KG – Az.: (3) 121 Ss 60/21 (32/21) – Beschluss vom 03.08.2021
In der Strafsache wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort u.a. hat der 3. Strafsenat des Kammergerichts am 3. August 2021 beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 5. März 2021
a) im Schuldspruch dahingehend abgeändert, dass der Angeklagte der Beleidigung, des unerlaubten Entfernens vom Unfallort und des Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit versuchter Körperverletzung schuldig ist,
b) hinsichtlich des Einzelstrafenausspruchs zur Tat vom 4. Februar 2017 und im Gesamtstrafenausspruch aufgehoben; mit Ausnahme der strafschärfenden Berücksichtigung mehrerer Straftaten bleiben die dazu getroffenen Feststellungen jedoch bestehen,
c) hinsichtlich der Entziehung der Fahrerlaubnis, der Einziehung des Führerscheins und der Anordnung einer Sperrfrist für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis mit den dazu getroffenen Feststellungen aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Revision – an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe:
I.
Das Amtsgericht Tiergarten hat den Angeklagten am 30. November 2018 wegen Beleidigung, Beleidigung in Tateinheit mit “Unfallflucht” sowie wegen Beleidigung in Tateinheit mit versuchter Körperverletzung und Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte zu einer Gesamtgeldstrafe von 130 Tagessätzen zu je 80,- Euro verurteilt, ihm die Fahrerlaubnis entzogen, eine Sperre für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis von sechs Monaten angeordnet und den ihm ausgestellten Führerschein eingezogen. Die dagegen gerichtete Berufung hat das Landgericht Berlin mit Urteil vom 5. März 2021 mit der Maßgabe verworfen, dass sich der Angeklagte hinsichtlich der Tat zu 3. (Anmerkung des Senats: der nachfolgend geschilderten Tat zu c) vom 4. Februar 2017) lediglich wegen versuchter Körperverletzung in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte schuldig gemacht hat. Zu den Tatvorwürfen hat das Landgericht folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:
a) Am 26. August 2016 beschimpfte der Angeklagte gegen 0:25 Uhr im Hausflur des damals von ihm mitbewohnten Wohnhauses in B. zwei Polizeibeamten, die auf dem Weg zu einer Nachbarin wegen der Suche nach einem vermissten Jugendlichen waren, mit den Worten “dummes Bullenpack” und “dumme Bullen”, wodurch sich diese, wie vom Angeklagten beabsichtigt, in ihrer Ehre verletzt fühlten.
b) Am 4. Februar 2017 kam es B. gegen 16:00 Uhr im Bereich der Kreuzung X.-Allee/Y-Allee zu einer Kollision der vom Angeklagten und vom Zeugen D. geführten Personenkraftwagen, wodurch an beiden Fahrzeugen Lackschäden, aber keine Dellen an den jeweiligen Karosserieteilen entstanden. Nach den getroffenen Feststellungen hat der Zeuge D. den an seinem Fahrzeug entstandenen Schaden, den er zivilrechtlich einklagt, auf 4.800,- Euro beziffert. Obwohl der Angeklagte den Zusammenstoß bemerkt hatte, entfernte er sich vom Unfallort, ohne dem Zeugen die Feststellung der nach § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB erforderlichen Angaben zu ermöglichen, nachdem er ihn zuvor vernehmlich als “Arschloch” betitelt hatte.
c) Kurz nach der Tat zu b) bezeichnete er vor seiner Wohnanschrift wegen des Unfallgeschehens herbeigerufene Polizeibeamte mehrfach als “juristische Analphabeten”. Als zwei der vier anwesenden Polizeibeamten versuchten, den Angeklagten zwecks Durchführung einer richterlich angeordneten Blutentnahme zur Feststellung seiner Blutalkoholkonzentration auf die Polizeidienststelle zu verbringen, schlug er mit der Faust in Richtung des Oberkörpers eines der Zeugen, der aber dem Schlag ausweichen konnte. Der Fixierung durch die Polizeibeamten stemmte sich der Angeklagte entgegen und versuchte, sich aus dem Kreuzfesselgriff “herauszuschaukeln”, weswegen den Beamten nur mit Mühe gelang, ihm Handfesseln anzulegen.
Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Hinsichtlich der Einzelheiten des Revisionsvorbringens wird auf den Schriftsatz des Angeklagten vom 4. Mai 2021 Bezug genommen.
II. Die Revision ist nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, im Übrigen ist ihr kein Erfolg beschieden.
1. § 345 Abs. 2 StPO steht der Zulässigkeit der Revision nicht entgegen. Da der Angeklagte zugelassener Rechtsanwalt ist, war er befugt, die Revisionsbegründungsschrift selbst zu unterzeichnen (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 64 Aufl., § 345 Rdn. 13; Gericke in KK-StPO 8. Aufl., § 345 Rdn. 11; beide m.w.N.)
2. Die Verfahrensrügen, das Landgericht habe seine auf § 244 Abs. 2 StPO beruhende Aufklärungspflicht verletzt, gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens nach Art. 6 Abs. 1 EMRK, Art. 20 Abs. 3 GG verstoßen und Beweisanträge willkürlich abgelehnt, entsprechen nicht den Darlegungsanforderungen von § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO und sind deswegen bereits unzulässig. Im Einzelnen gilt Folgendes:
a) Will ein Angeklagter die Verletzung von Verfahrensrecht rügen, muss er die auf die jeweilige Angriffsrichtung bezogenen Verfahrenstatsachen – ohne Verweise auf andere Schriftstücke, insbesondere Anlagen, Aktenbestandteile oder Schriftsätze – so vortragen, dass das Revisionsgericht allein anhand der Rechtsmittelbegründung die einzelnen Rügen darauf überprüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorläge, wenn die behaupteten Tatsachen erwiesen wären (std. Rspr., vgl. nur BGH StraFo 2019, 243; NStZ-RR 2018, 153; 2007, 166; Senat, Beschlüsse vom 5. Januar 2021 – 3 Ws (B) 330/20 -, juris und 22. September 2020 – 3 Ws (B) 182/20 -; beide juris; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 64. Aufl., § 344 Rdn 21; § 345 Rdn. 14; Knauer/Kudlich in MüKo-StPO, § 344 Rdn.114, 117).
Schon diese grundlegenden Anforderungen erfüllt die Revisionsbegründungsschrift des Angeklagten, der sich nach den getroffenen Feststellungen einer mehr als vierzigjährigen Berufserfahrung als Strafverteidiger berühmt, nicht. Sie besteht zu einem Großteil aus zusammenhangslos beigefügten Kopien diverser Schreiben und Schriftsätze aus dem Straf- und wegen des Unfalls geführten Zivilverfahrens, von bei dem Amtsgericht gestellten Anträgen und der schriftsätzlichen Ankündigung, diese auch im Berufungsverfahren stellen zu wollen, von Protokollauszügen der Hauptverhandlung vor dem Landgericht nebst gerichtlicher Entscheidungen auf nicht näher bezeichneten Beweisanträgen und von Strafanzeigen gegen Polizeibeamte, ohne dass erkennbar wird, in welchem Bezug die als Anlagen bezeichneten Kopien (RB S. 1) zum Revisionsvorbringen stehen sollen. Die Herausarbeitung dessen ist nicht Aufgabe des Senats, sondern oblag dem Revisionsführer, der dem jedoch nicht nachgekommen ist.
