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Verkehrsunfallflucht – Voraussetzungen

Eine Autofahrerin in Aachen verursachte einen Unfall und fuhr einfach weiter, obwohl die Geschädigte sie am Wegfahren hindern wollte. Das Landgericht Aachen musste nun klären, ob dieses Verhalten als Unfallflucht zu werten ist, obwohl die Frau später auf das Firmengelände zurückkehrte, von dem sie gekommen war. Der Fall wirft ein Schlaglicht auf die Frage, wann genau ein Unfallort verlassen wird und welche Pflichten Unfallbeteiligte haben.

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landgericht Aachen
  • Datum: k.A.
  • Aktenzeichen: 60 Qs 43/20
  • Verfahrensart: Beschwerdeverfahren im Strafbefehlsverfahren
  • Rechtsbereiche: Strafrecht, Straßenverkehrsrecht

Beteiligte Parteien:

  • Staatsanwaltschaft XXX: Sie legte Beschwerde gegen die Entscheidung des Amtsgerichts ein, den Strafbefehlsantrag abzulehnen. Argumentierte, dass ein hinreichender Tatverdacht gegen die Angeschuldigte bezüglich unerlaubten Entfernens vom Unfallort besteht.
  • Angeschuldigte: Führte einen Pkw, kollidierte mit einem anderen Fahrzeug und entfernte sich ohne Feststellungen zu ermöglichen. Sie argumentierte, sie habe sich nicht unerlaubt entfernt, da sie in unmittelbarer Nähe gewendet habe.

Um was ging es?

  • Sachverhalt: Die Angeschuldigte kollidierte mit einem anderen Fahrzeug und verließ den Unfallort, ohne ihre Beteiligung offenzulegen. Sie wendete etwa 40 Meter vom Unfallort entfernt und kehrte zur Unfallstelle zurück, ohne jedoch adäquate Feststellungen ermöglicht zu haben. Die Staatsanwaltschaft beantragte deswegen einen Strafbefehl.
  • Kern des Rechtsstreits: Hauptfragen waren, ob die Angeschuldigte den Unfallort rechtlich relevant verlassen hat und ob ein hinreichender Tatverdacht für unerlaubtes Entfernen besteht.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Der Beschluss des Amtsgerichts wurde aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen.
  • Begründung: Das Gericht sah einen hinreichenden Tatverdacht, dass die Angeschuldigte sich unerlaubt entfernt hatte, da ihre Wende und Rückkehr nicht ausreichten, um die Wartepflicht zu erfüllen. Es sei darauf abzustellen, ob ein anderer Unfallbeteiligter noch unschwer feststellen kann, wo sich ein Beteiligter aufhält, was hier verneint wurde.
  • Folgen: Der Fall wurde an das Amtsgericht zurückverwiesen, um erneut über den Strafbefehlsantrag zu entscheiden. Dies impliziert eine mögliche Hauptverhandlung oder den Erlass eines Strafbefehls. Die Beteiligten müssen die Kostenentscheidung abwarten, die von der Sachentscheidung abhängt.

Verkehrsunfallflucht: Rechtliche Konsequenzen und Haftungsfragen im Fokus

Bei einem Verkehrsunfall ist es essenziell, die rechtlichen Pflichten einzuhalten, um die Verkehrssicherheit zu gewährleisten. Kommt es allerdings zu einem Vorfall, bei dem einer der Beteiligten sich unerlaubt vom Unfallort entfernt, spricht man von Unfallflucht oder Fahrerflucht. Diese Handlungen sind nicht nur moralisch bedenklich, sondern ziehen auch rechtliche Konsequenzen nach sich, die von Bußgeldern bis hin zu strafrechtlichen Erhebungen reichen können.

Die Tatbestandsaufnahme spielt dabei eine wichtige Rolle, da sie die Grundlage für die Ermittlungen bildet. Faktoren wie die Schadenshöhe und Zeugenaussagen sind entscheidend, um den Verursacher haftbar zu machen und mögliche Ansprüche gegenüber der Versicherung zu klären. Im Folgenden wird ein konkreter Fall vorgestellt, der die unterschiedlichen Aspekte der Verkehrsunfallflucht beleuchtet und die strafrechtlichen im Vergleich zu zivilrechtlichen Folgen analysiert.

