LG Mühlhausen, Az.: 3 Qs 212/15, Beschluss vom 28.12.2015
Die Beschwerde wird als unbegründet verworfen.
Gründe
Am 12.08.2015 gegen 11:20 Uhr befuhr der Beschwerdeführer mit einem PKW den Parkplatz des Norma-Marktes in der Kachstedter Str. in Artern. Bei Versuch, einzuparken, stieß er gegen die vordere linke Ecke des abgestellten Pkw des Zeugen H. Ausweislich des Gutachtens der Dekra vom 21.08.2015 beträgt der Schaden 1.311,85 €, bei Ausführung der Reparatur in einer Werkstatt fallen zuzüglich 249,25 € an Mehrwertsteuer an.
Der Beschwerdeführer bemerkte den Anstoß. Er setzte zurück auf einen anderen Parkplatz, stieg aus und besah zusammen mit seiner Frau den Schaden. Sodann stiegen beide wieder in ihr Fahrzeug. Es kam zu einem kurzen Gespräch mit einem anderen, nicht ermittelten Fahrzeugführer, der den Beschwerdeführer darauf hinwies, dass er nun warten müsse. Tatsächlich wartete der Beschwerdeführer aber nur ca. 5 Minuten, dann fuhr er, ohne weitere Maßnahmen zu ergreifen, davon.
Das gesamte Geschehen wurde durch den Zeugen L. beobachtet, der sich auch wesentliche Teile des amtlichen Kennzeichens merkte. Als der Geschädigte etwa 10 Minuten später aus dem Markt kam, übergab ihm der Zeuge L. einen Zettel mit den wesentlichen Angaben. Aufgrund dieser Angaben konnte die Polizei den Beschwerdeführer als Fahrzeughalter ermitteln und versuchte, diesen an seiner Wohnanschrift anzutreffen. Dies gelang jedoch nicht. Daraufhin erkundigten sich die Beamten in der Nachbarschaft, um weitere Angaben zum Aufenthalt zu erlangen. Es wurde auch der Garten des Beschwerdeführers angefahren.
Nachdem die Aufsuche des Beschwerdeführers am Tattag erfolglos geblieben war, erschienen die Beamten auch am Folgetag am Grundstück des Beschwerdeführers, ohne diesen anzutreffen; auch hierbei wurden Personen aus der Nachbarschaft befragt.
Am Vormittag des 14.08.2015 erschien der Beschuldigte dann bei der Polizei. Er räumte den Unfall ein. Er gab an, er habe mit seiner Frau „eine Weile“ gewartet, es sei aber niemand gekommen. Daher habe er sich entschieden, davon zu fahren. Aus heutiger Sicht sei es ein großer Fehler gewesen, dort von der Unfallstelle wegzufahren.
Aufgrund dieser Geschehnisse hat das Amtsgericht Mühlhausen auf Antrag der Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer durch Beschluss vom 09.09.2015 gemäß § 111 a StPO vorläufig die Fahrerlaubnis entzogen. Es dauerte bis zum 04.11.2015, bis die im Beschluss angeordnete Beschlagnahme des Führerscheins nach freiwilliger Herausgabe realisiert wurde.
Mit Schriftsatz seiner Verteidigerin vom 17.11.2015 hat der Beschuldigte gegen die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis Beschwerde eingelegt.
Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen, die Staatsanwaltschaft hat beantragt, das Rechtsmittel aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zu verwerfen.
Das Rechtsmittel ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg.
Nach dem derzeitigen Stand der Ermittlungen bestehen dringende Gründe für die Annahme, dass dem Beschwerdeführer die Fahrerlaubnis entzogen werden wird.
Der vorstehend geschilderte Sachverhalt steht nach Aktenlage fest aufgrund der Angaben der Zeugen L. und H, sowie den eigenen Angaben des Beschwerdeführers gegenüber der Polizei. Demgegenüber greifen die nunmehr in der Beschwerdebegründung aufgestellten Behauptungen nicht durch.
Die Behauptung einer Wartezeit von 30 Minuten ist zunächst nicht relevant, denn angesichts der gegebenen Umstände war auch nach Ablauf von 30 Minuten jederzeit mit der Rückkehr des Geschädigten zu rechnen, ein weiteres Warten war daher geboten und zumutbar.
Die Behauptung einer Wartezeit von 30 Minuten ist indes auch in tatsächlicher Hinsicht widerlegt. Der Zeuge L. hat glaubhaft bekundet, dass der Beschwerdeführer lediglich 5 Minuten gewartet habe. Aus der Aussage des Zeugen H. ergibt sich, dass dieser sich lediglich für einen Zeitraum von 30 Minuten vom Fahrzeug entfernt hat. Da erst in diese Zeitspanne das Unfallgeschehen fällt, ist auch mit dieser Aussage eine Wartezeit von 30 Minuten schlicht unvereinbar. Der Beschwerdeführer selbst hat gegenüber der Polizei angegeben, er habe lediglich „eine Weile“ gewartet, es ist wenig glaubhaft, wenn nunmehr aus dieser vagen Behauptung plötzlich ein genau erinnerter Zeitraum von 30 Minuten wird.
