OLG Köln – Az.: III-2 Ws 161/20 – Beschluss vom 18.05.2020
Die weitere Beschwerde wird als unbegründet verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Staatskasse auferlegt.
Gründe
I.
Die Staatsanwaltschaft Köln hat mit Verfügung vom 17.01.2020 beim Amtsgericht Köln den Erlass eines Haftbefehls gegen den Beschuldigten beantragt. Sie wirft ihm vor, in der Zeit vom 12.11.2018 bis zum 05.02.2019 in A in vier Fällen Geldautomaten nach der Methode des „Cash Trapping“ manipuliert zu haben, was jeweils den Versuch eines Diebstahls nach §§ 242, 22, 23 Abs. 1 StGB darstelle.
Beim „Cash Trapping“ befestigt der Täter vor dem Geldausgabeschacht eines Geldautomaten eine Metallleiste, die an der Innenseite mit doppelseitigem Klebeband versehen ist. Nutzt ein Kunde den so präparierten Geldautomaten, um Bargeld abzuheben, gelangen die Geldscheine nicht nach außen, sondern bleiben an der Innenseite der Metallleiste kleben. Der Täter wartet in Sichtweite des Geldautomaten bis sich der Kunde von diesem entfernt, etwa weil er glaubt, der Automat funktioniere nicht, und kehrt dann zu dem Geldautomaten zurück, nimmt die Metallleiste ab und die an dieser haftenden Geldscheine an sich (vgl. auch Kochheim, Cybercrime und Strafrecht in der Informations- und Kommunikationstechnik, 2. Aufl. 2018, Rn. 1254).
Nach den Ausführungen im Haftbefehlsantrag sei der von dem Beschuldigten manipulierte Geldautomat in den Fällen 1 bis 3 jeweils von einem Kunden, der Bargeld abheben wollte, bedient worden. Dabei seien die Geldscheine, wie beabsichtigt, an der Innenseite der Metallleiste kleben geblieben. Der Beschuldigte habe die Geldscheine aber nicht erlangen können, weil die Kunden sich nicht entfernt hätten und die Polizei verständigt worden sei. In Fall 4 sei es bereits nicht zu einer Nutzung des präparierten Geldautomaten gekommen, weil sich der Automat nach dem Anbringen der Metallleiste selbsttätig außer Betrieb gesetzt habe.
Das Amtsgericht Köln hat unter dem 21.01.2020 darauf hingewiesen, dass ein dringender Tatverdacht hinsichtlich eines versuchten Diebstahls nicht bestehe, weil das Anbringen der Klebeleiste am Geldausgabeschacht eines Geldautomaten lediglich eine straflose Vorbereitungshandlung darstelle. Nachdem die Staatsanwaltschaft Köln mit Verfügung vom 23.01.2020 ausgeführt hat, dass sie an ihrem Haftbefehlsantrag festhalte, hat das Amtsgericht Köln den Antrag auf Erlass eines Haftbefehls mit Beschluss vom 29.01.2020 (506 Gs 145/20) zurückgewiesen. Ausweislich der Begründung des Amtsgerichts fehle es in allen vier Fällen an einem dringenden Tatverdacht eines versuchten Diebstahls. Der Beschuldigte habe in keinem der Fälle zum Diebstahl unmittelbar angesetzt. Er habe beim Anbringen der Leiste nicht absehen oder beeinflussen können, ob und wann ein potenzielles Opfer den Geldautomaten nutze und wie es sich danach verhalte. „Cash Trapping“ sei mit „Skimming“ vergleichbar, also der Manipulation eines Geldautomaten zum Erlangen der PIN und der auf der Karte gespeicherten Daten. Hier begründe die Manipulationshandlung ebenfalls noch keine Versuchsstrafbarkeit. Außerdem sei noch kein tatbestandsmäßiges Handeln erfolgt.
Gegen diesen Beschluss hat die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 03.02.2020 Beschwerde eingelegt. „Cash Trapping“ und „Skimming“ seien nicht miteinander vergleichbar. Nach allgemeinen Grundsätzen werde beim „Cash Trapping“ mit dem Abhebe- bzw. Auszahlungsvorgang des Kunden die Strafbarkeitsschwelle überschritten. Die gegenteilige Auffassung des Amtsgerichts lasse keinen Raum für eine Versuchsstrafbarkeit. Das Amtsgericht Köln hat der Beschwerde unter dem 05.02.2020 nicht abgeholfen.
