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Verhängung nicht nur kurzfristige Freiheitsstrafe bei Bagatelldelikt

Urteil: Lange Freiheitsstrafen bei Bagatelldelikt – OLG Hamm entscheidet

Das Gericht hat entschieden, dass trotz geringen Schadens die Verhängung kurzer Freiheitsstrafen gerechtfertigt war, um auf den Angeklagten einzuwirken.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: III-5 RVs 76/14   >>>

Das Wichtigste in Kürze


Zentrale Punkte aus dem Urteil:

  1. Verurteilung wegen Erschleichens von Leistungen in 4 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 7 Monaten.
  2. Der Angeklagte nutzte wiederholt Verkehrsmittel ohne den erforderlichen Fahrschein zu lösen.
  3. Es wurde berücksichtigt, dass der Angeklagte bereits erheblich vorbestraft war.
  4. Trotz des geringen entstandenen Schadens wurden kurze Freiheitsstrafen verhängt, um auf den Angeklagten einzuwirken.
  5. Das Landgericht hat die Geständnisse des Angeklagten und bereits verbüßte Ersatzfreiheitsstrafen berücksichtigt.
  6. Keine Bildung von Gesamtstrafen aufgrund unklarem Vollstreckungsstand früherer Verurteilungen.
  7. Die Revision des Angeklagten wurde als nicht begründet verworfen.
  8. Die Strafzumessung ist grundsätzlich Aufgabe des Tatrichters und war in diesem Fall rechtlich nicht zu beanstanden.

Die Verhängung einer nicht nur kurzfristigen Freiheitsstrafe bei Bagatelldelikten ist in Deutschland möglich, auch wenn es sich um geringfügige Vergehen handelt. Dabei werden die Umstände der Tat und des Täters berücksichtigt, um die Verhängung kurzer Freiheitsstrafen zu rechtfertigen. Trotzdem ist eine Geldstrafe nicht die einzige Option. Die Anforderungen an die Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe sind von Fall zu Fall unterschiedlich und hängen von den spezifischen Umständen ab. Im folgenden Beitrag wird ein konkretes Urteil zu diesem Thema vorgestellt und besprochen.

Fahrscheinlose Bahnnutzung führt zu mehrmonatiger Haftstrafe

Der Angeklagte nutzte mehrfach die Deutsche Bahn, ohne einen gültigen Fahrschein zu besitzen. In vier Fällen fuhr er jeweils mit unterschiedlichen Zügen, ohne das entsprechende Ticket zu kaufen. Der Schaden belief sich pro Fahrt auf 6,50 bis 10,50 Euro.

Mehrfach vorbestraft und uneinsichtig

Das Amtsgericht Essen verurteilte den Angeklagten wegen dieser vier Fälle des Erschleichens von Leistungen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Monaten, ausgesetzt zur Bewährung. Gegen dieses Urteil legte der Mann Berufung ein, um eine Strafmilderung zu erreichen. Das Landgericht Essen bestätigte jedoch die Verurteilung.

Der Angeklagte war bereits vielfach und einschlägig vorbestraft. Mehrere Geldstrafen hatten ihn nicht von weiteren Schwarzfahrten abgehalten. Kurz vor den aktuellen Taten war er erneut wegen Erschleichens von Leistungen verurteilt worden. Trotz dieser Vorgeschichte beging er weitere Straftaten. Das Gericht sah daher die Notwendigkeit, nun mit Haftstrafen auf den Mann einzuwirken.

Strafe nicht unverhältnismäßig hoch

Das Revisionsgericht bestätigte die Rechtmäßigkeit der verhängten Einzel- und Gesamtfreiheitsstrafen. Zwar handelte es sich um Bagatelldelikte mit geringem Schaden. Dennoch sind bei solchen Taten Freiheitsstrafen über einem Monat nicht grundsätzlich unverhältnismäßig. Entscheidend ist eine umfassende Abwägung aller Umstände.