Wie noch dargelegt wird, rechtlich nicht relevant, aber, vorsichtig ausgedrückt, befremdlich erscheint dann der Vortrag, der Beschwerdeführer habe sich „unmittelbar danach“ zur Polizei begeben. Sowohl aus den Daten der polizeilichen Vermerke und Vernehmungen als auch aus den Angaben des Beschwerdeführers bei der Polizei selbst ergibt sich, dass er erst zwei Tage später bei der Polizei erschienen ist. Zu diesem Zeitpunkt hatten uniformierte Polizeibeamte bereits zweimal in seinem unmittelbaren Wohnumfeld ermittelt, was dem Beschwerdeführer wohl kaum verborgen geblieben sein dürfte. Nach alledem noch zu behaupten, der Beschwerdeführer habe sich „unmittelbar danach“ zur Polizei begeben, ist schwerlich nachvollziehbar.
Damit bestehen zunächst dringende Gründe für die Annahme, dass das Amtsgericht zur Feststellung des unerlaubten Entfernens vom Unfallort gelangen wird.
Unstreitig hat der Beschwerdeführer den Unfall wahrgenommen. Er hat danach lediglich eine Wartezeit von ca. 5 Minuten eingehalten. Dies reicht insbesondere unter den hier gegebenen Umständen bei Weitem nicht aus. Anders als zur Nachtzeit auf einer einsamen Straße war auf dem Parkplatz des Supermarktes zur Öffnungszeit nämlich kurzfristig damit zu rechnen, dass der Geschädigte zu seinem Fahrzeug zurückkommen werde. Dies abzuwarten war geboten und zumutbar. Darüber hinaus hätte der Beschwerdeführer ohne Weiteres die Möglichkeit gehabt, den Fahrer des geschädigten Fahrzeuges über das Kennzeichen im Markt ausrufen zu lassen. Stattdessen hat er schlicht nichts unternommen. Dies wiegt umso schwerer, als er durch den unbekannten Fahrzeugführer nochmals ausdrücklich auf seiner Wartepflicht hingewiesen worden ist.
Da somit die Voraussetzungen des § 142 Abs. 1 Nr. 2 StPO erfüllt sind, kommt es auf eine nachträgliche Ermöglichung von Feststellungen gemäß Abs. 2 nicht mehr an. Die Vorschrift regelt nur den Fall, dass eine angemessene Zeit gewartet wurde, ohne dass eine feststellungsbereite Person erschienen wäre, oder dass die Entfernung berechtigt oder entschuldigt erfolgt ist. Beides war hier nicht der Fall. Nur der Vollständigkeit halber sei jedoch angemerkt, dass bei einer Meldung zwei Tage nach dem Ereignis und nachdem die Polizei bereits im Nahfeld Ermittlungen angestellt hat, von einer unverzüglichen nachträglichen Ermöglichung der Feststellungen selbstverständlich nicht die Rede sein kann.
Nach alledem hat der Beschwerdeführer eine Verurteilung wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort zu vergewärtigen.
Erfolgt eine solche, so bestehen auch dringende Gründe für die Annahme, dass ihm mit dem betreffenden Urteil die Fahrerlaubnis entzogen werden wird.
Die Voraussetzungen des §§ 69 Abs. 2 Ziffer 3 StGB sind erfüllt.
Der Beschwerdeführer hat den Unfall bemerkt, ist ausgestiegen und hat sich den Schaden sogar genau besehen. Es kann daher kein Zweifel bestehen, dass er erkennen konnte, dass ein entsprechender Schaden entstanden war.
Dies schließt die Erkenntnis ein, dass es sich hierbei um einen „bedeutenden Schaden“ im Sinne des § 69 Abs. 2 Ziffer 3. StGB gehandelt hat.
Die Grenze des „bedeutenden Schadens“ im Sinne des § 69 StGB hat die Kammer bisher im Anschluss an LG Mühlhausen, Beschluss vom 19.02.2014 – 1 Qs 35/14 bei 1500 € angesetzt, wobei als Schaden die Reparaturkosten einschließlich Mehrwertsteuer angesehen wurden, sofern der Restwert des geschädigten Fahrzeuges nicht darunter lag.
Diese Rechtsprechung kann nicht aufrechterhalten werden.
Gemäß § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB schließt bei der Beschädigung einer Sache der zur Wiederherstellung des vorigen Zustandes erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist. Dies hat zunächst zur Folge, dass bei Vorliegen eines Reparatur-Kostenvoranschlages die Umsatzsteuer nur anzusetzen ist, wenn die Reparatur tatsächlich stattgefunden hat (so auch LG Gera, Beschluss vom 22.09.2005 – 1 Qs 359/05 –, hier zitiert nach juris).