Gleiches gilt für die als Anlage gekennzeichnete Kopie der „diesseitigen nunmehrigen Klageerwiderung durch die RA’in O.“. Der Angeklagte und Verteidiger „übermittle“ sie unter der Überschrift „II Rechtsverletzungen 4“ (RB S. 5) „zur besseren Aufklärung, da die Zivilklage des Zeugen D. gegen den Revisionsführer sowie seine Versicherung H. förmlich in der Berufungsverfahren eingeführt worden“ sei. Es ist bereits befremdlich, dass ein so erfahrener Strafverteidiger und Angeklagter eine unter dem 19. März 2021 und damit nach Erlass des angegriffenen Urteils datierte Klageerwiderung einreicht. Des Weiteren wird nicht ausgeführt, zu welcher Aufklärung sie dienen soll. Es dürfte dem Revisionsführer nicht unbekannt sein, dass das Revisionsgericht lediglich im Zusammenhang mit zulässigen Verfahrensrügen, die hier aber nicht erhoben worden sind, zur Aufklärung im Rahmen des Freibeweises berufen ist.
b) Wird gerügt, das Gericht habe einen Beweisantrag zu Unrecht abgelehnt, muss der Revisionsführer neben dem in der Hauptverhandlung gestellten Beweisantrag und dem Ablehnungsbeschluss auch mitteilen, welches Beweisergebnis von der beantragten Beweiserhebung zu erwarten gewesen wäre (vgl. Senat, Beschlüsse vom 22. Januar 2020 – 3 Ws (B) 18/20 -, juris, 22. Mai 2019 – 3 Ws (B) 119/19 -, 5. Februar 2019 – 3 Ws (B) 3/19 – und 6. Juli 2018 – 3 Ws (B) 186/18 -; Meyer-Goßner/Schmitt a.a.O., § 244 Rdn. 106 m.w.N.). Zudem muss er für die Prüfung der Rüge etwaig notwendige weitere Verfahrenstatsachen vollständig mitteilen (vgl. BGH NStZ-RR 2012, 178 m.w.N.).
Diese Anforderungen erfüllt das Revisionsvorbringen des Angeklagten nicht. Mitgeteilt wird lediglich, die Bescheidung der „diesseitigen Beweisanträge“ sei „in der Regel durch willkürliche Ablehnung“ erfolgt, „ohne auf den realen Beweiswert dieser Anträge einzugehen“; den aus den Anlagen seiner Revisionsbegründungsschrift ersichtlichen Sachverhalt habe er unter Beweis gestellt. Konkrete, in der Hauptverhandlung gestellte Beweisanträge benennt der Angeklagte ebenso wenig wie die daraufhin ergangenen Beschlüsse des Berufungsgerichts. Auch verschweigt er, welche konkreten Tatsachen sich aus den abgelehnten Beweiserhebungen ergeben hätten.
c) Will der Angeklagte rügen, das Landgericht habe seine Aufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO verletzt, setzt dies voraus, dass er eine bestimmte Beweistatsache, deren Aufklärung das Gericht unterlassen hat, und die Erkenntnisquellen, derer sich das Gericht hätte bedienen sollen, benennt. Ferner bedarf es der Darlegung, welche Umstände das Gericht zu der unterbliebenen Beweiserhebung hätte drängen müssen und welches Ergebnis von dieser zu erwarten gewesen wäre (std. Rspr., vgl. BGHSt 2, 168; Urteile vom 18. Juli 2019 – 5 StR 649/18 -, juris und 15. September 1998 – 5 StR 145/98 -, juris; Senat VRS 135, 17 und Beschluss vom 22. Januar 2020 – 3 Ws (B) 18/20 -, juris (beide zu § 77 Abs. 1 OWiG); KG, Beschluss vom 9. April 2020 – (5) 121 Ss 1/20 (12/20) – juris).