Mit Beschluss vom 11.02.2020 (113 Qs 5/20) hat die 13. große Strafkammer des Landgerichts Köln die Beschwerde der Staatsanwaltschaft als unbegründet verworfen. Zwar teilt das Landgericht die Auffassung der Staatsanwaltschaft, dass „Cash Trapping“ und „Skimming“ nicht vergleichbar seien, weil beim „Skimming“ mit Hilfe der abgefangenen Daten als Zwischenschritt zunächst noch eine Kartendublette erstellt werden müsse, um schließlich an das Bargeld zu gelangen. Dennoch handele es sich auch bei dem Anbringen der Metallleiste beim „Cash Trapping“ nur um eine straflose Vorbereitungshandlung, weil es nicht ohne Zwischenakte unmittelbar in die Erfüllung des Tatbestandes übergehe. Der Geldautomat dürfe sich nach der Manipulation nicht selbsttätig abschalten und der Kunde müsse sich nach dem Bedienen des Automaten von diesem entfernen, um dem Täter Zugriff auf das Bargeld zu ermöglichen. Auf diese Schritte habe der Täter keinen Einfluss. Auch danach bedürfe es noch eines weiteren Willensimpulses, damit der Täter sein Versteck verlasse und durch das Entfernen der Metallleiste mit dem Gewahrsamsbuch beginne. Das Landgericht vergleicht das „Cash Trapping“ insoweit mit Fällen, in denen der Täter zunächst den Gewahrsam an Waren, etwa durch Verstecken oder Verstellen in den Räumen des Berechtigten, lockert, um eine spätere Wegnahme zu ermöglichen. In beiden Konstellationen werde zunächst bloß die Grundlage für die spätere Möglichkeit zum Gewahrsamsbruch geschaffen.
Die Staatsanwaltschaft Köln hat, nachdem sie das Verfahren zunächst am 14.02.2020 gemäß § 170 Abs. 2 StGB eingestellt und die Ermittlungen später wieder aufgenommen hatte, mit Verfügung vom 20.03.2020 weitere Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts eingelegt. Zur Begründung führt sie aus, dass die beim „Cash Trapping“ bis zur Entnahme der Geldscheine erforderlichen Zwischenhandlungen dem unmittelbaren Ansetzen nicht entgegenstünden, weil sie notwendige, tatbestandsnahe Handlungen seien. Die auftretenden Unwägbarkeiten seien unerheblich, da für die Frage des unmittelbaren Ansetzens ein ungestörter Fortgang des Geschehens unterstellt werde. Außerdem bestehe ein unmittelbarer räumlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Anbringen der Metallleiste an dem Geldautomaten und der erneuten Inbesitznahme der Leiste mit den Geldscheinen. Das Landgericht Köln hat der weiteren Beschwerde der Staatsanwaltschaft mit Beschluss vom 25.03.2020 nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
Mit Verfügung vom 06.04.2020 hat die Generalstaatsanwaltschaft beantragt, auf die weitere Beschwerde der Staatsanwaltschaft die Beschlüsse der 13. großen Strafkammer des Landgerichts Köln vom 11.02.2020, in der Form des Nichtabhilfebeschlusses vom 25.03.2020, und des Amtsgerichts Köln vom 29.01.2020, mit denen der Erlass eines Haftbefehls gegen den Beschuldigten abgelehnt worden ist, aufzuheben und Haftbefehl nach dem Antrag der Staatsanwaltschaft Köln vom 17.01.2020 zu erlassen. Die Beschwerdebegründung der Staatsanwaltschaft ergänzend führt sie aus, dass der Täter beim „Cash Trapping“, anders als in den Fällen einer Gewahrsamslockerung in den Räumen des Berechtigten, in Tatortnähe verbleibe, um jederzeit auf den Geldautomaten zugreifen zu können. Damit bleibe er trotz der erforderlichen Zwischenhandlungen Herr des Geschehens.
II.
