Skip to content

Verkehrssicherungspflicht Straßenbaulastträger für Wirtschaftsweg und Kreuzung

Ein tragischer Unfall an einem Wirtschaftsweg wirft die Frage nach der Verantwortung der Gemeinde auf. Zwei Gemeindemitarbeiter standen wegen fahrlässiger Tötung vor Gericht, nachdem ein Motorradfahrer mit einem landwirtschaftlichen Gespann kollidiert war. Unerwartet drehte sich der Prozess um die rechtliche Einordnung des Weges und endete mit einem Freispruch für die Angeklagten.

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Amtsgericht Beckum
  • Datum: 06.03.2019
  • Aktenzeichen: 16 Ds-30 Js 474/17-86/18
  • Verfahrensart: Strafverfahren wegen fahrlässiger Tötung
  • Rechtsbereiche: Strafrecht, Straßenverkehrsrecht

Beteiligte Parteien:

  • Angeklagte: Zwei Angestellte der Gemeinde X, namentlich S1 und X1, waren zum Zeitpunkt der Tat verantwortlich für die Pflege und Freihaltung von Sichtflächen an Straßeneinmündungen. Ihnen wurde vorgeworfen, ihre Pflichten nicht erfüllt zu haben, was zur Kollision führte. Ihre Verteidigung stützte sich darauf, dass sie keine Garantenstellung zur Freihaltung der Sichtfläche in dem betroffenen Bereich hatten.
  • Verunglückter Fahrer (C1): Ein am 12.03.2000 geborener Verkehrsteilnehmer, der bei dem Unfall verstorben ist.
  • T1: Ein gesondert verfolgter Landwirt, der das landwirtschaftliche Gespann führte, welches in den Unfall verwickelt war.

Um was ging es?

  • Sachverhalt: C1 kollidierte mit einem landwirtschaftlichen Gespann, als dieser versucht hatte, in die H-Straße einzubiegen. Wegen hochgewachsenem Mais war die Sicht eingeschränkt. Angeklagt wurden zwei Gemeindemitarbeiter, die für die Freihaltung der Sicht verantwortlich seien sollten.
  • Kern des Rechtsstreits: Die Frage, ob die Angeklagten als Gemeindemitarbeiter die rechtliche Verpflichtung hatten, die Sichtdreiecke freizuhalten, und ob das Versäumnis als fahrlässige Tötung zu bestrafen ist.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Die Angeklagten wurden freigesprochen.
  • Begründung: Die Pflicht zur Freihaltung der Sichtflächen lag nicht vor, da es sich bei der betroffenen Straße nicht um eine öffentliche Straße gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 oder Nr. 4 StrWG NRW handelte, sondern um einen Wirtschaftsweg. Somit fehlte die erforderliche Garantenstellung für die Angeklagten.
  • Folgen: Die Landeskasse trägt die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten. Das Urteil bestätigt, dass die allgemeine Verkehrssicherungspflicht der Gemeinde in diesem Fall nicht für die Freihaltung der Sichtflächen anwendbar ist.

Verkehrssicherungspflicht: Bedeutung und Verantwortung für Straßenbaulastträger

Die Verkehrssicherungspflicht ist ein zentrales Element im Verkehrsrecht, das insbesondere für Straßenbaulastträger von Bedeutung ist. Diese Pflicht erfordert, dass Sicherheitsstandards an Verkehrswegen, wie Wirtschaftswegen und Kreuzungen, eingehalten werden, um die Verkehrssicherheit zu gewährleisten. Bei der Straßenunterhaltung und Instandhaltung müssen Regelwerke beachtet werden, um Gefahren abzuwenden und Unfälle zu verhindern. Die Verantwortung entfällt nicht nur auf die Gemeinden, sondern erstreckt sich auch auf alle Einrichtungen der Verkehrsinfrastruktur, die für die Erschließung und Nutzung öffentlicher Verkehrsflächen zuständig sind.

