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Verhängung einer Freiheitsstrafe statt Geldstrafe

Trotz Reue und Versöhnung muss ein Mann wegen Bedrohung und versuchter Nötigung seiner Ex-Partnerin ins Gefängnis. Das Landgericht Augsburg sah aufgrund seiner wiederholten Straffälligkeit keine andere Möglichkeit, als eine neunmonatige Freiheitsstrafe zu verhängen. Der Fall zeigt, wie schnell emotionale Ausnahmesituationen zu schwerwiegenden Konsequenzen führen können, selbst wenn sich die Beteiligten wieder aussöhnen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landgericht Augsburg
  • Datum: 19.06.2023
  • Aktenzeichen: 6 NBs 408 Js 102930/22
  • Verfahrensart: Berufungsverfahren
  • Rechtsbereiche: Strafrecht

Beteiligte Parteien:

  1. Angeklagter: Der Angeklagte wurde wegen Bedrohung in Tateinheit mit versuchter Nötigung zunächst vom Amtsgericht Augsburg zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Er legte Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil ein, um insbesondere eine Aussetzung der Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung zu erreichen. Der Angeklagte hat die Tat eingeräumt und sich entschuldigt.
  2. Staatsanwaltschaft: Vertreten die Anklage und argumentiert für die Aufrechterhaltung der Freiheitsstrafe, da keine positive Sozialprognose festgestellt werden konnte.

Um was ging es?

  • Sachverhalt: Der Angeklagte wurde wegen Bedrohung und versuchter Nötigung verurteilt. Er legte gegen das Urteil des Amtsgerichts Augsburg Berufung ein, wobei er die Verurteilung selbst nicht bestritt, jedoch die Entscheidung über die Sanktion (Rechtsfolgenausspruch) anfocht und eine Aussetzung zur Bewährung anstrebte.
  • Kern des Rechtsstreits: Ob die verhängte Freiheitsstrafe des Angeklagten angesichts seiner früheren Delikte und trotz seiner Bestrebungen zur Besserung in eine Bewährungsstrafe umgewandelt werden sollte.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Die Berufung des Angeklagten wurde kostenpflichtig verworfen. Die Freiheitsstrafe bleibt unbewährt.
  • Begründung: Das Gericht entschied, dass die Freiheitsstrafe unerlässlich ist, um sowohl spezialpräventive als auch generalpräventive Zwecke zu erfüllen. Trotz der Bemühungen des Angeklagten um soziale Besserung, ließ sich keine positive Sozialprognose feststellen, insbesondere aufgrund früherer Vorstrafen und Vergehen in der Bewährungszeit.
  • Folgen: Der Angeklagte muss die neunstufige Freiheitsstrafe antreten, ohne dass diese zur Bewährung ausgesetzt wird. Die Entscheidung unterstreicht die Notwendigkeit des Strafvollzugs zur Verteidigung der Rechtsordnung, insbesondere bei wiederholten Straftaten während der Bewährungszeit.

Urteil im Strafrecht: Freiheitsstrafe statt Geldstrafe im konkreten Fall

Im deutschen Strafrecht müssen Gerichte bei der Verurteilung von Straftaten zwischen verschiedenen Rechtsfolgen wählen. Neben Geldstrafen, die häufig bei weniger schweren Delikten verhängt werden, können auch Freiheitsstrafen ausgesprochen werden. Die Entscheidung darüber, ob ein Freiheitsentzug oder eine Geldstrafe angemessen ist, hängt von mehreren Faktoren ab, wie der Schwere der Tat, der individuellen Schuld des Täters und möglichen strafmildernden Umständen.

Die Urteilsverkündung markiert den finalen Schritt im Strafprozess, in dem das Gericht das Strafmaß festlegt. Dabei müssen Richter die rechtlichen Konsequenzen für den Angeklagten genau abwägen und berücksichtigen, ob eine Bewährungsstrafe in Betracht kommt. Im Folgenden wird ein konkreter Fall betrachtet, in dem ein Gericht entschieden hat, eine Freiheitsstrafe anstelle einer Geldstrafe zu verhängen.

