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Verfahrenseinstellung nach § 154 Abs. 2 StPO trotz erwiesener Unschuld des Angeklagten

AG Lebach – Az.: 5 Ds 66 Js 1327/12 (285/12) – Beschluss vom 25.10.2012

Der Angeklagten wird wegen vorsätzlichem Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten verurteilt.

Im Übrigen wird der Angeklagte freigesprochen.

Die Verwaltungsbehörde darf dem Angeklagten vor Ablauf einer Frist von 12 Monaten keine neue Fahrerlaubnis erteilen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, soweit er verurteilt wurde. Im Übrigen werden die Kosten und notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse auferlegt.

Angewendete Vorschriften: §§ 21 I Nr 1 StVG, 69, 69a StGB, 465, 467 I StPO.

Gründe

I.

Der 24-Jährige, deutsche Angeklagte ist verheiratet und hat zwei Kinder. Eines der Kinder stammt aus der vorherigen Beziehung und lebt bei der Kindesmutter. Unterhalt zahlt er derzeit keinen. Sein zweites Kindes, welches behindert und intensiv pflegebedürftig ist, lebt bei ihm und seiner Ehefrau. Der Angeklagte hat eine Ausbildung zum Bäcker begonnen, diese jedoch wegen Streitigkeiten mit dem Arbeitgeber abgebrochen. Im Anschluss war er ungefähr ein dreiviertel Jahr arbeitslos. Seitdem 05. Oktober 2012 arbeitet er 20 Stunden pro Woche bei einer Gebäudereinigungsfirma in N…. Der Arbeitsvertrag soll auf eine 40 Stunden-Arbeitswoche erweitert werden.

Der Angeklagte hat Schulden in Höhe von ca. 2000,00 Euro bei der Gerichtskasse und bei dem Jugendamt Saarlouis für gezahlten Unterhaltsvorschuss für sein erstes Kind.

Strafrechtlich ist der Angeklagte bereits erheblich in Erscheinung getreten. Der Bundeszentralregisterauszug vom 24.09.2012 enthält die folgenden 8 Eintragungen:

1. Am 17.11.2004 stellt die Staatsanwaltschaft Saarbrücken ein Ermittlungsverfahren wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis nach § 45 I JGG ein (Az: 68 Js 1979/04).

2. Am 22.09.2005 verhängte das Amtsgericht Lebach gegen den Angeklagten wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls zwei Wochen Jugendarrest (Az: 23 Js 758/05/ 5VRJs 68/05).

3. Am 21.03.2006 verhängte das Amtsgericht Saarbrücken wegen vorsätzlicher Körperverletzung in 4 Fällen in Tatmehrheit mit Hehlerei in zwei Fällen in Tatmehrheit mit Diebstahl in 2 Fällen in Tatmehrheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit Fahren ohne Versicherungsschutz eine Jugendstrafe von 6 Monaten die zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Strafaussetzung wurde widerrufen (Az: 24 Ls 20 Js 1276/05(1006/05)).

4. Am 15.10.2007 verhängte das Amtsgericht Lebach wiederum wegen vorsätzlichem Fahrens ohne Fahrerlaubnis zwei Wochen Jugendarrest gegen den Angeklagten und ordnete eine Sperre für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis bis zum 14.04.2008 an (Az 60 Js 280/07 5-396/07 Hw.).

5. Am 26.08.2008 verurteilte das Amtsgericht Saarbrücken den Angeklagten wegen gemeinschaftlich versuchtem Raub in Tatmehrheit mit Raub in zwei Fällen in Tatmehrheit mit Körperverletzung begangen im Zustand der verminderten Schuldfähigkeit in zwei Fällen zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren. Nachdem die Vollstreckung der Jugendstrafe zunächst zurückgestellt wurde, wurde die Zurückstellung widerrufen. Der Strafrest wurde mit einer Bewährungszeit bis zum 14.04.2013 zur Bewährung ausgesetzt. Die Bewährungszeit wurde bis zum 14.04.2014 verlängert.

6. Am 10.08.2010 verurteilte das Amtsgericht Lebach den Angeklagten wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit unerlaubten Entfernen vom Unfallort zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 10,00 Euro. Es ordnete weiter eine Sperre für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis bis 26.06.2011 an (Az: 5 Cs 62 Js 1022/10(355/10)).

7. Am 11.02.2011 verurteilte das Amtsgericht Saarlouis den Angeklagten erneut wegen vorsätzlichem Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 10,00 Euro (7 Cs 66 Js 244/11 (105/11)).

8. Am 13.10.2011 verurteilte das Amtsgericht Lebach den Angeklagten wiederum wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten. Weiterhin wurde eine Sperre für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis bis zum 20.10.2012 verhängt. Die Bewährungszeit wurde auf 2 Jahre festgesetzt und ein Bewährungshelfer bestellt.