Hier floss vor allem die hohe Rückfallgeschwindigkeit des Mannes in die Strafzumessung ein. Seine again und again begangenen Taten zeigten eine verfestigte kriminelle Gesinnung. Geldstrafen hatten keinerlei Wirkung gezeigt. Angesichts dessen waren die verhängten Freiheitsstrafen trotz des geringen Schadens nicht zu beanstanden.

Wichtige Fragen und Zusammenhänge kurz erklärt


Was versteht man unter Erschleichen von Leistungen?

Das Erschleichen von Leistungen ist ein Straftatbestand im deutschen Strafrecht, der in § 265a des Strafgesetzbuchs (StGB) normiert ist. Dieser Tatbestand bezieht sich auf das Erlangen von Leistungen durch unbefugtes und ordnungswidriges Verhalten, insbesondere durch Umgehung von Kontroll- oder Zugangssperren.

Es gibt verschiedene Arten von Leistungen, die erschlichen werden können. Dazu gehören die Leistung eines Automaten, die Beförderung durch ein Verkehrsmittel, der Zutritt zu einer Veranstaltung oder einer Einrichtung und die Nutzung eines Telekommunikationsnetzes, das öffentlichen Zwecken dient.

Ein wichtiger Aspekt des Erschleichens von Leistungen ist die Absicht, das für die Leistung geschuldete Entgelt nicht oder nicht vollständig zu entrichten. Wenn beispielsweise jemand einen öffentlichen Fernsprecher, einen Videospielautomaten oder eine Waage benutzt, ohne das dafür fällige Entgelt zu entrichten, kann dies als Erschleichen von Leistungen angesehen werden.

Das Erschleichen von Leistungen ist strafbar und kann mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr geahndet werden. Der Versuch, Leistungen zu erschleichen, ist ebenfalls strafbar.

Es ist jedoch zu beachten, dass nicht jede unbefugte Inanspruchnahme von Leistungen als Erschleichen angesehen wird. Es muss eine gewisse Manipulation oder Täuschung vorliegen, wie zum Beispiel das Umgehen von Kontrollmaßnahmen oder das Vortäuschen von Ordnungsmäßigkeit.


Das vorliegende Urteil

OLG Hamm – Urteil vom 10.02.2015 – Az.: III-5 RVs 76/14

Die Revision wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte.

Gründe

I.

Das Amtsgericht Essen verurteilte den Angeklagten am 06. Mai 2014 wegen Erschleichens von Leistungen in 4 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 7 Monaten. Die Vollstreckung der Strafe setzte es zur Bewährung aus. Zudem sah es von einer Einbeziehung der Strafen aus dem Beschluss des Amtsgerichts Bottrop vom 02. April 2014 zur Bildung einer Gesamtstrafe im Verfahren 27 Cs 43 Js 1889/13 (494/13) ab.

Gegen dieses Urteil legte der Angeklagte Berufung ein mit dem Ziel, eine Herabsetzung der Strafe zu erreichen.

Die Berufung des Angeklagten hat das Landgericht Essen als unbegründet verworfen.

Das Landgericht ist dabei von folgenden Feststellungen ausgegangen, die auch dem Geständnis des Angeklagten entsprechen:

Ohne in Besitz des für die Beförderung jeweils erforderlichen Fahrscheins zu sein, nutzte der Angeklagte in 4 Fällen Verkehrsmittel der Deutschen Bahn. Er hatte in jedem Fall von Anfang an vor, das Fahrgeld für die Beförderung nicht zu entrichten.

Der pro Fahrt entstandene Schaden lag in einer Größenordnung von 6,50 EUR bis 10,50 EUR.