Der Fall vor Gericht


Erneute Freiheitsstrafe für mehrfach vorbestraften Täter nach Bedrohung und Nötigung

Freiheitsstrafe wegen wiederholter Straftaten
Das Gericht verhängte eine Freiheitsstrafe statt einer Geldstrafe, da der mehrfach vorbestrafte Angeklagte während laufender Bewährung eine schwere Straftat beging. (Symbolfoto: Ideogram gen.)

Das Landgericht Augsburg hat die Berufung eines Angeklagten gegen ein Urteil des Amtsgerichts Augsburg vom 14. Februar 2023 zurückgewiesen. Die ursprüngliche Verurteilung zu neun Monaten Freiheitsstrafe wegen Bedrohung in Tateinheit mit versuchter Nötigung bleibt damit bestehen.

Familiäre Krise führt zu strafbarem Verhalten

Der Angeklagte hatte die Tat in einer emotionalen Ausnahmesituation nach der Trennung von seiner langjährigen Lebensgefährtin und Mutter seiner Kinder begangen. Nach der Tat nahm er an einer Familienberatung teil und sprach sich mit der Geschädigten aus, die mittlerweile kein Strafverfolgungsinteresse mehr zeigt. Das Verhältnis zwischen den Beteiligten hat sich normalisiert, und der Umgang mit den gemeinsamen Kindern funktioniert seither problemlos.

Gründe für die Verhängung der Freiheitsstrafe

Das Gericht sah die Verhängung einer Freiheitsstrafe als unverzichtbar an. Ausschlaggebend waren dabei die mehrfachen Vorstrafen des Angeklagten und die Tatsache, dass er die Tat während einer laufenden Bewährung beging. In der Bewährungszeit hatte er bereits zwei Verurteilungen zu Geldstrafen erhalten, wobei eine davon nur wenige Monate vor der aktuellen Tat rechtskräftig wurde. Das Gericht betonte, dass dem Angeklagten in der Vergangenheit mehrfach Chancen gewährt wurden, die er nicht nutzte.

Keine Aussetzung zur Bewährung möglich

Eine Aussetzung der Freiheitsstrafe zur Bewährung lehnte das Gericht ab. Trotz positiver Aspekte wie der Schuldeinsicht des Angeklagten, seiner Teilnahme an einer Familienberatung und der Tatsache, dass seit der Tat keine weiteren Ermittlungsverfahren eingeleitet wurden, konnte das Gericht keine positive Sozialprognose stellen. Die arbeitslose Situation des Angeklagten und seine eingeschränkte körperliche Belastbarkeit aufgrund einer Erkrankung ließen zudem keine zeitnahe Beschäftigungsaufnahme erwarten.

Bedeutung der Freiheitsstrafe für die Rechtsordnung

Das Gericht betonte, dass die Verhängung einer Freiheitsstrafe zur Verteidigung der Rechtsordnung unerlässlich sei. Eine Geldstrafe wäre aus Sicht der Allgemeinheit nicht nachvollziehbar, da der Täter unter offener Bewährung stehend bereits die vierte Straftat beging. Die Freiheitsstrafe wurde sowohl aus spezialpräventiven als auch aus generalpräventiven Gründen als notwendig erachtet.


Die Schlüsselerkenntnisse


Das Urteil verdeutlicht, dass bei wiederholten Straftaten während laufender Bewährung eine Freiheitsstrafe ohne Bewährung unausweichlich sein kann – selbst wenn mildernde Umstände wie eine emotionale Ausnahmesituation, Reue und positive Verhaltensänderungen vorliegen. Entscheidend ist dabei nicht die Schwere der einzelnen Tat, sondern das wiederholte Versagen trotz mehrfacher Chancen. Das Gericht macht klar, dass eine bloße Hoffnung auf künftige Rechtstreue nicht ausreicht, sondern konkrete Tatsachen für eine positive Prognose sprechen müssen.

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Wenn Sie bereits unter Bewährung stehen und erneut straffällig werden, müssen Sie mit einer Freiheitsstrafe ohne Bewährung rechnen – auch bei weniger schweren Delikten wie Bedrohung oder Nötigung. Positive Entwicklungen nach der Tat wie Teilnahme an Beratungen, Versöhnung mit Geschädigten oder eine straffreie Zeit reichen für eine erneute Bewährung nicht aus, solange keine handfesten Belege für eine nachhaltige Verhaltensänderung vorliegen. Die Gerichte werden jede weitere Chance sehr kritisch prüfen, wenn Sie bereits mehrfach während der Bewährung rückfällig geworden sind.