Die zulässige weitere Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
1. Die weitere Beschwerde der Staatsanwaltschaft ist nach § 310 Abs. 1 Nr. 1 StPO statthaft und auch im Übrigen zulässig.
Der Statthaftigkeit steht nicht entgegen, dass bislang kein Haftbefehl gegen den Beschuldigten erlassen worden und eine Verhaftung nicht erfolgt ist, sondern die weitere Beschwerde sich gegen die zweimalige Ablehnung des beantragten Haftbefehls durch den Ermittlungsrichter und das Beschwerdegericht richtet (so aber OLG Braunschweig v. 17.02.1965, Ws 19/65, NJW 1965, 1288 f.). Denn außer den in § 310 Abs. 1 StPO ausdrücklich genannten Maßnahmen ist jeweils auch deren Ablehnung anfechtbar (vgl. BGH v. 09.10.1997, StB 9/97, juris Rn. 4; BGH v. 04.04.1990, StB 5/90, juris Rn. 2; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Aufl. 2019, § 310 Rn. 8; MüKo-StPO/Neuheuser, 1. Aufl. 2016, § 310 Rn. 11; BeckOK StPO/Cirener, 36. Ed., § 310 Rn. 6).
2. In der Sache ist die weitere Beschwerde jedoch unbegründet.
Das Landgericht hat die gemäß § 304 Abs. 1 StPO zulässige Beschwerde der Staatsanwaltschaft vom 03.02.2020 gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 29.01.2020 zu Recht als unbegründet verworfen. Denn das Amtsgericht hat den Erlass des unter dem 17.01.2020 gegen den Beschuldigten beantragten Haftbefehls im Ergebnis zu Recht abgelehnt.
Der angefochtene Beschluss des Landgerichts hat zutreffend den nach § 112 Abs. 1 S. 1 StPO erforderlichen dringenden Tatverdacht verneint, weil das dem Beschuldigten vorgeworfene Verhalten vorliegend den Tatbestand des versuchten Diebstahls gemäß §§ 242, 22, 23 Abs. 1 StGB noch nicht erfüllt. Denn beim „Cash Trapping“ stellt das Anbringen der Metallleiste mit Klebestreifen an den Geldautomaten regelmäßig noch kein unmittelbares Ansetzen zur Verwirklichung des Tatbestands im Sinne des § 22 StGB dar, und zwar auch dann nicht, wenn Kunden den entsprechend präparierten Geldautomaten bedienen (Fall 1 bis 3).
a) Gemäß § 22 StGB versucht eine Straftat, wer nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt. Der Verwirklichung eines Tatbestandsmerkmals bedarf es dafür nicht. Es genügt vielmehr, dass der Täter solche Handlungen vornimmt, die nach seinem Tatplan der Erfüllung eines Merkmals des gesetzlichen Tatbestands vorgelagert sind und unmittelbar in die straftatbestandliche Handlung einmünden. Der Versuch einer Straftat erstreckt sich damit auch auf Handlungen, die bei ungestörtem Fortgang unmittelbar zur Tatbestandsverwirklichung führen sollen oder die in unmittelbarem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit ihr stehen. Dies ist der Fall, wenn der Täter subjektiv die Schwelle zum „jetzt geht es los“ überschreitet, es eines weiteren Willensimpulses nicht mehr bedarf und er objektiv zur tatbestandlichen Ausführungshandlung dergestalt ansetzt, dass sein Tun ohne Zwischenakte in die Erfüllung des Tatbestands übergeht und nach seiner Vorstellung das geschützte Rechtsgut bereits konkret gefährdet ist. Diese Maßstäbe bedürfen stets einer wertenden Konkretisierung unter Beachtung der Umstände des Einzelfalls. Auf die strukturellen Besonderheiten des in Frage kommenden Tatbestands ist dabei Bedacht zu nehmen (vgl. BGH v. 20.03.2014, 3 StR 424/13, juris Rn. 8 f.; BGH v. 29.01.2014, 1 StR 654/13, juris Rn. 8 f.; BGH v. 15.03.2011, 3 StR 15/11, juris Rn. 5; BGH v. 27.01.2011, 4 StR 338/10, juris Rn. 6; BGH v. 14.03.2001, 3 StR 48/01, juris Rn. 6; Fischer, StGB, 67. Aufl. 2020, § 22 Rn. 10 f.).
b) Das Landgericht hat zutreffend erkannt, dass das dem Beschuldigten vorgeworfene Verhalten nach diesen Maßstäben in allen vier Fällen lediglich als straflose Vorbereitungshandlung zu werten ist.