Im Hinblick auf die Fragen der Haftung und Gefahrenabwehr ist es entscheidend, wie Straßenbaulastträger ihrer Verantwortung nachkommen. Ein konkreter Fall, der die Auslegung und Anwendung dieser Pflichten thematisiert, wird im Folgenden näher betrachtet und analysiert.

Der Fall vor Gericht


Tödlicher Unfall an Wirtschaftsweg: Freispruch für Gemeindemitarbeiter

Kreuzung zwischen unbefestigtem Wirtschaftsweg und leerer Kreisstraße, von hohen Maispflanzen umgeben.
Verkehrssicherungspflicht und Haftung bei Unfall | Symbolfoto: Flux gen.

An einer Kreuzung zwischen einem Wirtschaftsweg und der Kreisstraße 14 im Bereich der Gemeinde X ereignete sich am 5. September 2017 ein schwerer Verkehrsunfall mit tödlichem Ausgang. Ein landwirtschaftliches Gespann, bestehend aus einer Fendt-Zugmaschine mit Gülleanhänger, kollidierte beim Einbiegen in die H-Straße mit einem Motorradfahrer. Der am 12. März 2000 geborene Motorradfahrer C1 erlitt bei dem Zusammenstoß schwerste Verletzungen und verstarb wenig später im Dreifaltigkeitshospital Lippstadt an einem unfallbedingten Polytrauma.

Strafrechtliche Vorwürfe gegen Gemeindebedienstete

Die Staatsanwaltschaft erhob Anklage gegen zwei Mitarbeiter der Gemeinde X wegen fahrlässiger Tötung. Der Fachbereichsleiter „Planen und Bauen“ S1 sowie der Bauhofleiter X1 waren laut einer Dienstanweisung vom 25. Februar 2013 für die Freihaltung von Sichtflächen an Straßeneinmündungen zuständig. Die Anklagebehörde warf ihnen vor, ihrer Pflicht nicht nachgekommen zu sein: Am Unfallort habe der Fahrer des landwirtschaftlichen Gespanns wegen hoher Maispflanzen nur 83 Meter weit sehen können, obwohl nach technischen Vorschriften eine Sichttiefe von 200 Metern erforderlich gewesen wäre.

Rechtliche Bewertung der Straßensituation

Das Amtsgericht Beckum stellte in seinem Urteil fest, dass der F-Straße, von dem das landwirtschaftliche Gespann in die Kreisstraße einbog, nicht wie zunächst angenommen eine Gemeindestraße war. Stattdessen handelte es sich um einen privaten Wirtschaftsweg im Eigentum der Gemeinde X. Diese Einordnung basierte auf mehreren rechtlichen Grundlagen: Der Kreis Warendorf hatte nie die nach § 6 Abs. 2 S. 3 StrWG NRW notwendige Zustimmung zur Widmung als öffentliche Straße erteilt. Auch eine automatische Einstufung als Gemeindestraße nach § 60 StrWG NRW lag nicht vor, da sich weder nachweisen ließ, dass der Weg in seiner jetzigen Form bereits vor dem 1. Januar 1962 existierte, noch dass er bis dahin von der Gemeinde unterhalten wurde. Zudem war er durch den Flurbereinigungsplan vom 1. April 1962 ausdrücklich als Wirtschaftsweg festgesetzt worden.

Freispruch mangels Garantenstellung

Das Gericht sprach beide Angeklagten frei, da ihnen die für einen Unterlassungsvorwurf erforderliche Garantenstellung fehlte. Die Pflicht zur Freihaltung von Sichtdreiecken nach §§ 33 Abs. 1 S. 2, 35 Abs. 1, 36 Abs. 1 Nr. 2 StrWG NRW gilt nur für Kreuzungen öffentlicher Straßen. Da der F-Straße keine öffentliche Straße im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 3 oder Nr. 4 des StrWG NRW war, bestand für die Gemeinde X keine gesetzliche Pflicht zur Freihaltung der Sichtdreiecke. Auch aus der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht der Gemeinde für den Wirtschaftsweg ließ sich keine Verpflichtung zur Freihaltung der Sichtdreiecke ableiten. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten wurden der Landeskasse auferlegt.


