AG Bremen, Az.: 84a Ds 260 Js 24643/01
Urteil vom 31.01.2003
Der Angeklagte wird wegen Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung zu einer Geldstrafe von 75 Tagessätzen zu je 35,– Euro verurteilt.
Dem Angeklagten wird gestattet, die Geldstrafe in monatlichen Teilbeträgen von 150,– Euro zu zahlen. Die Vergünstigung, die Geldstrafe in diesen Teilbeträgen zahlen zu dürfen, entfällt, wenn der Angeklagte einen Teilbetrag nicht rechtzeitig zahlt.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine eigenen notwendigen Auslagen.
Angewandte Vorschriften: §§ 263 Abs. 1, 267 Abs. 1 S. 1 3. Alt., 52§ 42 StGB
Gründe
I.
Der heute 25-jährige Angeklagte kam, als er ein Jahr alt war, mit seinen Eltern und seinen acht Geschwistern nach Deutschland. Er besuchte den Kindergarten und wurde in Rheinland-Pfalz eingeschult. 1989 zog die Familie nach Bremen. 1994 beendete der Angeklagte seine schulische Ausbildung mit einem Realschulabschluss. Danach erlernte er den Beruf eines Industriemechanikers bei der Deutschen Bahn AG. Die Lehre schloss er 1998 erfolgreich ab und ließ sich im Anschluss daran zum CNC-Programmierer umschulen. Für weitere 2 1/2 Jahre war der Angeklagte als Bauleiter tätig. Als das ihn beschäftigende Unternehmen insolvent wurde, wechselte er zur N. in Bremen. Heute arbeitet er wieder in seinem erlernten Beruf als Industriemechaniker und verdient ca. 1.450,00 Euro netto monatlich. Für die Miete seiner Wohnung muss er im Monat 300,00 Euro aufbringen. Der ledige Angeklagte hat einen Sohn im Alter von einem Jahr, für den er keinen Unterhalt zahlt. Hin und wieder gibt er jedoch der Kindesmutter Geld. Er wohnt bei seinen Eltern und überläßt ihnen monatlich 300,00 Euro.
Strafrechtlich ist er bereits in Erscheinung getreten. Am 26.01.1999 wurde der Angeklagte vom Amtsgericht Bremen, Az.: 94 Cs….. wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit Nötigung zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je DM 15,00 verurteilt. Die Fahrerlaubnis wurde ihm entzogen und eine Sperrfrist für die Neuerteilung bis zum 15.06.1999 verhängt.
II.
Die Hauptverhandlung hat zur Feststellung folgenden Sachverhalts geführt:
Der Angeklagte war Eigentümer des PKW Audi 80 Cabriolet 2,3 E mit dem amtlichen Kennzeichen HB-… und der Fahrgestellnummer WAU… Er erwarb den PKW als Totalschaden. Die Reparaturen und baulichen Veränderungen nahm er in Eigenarbeit gemeinsam mit seinem Bruder vor. Danach soll der Wagen nach den Angaben des Angeklagten einen Wert von ca. DM 5.000,00 gehabt haben. Halter des Fahrzeugs war Herr F. A., da der Vater des Angeklagten von der Existenz des Wagens keine Kenntnis erlangen sollte.
Der PKW war nach dem Umbau mit Alu-Felgen der Marke B. ausgestattet und hatte eine gültige TÜV-Plakette.
Der Angeklagte fuhr, obwohl ihm die Fahrerlaubnis entzogen war, am späten Abend des 2. Mai 1999 mit seinem Wagen in die Bremer Innenstadt und begab sich ins Restaurant „……. in Bremen. Dort traf er sich mit den Zeugen…….. Seinen roten Audi parkte er auf dem Kundenparkplatz der Restaurantkette McDonalds in der…….. Wenig später entschied sich die Gruppe, den Heimweg in Richtung K. anzutreten. Den Wagen lenkte diesmal Frau ., während der Angeklagte auf dem Beifahrersitz saß. Frau A. befuhr die Kornstraße stadtauswärts mit einer Geschwindigkeit von ca. 50 km/h. Ein aus der ….kommender Golf IV mit dem amtlichen Kennzeichen HH-… missachtete die Vorfahrt, als er im Einmündungsbereich stadteinwärts, also nach links, in die Kornstraße einbiegen wollte. In der Mitte der Fahrbahn kam es zur Kollision beider Fahrzeuge, wobei von Anstoßgeschwindigkeiten beim Golf IV von höchstens 5 km/h und beim Audi von ca. 25 bis 30 km/h auszugehen ist. Durch den Aufprall wurde der Audi leicht auf die Gegenfahrbahn gestoßen und kam schließlich auf seiner Fahrbahnseite parallel zum Fahrbahnrand zum Stehen. Die Zeugin A. hat keine ausweichenden Lenk- oder Bremsmanöver vorgenommen. Fahrer des bei der Fa. E. angemieteten Golf IV war ….. Nach dem Unfall kam ein Freund des Angeklagten zufällig am Unfallort vorbei, begleitete den Abschleppwagen und brachte die anderen Personen nach Hause. Der beschädigte Audi wurde auf dem Gelände der Fa. G.- Automobile – der Inhaber U. G. ist mit dem Angeklagten befreundet – abgestellt und dort am 04.05.1999 vom Sachverständigen D. begutachtet.