(1) Bereits in subjektiver Hinsicht wurde die Schwelle zum „jetzt geht es los“ nicht überschritten, weil es zur Entnahme des Geldes noch eines weiteren Willensimpulses bedurfte.
Ein weiterer Willensimpuls ist insbesondere dann erforderlich, wenn der Täter noch auf eine günstige Gelegenheit zur Tatausführung wartet (vgl. BGH v. 14.03.2001, 3 StR 48/01, juris Rn. 8) oder entsprechend seines Tatplans vor der eigentlichen Ausführungshandlung innehält, um zu entscheiden, ob er die Tat sogleich, erst nach einer gewissen Zeit oder – bei unvertretbarem Risiko – überhaupt nicht mehr begehen soll (vgl. BGH v. 26.07.1989, 2 StR 342/89, juris Rn. 3). Das gleiche gilt, wenn der Täter die Tatbegehung von Bedingungen in der Person des Opfers abhängig macht, etwa, dass dieses allein am Tatort erscheint (vgl. BGH v. 22.04.1999, 4 StR 76/99, juris Rn. 9). Für ein Überschreiten der Schwelle zum „jetzt geht es los“ kann es sprechen, wenn es aus Tätersicht mit Beginn der Handlung „kein Zurück“ mehr gibt (vgl. Fischer, StGB, a.a.O., § 22 Rn. 10b).
Beim „Cash Trapping“ hängt die Wegnahme des Geldes und damit die Tatbestandserfüllung davon ab, dass sich der Kunde nach der Bedienung des Geldautomaten von diesem entfernt und aus Sicht des Täters „die Luft rein ist“. Bevor sich der Täter dem Geldautomaten zur Entnahme des Geldes nähert, bedarf es damit einer letzten bewussten Entscheidung für die Tatausführung, also eines letzten Willensimpulses. Der Täter muss abwägen, ob er in der konkreten Situation bereit ist, seine Deckung aufzugeben und das hiermit verbundene Risiko einer Entdeckung (etwa durch den sich noch in der Nähe befindenden Kunden, die möglicherweise bereits informierte Polizei, Passanten oder im Umfeld Beschäftigte) in Kauf zu nehmen. Sollte ihm dieses Risiko zu hoch sein, sieht der Tatplan die Möglichkeit vor, von der Tat Abstand zu nehmen und sich unerkannt vom Tatort zu entfernen. In dem Moment, in dem ein Kunde den präparierten Geldautomaten bedient, liegt also noch keine Situation vor, in der es aus Tätersicht „kein Zurück“ mehr gibt. Dementsprechend fehlte hier auch in den Fällen 1 bis 3, in denen Kunden die präparierten Geldautomaten bedient haben sollen, der letzte Willensruck zur Tatausführung, da sich die Kunden nicht von den Geldautomaten entfernten und sich daher keine günstige Gelegenheit zur Wegnahme ergab.
(2) Auch in objektiver Hinsicht liegt ein unmittelbares Ansetzen nicht vor, weil das Bedienen des Geldautomaten durch einen Kunden und das anschließende Sichentfernen des Kunden wesentliche Zwischenschritte sind, die einem unmittelbaren Übergang in die Tatbestandsverwirklichung entgegenstehen.
Das unmittelbare Ansetzen kann zwar nicht bereits unter Verweis auf die Rechtsprechung zum Versuchsbeginn beim „Skimming“ verneint werden. Beim „Skimming“ markiert das Anbringen der „Skimming“-Vorrichtung an Geldautomaten noch nicht den Versuchsbeginn, weil noch weitere Zwischenschritte bis zur tatbestandlichen Handlung erforderlich sind (vgl. BGH v. 29.01.2014, 1 StR 654/13, juris Rn. 15). Das Landgericht hat zutreffend erkannt, dass „Cash Trapping“ und „Skimming“ insofern nicht vergleichbar sind. „Skimming“ beschreibt eine zeitlich viel gestrecktere Vorgehensweise, bei der ggf. über einen längeren Zeitraum PIN und Kartendaten an den manipulierten Geldautomaten gesammelt werden, die sodann ausgewertet und geordnet werden müssen, bis die Täter mit dem Herstellen von Kartendubletten als strafbarer Fälschungshandlung beginnen können.