Ein solches Vorgehen begegnet aber einem einfachen dogmatischen Bedenken. Nach dem Wortlaut des § 69 Abs. 2 Ziffer 3. StGB („weiß oder wissen kann, dass … ein bedeutender Schaden entstanden ist“) muss die Schadenshöhe zu dem Zeitpunkt, in dem der Unfallbeteiligte die beschädigte Stelle in Augenschein nimmt (oder hätte nehmen sollen), bereits feststehen. Macht man jedoch die Schadenshöhe abhängig von der Entscheidung des Geschädigten, ob er das Fahrzeug tatsächlich reparieren lassen möchte oder nicht, so stellt man auf ein künftiges Ereignis ab, das noch nicht feststeht und dessen Eintritt der Schädiger auch nicht vorhersehen kann. Das ist nach dem Gesetzeswortlaut nicht möglich. Es erscheint daher zwingend, unter Schaden, der „eingetreten ist“ in § 69 StGB nur den Betrag zu verstehen, der im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB bereits im Unfallzeitpunkt feststeht. Konkret bedeutet dies, dass bei Vorliegen eines Schadensgutachtens oder eines Reparatur-Kostenvoranschlages grundsätzlich auf die Nettosumme vor Steuer abzustellen ist.
Angesichts einer Umsatzsteuer von derzeit 19 % würde dies jedoch in Verbindung mit der bisherigen Rechtsprechung der Kammer, dass ein bedeutender Schaden erst ab 1500 € anzunehmen sei, zu einer ganz erheblichen Erhöhung des für den bedeutenden Schaden anzusetzenden Mindestbetrages führen. So würde beispielsweise in einem Fall, in dem das Fahrzeug in der Fachwerkstatt für 1725,50 € repariert wurde, nach Abzug der darin enthaltenen Mehrwertsteuer von 275,50 € lediglich ein Nettoschaden von 1450 € verbleiben, der nach der bisher angenommenen Grenze zur Annahme des bedeutenden Schadens nicht ausreichen würde. Dies würde den Anwendungsbereich der Vorschrift unangemessen einschränken. Die Kammer sieht sich deshalb gehalten, die bisherige Rechtsprechung aufzugeben und einen bedeutenden Schaden im Sinne der genannten Vorschrift bereits bei einem Betrag von 1300 € (ohne Umsatzsteuer) anzusetzen. Diese Summe entspricht im Übrigen der derzeit wohl überwiegenden Auffassung bei den Tatgerichten (vergleiche etwa Athing, Münchener Kommentar zum StGB, 2. Auflage, § 69 Rn. 71; Fischer, StGB, 61. Auflage, § 69 Rn. 29; OLG Jena, DAR 2005, S. 289)
In Anwendung dieser Grundsätze ist vorliegend festzustellen, dass nach dem vorgelegten Kostenvoranschlag ein Reparaturbetrag ohne Mehrwertsteuer von 1311,85 € ausgewiesen ist, ein bedeutender Schaden im Sinne des § 69 Abs. 2 Ziffer 3. StGB liegt damit vor.
Die Kammer weist darauf hin, dass durch die vorstehend ausgeführte Rechtsprechungsänderung für den Beschwerdeführer kein Nachteil entstanden ist, da nach der früheren Auffassung der Kammer ausschließlich der Endbetrag eines Kostenvoranschlages unabhängig von der tatsächlichen Durchführung der Reparatur ausschlaggebend sein sollte und dieser hier über der früheren Grenze von 1500 € lag.
Erfüllt der Täter den Tatbestand des § 69 Abs. 2 Ziffer 3. StGB, so ist er nach der gesetzgeberischen Bewertung in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen.
Ist jemand zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet, so stellt er eine Gefahr für die Allgemeinheit der übrigen Verkehrsteilnehmer dar, ihm muss daher zum Schutz der anderen untersagt werden, ein Kraftfahrzeug zu lenken. Persönliche Belange können demgegenüber keine Beachtung finden.
Zwar erscheint es im vorliegenden Fall nicht völlig ausgeschlossen, dass das Amtsgericht nach Durchführung der Hauptverhandlung je nach persönlichem Eindruck von dem in keiner Weise vorbelasteten Beschwerdeführer zu dem Ergebnis gelangen könnte, dass trotz des Vorliegens eines Regelbeispiels ausnahmsweise eine fehlende generelle Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht, oder durch die Einwirkung der vorläufigen Entziehung jedenfalls nicht mehr, vorliegt. Für die im Verfahren nach § 111 a StPO gebotene vorläufige Beurteilung nach Aktenlage hat diese Möglichkeit jedoch außer Betracht zu bleiben, da es sich um eine Ausnahme von der klaren gesetzgeberischen Regel handeln würde, die nur aufgrund ganz besonderer, in der Hauptverhandlung zu erhebender Umstände vertretbar erscheint. Für die Kammer liegen daher dringende Gründe für die Annahme vor, dass es zu einer Fahrerlaubnisentziehung kommen wird.
Im Hinblick darauf ist der angefochtene Beschluss des Amtsgerichts Mühlhausen rechtlich nicht zu beanstanden, der hiergegen gerichteten Beschwerde konnte ein Erfolg daher nicht beschieden sein.
Eine Kostenentscheidung war nicht angezeigt, da der vorliegende Beschluss das Verfahren nicht abschließt.