An dem PKW des Angeklagten entstanden z.T. erhebliche Schäden, während das unfallverursachende Fahrzeug nur verhältnismäßig gering beschädigt wurde. Lediglich das vordere Kennzeichen sowie der Kennzeichenträger waren nicht mehr am Stoßfänger, der an der Außenschale verletzt und leicht verdrückt war, befestigt. Weiterhin mußten der Schloßträger, der rechte Scheinwerfer, der Grill und die Lüftungseinlässe erneuert bzw. repariert werden.
Mit der Regulierung des Unfalls beauftragte der Angeklagte Rechtsanwalt Klaus L. Dieser machte gegenüber der H. Versicherung mit Schreiben vom 10.05.99 und 14.05.1999 Schadenersatzansprüche in Höhe von DM 15.366,58 geltend. Der Anspruchsberechnung lag das Gutachten des Sachverständigen D. vom 7.05.1999 zugrunde. Unter der Rubrik „festgestellte Beschädigungen“ heißt es dort:
„Diverse Anbauteile und Beleuchtungseinrichtungen wurden beschädigt. Die Frontverkleidung VR und die Versteifung im Radhausbereich VR erheblich verworfen, die Tür R mehrfach eingedrückt und aufgestaucht, die Seitenwand HR leicht eingedrückt. Ferner erfolgte ein starker Anstoß auf das rechte Vorderrad. Hierdurch wurden Reifen und Felge sowie die Radaufhängung erheblich beschädigt.“
Der in diesem Gutachten attestierte Schaden ist in seiner Gesamtheit jedoch nicht auf den Unfall vom 2.5.1999, der sich gegen 23.25 Uhr ereignet hat, zurückzuführen. Insbesondere die massive Deformation der Alu-Felge am rechten Vorderrad sowie der rechten vorderen Achsaufhängung sind nicht kompatibel, so dass der Anstoß des VW Golf für diese Schäden nicht ursächlich war.
Obwohl der Angeklagte dies wusste, ließ er das Gutachten D. durch seinen Rechtsanwalt bei der gegnerischen Versicherung zusammen mit dem Fragebogen für Anspruchsteller einreichen. Letzteren hatte er zunächst der Zeugin A. gegeben, damit diese ihn ausfülle. Die Zeugin gab den Fragebogen dann mit einigen Eintragungen zur Schilderung des Unfallhergangs an den Angeklagten zurück. Eine Unterschrift hatte die Zeugin nicht geleistet. Vielmehr ergänzte der Angeklagte den Fragebogen und unterschrieb ihn mit dem Schriftzug „Anita I.“. Ihr Einverständnis hatte die Zeugin dazu nicht gegeben. Auch hat ihr der Angeklagte auch im Nachhinein davon nichts erzählt.
Der Angeklagte erreichte auf diese Weise die Auszahlung von insgesamt DM 15.710,02, obwohl jedenfalls der Schaden an der Aluminium-Felge nicht vom Unfall herrührte. Insoweit hat er mindestens einen Betrag i.H.v. DM 324,00 (brutto) für den Ersatz der Felge vorne rechts zu Unrecht erhalten.
III.
Diese Feststellungen beruhen auf den Angaben des Angeklagten, den uneidlichen Aussagen der Zeugen A., B., C., soweit ihnen gefolgt werden kann, des Zeugen D., insbesondere jedoch auf den Ausführungen des Sachverständigen W., dem verlesenen und als richtig anerkannten Inhalt des Bundeszentralregisterauszuges vom 30.01.2003 sowie auf den ausweislich des Sitzungsprotokolls erörterten Schriftstücken und Urkunden.