Der Senat verkennt nicht, dass es für die Beurteilung der Frage, ob Zwischenakte der Annahme eines unmittelbaren Ansetzens entgegenstehen, auch auf die Dichte des Tatplans ankommt (vgl. BGH v. 20.03.2014, 3 StR 424/13, juris Rn. 9; BGH v. 27.01.2011, 4 StR 338/10, juris Rn. 8). Demnach sind Handlungen, die keinen tatbestandsfremden Zwecken dienen, sondern wegen ihrer notwendigen Zusammengehörigkeit mit der Tathandlung nach dem Plan des Täters als deren Bestandteil erscheinen, weil sie an diese zeitlich und räumlich angrenzen und mit ihr im Falle der Ausführung eine natürliche Einheit bilden, nicht als der Annahme eines unmittelbaren Ansetzens entgegenstehende Zwischenakte anzusehen (vgl. BGH v. 20.03.2014, 3 StR 424/13, juris Rn. 9). Mit der Staatsanwaltschaft wäre es daher vorliegend möglich, das Entfernen des Täters vom Geldautomaten, das Beobachten des Geldautomaten und das Wiederhingehen zum Geldautomaten als tatbestandliche Handlungen einzuordnen, welche der Annahme eines unmittelbaren Ansetzen nicht entgegenstehen müssten, da sie für die anschließende Wegnahme der Metallleiste samt Banknoten notwendige und tatbestandsnahe Handlungen darstellen. Auch ein räumlicher und zeitlicher Zusammenhang zur geplanten Tatbestandsverwirklichung könnte dann bejaht werden, wenn der Täter in Sichtweite des Geldautomaten wartet und die an der Metallleiste klebenden Geldscheine nach der Nutzung des Automaten zeitnah an sich nehmen würde, bevor die Manipulation entdeckt wird.
Bei der gebotenen Einzelfallbetrachtung überwiegen nach Auffassung des Senats im Ergebnis aber die Gründe, die dafür sprechen, dass das Bedienen des präparierten Geldautomaten durch einen Kunden sowie das Sichentfernen des Kunden nach erfolglosem Abhebeversuch in den vorliegenden Fallkonstellationen noch relevante Zwischenschritte sind, die der Annahme eines unmittelbaren Ansetzen entgegenstehen.
Dafür spricht vorliegend bereits das aus Sicht des Täters erreichte (konkrete) Maß der Gefährdung des geschützten Rechtsgutes, ein Kriterium, dem bei der Abgrenzung von Versuch und strafloser Vorbereitung eine maßgebliche Bedeutung zukommt (vgl. BGH v. 20.03.2014, 3 StR 424/13, juris Rn. 9; BGH v. 27.01.2011, 4 StR 338/10, juris Rn. 8). Hierbei ist zu berücksichtigen, ob der Geschädigte aus Sicht des Täters noch Möglichkeiten hat, sich der Tat zu entziehen bzw. diese abzuwehren und ob der Täter Vorkehrungen getroffen hat, um den ungestörten Fortgang des Geschehensablaufs sicherzustellen (vgl. BGH v. 20.03.2014, 3 StR 424/13, juris Rn. 12).