Das Revisionsvorbringen erfüllt keine der dargelegten Anforderungen. Der Angeklagte behauptet lediglich einen Verstoß gegen die Aufklärungspflicht, trägt dazu aber keinerlei Tatsachen vor. Der Inhalt der vom Angeklagten der Begründungsschrift beigefügten Anlagen ist für die Prüfung, ob das Revisionsvorbringen den Anforderungen von § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entspricht, aus den unter a) genannten Gründen irrelevant.
d) Soweit der Angeklagte vorträgt, das Berufungsgericht habe durch die Verletzung seiner Aufklärungspflicht und die fehlerhafte Ablehnung von Beweisanträgen gegen das in Art. 3 Abs. 1 GG verankerte Willkürverbot (vgl. BVerfG NJW 2011, 3217; NVwZ 2020, 1744; Beschluss vom 28. Juli 2016 – 2 BvR 1468/16 -, juris) verstoßen, ist sein Vortrag ebenfalls unzureichend. Um dem Senat die Prüfung dessen zu ermöglichen, hätte es wiederum der Mitteilung bedurft, welche konkrete Beweiserhebung das Berufungsgericht unterlassen und welche in der Hauptverhandlung gestellten Beweisanträge es abgelehnt hat. Zudem hätte der Angeklagte diejenigen Tatsachen mitteilen müssen, aus denen sich das willkürliche Vorgehen des Berufungsgerichts ergeben soll. Denn die Ablehnung eines Beweisantrags oder die Weigerung, eine Beweiserhebung von Amts wegen vorzunehmen, ist nur dann willkürlich, wenn sie sich unter Berücksichtigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken aufgrund besonderer Umstände als nicht mehr verständlich darstellen würde (vgl. BVerfG NJW 1992, 2811; Senat, Beschlüsse vom 21. Januar 2019 – 3 Ws (B) 27/19 -, 22. Juni 2016 – 3 Ws (B) 320/16 – und – 3 Ws B 337/16 -, 8. Juni 2010 – 3 Ws (B) 280/10 – und 21. Mai 2010 – 3 Ws (B) 253/10 -; OLG Hamm VRS 114, 290; NZV 2006, 217). Anhaltspunkte für eine solche Willkürentscheidung sind dem Vorbringen des Angeklagten nicht zu entnehmen.
e) Das unter d) Gesagte gilt zugleich für das Vorbringen des Angeklagten, das Berufungsgericht habe gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens verstoßen. Da der Angeklagte die Tatsachen nicht benennt, die das Verfahren unfair im Sinne von Art. 6 EMRK, Art. 20 Abs. 3 GG machen sollen, ist dem Senat die Prüfung, ob ein solcher Verstoß tatsächlich vorliegt, verwehrt.
3. Mit seiner (allgemeinen) Sachrüge dringt die Revision hinsichtlich des Schuldspruchs lediglich zur Tat vom 4. Februar 2017 und nur insoweit durch, als der Angeklagte (auch) wegen Beleidigung verurteilt worden ist. Im Übrigen ist seine auf die Sachrüge gestützte Revision nach Maßgabe von § 349 Abs. 2 StPO offensichtlich unbegründet. Dazu merkt der Senat lediglich ergänzend an, dass der Angeklagte mit seiner Rüge, im Urteil des Landgerichts „wie im Protokoll zur Berufungshauptverhandlung fehle es an jeglicher näheren Auseinandersetzung mit seinen diversen schriftlichen Einlassungen“, nicht durchzudringen vermag. Denn das Ergebnis der Beweisaufnahme festzustellen und zu würdigen, ist allein Sache des Tatrichters. Seine Feststellungen binden das Revisionsgericht, sofern ihm keine Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist vorliegend nicht der Fall. Das Landgericht hat die Einlassungen nicht nur umfangreich – in weiten Teilen sogar im Wortlaut – wiedergegen, sondern sie umfassend gewürdigt, sie als widerlegt angesehen und sich – wie den Urteilsgründen im Gesamtzusammenhang zweifelsfrei zu entnehmen ist – eine eigene Überzeugung von der Schuld des Angeklagten gebildet. Wieso dies, wie der Angeklagte offenbar meint, auch aus dem Hauptverhandlungsprotokoll hervorgehen muss, erschließt sich dem Senat nicht.