Der Angeklagte bestreitet die Tat. Er behauptet, sein Fahrzeug sei vor dem Unfall fahrtüchtig gewesen. Allerdings habe er ständig Probleme mit den Alu-Felgen gehabt und diese zwischenzeitlich auch mehrfach ausgewechselt. So habe er erst Anfang März 1999 die Felge des rechten Vorderrades gegen eine neue ausgetauscht. Bei der Felge soll es sich um eine von vier günstig erworbenen handeln. Der Angeklagte will für den kompletten Satz ca. DM 2.000,00 zusammen mit der Bereifung gezahlt haben. Dabei habe er es für möglich gehalten, dass es sich um Imitate der Markenfelge gehandelt haben könnte. Jedenfalls sei der Audi nach dem Anstoß fahruntüchtig gewesen. Wenn der Schaden schon vor dem Unfall vorgelegen hätte, hätte sich dieser Unfall nicht so ereignen können. Schließlich sei nach den Ausführungen des Sachverständigen sein Wagen in Fahrt gewesen. Er hätte demnach zum Zeitpunkt des Unfalls fremdangetrieben worden sein müssen. Das wäre auf der belebten Kornstraße wohl ohne aufzufallen nicht möglich gewesen. Die Felge sei daher durch den Anstoß des VW Golf zerstört worden.
Diese Einlassung des Angeklagten ist insbesondere durch die Ausführungen des Sachverständigen W. widerlegt.
Der Unfall ist mit baugleichen Vergleichsfahrzeugen nachgestellt worden. Es wurden ein Ford Fiesta und ein Ford Granada verwendet. Die Berechnung der Anstoßgeschwindigkeiten zwischen den beiden Fahrzeugen basiert auf den Schadensbildern, den Bremswegen, den fotodokumentarisch festgehaltenen Endstellungen der Fahrzeuge sowie den Schilderungen der Unfallbeteiligten. Allein aufgrund der festgestellten Beschädigungen am Golf IV ist auszuschließen, dass der Audi des Angeklagten zum Unfallzeitpunkt schneller als 50 km/h fuhr. Die Intensität des Anstoßes des nachgestellten Unfallgeschehens wurde vom Sachverständigen als annähernd identisch bzw. etwas höher eingestuft. Trotz deutlich erheblicheren Beschädigungen am Ford Fiesta wies das äußere Felgenhorn der baugleichen Felge des Ford Granada nach dem nachgestellten Unfall im direkten Anstoßbereich lediglich Lacksplitteranhaftungen auf. Selbst der Reifen blieb mit Ausnahme einiger Reibspuren unbeschädigt und druckbefüllt. Weiterhin erfolgte eine leichte Rückverlagerung des rechten Vorderrades mit einer Radstandsverkürzung um ca. 3 cm. Weder die Intensität des Frontschadens am VW Golf noch der strukturelle Aufbau der Frontpartie des gegnerischen Unfallfahrzeugs ist geeignet, einen derartigen Felgenschaden herbeizuführen.
In einem weiteren Test wurde versucht, den Grad der Zerstörung an einer baugleichen Felge zu erreichen. Dafür wurde das Testfahrzeug gegen ein scharfkantiges formstabiles Hindernis gelenkt. Obgleich sichtbar relevante Kräfte wirkten, nahm die Felge lediglich insoweit einen Schaden, als sie punktuell nur um wenige Millimeter leicht nach innen gedrückt wurde.
Soweit der Angeklagte behauptete, es habe sich um Aluminiumimitat-Felgen gehandelt, die viel weicher als die Original-Produkte waren, so konnte der Sachverständige eine solch massive Deformation auch für diesen Fall ausschließen. Hinzu kommt, dass die Felgen TÜV-geprüft waren. Ebenso konnte der Sachverständige die Einlassung des Angeklagten widerlegen, eine Schraube der Kennzeichenhalterung des VW Golf habe sich mit der Felge seines Fahrzeuges „verhakt“ und die Deformation verursacht. Hierzu führte der Sachverständige aus, dass eine in Kunststoff verankerte Schraube aufgrund der wirkenden Kräfte lediglich herausbricht, nicht aber derartige Schäden an einer Felge verursachen kann. Schließlich wurden auch mögliche Fälle abweichender Radstellungen zum Zeitpunkt des Aufpralls erläutert. Während bei einem extremen Linkseinschlag die Felge durch den Reifen noch besser geschützt gewesen wäre, hätte ein extremer Rechtseinschlag der Räder erheblich größere und andersartige Beschädigungen am Golf IV verursacht. Daher konnte eine Ursächlichkeit unter diesen Vorzeichen ausgeschlossen werden.
Letztlich kann nach den Ausführungen des Sachverständigen allein ein ungebremster Aufprall gegen den Bordstein einen Schaden dieses Ausmaßes verursachen. Allerdings haben sowohl die Zeugen A., B., C. als auch der Angeklagte selbst eine mit dem Bordstein ausgeschlossen. Alle haben übereinstimmend ausgesagt, der Audi sei parallel zum Fahrbahnrand, entsprechend der Unfallfotos zum Stehen gekommen, ohne zuvor an den Bordstein gestoßen zu sein. Diese Aussagen korrespondieren mit den Ausführungen des Sachverständigen zu diesem Punkt. Auch er konnte ein Überfahren der rechten Bordsteinkante bei der festgestellten Fahrbewegung des Audi ausschließen, da der PKW auf der noch bis zur Endstellung zur Verfügung stehenden Wegstrecke nicht die dokumentierte parallele Ausrichtung zum Fahrbahnverlauf hätte erreichen können. Die Beschädigung der Felge des rechten Vorderrades ist daher nicht durch den Unfall verursacht worden.