Die Schlüsselerkenntnisse


Das Urteil stellt klar, dass die Pflicht zur Freihaltung von Sichtdreiecken nur bei öffentlichen Straßen gilt, nicht aber bei privaten Wirtschaftswegen – auch wenn diese im Eigentum einer Gemeinde stehen. Eine Widmung als öffentliche Straße erfordert die ausdrückliche Zustimmung des Landkreises. Bei hochwachsenden Maisfeldern an Einmündungen zu öffentlichen Straßen besteht keine generelle Pflicht zur Freihaltung von Sichtdreiecken im Rahmen der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht.

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Als Landwirt oder Grundstückseigentümer an Einmündungen von Wirtschaftswegen müssen Sie keine speziellen Sichtdreiecke freihalten oder den Anbau von hochwachsenden Kulturen wie Mais einschränken. Allerdings sollten Sie im Sinne der Verkehrssicherheit besondere Vorsicht walten lassen. Für Gemeinden bedeutet das Urteil, dass sie nur bei offiziell gewidmeten öffentlichen Straßen zur Freihaltung von Sichtdreiecken verpflichtet sind – nicht aber bei Wirtschaftswegen in ihrem Eigentum.


Sichere Straßen, klare Verantwortlichkeiten.

Das Urteil zeigt, wie wichtig die eindeutige rechtliche Einordnung von Straßen und Wegen ist – gerade im Hinblick auf die Verkehrssicherungspflicht. Unklarheiten über den Status eines Weges können zu Unsicherheiten führen, sowohl für Gemeinden als auch für Landwirte und Anwohner. Wir helfen Ihnen, die rechtlichen Rahmenbedingungen zu verstehen und Ihre Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit der Verkehrssicherheit zu klären. Sprechen Sie uns an, um Ihre individuelle Situation zu bewerten und rechtliche Risiken zu minimieren.
Fordern Sie unsere Ersteinschätzung an!


Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Wann ist ein Weg ein privater Wirtschaftsweg und wann eine öffentliche Straße?

Grundlegende Unterscheidung

Ein Wirtschaftsweg wird durch zwei zentrale Kriterien definiert: Er dient überwiegend land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken und hat keine überörtliche Bedeutung. Die Einstufung als privater oder öffentlicher Weg hängt von der Eigentümerschaft und der Widmung ab.

Private Wirtschaftswege

Ein Wirtschaftsweg ist als privat einzustufen, wenn:

  • Er weder durch eine Flurbereinigung entstanden noch öffentlich gewidmet ist
  • Er sich im Eigentum einer Privatperson befindet
  • Er ursprünglich aus dem Eigentum der anliegenden Grundstücke entstanden ist

Öffentliche Wege

Ein Wirtschaftsweg wird als öffentlich klassifiziert, wenn:

  • Er sich im Eigentum einer Gebietskörperschaft (Kommune, Land, Bund) befindet
  • Er durch einen formellen Widmungsakt öffentlich gewidmet wurde
  • Er seit langem durch die Allgemeinheit genutzt wird und sich ein öffentlich-rechtlicher Charakter nach Gewohnheitsrecht entwickelt hat

Rechtliche Konsequenzen

Bei öffentlichen Wirtschaftswegen:

  • Die StVO findet Anwendung
  • Die Verkehrssicherungspflicht liegt bei der zuständigen Gebietskörperschaft
  • Die Nutzung steht grundsätzlich allen offen, sofern keine Beschränkungen bestehen

Bei privaten Wirtschaftswegen:

  • Der Eigentümer entscheidet über die Nutzung
  • Die Verkehrssicherungspflicht ist eingeschränkt
  • Die Nutzungsrechte können durch Dienstbarkeiten im Grundbuch gesichert sein

zurück

Welche Verkehrssicherungspflichten haben Gemeinden bei privaten Wirtschaftswegen?