So benutzte der Angeklagte am 12. August 2013 gegen 15.09 Uhr den Zug Nr. 101… der Deutschen Bahn von F Hauptbahnhof nach L-N im Bereich des Kontrollbahnhofs N an der S. Am 11. September 2013 fuhr er gegen 21.16 Uhr mit dem Zug Nr. 101… der Deutschen Bahn von F Hauptbahnhof nach E Hauptbahnhof im Bereich des Kontrollbahnhofs N1 Hauptbahnhof, am 14. September 2013 fuhr er gegen 17.29 Uhr mit dem Zug Nr. 318… der Deutschen Bahn von O Hauptbahnhof nach E Hauptbahnhof im Bereich des Kontrollbahnhofs E-C und am 21. September 2013 fuhr er gegen 11.21 Uhr mit dem Zug Nr. 106… der Deutschen Bahn von E Hauptbahnhof nach F Hauptbahnhof im Bereich des Kontrollbahnhofs N an der S.

Im Rahmen der Strafzumessung hat das Landgericht u.a. ausgeführt, dass der Angeklagte zum Zeitpunkt der Begehung der Taten bereits erheblich und auch einschlägig vorbestraft gewesen sei. Insbesondere sei zu berücksichtigen, dass der Angeklagte vor Begehung der Tat vom 12. August 2013 gerade erst am 15. Januar, 21. Mai und 27. Mai 2013 wegen Erschleichens von Leistungen verurteilt worden sei. Vor den Taten vom 11. und 14. September 2013 sei er zudem am 21. August 2013 erneut wegen Erschleichens von Leistungen verurteilt worden. Obwohl er zusätzlich am 20. September 2013 wiederum wegen Erschleichens von Leistungen verurteilt worden sei, habe er am 21. September 2013 dennoch eine weitere Tat begangen.

Vor diesem Hintergrund hat das Landgericht trotz der zugunsten des Angeklagten zu wertenden Umstände, wie u.a. dem jeweils entstandenen nur geringen Schaden, seiner geständigen Einlassung sowie den von ihm zwischenzeitlich auch bereits verbüßten Ersatzfreiheitsstrafen, es für unumgänglich erachtet, nunmehr durch die Verhängung kurzer Freiheitsstrafen auf ihn einzuwirken. Dabei hat das Landgericht insbesondere darauf abgestellt, dass der Angeklagte sich durch die Vielzahl der gegen ihn wegen einschlägiger Taten verhängten Geldstrafen bisher in keiner Weise hat beeindrucken lassen und sein Fehlverhalten, Beförderungserschleichungen zu begehen, stets fortgesetzt hat. Von daher hat das Landgericht für jede vom Angeklagten begangene Tat eine Einzelfreiheitsstrafe von 3 Monaten und insgesamt unter maßvoller Erhöhung der Einsatzstrafe eine Gesamtfreiheitsstrafe von 7 Monaten für unrecht- und schuldangemessen erachtet, deren Vollstreckung jedoch noch zur Bewährung ausgesetzt.

Von einer möglichen Bildung von Gesamtstrafen hat das Landgericht aufgrund des völlig unklaren Vollstreckungsstandes der zahlreichen Verurteilungen des Angeklagten sowie der bereits erfolgten Gesamtstrafenbildungen abgesehen.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit der von ihm form- und fristgerecht eingelegten Revision, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt. Insoweit führt er aus, dass die verhängten Einzelstrafen sowie auch die Gesamtstrafe für die von ihm begangenen Schwarzfahrten zu hoch seien.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Revision als unbegründet zu verwerfen.

II.

Die zulässige Revision des Angeklagten ist nicht begründet.

Die von der Strafkammer getroffenen Feststellungen tragen die Verurteilung des Angeklagten wegen Erschleichens von Leistungen in 4 Fällen. Sie weisen keinen Rechtsfehler auf.

Auch die Ausführungen der Strafkammer zum Rechtsfolgenausspruch halten rechtlicher Nachprüfung stand.

