfehler war kausal für die tödliche Kollision mit dem verstorbenen …

Auf der Aufzeichnung der Helmkamera war zu sehen und dies wurde durch die Ausführungen des Sachverständigen auch bestätigt, dass es zu einer Streifkollision der beiden Krafträder B. und … im Begegnungsverkehr gekommen ist, wobei sich die jeweils linken Flanken der Fahrzeuge und die Aufsassen berührten. Das bergabwärts, in Richtung Norden fahrende Fahrzeug des Angeklagten B. befand sich bei der Kollision vollständig auf dem Fahrstreifen des in Gegenrichtung fahrenden verstorbenen … am Ausgang einer Links-Rechtskurve.

Der bergauf fahrende verstorbene … befand sich bei der Kollision am Ende eines relativ geraden Streckenabschnitts mit einer leichten Linkskrümmung.

Nach den überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen hatte der Angeklagte B. eine Kollisionsgeschwindigkeit von 85 – 90 km/h. Unfall- und kollisionsursächlich war eine falsche Fahrlinie des Angeklagten B.‚ als Folge seiner Geschwindigkeit und seiner Schräglage in der davor befindlichen Links-Rechtskurve, die offenbar seinem Fahrkönnen in dieser Situation nicht angepasst waren. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass seine Fahrt nach links über die Mittellinie in den Fahrstreifen des verstorbenen … hinein auch durch eine Beschleunigung begünstigt wurde, die am Kurvenausgang eingeleitet wurde.

Der Angeklagte B. hätte bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt erkennen können und müssen, dass die gewählte Geschwindigkeit, auch wenn sie unter der zulässigen Höchstgeschwindigkeit vor Ort lag, sein Fahrkönnen bei der gewählten Strecke übersteigt. Denn aus der in Augenschein genommenen Aufzeichnung der Heimkamera kann festgestellt werden, dass es bereits zuvor bei ähnlichen Geschwindigkeiten des Angeklagten auf der Strecke zur Mittellinienüberschreitungen gekommen ist.

Diese Geschwindigkeitsüberschreitung und der Fahrfehler waren auch kausal für die tödliche Kollision mit dem verstorbenen ‚ da es bei Erkennen der Gefahrensituation für den verstorbenen … keine Möglichkeit mehr gab, den Unfall zu vermeiden, da zwischen der Gefahrenerkennung und der Kollision nur etwa 0,5 Sekunden vergingen. Auch ein Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot des verstorbenen … lag nicht vor, da dieser unmittelbar am Beginn der Linkskurve im Abstand von etwa 1,3 m zur rechten Fahrbahnabgrenzungsmarkierung gefahren ist und sich damit eindeutig innerhalb seiner Fahrbahn befand.

Der Angeklagte B. hat sich daher schuldig gemacht der fahrlässigen Tötung gemäß § 222 StGB.

2.

Aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme konnte zur Überzeugung des Gerichts die Teilnahme der Angeklagten an einem verbotenen Kraftfahrzeugrennen gemäß § 315d Abs. 1 Nr. 2 StGB nicht mit einer für eine Verurteilung ausreichenden Sicherheit festgestellt werden.

Nach dem tradierten Begriff des Rennens aus der StVO sind Rennen Wettbewerbe oder Teile eines Wettbewerbs zur Erzielung von Höchstgeschwindigkeit mit mindestens 2 teilnehmenden Kraftfahrzeugen. Entscheidend ist mithin zunächst der Wettbewerbscharakter. Dies setzt die Mitwirkung von zumindest 2 Rennbeteiligten voraus. Hierfür genügt eine konkludente Übereinkunft zu einem Rennen. Eine vorherige Absprache ist nicht erforderlich. (Siehe: Münchener Kommentar zum StGB, 3. Aufl. 2019, § 315d, Rn. 7).

Die Beweisaufnahme hat ein Ergebnis für ein solches Rennen nicht erbracht.

Voraussetzung wäre zunächst zumindest eine konkludente Übereinkunft der Angeklagten B. und M. zu einem Rennen.

Eine solche Übereinkunft konnte nicht festgestellt werden.

Der Angeklagte B. hat durch seinen Verteidiger angegeben, man habe kein Rennen fahren wollen. Das Filmen mit der Helmkamera habe stattgefunden, um sich die Aufnahme hinterher zur Verbesserung des Fahrkönnens anschauen zu können.