Beim „Cash Trapping“ ist das geschützte Eigentum an den Geldscheinen aus Sicht des Täters allein durch das Anbringen der Leiste an dem Ausgabeschacht des Geldautomaten und die Bedienung eines entsprechend manipulierten Geldautomaten durch einen Kunden noch nicht unmittelbar und konkret gefährdet. Zwar erkennen die betroffenen Bankkunden aufgrund der angeklebten Metallleiste nicht, dass der Geldautomat Geld herausgibt. Aber sie bemerken, dass der Abhebevorgang nicht wie geplant verläuft und können – wie hier auch geschehen – die Tatbestandsverwirklichung einseitig verhindern, indem sie in der Nähe des Geldautomaten verbleiben und die Polizei oder das Geldinstitut verständigen. Dies sind auch keine fernliegenden, sondern vielmehr naheliegende Reaktionen, die der Täter daher in Betracht ziehen und in seinen Tatplan einbeziehen muss. Damit hängt der Taterfolg vorliegend in nicht nur unerheblichem Umfang noch von Handlungen Dritter ab, die dem Einfluss des Täters entzogen sind (vgl. auch KG Berlin v. 03.09.2012, 121 Ss 157/12, juris Rn. 9; LG Potsdam v. 06.10.2005, 26 (10) Ns 142/05, juris Rn. 52). Diese Unwägbarkeiten sind, entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft, auch nicht bloß unerheblich. Zutreffend ist zwar, dass bei der Prüfung des unmittelbaren Ansetzens ein ungestörter Fortgang des Geschehens nach Maßgabe des Tatplans unterstellt wird. Beim „Cash Trapping“ sind diese Unwägbarkeiten aber gerade Teil des Tatplans, der zwingend die Mitwirkung eines Kunden erfordert. Denn erst wenn der Kunde den Bereich des Geldautomaten verlässt, ergibt sich für den Täter nach dem zugrunde liegenden Tatplan die Möglichkeit und zugleich Veranlassung zur Durchführung der Wegnahmehandlung sowie einem sich anschließenden unbekannten Verlassen des Tatortes. Sollte sich der Kunde jedoch nicht wie erhofft von dem Geldautomaten entfernen, besteht grundsätzlich weder die Möglichkeit einer unbemerkten Inbesitznahme der Geldscheine noch eines unerkannten Verlassens des Tatortes.
Das geschützte Eigentum ist erst dann unmittelbar und konkret gefährdet, wenn sich der Kunde tatsächlich von dem Geldautomaten entfernt und die Geldscheine dadurch dem Zugriff des Täters preisgibt. Dies soll laut Haftbefehlsantrag aber in keinem der Fälle geschehen sein.
(3) Das hier gefundene Ergebnis entspricht auch der Rechtsprechung zum unmittelbaren Ansetzen in Fällen, in denen der Täter zunächst den Gewahrsam lockert (etwa durch Verstecken oder Verstellen in den Räumen des Berechtigten), um eine spätere Wegnahme zu ermöglichen. Die Fallkonstellationen sind, worauf das Landgericht zutreffend hingewiesen hat, miteinander vergleichbar, da auch der Täter beim „Cash Trapping“ zunächst durch das Anbringen der Metallleiste als Akt des Täuschens und Verbergens die Grundlage für eine spätere Möglichkeit zum Gewahrsamsbruch schafft. Anders als das Landgericht unter Bezugnahme auf die Kommentierung in Fischer (StGB, a.a.O., § 242 Rn. 57) angenommen hat, ist aber nicht jede Gewahrsamslockerung nur eine straflose Vorbereitungshandlung zum Diebstahl (vgl. BGH v. 15.03.2016, 1 StR 605/15, juris Rn. 2; LG Potsdam v. 06.10.2005, 26 (10) Ns 142/05, juris Rn. 54 ff., die ein unmittelbares Ansetzen in solchen Fällen bejahen). Vielmehr kommt es auch hier im Einzelfall auf das Maß der Gefährdung für das geschützte Rechtsgut, die Wahrscheinlichkeit einer Entdeckung der versteckten Ware sowie darauf an, ob die Gewahrsamserlangung ausschließlich vom Verhalten des Täters abhängt oder noch Handlungsschritte des Opfers erforderlich sind (vgl. LG Potsdam v. 06.10.2005, 26 (10) Ns 142/05, juris Rn. 52 ff.). Diese Kriterien führen bei Anwendung auf die vorliegende Konstellation des „Cash Trapping“, wie bereits ausgeführt, zu einer straflosen Vorbereitungshandlung.
Für die Versuchsstrafbarkeit beim „Cash Trapping“ bleibt hiernach Raum zwischen dem Entschluss des Täters, zum Zweck der Wegnahme sein Versteck zu verlassen, nachdem sich der Kunde von dem präparierten Geldautomaten entfernt hat und dem Ergreifen und Einstecken der an der Metallleiste klebenden Scheine als Wegnahmehandlung.
III.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung von § 467 Abs. 1 StPO.