So ist die Strafzumessung grundsätzlich Aufgabe des Tatrichters. Eine ins Einzelne gehende Richtigkeitskontrolle durch das Revisionsgericht ist ausgeschlossen. Ein Eingriff in Einzelakte der Strafzumessung ist lediglich dann möglich, wenn die Strafzumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, wenn das Tatgericht gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke verstößt oder wenn sich die verhängte Strafe nach oben oder unten von ihrer Bestimmung löst, gerechter Schuldspruch zu sein, also unvertretbar hoch oder niedrig ist (vgl. nur Fischer, StGB, 61. Aufl., § 46 Rdnr. 146 ff.; Senat, Beschluss vom 16. November 2010 in 5 RVs 84/10; BGHSt 34, 345).

Die Begründung des Urteils muss erkennen lassen, dass die wesentlichen Gesichtspunkte gesehen und in ihrer Bedeutung und ihrem Zusammenwirken vertretbar gewürdigt werden. Dabei reicht es aus, wenn aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ausgeschlossen werden kann, dass der Tatrichter einen Gesichtspunkt bei der Zumessungsentscheidung übersehen hat (vgl. Fischer, a.a.O., Rdnr. 148 a). In Zweifelsfällen hat das Revisionsgericht die Wertung des Tatrichters zu respektieren (vgl. Fischer, a.a.O., Rdnr. 147).

Hiervon ausgehend ist die von der Strafkammer vorgenommene Strafzumessung nicht zu beanstanden.

So hat die Strafkammer – wie auch von der Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Antragsschrift ausgeführt – zutreffend die Voraussetzungen des § 47 Abs. 1 StGB als erfüllt angesehen und dessen Anwendung dargelegt. Soweit die Strafkammer als Ergebnis ihrer Strafzumessungserwägungen für jede vom Angeklagten begangene Tat eine Einzelfreiheitsstrafe von 3 Monaten und eine Gesamtfreiheitsstrafe von 7 Monaten für unrechts- und schuldangemessen erachtet, begegnet auch dies keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Dieser der Strafkammer als Tatgericht obliegende Wertungsakt ist vorliegend vielmehr zu respektieren. Er beruht nicht auf Rechtsfehlern.

Zwar handelt es sich bei den vom Angeklagten begangenen und hier abzuurteilenden Taten der „Schwarzfahrerei“ um sog. Bagatellkriminalität mit nur geringem Schaden.

Weder das Übermaßverbot noch das Gebot schuldangemessenen Strafens aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip schließen jedoch die Verhängung von Freiheitsstrafen, auch über das gesetzliche Mindestmaß von einem Monat (§ 38 Abs. 2 StGB) hinausgehend, bei Bagatelldelikten bzw. Straftaten mit nur geringem Schaden aus. Aus dem Gebot schuldangemessenen Strafens ergibt sich auch nicht, dass die Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe nach § 47 StGB erst ab einer bestimmten Schadenshöhe in Betracht kommt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09. Juni 1994 – 2 BvR 710/94). Ob bei Bagatelldelikten bis zu einer bestimmten Schadensgrenze die Verhängung einer die gesetzliche Mindeststrafe übersteigenden Freiheitsstrafe schuldangemessen ist, entscheidet sich vielmehr nach den Verhältnissen des jeweiligen Einzelfalls (vgl. BGH, Beschluss vom 15. November 2007 – 4 StR 400/07; KG Berlin, Beschluss vom 04. November 2008 – (4) 1 Ss 375/08 (249/08); OLG München, Beschluss vom 10. August 2009 – 5 St RR 201/09).

Ausgangspunkt für die Höhe der jeweils zu verhängenden Strafe ist die Vorschrift des § 46 StGB. Es ist eine umfassende Würdigung sämtlicher für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände vorzunehmen, wobei der Höhe des im Einzelfall entstandenen Schadens nur die Bedeutung eines unter vielen Gesichtspunkten für die Strafzumessung zukommt. Bedeutsam für die Verhängung einer Freiheitsstrafe sind insbesondere vielfache, einschlägige Vorstrafen sowie der Umstand, dass ein Angeklagter sich durch die Verhängung von Geldstrafen nicht nachhaltig beeinflussen lässt (vgl. BVerfG a.a.O.; OLG München a.a.O.).