Der Zeuge … hat angegeben, man habe sich zwar getroffen, um Runden zu fahren, aber keine Verabredungen getroffen, über Geschwindigkeiten oder das Austesten der Maschinen. Jeder kenne seine Maschine das habe man nicht austesten müssen. Man habe zwar geübt, Linien zu fahren, das hieße zu üben, dass man in der Kurve am Scheitel nicht in den Gegenverkehr fährt, dass man auf seiner Fahrspur bliebe, beim Wenden. Das übe man selbst beim Fahrsicherheitstraining. Es habe keine Fahrten gegeben, bei denen einer eine Linie vorgefahren sei und der andere versucht habe diese nachzufahren. Die Gruppe, mit der er unterwegs gewesen sei habe so etwas nicht gemacht. Es habe auch zum tatsächlichen Tatzeitpunkt keine Verabredung gegeben, wie man die Strecke fahre.

Auch der Zeuge … hat angegeben, dass sie Runden gefahren wären. Geschwindigkeiten hätten da nicht getestet werden sollen.

Nach den Angaben des Zeugen POM/B … gab es keine anderen Beweismittel, um die Verabredung zu einem Rennen nachzuweisen, als die Auswertung der Aufzeichnungen der Helmkamera.

Der Sachverständige … hat ausgeführt, dass aufgrund seiner Auswertungen nicht festzustellen sei, dass der Angeklagte B. versucht habe der Fahrlinie oder der Geschwindigkeit des Angeklagten M. zu folgen.

Auf der Aufzeichnung der Helmkamera ist zwar zu sehen, dass an einem Wendepunkt einer der Angeklagten zum anderen gerichtet eine kreisende Handbewegung macht und dann wieder losgefahren wird. Dieses Handzeichen kann aber nicht als konkludente Verabredung zu einem Rennen ausgelegt werden, denn es kann auch einfach bedeuten, dass man keine Pause machen will, sondern noch eine Runde fährt.

Der Rennbegriff wird entscheidend durch den Wettbewerb mittels der Geschwindigkeit geprägt, wobei es ausreichend ist, wenn die Geschwindigkeit für die Siegerfeststellung zumindest mitbestimmend ist. Auf eine ausdrückliche förmliche Siegerermittlung zum Abschluss kommt es nicht an, es muss auch nicht auf eine absolute Höchstgeschwindigkeit abgezielt werden, ausreichend können auch Vergleiche der Beschleunigungspotenziale der Fahrzeuge sein. (Vergleiche: Münchener Kommentar zum StGB, 3. Aufl. 2019, § 315d, Rn. 8).

Entscheidend ist für den notwendigen Wettbewerbscharakter daher nicht nur die Geschwindigkeit, sondern ein Vergleichen untereinander.

Aufgrund der in Augenschein genommenen Aufzeichnung der Helmkamera und der überzeugen den Ausführungen des Sachverständigen … steht vorliegend zwar fest, dass beide Angeklagte bei ihren Runden über die Fahrstrecke wiederholt die Höchstgeschwindigkeit überschritten haben und für ihr Fahrkönnen zu hohe Geschwindigkeiten gefahren sind. Wobei aber zu berücksichtigen ist, dass die auf der Helmkamera angezeigten Geschwindigkeiten des Tachos des Angeklagten B. so nicht übernommen werden dürfen. Die Tachoanzeige eilt der tatsächlichen Geschwindigkeit deutlich voraus. Diese Voreilung ist Folge einer produktionsbedingten Geräteungenauigkeit, die noch im zulässigen Bereich gelegen hat, in Verbindung mit einer Änderung (Austausch) von Antriebsritzel und Kettenrad gegenüber dem serienmäßigen Zustand, die zu einem anderen Übersetzungsverhältnis geführt hat. Bei einer Tachoanzeige von 120 km/h sind daher rund 29 km/h abzuziehen zuzüglich einer weiteren Toleranz von 12 % wegen der üblichen Abweichungen. Dies ist auch bei den Geschwindigkeitsanzeigen, die auf der Heimkamera zu sehen sind, von 153-170 km/h in der Spitze, zu berücksichtigen, sodass die gefahrenen Geschwindigkeiten teilweise zwar über der erlaubten Höchstgeschwindigkeit liegen, aber in einem Bereich von ca. 130 km/h.

Entscheidend ist aber, um den Rennbegriff hier bejahen zu können, dass ein Wettbewerbscharakter vorliegt. Dieser Wettbewerbscharakter kann hier nicht mit einer Verurteilung ausreichenden Sicherheit festgestellt werden. Die Beweisaufnahme hat nicht zur Überzeugung des Gerichtes ergeben, dass zwischen den Angeklagten ein Vergleich der Beschleunigungspotenziale der Fahrzeuge erfolgten sollte oder ein Wettbewerb dergestalt stattfinden sollte, dass die vorgegebenen Fahrlinien eines vorausfahrenden Fahrers jeweils nach gefahren werden sollten.