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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Was sind die rechtlichen Voraussetzungen für eine Freiheitsstrafe statt Geldstrafe?

Die Verhängung einer Freiheitsstrafe unterliegt strengen gesetzlichen Vorgaben. Eine Freiheitsstrafe unter sechs Monaten darf nur in Ausnahmefällen verhängt werden.

Gesetzliche Grundregeln

Bei Strafen unter einem Monat muss das Gericht eine Geldstrafe verhängen. Bei Strafen zwischen einem und sechs Monaten gilt die Geldstrafe als Regelfall. Eine Freiheitsstrafe in diesem Zeitraum darf nur verhängt werden, wenn besondere Umstände vorliegen.

Besondere Umstände für eine Freiheitsstrafe

Eine kurze Freiheitsstrafe unter sechs Monaten kommt nur in Betracht, wenn einer dieser Gründe vorliegt:

  • Die Tat oder Persönlichkeit des Täters machen sie unerlässlich
  • Die Verteidigung der Rechtsordnung erfordert sie

Maximale Dauer der Geldstrafe

Wenn eine Strafe über einem Jahr verhängt werden soll, kommt in der Regel nur eine Freiheitsstrafe in Betracht. Die Geldstrafe ist grundsätzlich auf 360 Tagessätze beschränkt. Bei einer Gesamtstrafe liegt die Obergrenze bei zwei Jahren.

Strafzumessung durch das Gericht

Das Gericht muss bei der Entscheidung zwischen Geld- und Freiheitsstrafe die allgemeinen Grundsätze der Strafzumessung berücksichtigen. Dabei wird geprüft, ob die Verhängung einer Freiheitsstrafe wirklich das letzte und einzig wirksame Mittel darstellt.


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Welche Bedeutung haben Vorstrafen für die aktuelle Strafzumessung?

Die Berücksichtigung von Vorstrafen bei der Strafzumessung basiert auf § 46 StGB, der das „Vorleben des Täters“ als wichtiges Kriterium festlegt.

Grundsätzliche Bewertung

Ein straffreies Vorleben wirkt sich grundsätzlich strafmildernd aus. Wenn Sie bisher nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten sind, wird dies zu Ihren Gunsten berücksichtigt.

Strafschärfende Wirkung

Vorstrafen können strafschärfend wirken, wenn die frühere Verurteilung vor der aktuellen Tat stattgefunden hat. Der Grund dafür ist, dass Sie sich die vorherige Verurteilung nicht als Warnung haben dienen lassen.

Einschlägige Vorstrafen

Bei einschlägigen Vorstrafen, also ähnlichen oder gleichen Delikten, fällt die Strafschärfung besonders ins Gewicht. Die Warnwirkung wird als umso größer angesehen, je näher der frühere Normverstoß mit dem aktuellen Tatvorwurf zusammenhängt.

Ausländische Vorstrafen

Auch ausländische Vorstrafen werden bei der Strafzumessung berücksichtigt, sofern die Tat auch nach deutschem Recht strafbar wäre. Bei Verurteilungen aus EU-Mitgliedsstaaten werden diese grundsätzlich wie inländische Urteile behandelt.

Tilgungsfristen

Die strafschärfende Wirkung von Vorstrafen ist zeitlich begrenzt. Nach Ablauf bestimmter Fristen werden Vorstrafen aus dem Bundeszentralregister getilgt. Für die meisten Verurteilungen gilt eine Tilgungsfrist von 15 Jahren, bei Sexualstraftaten beträgt sie 20 Jahre.


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Wann ist eine positive Sozialprognose für eine Bewährungsstrafe gegeben?

Eine positive Sozialprognose liegt vor, wenn zu erwarten ist, dass die verurteilte Person sich bereits die Verurteilung zur Warnung dienen lässt und künftig auch ohne Einwirkung des Strafvollzuges keine Straftaten mehr begehen wird.

Entscheidende Faktoren für die Beurteilung

Das Gericht berücksichtigt bei der Beurteilung der Sozialprognose mehrere zentrale Aspekte der Lebenssituation und des Verhaltens. Besonders wichtig sind dabei die Persönlichkeit des Täters, das Vorleben, die Tatumstände sowie das Verhalten nach der Tat.