II.

Nach der durchgeführten Hauptverhandlung stand folgender Sachverhalt zur Überzeugung des Gerichtes fest:

An einem nicht näher bestimmbaren Tag im April 2012, jedenfalls aber vor dem 19.04.2012, kollidierte die Zeugin J. S. mit ihrem Pkw mit einem Eisenpfosten, der sich entweder vor oder auf dem Grundstück des Anwesens Nr. 1 befindet. Durch die Kollision wurde der Eisenpfosten verbogen und die Steine in der Einfassung beschädigt, wodurch ein Schaden von ca. 100,00 Euro entstand. Die Zeugin J. S. teilte dem Angeklagten vor Ort diesen Sachverhalt mit, der versicherte, sich um den Schaden zu kümmern. Die Zeugin S. verließ daraufhin den Unfallort.

Am 13.06.2012 befuhr der Angeklagte mit einem nicht näher bekannten Pkw gegen 14.10 Uhr den A. Weg in … L., obwohl er die erforderliche Fahrerlaubnis nicht hatte und dies wußte.

III.

Der unter I. festgestellte Sachverhalt beruft auf den Angaben des Angeklagten und der Verlesung des Bundeszentralregisterauszuges vom 24.09.2012, dessen Richtigkeit der Angeklagte bestätigt hat.

Die Feststellungen unter II. beruhen auf der Vernehmung der Zeuginnen J. S. und A. C..

1. Der Angeklagte hat die Begehung beider Taten bestritten. Hinsichtlich des Schadensereignisses im April 2012 hat er angegeben, den Schaden nicht verursacht zu haben. Vielmehr sei eine Bekannte, die Zeugin J. S., mit ihrem Pkw beim Ausparken gegen den Eisenpfosten gefahren, wodurch sich der Pfosten verbogen habe und eine Lackspur am Pfosten verblieben sei. Nachdem sie ihm das Schadensereignis mitgeteilt hatte, habe er ihr versichert, sich darum zu kümmern und den Schaden zu beheben. Den Schaden habe er einige Wochen später behoben, nachdem seine Vermieterin A. C. im Mai deswegen bereits eine Anzeige gemacht habe.

Auch am 13.06.2012 habe er das Fahrzeug nicht geführt. Vielmehr habe seine Frau am Steuer gesessen und das Fahrzeug vor dem Anwesen A. Weg 1 in L. abgestellt. Er sei in das Haus gelaufen, um noch etwas zu holen und sei dann im Treppenhaus mit der Zeugin C. in Streit geraten, weil das Fahrzeug vor der Tür abgestellt war. Die Zeugin C. habe damit gedroht, die Polizei zu verständigen und dies dann auch getan. Er bastle zwar des Öfteren an Fahrzeugen herum, bewege sie allerdings nie.

2a. Soweit der Angeklagte die Tatbegehung im April 2012 abgestritten hat, wird seine Einlassung durch die Aussage der Zeugin S. bestätigt. Diese hat in der Hauptverhandlung bekundet, im April 2012 die Familie S. besucht zu haben, um der Ehefrau des Angeklagten noch eine Flasche Sekt zu schenken. Sie habe ihr Fahrzeug auf der Stellfläche vor dem Haus abgestellt und sei dann beim Rückwärtsausparken mit ihrem Fahrzeug gegen den betreffenden Eisenpfosten gefahren. Dieser sei verbogen worden, an ihrem Auto sei ein kleiner Lackkratzer verblieben. Sie sei dann noch einmal in die Wohnung der Frau S. gegangen und habe dem Angeklagten von ihrer Kollision mit dem Eisenpfosten berichtet und gefragt, was sie tun solle. Der Angeklagte habe ihr dann versichert, sich um die Angelegenheit zu kümmern und den Pfosten zu reparieren. Daraufhin sei sie dann gefahren.

Die Aussage der Zeugin ist glaubhaft. Sie hat widerspruchsfrei und zusammenhängend das Geschehen geschildert und hierbei keine Begünstigungstendenzen erkennen lassen. Insbesondere ist für das Gericht nicht ersichtlich, weshalb die Zeugin S.- auch nach ausdrücklichem Hinweis seitens der Staatsanwaltschaft auf die Möglichkeit der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen sie selbst – die Schuld an diesem Unfall auf sich nehmen sollte, wenn der Schaden tatsächlich vom Angeklagten verursachte wurde.