Es konnte gerade nicht festgestellt werden, dass der Angeklagte B. versucht hat die Fahrlinie des vorausfahrenden M. konkret nachzufahren. Es ist auch möglich, dass er für sich geübt hat, bei einer entsprechenden Geschwindigkeit eine entsprechende Kurvenlinie zu fahren und damit lediglich ein hintereinander Herfahren einzelner Personen vorgelegen hat. Fest steht lediglich, dass sich die Gruppe, zu der die Angeklagten, der verstorbene … aber auch die Zeugen … und … gehörten zu dem Streckenabschnitt begeben hat, um Runden zu fahren.

Allerdings konnte nicht festgestellt werden, dass dies in einem gegenseitigen Wettbewerbsverhältnis geschah. Nach den Angaben der Zeugen … und … hat Pause gemacht wer wollte andere sind weitergefahren.

Die Helmkameraaufzeichnungen hätten stattgefunden, um sie hinterher anzuschauen, um sich verbessern zu können. Dies ist nicht zu widerlegen. Zu solchen Zwecken wird auch im Sport gefilmt. Dies ist kein ausreichender Beleg für einen Wettbewerbscharakter. Zwar ergibt sich aus den in Augenschein genommenen Aufzeichnung der Heimkamera, dass wiederholt Geschwindigkeiten überschritten wurden und auch die Mittellinie zur Gegenfahrbahn überfahren wurde. Dies muss aber nicht zwingend innerhalb eines Wettbewerbs geschehen sein. Es kann auch jeder einzelne für sich „geübt“ zu haben und dabei gegen die Vorschriften der StVO verstoßen haben. Es gibt keine ausreichenden Beweismittel dafür, dass hier ein Geschicklichkeitswettbewerb oder eine Zuverlässigkeits- bzw. Leistungsprüfungsfahrt stattgefunden hat, d.h. eine Fahrt mit Wettbewerbscharakter. Es kann sich auch nur um einzelne Motorradfahrer, die sich untereinander kannten, und sich an dem Streckenabschnitt verabredet hatten, gehandelt haben, die die Strecke jeder für sich gefahren sind, um zu trainieren, aber teilweise hintereinander. Dies stellt kein „Rennen“ dar. Die gefahrenen Geschwindigkeiten alleine reichen hier nicht aus, um einen Wettbewerbscharakter anzunehmen. Es steht auch nicht fest, dass die Geschwindigkeiten oder die Fahrlinien miteinander verglichen werden sollten.

Etwas anderes lässt sich auch nicht den Angaben des Zeugen … entnehmen. Dieser hat zwar ausgeführt, dass die Strecke bei Motorradfahrern sehr beliebt sei und dass er ungefähr zur Tatzeit ein rücksichtsloses Überholmanöver von Motorradfahrern auf dieser Strecke beobachtet hat. Er konnte aber weder die Motorradfahrer noch die Motorräder näher beschreiben. Da er auch ausgesagt hat, dass er auf dem Parkplatz insgesamt 2 Gruppen von Motorradfahrern gesehen hat, jüngere und ältere, kann schon nicht mit einer für eine Verurteilung ausreichenden Sicherheit davon ausgegangen werden, dass es sich hierbei um die Angeklagten gehandelt hat.

Nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ ist daher zugunsten beider Angeklagte nicht davon auszugehen, dass der notwendige Wettbewerbscharakter, den ein Kraftfahrzeugrennen voraussetzen würde vorgelegen hat und auch keine, auch nicht konkludente, Verabredung hierfür. Danach ist eine Strafbarkeit beider Angeklagter wegen einer Teilnahme an einem nicht erlaubten Kraftfahrzeugrennen gemäß § 315 d Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, Abs. 5 Var.1 StGB nicht gegeben.

Auch eine Strafbarkeit gemäß § 315d Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2, Abs. 5 Var. 1 StGB ist nicht geben, da die Beweisaufnahme nicht ergeben hat, dass die Fahrt erfolgte um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erzielen. Hierfür reicht es nicht aus, dass auf der Videoaufzeichnung der Helmkamera die Tachoanzeige des Angeklagten B. mit Geschwindigkeiten zu sehen ist, die über der zulässigen Höchstgeschwindigkeit liegen, zumal nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen hier von der angezeigten Geschwindigkeit jeweils 29 km/h wegen der Ritzelveränderungen und weitere 12 % Toleranz abzuziehen sind und die Kollisionsgeschwindigkeit des Angeklagten B: bei ca. 85-90 km/h lag.

3.