Günstige Faktoren für eine positive Prognose

Stabile Lebensverhältnisse wirken sich besonders positiv auf die Sozialprognose aus. Dazu gehören eine feste Wohnung, ein Arbeitsplatz und gefestigte familiäre Beziehungen.

Aktive Verbesserung der Sozialprognose

Wenn Sie sich bereits vor der gerichtlichen Entscheidung um eine Verbesserung Ihrer Situation bemühen, kann dies die Sozialprognose positiv beeinflussen. Konkrete Schritte können sein:

  • Die Aufnahme einer Arbeit oder der Beginn einer Ausbildung
  • Der Start einer Therapie
  • Die Teilnahme an einem Anti-Aggressions-Training
  • Die Änderung des sozialen Umfelds
  • Bemühungen zur Wiedergutmachung des verursachten Schadens

Bei Freiheitsstrafen ab sechs Monaten muss zusätzlich beachtet werden, dass die Verteidigung der Rechtsordnung der Strafaussetzung nicht entgegensteht. Dies kann beispielsweise bei wiederholten, auch geringfügigen Straftaten der Fall sein.


 

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Welche Bedeutung hat die Verteidigung der Rechtsordnung bei der Strafzumessung?

Die Verteidigung der Rechtsordnung ist ein wesentliches Element der Strafzumessung und dient als wichtiger Orientierungspunkt bei der Entscheidung zwischen Freiheits- und Geldstrafe.

Grundprinzip der Strafzumessung

Die Strafzumessung basiert primär auf der Schuld des Täters als fundamentaler Grundlage. Dabei müssen Gerichte jedoch auch die Wirkungen berücksichtigen, die von der Strafe für das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu erwarten sind.

Abwägungskriterien

Bei der konkreten Strafzumessung wägt das Gericht verschiedene Faktoren ab:

  • Die Beweggründe und Ziele des Täters, insbesondere wenn diese menschenverachtender Natur sind
  • Die Gesinnung und der aufgewendete Wille bei der Tat
  • Das Maß der Pflichtwidrigkeit
  • Die Art der Ausführung und die verschuldeten Auswirkungen

Präventive Aspekte

Stellen Sie sich vor, ein Täter zeigt zwar eine positive persönliche Entwicklung, die Tat war jedoch besonders verwerflich oder hat großes öffentliches Aufsehen erregt. In solchen Fällen kann die Verteidigung der Rechtsordnung dennoch eine Freiheitsstrafe erforderlich machen. Dies dient dem Vertrauen der Bevölkerung in die Durchsetzungskraft des Rechts.

Die aktuelle Gesetzgebung verstärkt diesen Aspekt noch, indem sie beispielsweise geschlechterspezifische und gegen die sexuelle Orientierung gerichtete Tatmotive explizit als strafverschärfende Faktoren berücksichtigt. Diese Verschärfung zeigt, wie die Verteidigung der Rechtsordnung an gesellschaftliche Entwicklungen angepasst wird.


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Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Nötigung

Eine Nötigung liegt vor, wenn jemand einen anderen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung zu einem bestimmten Verhalten zwingt. Dies ist nach § 240 StGB strafbar. Der Täter übt dabei Druck aus, um das Opfer zu einem Verhalten zu bewegen, das es ohne die Nötigung nicht ausführen würde. Bei versuchter Nötigung kommt es nicht zum gewünschten Erfolg, ist aber trotzdem strafbar. Beispiel: Wenn jemand einem anderen androht, kompromittierende Fotos zu veröffentlichen, falls dieser nicht eine bestimmte Geldsumme zahlt.

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Bewährungsstrafe

Eine Freiheitsstrafe, die zur Bewährung ausgesetzt wird. Der Verurteilte muss nicht ins Gefängnis, wenn er während der Bewährungszeit (2-5 Jahre) keine weiteren Straftaten begeht und bestimmte Auflagen erfüllt. Geregelt in §§ 56 ff. StGB. Die Aussetzung zur Bewährung ist nur möglich bei Freiheitsstrafen bis zu zwei Jahren und wenn eine positive Sozialprognose vorliegt. Ein Bewährungsbruch führt meist zum Widerruf und Vollzug der Strafe.