Der Angeklagte war daher insoweit freizusprechen.

b. Soweit der Angeklagte die Tatbegehung am 13.06.2012 bestreitet, wertet das Gericht diese Einlassung als reine Schutzbehauptungen und durch die Beweisaufnahme widerlegt.

aa. Die Tatbegehung ist durch die Aussage der Zeugin A. C. nachgewiesen. Diese hat angegeben, der Angeklagte sei an besagtem Tag mit einem Fahrzeug vor ihrem Anwesen auf der Straße gefahren. Er habe dann sein Fahrzeug vor ihrer Einfahrt abgestellt und sie dadurch eingeparkt, weswegen es im Anschluss zu einem Streit gekommen sei. Sie habe dann daraufhin die Polizei verständigt und den Sachverhalt mitgeteilt. Welches Fahrzeug der Angeklagte an diesem Taggefahren sein, könne sie nicht mehr genau sagen, da der Angeklagte ständig seine Fahrzeuge gewechselt habe, während er die Mietswohnung in ihrem Hause bewohnt habe. Sie habe ihn in dieser Zeit ständig im Auto gesehen. Früher habe er auch länger andauernde Fahrten durch die Siedlung gemacht, dies habe sie aber in letzter Zeit nicht mehr beobachten können. Erfahre nur noch auf der Straße vor dem Anwesen. Während des Mietverhältnisses mit der Familie S. sei es zwischen ihnen ständig zu Auseinandersetzungen gekommen. Grund der Streitereien sei häufig die Tatsache gewesen, dass Herr S. irgendwelche Autos zur Reparatur auf ihrem Gelände abgestellt habe und sie ihn mehrfach aufgefordert habe, dies zu unterlassen. Er selbst habe ihr erzählt, dass er nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis sei.

Das Gericht folgt der Aussage der Zeugin C.. Aus dem Umstand, dass zwischen dem Angeklagten und der Zeugin aufgrund der Mietstreitigkeiten ein schlechtes Verhältnis bestand, läßt den Schluss auf Belastungstendenzen nicht zu. Vielmehr hat die Zeugin von sich aus offenbart, dass sie häufig Streit mit dem Angeklagten gehabt habe und sie sich mehrfach sehr über ihn geärgert habe. Im Übrigen hat die Zeugin in sich widerspruchsfrei und zusammenhängend die Sachverhalte dargestellt. Soweit es den Vorwurf vom 19.04.2012 betraf, hat die Zeugin auch unumwunden zugegeben, selbst nicht gesehen zu haben, wer den Pfosten beschädigt hat. Auch im Übrigen hat sie Erinnerungslücken frei eingestanden. So hat sie ohne weiteres zugegeben, sich an Typ und Kennzeichen des Fahrzeuges, welches der Angeklagte am 13.06.2012 führte, nicht mehr erinnern zu können, da der Angeklagte seine Fahrzeuge so oft wechselte. Für das Gericht haben sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Zeugin die Unwahrheit sagt oder ihre Schilderung von erheblichen Erinnerungslücken oder Irrtümern beeinflusst sein könnte.

bb. Der Zeugin M. S. vermag das Gericht nicht zu glauben. Die Zeugin hat als Ehefrau des Angeklagten naturgemäß ein Interesse am Ausgang des hiesigen Strafverfahrens und weist erhebliche Begünstigungstendenzen auf. Den Eindruck, den das Gericht in der Hauptverhandlung von der Zeugin gewonnen hat, bestätigt diese Tendenz. Die Zeugin wirkte während ihrer Vernehmung unruhig, ihr Gesicht war gerötet und auf Fragen antwortete sie gereizt und unangemessen forsch. Aufgrund dieses Verhaltens hat das Gericht den Eindruck gewonnen, dass die Zeugin bei ihrer Vernehmung die Unwahrheit gesagt hat. Dass die Zeugin hier zugunsten ihres Mannes aussagt, wird zudem durch ihre Angabe gestützt, ihr Mann habe keinen Führerschein und fahre daher nie mit einem Fahrzeug, was bereits durch die einschlägigen Vorstrafen des Angeklagten widerlegt ist.

IV.

Der Angeklagte hat sich daher des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis gemäß §211 Nr. 1 StVG schuldig gemacht, indem er am 13.06.2012 das Fahrzeug im öffentlichen Verkehrsraum führte, obwohl er wusste, dass er nicht im Besitz der hierfür erforderlichen Fahrerlaubnis zu sein.

V.

1. Bei der Bemessung der Strafe ist von dem Strafrahmen des § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG in Verbindung mit § 38 Abs. 2, 40 Abs. 1 Satz 2 StGB auszugehen, der von einem Monat bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe reicht oder Geldstrafe zwischen 5 und 360 Tagessätzen vorsieht.