Der Fall vor Gericht


Unerlaubtes Entfernen nach Verkehrsunfall – Obergerichtsbarkeit klärt Abgrenzungsfragen

Autofahrerin will nach leichtem Parkplatzunfall wegfahren während andere Person sie aufhalten möchte
(Symbolfoto: recraft gen.)

Das Landgericht Aachen hat in einem Beschluss grundlegende Fragen zum unerlaubten Entfernen vom Unfallort präzisiert. Der Fall ereignete sich am 16. Juni 2020 gegen 13 Uhr, als die Beschuldigte mit ihrem PKW vom Gelände eines Unternehmens auf die öffentliche Straße einbog und dort mit dem Fahrzeug einer anderen Verkehrsteilnehmerin kollidierte.

Unfallhergang und erste Reaktionen der Beteiligten

Nach der Kollision äußerte die Beschuldigte gegenüber der Unfallgegnerin noch im Fahrzeug sitzend, diese trage die Schuld an dem Unfall. Anschließend fuhr sie weiter und streifte dabei die gesamte Seite des anderen Fahrzeugs. Die Unfallgegnerin rief ihr nach, dass sie nicht einfach wegfahren könne. Die Beschuldigte wendete ihr Fahrzeug etwa 40 Meter vom Unfallort entfernt und kehrte auf das Firmengelände zurück, wo sie zunächst in ihrem Auto sitzen blieb.

Rechtliche Bewertung des Entfernens

Das Landgericht stellte klar, dass der „Unfallort“ im Sinne des § 142 StGB zunächst die eigentliche Unfallstelle umfasst, an der sich der Unfall ereignet hat. Darüber hinaus gehört auch der räumliche Nahbereich dazu, in dem ein Unfallbeteiligter noch als wartepflichtiger Unfallbeteiligter erkennbar ist. Für ein unerlaubtes Entfernen reicht bereits eine geringere Absetzbewegung aus, wenn sie zu einer räumlichen Trennung vom Unfallort führt.

Besonderheiten des konkreten Falls

Die Beschuldigte hatte mehrere Möglichkeiten, ihr Fahrzeug unmittelbar am Unfallort zu parken – etwa am rechten Fahrbahnrand vor dem Fahrzeug der Unfallgegnerin. Stattdessen entfernte sie sich und führte ein weiteres, gefahrträchtiges Wendemanöver durch. Nach ihrer Rückkehr auf das Firmengelände blieb sie im Auto sitzen und begab sich später in die Geschäftsräume des Unternehmens. Erst durch das Eintreffen der Polizei wurden die erforderlichen Feststellungen ermöglicht.

Bedeutung für die Strafbarkeit

Das Gericht betonte, dass es für die Strafbarkeit nicht darauf ankommt, ob der Unfallgegner den Aufenthaltsort des anderen Beteiligten kennt. Auch die spätere Rückkehr in den Nahbereich des Unfallortes ändert nichts an der bereits vollendeten Tat des unerlaubten Entfernens. Eine Strafbefreiung nach § 142 Abs. 4 StGB kam nicht in Betracht, da die Beschuldigte die Feststellungen nicht freiwillig ermöglichte und es sich um einen Unfall im fließenden Verkehr mit bedeutendem Sachschaden von über 6.700 Euro handelte.


Die Schlüsselerkenntnisse


Das Gericht präzisiert, dass bereits eine kurze Entfernung vom Unfallort strafbar sein kann – auch wenn man später zurückkehrt. Entscheidend ist nicht die konkrete Distanz in Metern, sondern ob der Unfallgegner den Beteiligten noch als wartepflichtig erkennen kann. Selbst das Warten in der Nähe (z.B. in einem Gebäude) erfüllt den Straftatbestand, wenn man sich dem direkten Kontakt am Unfallort entzieht. Die spätere Rückkehr oder die Erreichbarkeit für die Polizei ändern nichts an der bereits vollendeten Straftat.