Zutreffend hat die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 1. Juli 2021 darauf hingewiesen, dass der Zeuge D. binnen der Frist des § 77b Abs. 1, Abs. 2 StGB keinen nach § 194 Abs. 1 Satz 1 StGB erforderlichen Strafantrag gestellt hat. Dies begründet ein Verfahrenshindernis, das in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu beachten ist (vgl. BGHSt 22, 90; 6, 155; NJW 94, 1165; Lackner/Kühl, StGB 29. Aufl., § 77 Rdn. 2; Greger/Weingarten in LK-StGB 13. Aufl, § 77 Rdn. 1; Bosch in Schönke/Schröder, StGB 30. Aufl., § 77 Rdn. 48) und der Verurteilung des Angeklagten wegen Beleidigung des Zeugen D. entgegensteht.
4. Da bezüglich der am 4. Februar 2017 begangenen Tat die vom Landgericht zu Grunde gelegte tateinheitliche Verurteilung (auch) wegen Beleidigung zu Unrecht erfolgt ist, erweist sich in der Folge die darauf fußende Einzelstrafen- sowie die Gesamtstrafenbildung als rechtsfehlerhaft. Denn die Strafkammer hat bei der Festsetzung sowohl der Einzel- als auch der Gesamtstrafe strafschärfend berücksichtigt, dass der Angeklagte mehrere Straftatbestände (§ 142 Abs. 1 Nr. 1 und § 185 StGB) erfüllt hat (UA S. 25). Zugleich unterliegt die dieser Erwägung zugrundeliegende Feststellung der Aufhebung. Für eine Aufhebung der weiteren strafzumessungsrelevanten Feststellungen bestand demgegenüber keine Notwendigkeit. Das Landgericht wird diese und gegebenenfalls diesen Feststellungen nicht widersprechende Umstände (erneut) zu würdigen haben.
5. Auch die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Einziehung des Führerscheins mit Anordnung einer Sperrfrist halten revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand; die dazu getroffenen Feststellungen erweisen sich als lückenhaft.
Gemäß § 69 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 StGB liegt ein Regelfall der Fahrerlaubnisentziehung wegen charakterlicher Ungeeignetheit vor, wenn der Täter eines unerlaubten Entfernens vom Unfallort im Sinne von § 142 StGB weiß oder wissen kann, dass durch den Unfall an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden ist.
a) Ob ein bedeutender Schaden vorliegt, beurteilt sich nach der Höhe des Betrages, um den das Vermögen des Geschädigten als direkte Folge des Unfalls vermindert wird (vgl. OLG Hamm NZV 2011, 356 m.w.N.; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11. Juli 2013 – III-3 Ws 225/13 -, juris; OLG Dresden, Beschluss vom 12.05.2005 – 2 Ss 278/05 – BeckRS 2005, 06462 – m.w.N.; OLG Naumburg NZV 1996, 204; OLG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 20.12.1995 – 2 Ss 366/95 -, juris). Da bei der Bemessung dieser Schadensgrenze nur diejenigen Schadenspositionen berücksichtigungsfähig sind, die zivilrechtlich erstattungsfähig sind (vgl. OLG Hamm und OLG Düsseldorf a.a.O.; Weiland in juris-PK Straßenverkehrsrecht, § 69 Rdn. 53; Valerius in LK-StGB 13. Aufl., § 69 Rdn. 127 m.w.N.; von Heintschel-Heinegg/Huber in MüKo-StGB 4. Aufl., § 69 Rdn. 71 m.w.N.), muss das Tatgericht jedenfalls bei Unfallgeschehen, bei denen – wie hier – nicht bereits von vornherein ersichtlich ist, dass ein bedeutender Schaden entstanden ist (vgl. BayObLG, Beschluss vom 9. Juni 1998 – 1St RR 115/98 -, juris), nicht nur mitteilen, welche unfallbedingten Fremdschäden entstanden sind, sondern auch, wie diese wertmäßig zu beziffern sind. Dies kann regelmäßig etwa durch (gedrängte) Wiedergabe eines entsprechenden schriftlichen Kfz-Sachverständigengutachtens geschehen.
Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil nicht gerecht. Das Landgericht teilt lediglich mit, dass der Angeklagte mit seinem Pkw gegen die rechte Seite des vom Zeugen D. geführten Pkw fuhr, wodurch an beiden Fahrzeugen Lackschäden, hingegen keine Dellen in den jeweiligen Karosserieteilen entstanden. Bei einem derartigen Unfallgeschehen drängt sich ein bedeutender Fremdschaden, namentlich der vom Zeugen D. klageweise geltend gemachte Schadensbetrag nicht ohne weiteres auf, so dass es näherer Ausführungen zur Fremdschadenshöhe bedurft hätte, woran es im angefochtenen Urteil jedoch fehlt. Die bloße Wiedergabe des vom Zeugen D. klageweise geltend gemachten – angesichts der mitgeteilten Schäden an den Kfz ohnehin vergleichsweise hoch angesetzten – Schadensersatzbetrages genügt den Darlegungsanforderungen nicht. Denn der Senat vermag anhand dessen nicht zu überprüfen, welche Schadenspositionen der Zeuge überhaupt geltend macht, sowie ob und ggf. in welcher Höhe sie zivilrechtlich erstattungsfähig sind. Er kann deshalb auch nicht prüfen, ob ein bedeutender Fremdschaden nach § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB entstanden ist.
b) Hinzu tritt, dass das Landgericht in seine diesbezügliche Entscheidung trotz des angenommenen Regelfalls von § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB die seit der Tat vom 4. Februar 2017 verstrichene Zeit (zum Zeitpunkt der Entscheidung des Berufungsgerichts bereits über vier Jahre) hätte einfließen lassen müssen (vgl. BVerfG ZfSch 2018, 47; BGH StV 1992, 30; OLG Oldenburg, Beschluss vom 17. Januar 2005 – Ss 428/04 (I 2) -, juris). Die von der Kammer herangezogene Begründung, die Ungeeignetheit des Angeklagten zum Führen eines Kraftfahrzeugs bestehe wegen seiner fehlenden Einsicht in das von ihm begangene Unrecht fort, ist nicht tragfähig. Allein der Umstand, dass ein Angeklagter von seiner Unschuld überzeugt ist und sich entsprechend in – jedenfalls insoweit – prozessordungskonformer Weise verteidigt, lässt noch nicht den Schluss auf eine charakterliche Ungeeignetheit zum Führen eines Kraftfahrzeugs zu (zur Strafzumessung bei zulässigem Verteidigungsverhalten vgl. Senat, Beschluss vom 27. Mai 1997 – (3) 1 Ss 88/97 (38/97) -; KG StV 2021, 48). Hierbei ist in den Blick zu nehmen, dass der Angeklagte nach den getroffenen Feststellungen seit Begehung der verfahrensgegenständlichen Verkehrsstraftat weder strafrechtlich noch sonst straßenverkehrsrechtlich in Erscheinung getreten ist und das festgestellte Unfallgeschehen keine Besonderheiten aufweist, das auf langfristige, noch zum Zeitpunkt der Berufungshauptverhandlung fortbestehende charakterliche Defizite des Angeklagten hindeutet, die verkehrsrechtlich von Relevanz sind. Wenngleich die verstrichene Zeit nicht zwingend einer Entziehung der Fahrerlaubnis entgegensteht (vgl. Senat, Beschluss vom 1. November 2010 – (3) 1 Ss 317/10 (108/10) -, juris; OLG Koblenz DAR 2008, 47), legen die dargelegten Umstände nach Einschätzung des Senats nahe, dass die charakterliche Ungeeignetheit des Angeklagten zum Führen eines Kraftfahrzeugs nicht mehr gegeben ist (vgl. dazu auch OLG Hamm DAR 2013, 160 und Beschluss vom 11. September 2014 – III-4 RVs 111/14 -, juris). Dass sich das Landgericht damit nicht auseinandergesetzt hat, macht die angefochtene Entscheidung lückenhaft.
III. Auf den dargelegten Fehlern beruht das angefochtene Urteil. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.