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Verkehrsunfallflucht – Fahrzeugkollision Ausparken

AG Rheinbach – Az.: 15 Ds 121/18 (435 Js 483/18) – Urteil vom 03.07.2018

Die Angeklagte ist schuldig des unerlaubten Entfernens vom Unfallort.

Sie wird deshalb zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 30,- Euro verurteilt.

Der Angeklagten wird für die Dauer von zwei Monaten verboten, Kraftfahrzeuge aller Art im Straßenverkehr zu führen.

Die Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens, einschließlich ihrer notwendigen Auslagen.

Angewendete Vorschriften: §§ 142 Abs. 1 Nr. 1, 44 StGB

Gründe

(abgekürzt gem. § 267 Abs. 4 StPO)

I.

Die Angeklagte erreichte im Jahr 2008 oder 2009 ihren Hauptschulabschluss. Nach einiger Zeit nahm sie eine Ausbildung als Fachkraft im Gastgewerbe auf, die sie nach zwei Jahren erfolgreich im Jahr 2012 abschloss. Danach arbeitete sie als hauswirtschaftliche Fachangestellte. Seit September 2017 ist sie Altenpflegehelferin in K. Dort verdient sie ca. 1.200,- Euro netto monatlich.

Die Angeklagte ist ledig und hat zwei Kinder im Alter von zwei und zwölf Jahren. Sie lebt mit den Kindern und ihrem Lebenspartner in einer Mietwohnung. Der Lebenspartner hat einen Verdienst in ähnlicher Höhe. Die Angeklagte gibt an, Schulden in Höhe von 10.000,- Euro zu haben.

Ausweislich der Auskunft aus dem Bundeszentralregister vom 04.06.2018 ist sie bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten. Auch die Auskunft aus dem Verkehrszentralregister vom 05.06.2018 ist ohne Eintragungen.

II.

In der Sache hat die Hauptverhandlung zu folgenden Feststellungen geführt:

Am 15.02.2018 wollte die Angeklagte auf dem Parkplatz an der Straße L-Weg rückwärts mit dem Pkw Audi, mit dem Kennzeichen MN-…, ausparken. Infolge einer Unachtsamkeit verursachte sie beim Ausparken einen Verkehrsunfall, indem sie an den hinter ihr geparkten Pkw der Zeugin Q stieß. Hierbei verursachte sie eine Beule im linken vorderen Kotflügel des Fahrzeugs der Zeugin Dr. Q. Der Sachschaden betrug ca. 1.100,- Euro.

Obwohl die Angeklagte den Unfall bemerkte, entfernte sie sich mit dem Fahrzeug von der Unfallstelle, ohne zuvor die erforderlichen Feststellungen zu ermöglichen.

III.

Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen beruhen auf den eigenen Angaben der Angeklagten.

Verkehrsunfallflucht - Fahrzeugkollision Ausparken
(Symbolfoto: Von Skoles/Shutterstock.com)

Die Feststellungen zu der Tat beruhen auf der Einlassung der Angeklagten, soweit ihr gefolgt werden konnte, sowie auf der Aussage der Zeugin R. S. und den ausweislich der Sitzungsniederschrift zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemachten Urkunden und Lichtbilder.

Die Angeklagte hat die Verursachung des Unfalls nicht in Abrede gestellt. Sie hat allerdings behauptet, nichts von dem Unfall bemerkt zu haben. Sie habe sich von einem älteren Mann, der sich auf dem Parkplatz befunden habe, beim rückwärts Ausparken einweisen lassen. Einen Anstoß an das Fahrzeug der Geschädigten habe sie nicht bemerkt. Sie sei aus ihrem Fahrzeug ausgestiegen, weil sie plötzlich bemerkt habe, dass sie ihr Telefon verloren habe. Nur deswegen habe sie ihr Fahrzeug verlassen und das Mobiltelefon zufälligerweise neben ihrem Audi gefunden und aufgehoben. Hätte sie den Unfall bemerkt, so wäre sie nicht weitergefahren.

Diese Einlassung ist zur Überzeugung des Gerichts als Schutzbehauptung widerlegt. Das Gericht hat keinen vernünftigen Zweifel daran, dass die Angeklagte den Unfall beim Ausparken sehr wohl bemerkt hat. Diese Erkenntnis beruht auf der Aussage der Zeugin T. die erklärt hat, das Geschehen aus ca. 10 – 15 m Entfernung beobachtet zu haben. Die Zeugin sagte aus, den gesamten Ausparkvorgang und das folgende Verhalten der Angeklagten gesehen zu haben. Danach habe die Angeklagte rückwärts ausgeparkt und den Unfall verursacht. Sie habe dann den Audi wieder kurz nach vorne gesetzt, sei ausgestiegen und habe sich im hinteren Bereich des Audis die Anstoßstelle angeschaut. Sie habe noch etwa ein bis zwei Minuten an der Unfallstelle gewartet, habe sich dann wieder in ihr Fahrzeug begeben und sei einfach weggefahren. In dieser Zeit habe die Angeklagte sich nicht nach irgendetwas gebückt.

Die Aussage der Zeugin T. war in sich schlüssig, detailliert und gut nachvollziehbar. Die Zeugin hat ersichtlich keinen Grund, die Unwahrheit zu sagen, da sie an dem gesamten Geschehen völlig unbeteiligt ist. Die Zeugin sagte sicher und nach dem Eindruck des Gerichts auch aufrichtig aus. Das Gericht legt die glaubhafte Aussage der Zeugin T. seinem Urteil zu Grunde.

IV.

Die Angeklagte hat sich hierdurch dem unerlaubten Entfernens vom Unfallort nach § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB schuldig gemacht. Das Gesetz sieht Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren für dieses Delikt vor.

Im Rahmen der Strafzumessung konnte das Gericht immerhin berücksichtigen, dass die Angeklagte die Unfallverursachung letztlich nicht abgestritten hat. Weiterhin ist sie bislang weder strafrechtlich noch verkehrsrechtlich nachteilig in Erscheinung getreten.

Erschwerend wirkte sich die jedenfalls nicht unerhebliche Schadenssumme von 1.100,- Euro aus.

Nach Abwägung der vorgenannten Strafzumessungskriterien hat das Gericht eine maßvolle Geldstrafe von 30 Tagessätzen verhängt, die insgesamt schuld- und tatangemessen erscheint.

Die Höhe der Tagessätze ergibt sich aus den wirtschaftlichen Verhältnissen, wie die Angeklagte sie selbst vorgetragen hat.

Der Angeklagten war weiterhin gemäß § 44 StGB ein Denkzettel in Form eines Fahrverbots zu erteilen. Die Entziehung der Fahrerlaubnis gem. § 69 StGB kam nur deswegen nicht in Betracht, weil der von ihr verursachte Schaden unter der Wertgrenze von 1.300,- Euro lag. Die Angeklagte hat zudem versucht, sich in der Hauptverhandlung mit einer völlig unglaubhaften Einlassung aus der Affäre zu ziehen. Insgesamt erscheint hier auch unter Berücksichtigung der vorgenannten Strafzumessungskriterien ein Fahrverbot von zwei Monaten für erforderlich, aber auch ausreichend, um sich Einwirkung auf die Angeklagte verschaffen zu können.

V.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 StPO.

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