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Als Unfallbeteiligter müssen Sie direkt am Unfallort anhalten und warten – selbst wenn Sie den Unfall nicht verschuldet haben. Fahren Sie auch bei geringem Schaden nicht weiter, um etwa einen sichereren Parkplatz zu suchen. Bleiben Sie stattdessen unmittelbar an der Unfallstelle oder nutzen Sie den nächstmöglichen Halteort direkt daneben. Begeben Sie sich nicht in ein nahegelegenes Gebäude oder Geschäft, sondern bleiben Sie für den anderen Unfallbeteiligten sichtbar und ansprechbar. Auch wenn Sie später zurückkehren möchten – jedes Entfernen kann bereits strafbar sein und zum Führerscheinentzug führen. Informieren Sie im Zweifelsfall sofort die Polizei, wenn der andere Beteiligte sich unerlaubt entfernt.


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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Was gilt rechtlich als Entfernen vom Unfallort?

Ein unerlaubtes Entfernen vom Unfallort liegt vor, wenn Sie sich als Unfallbeteiligter vom Unfallort entfernen, bevor Sie Ihre Personalien und die Art Ihrer Unfallbeteiligung bekannt gegeben haben. Der Unfallort umfasst dabei nicht nur die unmittelbare Unfallstelle, sondern auch den direkten Umkreis, von dem aus für andere Beteiligte noch ein erkennbarer Bezug zum Unfallgeschehen besteht.

Räumliche Grenzen

Sie müssen in Sichtweite des Unfallortes bleiben. Diese Grenze kann je nach Umgebung unterschiedlich ausfallen – in der Stadt kann sie bereits an der nächsten Straßenecke enden, während sie in ländlichen Gebieten weiter gefasst sein kann. Ein kurzes Wegfahren bis zu 100 Meter ist erlaubt, wenn dies im Einvernehmen mit anderen Unfallbeteiligten geschieht, um den Verkehr nicht zu behindern.

Zeitliche Vorgaben

Wenn keine anderen Unfallbeteiligten anwesend sind, müssen Sie eine angemessene Wartezeit einhalten. Die Dauer richtet sich nach verschiedenen Faktoren:

  • Schwere des Unfalls
  • Unfallort
  • Tageszeit
  • Witterungsverhältnisse
  • Verkehrsdichte

Je nach Unfallschwere beträgt die übliche Wartezeit zwischen 10 und 30 Minuten.

Berechtigtes Entfernen

Ein berechtigtes Entfernen vom Unfallort liegt vor, wenn Rechtfertigungsgründe bestehen, etwa bei:

  • Hilfeleistungspflicht für Verletzte
  • Notwehr bei tätlichen Angriffen
  • Rechtfertigendem Notstand

In diesen Fällen müssen Sie jedoch unverzüglich nachträgliche Feststellungen ermöglichen, etwa durch Meldung bei einer nahegelegenen Polizeidienststelle.


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Welche Pflichten hat man direkt nach einem Verkehrsunfall?

Nach einem Verkehrsunfall müssen Sie als Unfallbeteiligter gemäß § 34 StVO unverzüglich mehrere Pflichten erfüllen.

Sofortmaßnahmen

Als erste Handlung müssen Sie sofort anhalten und den Unfallort sichern. Bei geringfügigem Schaden fahren Sie das Fahrzeug zur Seite, um den Verkehr nicht zu behindern.

Hilfeleistung und Unfallaufnahme

Sie sind verpflichtet, sich einen Überblick über die Unfallfolgen zu verschaffen und verletzten Personen Erste Hilfe zu leisten. Bei Verletzten müssen Sie Rettungskräfte und Polizei verständigen.

Wartepflicht und Datenaustausch

Als Unfallbeteiligter müssen Sie am Unfallort bleiben, bis Sie anderen Beteiligten und Geschädigten Ihre persönlichen Daten, Fahrzeugdaten und die Art Ihrer Unfallbeteiligung mitgeteilt haben.