Der Angeklagte M. war daher nach dem Grundsatz in „ in dubio pro reo“ aus tatsächlichen Gründen freizusprechen, da ihm, wie bereits ausgeführt, die Teilnahme an einem verbotenen Kraftfahrzeugrennen nicht nachzuweisen ist. Auch war sein Fahrverhalten nicht kausal für den tödlichen Unfall des geschädigten …‚ da nicht bewiesen werden konnte, dass zwischen beiden Angeklagten verabredet gewesen ist, dass einer eine bestimmte Fahrlinie vorfährt und der andere versucht genau dieser Linie bei gleicher oder höherer Geschwindigkeit zu folgen. Damit konnte dem Angeklagten … auch keine fahrlässige Tötung gemäß § 222 StGB nachgewiesen werden.

IV.

Der Angeklagte B. war zum Tatzeitpunkt 19 Jahre alt und damit Heranwachsender nach dem Gesetz.

Er hat seine Schullaufbahn erfolgreich mit der Mittleren Reife abgeschlossen und eine Ausbildung als Industriemechaniker absolviert und war anschließend als solcher angestellt. Dies könnte für die Anwendung von Erwachsenenstrafrecht sprechen.

Allerdings ist das Leben des Angeklagten durch die Gemeinschaft in seiner Familie geprägt. Er ist emotional noch an seine Mutter und auch die Großeltern gebunden. Die Mutter regelt noch die finanziellen, behördlichen und ärztlichen Angelegenheiten. Der Angeklagte ist noch unselbstständig und fest in das Familiensystem integriert. Er verfügt noch über keine eigenständige Lebensführung. Die Entwicklung zu einer eigenständigen Persönlichkeit ist damit noch nicht abgeschlossen. Es bestehen noch Reiferückstände. Jugendstrafrecht ist damit anzuwenden.

Zugunsten des Angeklagten spricht, dass er bisher strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten ist, genauso wenig wie straßenverkehrsrechtlich. Auch hat er den Sachverhalt in vollem Umfang eingeräumt. Er wurde durch den Unfall selbst schwer verletzt und leidet noch heute physisch und psychisch an den Folgen, da er auch einen Freund verloren hat. Auch wurde er durch die Dauer des Strafprozesses in seiner beruflichen Entwicklung beeinträchtigt.

Gegen den Angeklagten spricht, dass er über einen längeren Zeitraum eine längere Fahrstrecke mit seinem Kraftrad gefahren ist und dabei wiederholt die Verkehrsregeln verletzt hat, indem er die zulässige Geschwindigkeit überschritten hat und auch auf die Gegenfahrbahn kam. Er hat insgesamt sein fahrerisches Können erheblich überschätzt.

Ausnahmsweise ist auch bei Fahrlässigkeitsdelikten eine Jugendstrafe wegen der Schwere der Schuld zu verhängen. Nach der Gesamtwürdigung aller Umstände liegt ein solcher Ausnahmefall hier vor. Der Angeklagte hat über einen längeren Zeitraum und eine längere Fahrstrecke ein hochgefährliches Fahrverhalten an den Tag gelegt, indem er erheblich zu schnell für sein Fahrkönnen und teilweise auch über die erlaubte Geschwindigkeit hinaus fuhr und nicht in der Lage war seine Fahrbahn einzuhalten. Hierin liegt eine so hohe persönliche Vorwerfbarkeit des verschuldeten Tatunrechts, dass im vorliegenden Fall eine Jugendstrafe wegen Schwere der Schuld zu verhängen ist.

Nach Würdigung aller Umstände, hielt das Gericht eine Jugendstrafe von 8 Monaten für erforderlich, aber auch für ausreichend, um auf den Angeklagten einzuwirken, damit er sich in Zukunft straffrei führen wird.

Diese Jugendstrafe konnte gemäß § 21 JGG zur Bewährung ausgesetzt werden, da erwartet werden kann, dass sich der Angeklagte Beck schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen wird und auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs und der erzieherischen Einwirkung in der Bewährungszeit künftig einen rechtschaffenen Lebenswandel führen wird.

Der Angeklagte ist nicht vorbestraft und stand noch nie unter dem Eindruck einer Freiheitsstrafe. Er ist durch den Verlust seines Freundes, dessen Tod er verursacht hat, ersichtlich getroffen. Er lebt in geordneten familiären und wirtschaftlichen Verhältnissen. Es kann daher erwartet werden, dass der Angeklagte B. in Zukunft ein straffreies Leben führen wird, ohne dass es der Vollstreckung der Freiheitsstrafe bedarf. Eine Bewährungschance konnte ihm daher eingeräumt werden.

Die Voraussetzungen der §§ 69, 69 a StGB liegen vor. Der Angeklagte B. hat sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr erwiesen. Der Führerschein des Angeklagten B. war einzuziehen. Die Fahrerlaubnisbehörde war anzuweisen, unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Führerschein des Angeklagten bereits seit 17.06.2020 sichergestellt ist, ihm vor Ablauf von noch 10 Monaten keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.

V.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf den §§ 465, 487 und 472 StPO.

 

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