Wirtschaftswege sind öffentliche Einrichtungen, die ausschließlich der Bewirtschaftung land- oder forstwirtschaftlicher Grundstücke dienen. Die Verkehrssicherungspflicht trifft grundsätzlich denjenigen, der eine Gefahr veranlasst oder über den räumlichen Bereich rechtlich und tatsächlich bestimmen kann.

Umfang der Verkehrssicherungspflicht

Der Umfang der Verkehrssicherungspflicht richtet sich nach den örtlichen Gegebenheiten sowie der Art und Bedeutung des Verkehrsweges. Da Wirtschaftswege eine untergeordnete Verkehrsbedeutung haben, gelten deutlich geringere Anforderungen als bei normalen Straßen.

Besondere Anforderungen bei Radverkehr

Wenn ein Wirtschaftsweg für den Radverkehr freigegeben ist, kann dies zu erhöhten Sicherungspflichten führen. Radfahrer dürfen darauf vertrauen, vor nicht ohne weiteres erkennbaren Gefahren geschützt oder zumindest gewarnt zu werden. Allerdings müssen sie mit einem größeren Verschmutzungsgrad rechnen, der mit dem landwirtschaftlichen Betrieb verbunden ist.

Konkrete Pflichten der Gemeinde

Die Gemeinde muss bei Wirtschaftswegen folgende Aspekte beachten:

  • Sie muss nur vor Gefahren schützen, die der Wegenutzer auch bei Anwendung verkehrserforderlicher Sorgfalt nicht rechtzeitig erkennen kann.
  • Bei erkennbaren Besonderheiten und Mängeln wird dem Benutzer zugemutet, sich darauf einzustellen.
  • Bei akuten Gefahren sind unmittelbare Sicherungsmaßnahmen wie Warnschilder oder provisorische Absperrungen erforderlich.
  • Eine Pflicht zur umfassenden Beseitigung normaler landwirtschaftlicher Verschmutzungen besteht nicht.

Haftungsbeschränkungen

Die Gemeinde haftet nicht für Unfälle, wenn die Gefahrenstelle bei angemessener Sorgfalt erkennbar und beherrschbar war. Wegenutzer müssen grundsätzlich mit Unebenheiten, Schlaglöchern und typischen Verschmutzungen rechnen. Bei erkennbaren oder offensichtlichen Gefahrenstellen stellt die Unterlassung einer Warnung keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht dar.


zurück

Wer haftet bei Unfällen an Kreuzungen zwischen privaten und öffentlichen Straßen?

Die Haftung bei Unfällen an Kreuzungen zwischen privaten und öffentlichen Straßen richtet sich nach der Art der Kreuzung und den jeweiligen Verkehrssicherungspflichten der beteiligten Parteien.

Grundsätzliche Haftungsverteilung

Bei einer Kreuzung zwischen privater und öffentlicher Straße muss der aus der Privatstraße kommende Verkehrsteilnehmer dem fließenden Verkehr auf der öffentlichen Straße grundsätzlich Vorfahrt gewähren. Dies gilt auch dann, wenn der Kreuzungsbereich optisch den Eindruck einer normalen Kreuzung mit „rechts vor links“ Regelung erweckt.

Verkehrssicherungspflichten

Der Eigentümer einer halböffentlichen Privatstraße trägt für diese die Verkehrssicherungspflicht und muss Verkehrsteilnehmer vor Gefahren schützen, die sich aus dem Zustand der Straße ergeben. Bei einem Unfall wegen mangelhafter Verkehrssicherung, etwa durch Schlaglöcher oder Glätte, haftet der Grundstücksbesitzer.

Besonderheiten bei Parkplatzausfahrten

Fahrgassen auf Parkplätzen gelten nicht als dem fließenden Verkehr dienende Straßen. Hier gilt das Prinzip der gegenseitigen Rücksichtnahme. Jeder Fahrzeugführer ist verpflichtet, defensiv zu fahren und die Verständigung mit anderen Verkehrsteilnehmern zu suchen.