Bei Unfällen ohne anwesende Unfallbeteiligte, etwa bei einem Parkrempler, müssen Sie eine angemessene Zeit warten – mindestens 15-30 Minuten. Das bloße Hinterlassen eines Zettels am beschädigten Fahrzeug reicht nicht aus.

Nachträgliche Meldepflicht

Wenn Sie den Unfallort nach der Wartezeit verlassen, müssen Sie den Unfall und Ihre Beteiligung unverzüglich bei einer Polizeidienststelle oder dem Geschädigten melden. Dabei sind Ihre Anschrift, Ihr Aufenthalt sowie das Kennzeichen und der Standort Ihres Fahrzeugs anzugeben.

Ein Verstoß gegen diese Pflichten kann als Unfallflucht nach § 142 StGB mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft werden.


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Wie lange muss man an der Unfallstelle warten?

Die Wartezeit nach einem Unfall richtet sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls. Eine pauschale Mindestwartezeit von 30 Minuten sollte bei geringen Sachschäden eingehalten werden.

Faktoren für die Wartezeit

Die Dauer der erforderlichen Wartezeit wird durch mehrere Faktoren bestimmt:

  • Die Schwere des Unfalls und die Schadenshöhe
  • Die Tageszeit des Unfalls
  • Die Verkehrsdichte am Unfallort
  • Die Witterungsverhältnisse
  • Die Wahrscheinlichkeit, dass feststellungsbereite Personen eintreffen

Besondere Situationen

Bei einem Unfall auf einem Supermarktparkplatz tagsüber sollten Sie bis zu einer Stunde warten. Bei einem nächtlichen Unfall auf einer Landstraße ist eine Wartezeit von 30 Minuten in der Regel ausreichend.

Wichtige Verhaltensregeln

Das alleinige Hinterlassen eines Zettels mit Ihren Kontaktdaten befreit Sie nicht von der Wartepflicht. Während der Wartezeit müssen Sie sich so verhalten, dass Sie für feststellungsbereite Personen auffindbar sind. Nach Ablauf der angemessenen Wartezeit sind Sie verpflichtet, den Unfall unverzüglich bei der nächstgelegenen Polizeidienststelle zu melden.

Bei schweren Sach- oder Personenschäden verlängert sich die Wartezeit auf mindestens eine Stunde. Die Wartepflicht besteht auch dann, wenn zunächst nicht mit dem Eintreffen feststellungsbereiter Personen zu rechnen ist.


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Welche Strafen drohen bei Unfallflucht?

Das unerlaubte Entfernen vom Unfallort wird nach § 142 StGB mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe geahndet.

Strafen bei Sachschäden

Bei einem Sachschaden richtet sich das konkrete Strafmaß nach der Schadenshöhe:

Bei Schäden unter 600 Euro wird in der Regel eine Geldstrafe verhängt.

Bei Schäden zwischen 600 und 1.300 Euro droht eine Geldstrafe in Höhe eines Monatsgehalts, zwei Punkte in Flensburg sowie ein Fahrverbot von bis zu drei Monaten.

Bei Schäden über 1.300 Euro wird die Geldstrafe auf mehr als ein Monatsgehalt erhöht. Zusätzlich erfolgt die Entziehung der Fahrerlaubnis für mindestens 6 Monate und es werden drei Punkte in Flensburg eingetragen.

Strafen bei Personenschäden

Bei Unfällen mit Personenschäden kommen zur Strafe wegen Fahrerflucht weitere Straftatbestände hinzu:

Bei Verletzten droht eine zusätzliche Strafe wegen unterlassener Hilfeleistung mit einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr.

Bei Todesopfern kann eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren wegen fahrlässiger Tötung verhängt werden – zusätzlich zur Strafe für die Fahrerflucht.

Weitere Konsequenzen

Neben den strafrechtlichen Folgen können auch zivilrechtliche Schadenersatzansprüche geltend gemacht werden. Die Haftpflichtversicherung kann zudem Regressforderungen stellen.

Die konkrete Strafe hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie etwa verkehrsrechtlichen Vorbelastungen, dem Verhalten nach der Tat oder einem möglichen Schadensausgleich.


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Wie kann man sich nach einer Unfallflucht noch strafbefreiend verhalten?