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Sozialprognose

Die richterliche Einschätzung, ob ein Straftäter zukünftig ein straffreies Leben führen wird. Sie ist besonders wichtig für die Entscheidung über eine Strafaussetzung zur Bewährung (§ 56 StGB). Berücksichtigt werden dabei Faktoren wie bisheriges Leben, Persönlichkeit, Tatumstände, Verhalten nach der Tat und Lebensverhältnisse. Eine positive Sozialprognose bedeutet, dass das Gericht davon ausgeht, dass der Täter keine weiteren Straftaten begehen wird.

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Spezialpräventive Gründe

Maßnahmen und Überlegungen, die darauf abzielen, den konkreten Täter von weiteren Straftaten abzuhalten. Teil der Strafzwecke nach § 46 StGB. Dies kann durch Abschreckung, Besserung oder Sicherung erfolgen. Im Gegensatz zur Generalprävention geht es hier um die individuelle Einwirkung auf den Täter. Beispiel: Eine Freiheitsstrafe soll den Täter durch die konkrete Erfahrung der Haft von weiteren Straftaten abhalten.

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Generalpräventive Gründe

Strafzwecke, die auf die Allgemeinheit ausgerichtet sind (§ 47 StGB). Sie sollen die Rechtstreue der Bevölkerung stärken und potentielle Täter abschrecken. Das Urteil soll der Gesellschaft zeigen, dass Rechtsverstöße konsequent geahndet werden. Die Strafe dient als Signal, dass sich Verbrechen nicht lohnt. Beispiel: Eine harte Strafe für Korruption soll andere Amtsträger von ähnlichen Taten abhalten.

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Tateinheit

Wenn jemand durch eine Handlung mehrere Strafgesetze verletzt, spricht man von Tateinheit (§ 52 StGB). Es wird nur ein Straftatbestand bestraft, aber die anderen Delikte werden bei der Strafzumessung berücksichtigt. Beispiel: Wer bei einem Einbruch sowohl Hausfriedensbruch als auch Diebstahl begeht, wird nicht für beide Taten getrennt bestraft, sondern es wird eine Gesamtstrafe gebildet.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 240 StGB (Bedrohung): Der Paragraph regelt die strafrechtlichen Konsequenzen von Bedrohungen. Er sieht eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe vor, wenn jemand einen anderen in rechtswidriger Weise bedroht. Im vorliegenden Fall wurde der Angeklagte wegen Bedrohung verurteilt, was die Grundlage für die Beurteilung seiner Schuld und die darauf folgende Strafzumessung bildet.
  • § 22 StGB (Versuch): Dieser Paragraph behandelt den Versuch einer Straftat und legt fest, dass dieser strafbar ist, wenn der Täter mit der Ausführung der Tat beginnt. Im Fall des Angeklagten wurde die versuchte Nötigung als Teil der Tat eingestuft, was entscheidend für die Bewertung seiner Handlungen war.
  • § 49 StGB (Strafrahmen): Der Paragraph regelt die Anpassung des Strafrahmens, unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls. Im Urteil wurde festgestellt, dass aufgrund der Gesamtwürdigung der Umstände keine Strafrahmenverschiebung für angebracht gehalten wurde, was die Legitimierung der verhängten Freiheitsstrafe beeinflusste.
  • § 21 StGB (Verminderte Schuldfähigkeit): Hier wird die Möglichkeit einer verminderten Schuldfähigkeit behandelt, wenn der Täter in einem Zustand ist, der seine Einsicht in das Unrecht seiner Tat erheblich beeinträchtigt. Im Urteil wurde zwar auf die emotionalen Probleme des Angeklagten eingegangen, jedoch war kein entsprechender Ansatz zur Minderung seiner Schuld zu erkennen.
  • § 327 StPO (Bindungswirkung für das Berufungsverfahren): Dieser Paragraph regelt die Bindungswirkung der tatsächlichen Feststellungen des Erstgerichts im Berufungsverfahren. Da der Angeklagte seine Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt hat, sind die Feststellungen des Amtsgerichts in Bezug auf seine Schuld rechtskräftig und können im Berufungsverfahren nicht mehr angefochten werden, was wesentlichen Einfluss auf den Verlauf des Verfahrens hatte.

Das vorliegende Urteil

LG Augsburg – Az.: 6 NBs 408 Js 102930/22 – Urteil vom 19.06.2023


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