Diesen Anforderungen hinsichtlich der vorzunehmenden Gesamtabwägung der Umstände des Einzelfalls werden die Ausführungen der Strafkammer zur Zumessung der Strafe gerecht.

So stellt die Strafkammer maßgeblich auf die erheblichen – insgesamt fünf -, sämtlich wegen Erschleichens von Leistungen erfolgten Vorverurteilungen des Angeklagten ab, der sich durch die bisher gegen ihn verhängten spürbaren, teilweise hohen Geldstrafen in keiner Weise hat beeindrucken lassen. Dabei misst die Strafkammer gerade auch dem den Angeklagten erschwerend belastenden Umstand besondere Bedeutung bei, dass es sogar zwischen den hier zur Aburteilung anstehenden Taten zu weiteren Verurteilungen kam. Aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe wird auch deutlich, dass die Strafkammer die hohe Rückfallgeschwindigkeit des Angeklagten bei der Begehung von Straftaten gesehen hat. Sämtliche Vorverurteilungen sowie die erneut vom Angeklagten begangenen Taten datieren in der Zeit von Januar bis September 2013. Die Ausführungen der Strafkammer machen deutlich, dass dieses delinquente Verhalten und seine völlige Resistenz gegenüber staatlichen Sanktionen für eine verfestigte rechtsfeindliche Gesinnung des Angeklagten sprechen. Zutreffend hat die Strafkammer diesem Umstand ersichtlich mehr Gewicht beigemessen als dem jeweils durch die Tat des Angeklagten entstandenen Schaden von maximal 10,50 EUR und dies zur maßgeblichen Grundlage für die Bemessung der von ihr verhängten Freiheitsstrafen gemacht. Diese Ausführungen der Strafkammer, die sich auch eingehend mit den zugunsten des Angeklagten sprechenden Aspekten auseinandersetzt, lassen die im vorliegenden Fall gebotene sorgfältige Gesamtwürdigung erkennen und tragen sowohl die Höhe der festgesetzten Einzelfreiheitsstrafen als auch die Bemessung der Gesamtfreiheitsstrafe.

Auch die Begründung, mit der die Strafkammer von einer möglichen Gesamtstrafenbildung abgesehen hat, ist nicht zu beanstanden.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO.

Rechtliche Einordnung relevanter Rechtsbereiche

  • Strafrecht: Im vorliegenden Urteil handelt es sich um eine strafrechtliche Verurteilung aufgrund des Erschleichens von Leistungen. Das Strafrecht ist hier maßgeblich für die Frage der Strafbarkeit der Handlungen des Angeklagten und für die Bemessung der Strafe.
  • Strafzumessung: Das Landgericht hat die Strafzumessung vorgenommen, wobei es die individuelle Schuld des Angeklagten und die Umstände der Tat berücksichtigt hat. Die Höhe der verhängten Einzelfreiheitsstrafen und die Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe waren Gegenstand der Überlegungen des Gerichts.
  • Vorstrafen: Das Landgericht hat die Vorstrafen des Angeklagten berücksichtigt und festgestellt, dass er bereits einschlägig vorbestraft war. Diese Vorstrafen wurden zur Bemessung der neuen Strafe herangezogen.
  • Bewährungsstrafe: Das Landgericht hat die Möglichkeit der Bewährung der verhängten Freiheitsstrafe erwogen und letztlich beschlossen, die Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen.
  • Revision: Der Angeklagte hat gegen das Urteil Revision eingelegt, wodurch die Entscheidung des Landgerichts auf Rechtsfehler überprüft wurde.
  • Strafzweck: Das Gericht hat bei der Strafzumessung die Abschreckung des Angeklagten und die Verhängung kurzer Freiheitsstrafen zur Einwirkung auf das Verhalten des Angeklagten berücksichtigt.

 

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