Nach einer bereits begangenen Unfallflucht können Sie sich durch eine nachträgliche Meldung innerhalb von 24 Stunden noch strafmindernd oder sogar strafbefreiend verhalten.

Voraussetzungen für eine strafbefreiende Meldung

Eine strafbefreiende Wirkung tritt nur ein, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

  • Der Unfall ereignete sich außerhalb des fließenden Verkehrs
  • Es entstand ausschließlich Sachschaden ohne Personenschäden
  • Der Sachschaden liegt unter 1.800 Euro
  • Die Polizei hat noch keine Ermittlungen aufgenommen
  • Die Meldung erfolgt innerhalb von 24 Stunden nach dem Unfall

Korrekte Durchführung der nachträglichen Meldung

Bei der nachträglichen Meldung müssen Sie folgende Angaben machen:

  • Ihre vollständigen Personalien
  • Kennzeichen und Standort Ihres Fahrzeugs
  • Art Ihrer Unfallbeteiligung

Die Meldung können Sie entweder beim Geschädigten direkt oder bei einer nahe gelegenen Polizeidienststelle vornehmen. Das Fahrzeug muss dabei für weitere Feststellungen zur Verfügung gehalten werden.

Rechtliche Auswirkungen

Die nachträgliche Meldung führt nicht automatisch zur Straffreiheit. Das Gericht kann jedoch:

  • Die Strafe nach § 142 Abs. 4 StGB mildern
  • In besonders günstigen Fällen gänzlich von einer Strafe absehen

Die 24-Stunden-Frist ist eine absolute Ausschlussfrist, die nicht verlängert werden kann. Sie beginnt mit dem Unfallzeitpunkt, unabhängig davon, wann Sie den Unfall bemerkt haben.


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Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Unfallflucht

Eine Unfallflucht (auch Fahrerflucht genannt) liegt vor, wenn sich ein Unfallbeteiligter vom Unfallort entfernt, ohne seine gesetzlichen Pflichten zu erfüllen. Nach § 142 StGB müssen Unfallbeteiligte am Unfallort warten und die Feststellung ihrer Personalien, ihres Fahrzeugs und ihrer Art der Beteiligung ermöglichen. Auch wer nur einen kurzen Moment wegfährt oder später zurückkommt, kann sich strafbar machen. Zum Beispiel: Ein Autofahrer beschädigt beim Einparken ein anderes Auto und fährt weg, ohne zu warten oder seine Daten zu hinterlassen.


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Unfallort

Der Unfallort umfasst nach § 142 StGB nicht nur die exakte Stelle des Unfalls, sondern auch den räumlichen Nahbereich, in dem ein Unfallbeteiligter noch als wartepflichtiger Beteiligter erkennbar ist. Die Grenzen werden dabei durch die konkreten Umstände bestimmt. Wichtig ist, dass man in Sicht- und Rufweite der Unfallstelle bleibt. Beispiel: Auch das Parken 40 Meter entfernt kann bereits als unerlaubtes Entfernen gewertet werden, wenn man für andere Beteiligte nicht mehr erkennbar ist.


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Tatbestandsaufnahme

Die Tatbestandsaufnahme ist die systematische Erfassung aller relevanten Fakten eines Verkehrsunfalls durch die Polizei oder andere Berechtigte. Sie umfasst die Dokumentation von Unfallspuren, Schäden, Personalien der Beteiligten sowie Zeugenaussagen. Diese Informationen sind entscheidend für die spätere Klärung der Schuldfrage und möglicher Versicherungsansprüche. Zum Beispiel werden Fotos gemacht, Spuren vermessen und Aussagen protokolliert.


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Strafbefreiung

Die Strafbefreiung nach § 142 Abs. 4 StGB ist eine Möglichkeit für Unfallbeteiligte, trotz zunächst unerlaubten Entfernens vom Unfallort straffrei zu bleiben. Voraussetzungen sind die freiwillige Meldung innerhalb von 24 Stunden nach dem Unfall und ein Unfall ohne Personenschaden oder mit nur geringem Sachschaden. Die Meldung muss aus eigenem Antrieb erfolgen, nicht erst nach Druck von außen oder polizeilicher Ermittlung.