Innerhalb des so gefundenen Strafrahmens war zugunsten des Angeklagten zu werten, dass es bei Tatbegehung zu keiner Gefährdung anderer gekommen ist. Zu Lasten des Angeklagten muss sich hingegen auswirken, dass der Angeklagte bereits erheblich, davon zweimal einschlägig vorbestraft ist. Des Weiteren hat der Angeklagte die Tat unter laufender Bewährung begangen, nachdem die Bewährungszeit bereits nach erneuter Straffälligkeit des Angeklagten verlängert wurde. Zudem sprach die erhebliche Rückfallgeschwindigkeit zu seinen Lasten, denn der Angeklagte wurde nur knapp 8 Monaten vor der hier begangenen Tat zu einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten wegen einer einschlägigen Tat verurteilt. Unter Berücksichtigung dieser Umstände hielt das Gericht die Verhängung einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten für tat- und schuldangemessen.

Auch unter Beachtung von § 47 Abs. 1 StGB konnte die mit 3 Monaten bemessene Freiheitsstrafe nicht in eine Geldstrafe umgewandelt werden. Der Angeklagte hat sich nur wenige Monate nach der letzten Verurteilung erneut derselben Straftat schuldig gemacht und dadurch gezeigt, dass selbst die Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe nicht ausreichend ist, um ihn derart zu beeindrucken, dass er von weiteren Straftaten Abstand nimmt. Dies zeigt, dass der Angeklagte in seinem Fehlverhalten weiterhin verhaftet ist. Das Gericht erachtet daher die Verhängung einer Freiheitsstrafe als unerläßlich. Jede andere Reaktion auf das vom Angeklagten begangene Unrecht, auch die Verhängung einer deutlich erhöhten Geldstrafe, würde die erforderliche Spezialprävention nicht gewährleisten.

2. Die Freiheitsstrafe konnte nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt werden, weil dem Angeklagten eine günstige Sozialprognose nicht gestellt werden kann und daher die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 StGB nicht erfüllt sind. Der Angeklagte hat die Tat unter zweier laufender Bewährungen begangen. Bei einer der Vorverurteilungen handelt es sich zusätzlich um eine einschlägige Straftat. Dies zeigt, dass der Angeklagte seine kriminelle Lebensweise nicht geändert hat und durch bloße Verhängung einer Freiheitsstrafe ohne deren Vollzug nicht ausreichend zu beeindrucken ist. Vielmehr ist der Vollzug der verhängten Freiheitsstrafe nunmehr unerläßlich. Dabei hat das Gericht nicht verkannt, dass der Angeklagte zwischenzeitlich einer geregelten Arbeit nachgeht und in einer festen Beziehung lebt. Weiterhin hat der Umstand Berücksichtigung gefunden, dass der Angeklagte ein behindertes, pflegebedürftiges Kind hat. Diese Umstände lagen jedoch auch schon bei der Tatbegehung vor und haben den Angeklagten weder von der Begehung der Bewährungstaten, noch von der Begehung der hiesigen Tat abgehalten. Sie sind daher nicht geeignet, eine in der Gesamtschau positive Sozialprognose zu begründen.

Des Weiteren war auf die Anordnung einer isolierten Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis von 12 Monaten zu erkennen. Der Angeklagte hat sich durch die Tat als ungeeignet zum Führen eines Kraftfahrzeuges erwiesen, § 69 StGB. Eine die Regelvermutung der Ungeeignetheit auslösende Tat nach § 69 Abs. 2 StGB liegt nicht vor. Gleichwohl ergibt sich aus der Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Angeklagten, wie sie in der Tat zum Ausdruck gekommen ist, dass die weitere Teilnahme des Angeklagten am Straßenverkehr Verletzungen seiner Kraftfahrerpflichten befürchten lassen, aus denen sich eine Gefährdung für die Allgemeinheit ergeben kann. Die hier in Rede stehende Tat ist, wie die in § 69 Abs. 2 StGB genannten Delikte auch, eine verkehrsspezifische, bei deren Begehung die Annahme eines Eignungsmangels des Täters nahe liegt, wenn nicht erhebliche Umstände dagegen sprechen, (vgl. Fischer, Kommentar zur Strafprozessordnung, 59. Auflage, 2012, § 69, Rdnr. 38). Derartige erhebliche Umstände kann das Gericht indessen vorliegend nicht erkennen, insbesondere hat sich der Angeklagte bisher nicht straffrei geführt. Im Gegenteil hat sich der Angeklagte bereits zweimal wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis strafbar gemacht. Dieses Verhalten deutet auf fehlende charakterliche Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen hin, die die Anordnung einer isolierten Sperrfrist nach § 69a StGB gebietet. Gemäß § 69 a Abs. 3 StGB betrug die Mindestsperrfrist ein Jahr, da zuletzt mit Urteil vom 13.10.2011, rechtskräftig am 21.10.2011, eine Sperre für die Erteilung der Fahrerlaubnis angeordnet wurde.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1, 467 Abs. 1 StGB.

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