Haftung des Straßenbaulastträgers

Der Straßenbaulastträger der öffentlichen Straße hat Kontroll- und Überwachungspflichten, die sich nach den konkreten Umständen und örtlichen Verkehrsverhältnissen richten. Diese Pflichten erstrecken sich auch auf den Kreuzungsbereich und angrenzende Straßenzüge. Wenn durch Bauarbeiten oder Reinigungsmaßnahmen auf der öffentlichen Straße Gefahren für kreuzende Privatstraßen entstehen, muss der Straßenbaulastträger diese kontrollieren und beseitigen.


zurück

Welche Sicherheitsstandards müssen an Kreuzungen von Wirtschaftswegen eingehalten werden?

An Kreuzungen von Wirtschaftswegen gelten spezifische Sicherheitsstandards, die sowohl technische als auch rechtliche Aspekte umfassen. Diese Standards dienen der Unfallprävention und der Gewährleistung eines sicheren Verkehrsflusses.

Technische Anforderungen

Die Gestaltung von Kreuzungen an Wirtschaftswegen muss bestimmten technischen Vorgaben entsprechen. Laut den Richtlinien für den Ländlichen Wegebau (RLW) sind folgende Aspekte zu berücksichtigen:

  • Sichtfelder: An Kreuzungen müssen ausreichende Sichtfelder vorhanden sein, um eine gute Einsehbarkeit zu gewährleisten.
  • Eckausrundungen: Es sind Eckausrundungen mit einem einfachen Kreisbogen vorzusehen, um ein sicheres Abbiegen zu ermöglichen.
  • Fahrbahnbreite: Bei einstreifigen Kreuzungen sollte die Fahrbahnbreite mindestens 3,50 m betragen, bei zweistreifigen 7,00 m.
  • Seitenstreifen: Beidseitig sind Seitenstreifen von mindestens 0,50 m Breite erforderlich.

Rechtliche Verpflichtungen

Die Verkehrssicherungspflicht für Kreuzungen von Wirtschaftswegen obliegt in der Regel dem Straßenbaulastträger. Dieser muss sicherstellen, dass:

  • Die Kreuzung in einem verkehrssicheren Zustand ist.
  • Gefahrenstellen beseitigt oder, falls dies nicht möglich ist, deutlich gekennzeichnet werden.
  • Regelmäßige Kontrollen und Wartungen durchgeführt werden.

Wenn Sie als Verkehrsteilnehmer eine Kreuzung von Wirtschaftswegen befahren, sollten Sie besonders aufmerksam sein. Die Verkehrssicherungspflicht des Straßenbaulastträgers entbindet Sie nicht von Ihrer eigenen Sorgfaltspflicht.

Besondere Sicherheitsmaßnahmen

An Kreuzungen von Wirtschaftswegen können je nach örtlichen Gegebenheiten zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen erforderlich sein:

  • Beschilderung: Gefahren- und Vorfahrtsschilder müssen angebracht werden, um auf die Kreuzungssituation hinzuweisen.
  • Geschwindigkeitsbegrenzungen: In Abhängigkeit von der Übersichtlichkeit der Kreuzung können Geschwindigkeitsbeschränkungen notwendig sein.
  • Beleuchtung: Bei häufiger Nutzung in der Dämmerung oder Dunkelheit kann eine angemessene Beleuchtung erforderlich sein.

Beachten Sie, dass die konkreten Sicherheitsanforderungen von den spezifischen Umständen der jeweiligen Kreuzung abhängen. Faktoren wie Verkehrsaufkommen, Sichtverhältnisse und die Bedeutung der kreuzenden Wege spielen dabei eine wichtige Rolle.

Haftung bei Unfällen

Im Falle eines Unfalls an einer Kreuzung von Wirtschaftswegen kann die Haftungsfrage komplex sein. Grundsätzlich haftet der Straßenbaulastträger für Schäden, die auf eine Verletzung seiner Verkehrssicherungspflicht zurückzuführen sind. Allerdings müssen Sie als Verkehrsteilnehmer nachweisen, dass der Unfall auf einen Mangel in der Verkehrssicherung zurückzuführen ist und nicht auf Ihr eigenes Fehlverhalten.