Der Angeklagte ist danach wegen Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung zu bestrafen; §§ 263 Abs. 1, 267 Abs. 1 S. 1 3. Alt., 52.
Der Angeklagte hat bewußt wahrheitswidrig gegenüber der Versicherung erklärt, die Beschädigung der Felge des rechten Vorderrades sei durch den Unfall am 2. Mai 1999 verursacht worden. Für die Feststellung der Tatsache, dass der Angeklagte hier die Unwahrheit gegenüber der Versicherung erklärt hat bzw. erklären ließ, stützt sich das Gericht im Wesentlichen auf die Ausführungen des Sachverständigen, nach denen ausgeschlossen werden kann, dass die Deformation der Felge durch den Anstoß des PKW VW Golf IV am 2.5.1999 erfolgt ist. Dabei konnte offen bleiben, wie es tatsächlich zu der Beschädigung der Felge, insbesondere wie diese Felge an das Fahrzeug gekommen ist, solange nur die realistische Möglichkeit bestand, die vorgeschädigte Felge nachträglich (vor Ort an der Kornstraße oder in der Werkstatt) am Fahrzeug zu montieren. Das Fahrzeug stand zwei Tage auf dem Gelände der Werkstatt eines Freundes des Angeklagten, bevor es der Gutachter D. am 04.05.1999 besichtigt und begutachtet hat.
Aufgrund dieser Täuschungshandlung wurden jedenfalls DM 324,00 (brutto) für den Ersatz der Felge vorne rechts zu Unrecht an den Angeklagten – wie von diesem von Anfang an beabsichtigt – gezahlt. Bei der HDI Versicherung ist ein entsprechender Vermögensschaden entstanden.
Selbst wenn es sich, wie der Angeklagte behauptet, um minderwertige Billigprodukte bei seiner Felge gehandelt hätte, wäre er verpflichtet gewesen, dies wohl nicht gegenüber dem Sachverständigen D., jedenfalls jedoch gegenüber der gegnerischen Versicherung HDI anzuzeigen, da er in diesem Fall nur Anspruch auf Ersatz des billigeren Produkts gehabt hätte. Damit wäre auch bei Zugrundelegung seiner Einlassung eine Täuschungshandlung zu bejahen, denn er hätte vorgespiegelt, es sei ein Markenprodukt durch den Unfall beschädigt worden. Lediglich der Schaden wäre entsprechend geringer gewesen.
Die begangene Urkundenfälschung hat der Angeklagte vom äußeren Tatbestand her eingeräumt. Soweit er einwendet, er habe vermutet, dass die Zeugin A. damit einverstanden ist, dass er das Formular mit ihrem Namen unterschreibt, stellt diese einen unbeachtlichen Subsumtionsirrtum dar. Der Angeklagte hatte möglicherweise keine Kenntnis der rechtlichen Tatbestandsmäßigkeit seiner Handlung, da vermutetes Einverständnis der Zeugin A. nicht ausreichte. Allerdings hat er den sozialen Bedeutungsgehalt seiner Handlung durchaus erkannt, denn er versuchte in der Hauptverhandlung sein Handeln zu rechtfertigen bzw. herunterzuspielen.
Die Taten stehen zueinander im Verhältnis der Tateinheit, § 52 StGB.
IV.
Bei der Strafzumessung ist das Gericht von einem Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe ausgegangen. Gemäß § 52 Abs. 2 StGB ist bei ungleichartiger Tateinheit die Vorschrift maßgeblich, die die schwerste Strafe androht. Beide Strafgesetze sehen den gleichen o.g. Strafrahmen vor.
Zugunsten des Angeklagten wurde zunächst dessen Teilgeständnis bzgl. der Urkundenfälschung gewürdigt. Strafschärfend mußte jedoch die Vorstrafe ins Gewicht fallen, zumal der dieser Verurteilung zugrunde liegende Sachverhalt ebenfalls verkehrsrechtlichen Bezug aufweist. Darüber hinaus wurde berücksichtigt, dass nicht nur ein, sondern zwei Straftatbestände verwirklicht wurden.
Unter Würdigung der in § 46 StGB bezeichneten Strafzumessungsgründe hat das Gericht auf eine Geldstrafe von 75 Tagessätzen erkannt, die es als schuldangemessen erachtet.
Die Höhe des einzelnen Tagessatzes ist angesichts der wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten auf 35,– Euro festgesetzt worden.
Die Entscheidung über die Zahlungserleichterung beruht auf § 42 StGB.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 StPO.