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Zivilrechtliche Folgen

Die zivilrechtlichen Folgen eines Verkehrsunfalls betreffen die Regulierung von Schäden zwischen den Beteiligten, unabhängig von strafrechtlichen Konsequenzen. Sie umfassen Schadensersatzansprüche für Reparaturen, Wertminderung oder Mietwagenkosten nach §§ 7, 17 StVG und § 823 BGB. Beispiel: Der Unfallverursacher muss dem Geschädigten die Reparaturkosten von 6.700 Euro ersetzen, auch wenn das Strafverfahren wegen Unfallflucht eingestellt wird.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 142 Abs. 1 StGB (Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort): Diese Vorschrift regelt die strafrechtlichen Konsequenzen für Personen, die sich nach einem Verkehrsunfall unerlaubt vom Unfallort entfernen. Der Gesetzgeber möchte damit sicherstellen, dass Betroffene ihre Identität offenbaren und Sicherheit und Datenschutz der anderen Beteiligten wahren. Im vorliegenden Fall hat die Angeschuldigte nach dem Unfall aufgrund ihrer vorherigen Äußerungen und Handlungen (Schuldzuweisung und anschließendes Entfernen) gegen diese Regelung verstoßen, was ihre mögliche Strafbarkeit begründet.
  • § 275 Abs. 2 StPO (Unterschrift von Richtern): Diese Norm befasst sich mit der Wirksamkeit von Urteilen und den Anforderungen an die Unterschrift der Richterschaft. Der Paragraph besagt, dass ein Unterschriftsmangel nicht zur Unwirksamkeit eines Beschlusses führt. Im vorliegenden Fall wird die Wirksamkeit des Beschlusses des Amtsgerichts, den Strafbefehlsantrag abzulehnen, durch die Entscheidung des Beschwerdegerichts in Frage gestellt, was zeigt, dass formale Anforderungen an Urteile in diesem Zusammenhang irrelevant sind und die Entscheidung sich reinigen muss.
  • § 309 Abs. 2 StPO (Beschwerdeführer-Recht des Beschwerdegerichts): Hier wird die Entscheidungskompetenz des Beschwerdegerichts thematisiert, insbesondere in Bezug auf die Anträge von Staatsanwaltschaften. Die Vorschrift bedeutet, dass das Beschwerdegericht nicht die Entscheidung über den Erlass eines Strafbefehls in der Sache selbst treffen kann, sondern dies dem zuständigen Strafrichter überlassen muss. Im данном Fall hindert dies das Beschwerdegericht daran, sofort selbst zu handeln und klärt die Zuständigkeiten im Rahmen des Verfahrens.
  • § 407 Abs. 1 Satz 1 StPO (Zuständigkeit des Strafrichters): Diese Norm legt fest, dass der Strafrichter für den Erlass von Strafbefehlen zuständig ist. Dies bedeutet, dass nur ein unabhängiger Richter eine Entscheidung über den Antrag der Staatsanwaltschaft treffen darf. Im vorliegenden Fall wird dies evident, da die Instanzgerichte nicht in die Entscheidungsgewalt des Strafrichters eingreifen dürfen, was eine wichtige Klarstellung für das Verfahren darstellt.
  • § 408 Abs. 1 StPO (Ablehnung der Anordnung des Strafbefehls): Diese Vorschrift beschreibt die Aufhebung einer Entscheidung des Amtsgerichts und das damit verbundene Rückverweisen an das Gericht zur richtigen Entscheidungsfindung. Der konkrete Fall zeigt, dass der Beschluss des Amtsgerichts, den Strafbefehlsantrag abzulehnen, als unrechtmäßig angesehen wird und somit eine Rücküberweisung zur Niederschrift der korrekten Anordnung notwendig ist. Dies sorgt für eine korrekte Rechtsanwendung und Verfahrenstransparenz im Strafprozess.

Das vorliegende Urteil

Landgericht Aachen – Az.: 60 Qs 43/20 – Leitsätze:


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