Wenn Sie einen Unfall an einer solchen Kreuzung erleiden, sollten Sie umgehend die Unfallstelle dokumentieren und mögliche Zeugen befragen. Diese Informationen können im Falle einer rechtlichen Auseinandersetzung von großer Bedeutung sein.


zurück

Was bedeutet Garantenstellung bei der Verkehrssicherungspflicht?

Die Garantenstellung bei der Verkehrssicherungspflicht bezeichnet eine rechtliche Verantwortungsposition, bei der eine Person für die Abwehr von Gefahren einzustehen hat. Diese Position ergibt sich aus der Herrschaft über eine Gefahrenquelle und verpflichtet zur Überwachung und Sicherung dieser Quelle.

Rechtliche Grundlagen

Die Garantenstellung basiert auf § 13 StGB und wird durch § 823 BGB konkretisiert. Als Eigentümer oder Besitzer einer Sache sind Sie verpflichtet, Ihre Verkehrssicherungspflichten wahrzunehmen und alle erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, damit von Ihrem Eigentum keine Gefahren für andere ausgehen.

Arten der Garantenstellung

Bei der Verkehrssicherungspflicht liegt eine Überwachergarantenstellung vor. Diese verpflichtet Sie als Verantwortlichen, Gefahrenquellen von den Rechtsgütern anderer abzuschirmen. Wenn Sie beispielsweise einen Wirtschaftsweg oder eine Kreuzung in Ihrer Verantwortung haben, müssen Sie diese so absichern, dass keine naheliegenden Gefahren für andere entstehen.

Umfang der Pflichten

Als Garant müssen Sie:

  • Die Gefahrenquelle fortlaufend überwachen
  • Schadensgeneigte Zustände beseitigen
  • Gefahren unter Kontrolle halten

Die Garantenstellung greift dabei nicht erst bei konkreten Schadensfällen, sondern bereits bei der naheliegenden Möglichkeit einer Rechtsgutsverletzung. Wenn Sie etwa als Eigentümer eines Grundstücks erkennen, dass eine besondere Gefahrenquelle besteht, sind Sie zu weitergehenden Sicherungsmaßnahmen verpflichtet.


zurück


Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Verkehrssicherungspflicht

Eine rechtliche Pflicht, die jeden trifft, der eine Gefahrenquelle schafft oder unterhält. Im Straßenverkehr bedeutet dies die Verpflichtung, Verkehrswege in einem verkehrssicheren Zustand zu erhalten und Gefahren für Verkehrsteilnehmer zu beseitigen. Diese Pflicht basiert auf § 823 BGB und umfasst regelmäßige Kontrollen, Wartung und Instandhaltung. Beispiel: Eine Gemeinde muss Schlaglöcher reparieren oder Schneeglätte beseitigen. Die Anforderungen richten sich nach der Art und Widmung des Weges – für eine Autobahn gelten strengere Maßstäbe als für einen Feldweg.


Zurück

Straßenbaulastträger

Die juristische Person des öffentlichen Rechts (meist Bund, Land, Kreis oder Gemeinde), die für Bau und Unterhaltung bestimmter Straßen verantwortlich ist. Die Zuständigkeit ergibt sich aus dem jeweiligen Straßengesetz des Landes (hier: StrWG NRW). Der Träger muss die Straße in einem dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügenden Zustand bauen, unterhalten und erneuern. Beispiel: Der Bund ist Straßenbaulastträger für Bundesautobahnen, Gemeinden meist für Gemeindestraßen.


Zurück

Garantenstellung

Eine besondere rechtliche Verpflichtung im Strafrecht, die den Träger dieser Stellung zur Abwendung von Schäden verpflichtet (§ 13 StGB). Ein Garant muss aktiv werden, um Schäden von anderen abzuwenden. Die Garantenstellung kann sich aus Gesetz, Vertrag oder tatsächlicher Übernahme einer Schutzpflicht ergeben. Im vorliegenden Fall fehlte den Gemeindemitarbeitern diese Stellung, da der Weg kein öffentlicher war. Beispiel: Ein Bademeister hat eine Garantenstellung zum Schutz der Badegäste.


Zurück

Widmung

Der Verwaltungsakt, durch den eine Straße oder ein Weg dem öffentlichen Verkehr gewidmet und damit zur öffentlichen Straße wird. Geregelt in den Straßengesetzen der Länder (hier: § 6 StrWG NRW). Erst durch die Widmung entstehen die besonderen öffentlich-rechtlichen Pflichten des Straßenbaulastträgers. Die Widmung legt auch die Verkehrsbedeutung und den Gemeingebrauch fest. Beispiel: Ein privater Feldweg wird durch Widmung zur öffentlichen Gemeindestraße.

Zurück


Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 35 Abs. 1 StrWG NRW (Straßen- und Wegegesetz NRW): Dieses Gesetz regelt die Zuständigkeiten für öffentliche Straßen. Es bestimmt, dass Pflichten zur Verkehrssicherung nur für Kreuzungen öffentlicher Straßen gelten. Im vorliegenden Fall wurde festgestellt, dass der betroffene Weg keine öffentliche Straße im Sinne des Gesetzes war. Daher entfällt die Verkehrssicherungspflicht der Gemeinde X an der Unfallstelle.
  • § 3 Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 4 StrWG NRW: Diese Vorschrift definiert, was als öffentliche Straße anzusehen ist, einschließlich Gemeindestraßen. Der F-Straße wurde jedoch die Eigenschaft einer öffentlichen Straße nicht zuerkannt, da die erforderliche Widmung und Zustimmung des Landkreises nicht vorlagen. Dies ist entscheidend, da ohne diese Anerkennung keine rechtlichen Pflichten der Gemeinde an der Kreuzung bestehen.
  • § 6 Abs. 2 S. 3 StrWG NRW: Diese Bestimmung verlangt die Zustimmung des Landkreises für die Widmung einer Straße als öffentliche Straße. Im Fall der F-Straße wurde keine solche Zustimmung erteilt. Ohne die Zustimmung bleibt der Weg ein privater Wirtschaftsweg, womit sich die rechtliche Verantwortlichkeit der Gemeinde deutlich einschränkt.
  • § 60 StrWG NRW: Diese Norm regelt, unter welchen Voraussetzungen Wege auch ohne ausdrückliche Widmung als öffentliche Straßen gelten können, z. B. durch lange Nutzung oder spezifische Festsetzungen. Der F-Straße erfüllt diese Voraussetzungen nicht, da weder die Entstehung vor 1962 noch die Nutzung als Gemeindestraße nachgewiesen werden konnte. Dies unterstreicht die fehlende rechtliche Verpflichtung der Gemeinde zur Freihaltung von Sichtdreiecken.
  • Allgemeine Verkehrssicherungspflicht: Die allgemeine Verkehrssicherungspflicht verlangt die Abwendung von Gefahren an Stellen, für die eine Zuständigkeit besteht. Da die F-Straße jedoch als privater Wirtschaftsweg klassifiziert ist, besteht keine besondere Verpflichtung der Gemeinde, Sichtdreiecke im Bereich der Kreuzung freizuhalten. Der Unfall hätte somit nicht durch eine pflichtgemäße Handlung der Angeklagten verhindert werden können.

Das vorliegende Urteil


Amtsgericht Beckum – Az.: 16 Ds-30 Js 474/17-86/18 – Urteil vom 06.03.2019


* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Strafrecht

Wir sind Ihr Ansprechpartner in Sachen Strafrecht und Verkehrsstrafrecht. Nehmen Sie noch heute Kontakt zu uns auf.

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Rechtstipps aus dem Strafrecht

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!