KG Berlin – Az.: (3) 121 Ss 14/21 (10/21) – Urteil vom 18.03.2021
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 30. Oktober 2020 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Amtsgericht Tiergarten hat den Angeklagten wegen versuchter Nötigung zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 130 Euro verurteilt. Die hiergegen gerichtete Berufung hat das Landgericht durch das angefochtene Urteil verworfen mit der Maßgabe, dass die Tagessatzhöhe auf 100 Euro herabgesetzt worden ist. Dem Angeklagten ist nachgelassen worden, die Geldstrafe in monatlichen Raten zu je 300 Euro zu zahlen. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten, die auf die Sachrüge gestützt ist, bleibt ohne Erfolg.
I.
1. Mit dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:
„Der Angeklagte parkte am 8. Mai 2018 gegen 22:50 Uhr seinen Pkw xxx mit dem amtlichen Kennzeichen xxx mit eingeschaltetem Licht verkehrsordnungswidrig an der Straßenecke Bxxx/Wxxx in Bxxx, wobei er seinen Pkw unerlaubt schräg in Richtung des Gehweges in einem schraffierten Bereich und zugleich auf dem markierten Fahrradweg abstellte. Als der Zeuge POK Pxxx gegen 22:51 Uhr damit befasst war, wegen dieser Verkehrsordnungswidrigkeit eine Anzeige aufzunehmen, erschien der Angeklagte von der anderen Straßenseite und äußerte: „Sie sind ja ein ganz schlauer Oberkommissar“. Während der Zeuge Pxxx die Personalien des Angeklagten notierte, äußerte der Angeklagte wahrheitswidrig, dass er den Leiter des zuständigen Abschnittes xxx Herrn Bxxx kenne und der Zeuge Pxxx von diesem hören werde. Er wollte damit den Zeugen Pxxx einschüchtern und erreichen, dass dieser aus Sorge vor persönlichen Nachteilen, die aus dieser Bekanntschaft resultieren könnten, die Anzeige gegen ihn unterließ. Sein Ziel weiterverfolgend rief der Angeklagte gegen 23:25 Uhr auf der Wache des Abschnitts 26 an und äußerte gegenüber PHK Sxxx, der als Wachhabender den Anruf entgegennahm, sollte „der übereifrige POK Pxxx“ die Anzeige wegen der Verkehrsordnungswidrigkeit schreiben, hätte dies für POK Pxxx persönliche Konsequenzen von höherer Stelle. Er forderte POK (gemeint wohl PHK, Anm. d. Senats) Sxxx auf, entsprechend auf seinen Kollegen einzuwirken, was dieser strikt ablehnte. Er teilte jedoch POK Pxxx den Gesprächsinhalt mit. Um 23:35 Uhr schickte der Angeklagte dem Zeugen Pxxx schließlich eine SMS auf das Diensthandy (EWA xxx) mit folgendem Inhalt: „Lieber Sxxx Pxxx, es wäre sehr freundlich, wenn Sie der Verhältnismäßigkeit bei der Aufnahme von VK-Owis an Radwegen in der Bxxx eine Chance geben würden! Mit freundlichen Grüßen Dxxx Sxxx“. Hierbei benutzte der Angeklagte bewusst die persönliche Anrede und die Telefonnummer des Diensthandys, mithin Interna, um den Anschein zu verstärken, dass er tatsächlich den Dienststellenleiter kannte. Dies gelang ihm auch. Da der Zeuge Pxxx sein berufliches Fortkommen wegen der behaupteten Bekanntschaft des Angeklagten mit dem Dienststellenleiter nicht gefährden wollte, erstattete er die Anzeige erst, nachdem der Zeuge Bxxx ihm erklärt hatte, den Angeklagten nicht zu kennen.“
Ausweislich der weiteren Urteilsgründe hat der Angeklagte, ein ehemaliger Polizeibeamter, eingeräumt, seinen Pkw verkehrsordnungswidrig abgestellt zu haben. Er sei jedoch davon ausgegangen, dass jeder aufnehmende Beamte über einen Ermessensspielraum verfüge und in dem vorliegenden Fall der Zeuge POK Pxxx diesen zu seinen Gunsten ausüben und von einer Anzeige hätte absehen können. Tatsächlich habe man sich aber auf dem Abschnitt xxx gegen ihn verschworen und es habe die Anweisung gegeben, bei ihm gezielt auf Verkehrsverstöße zu achten und diese immer zu ahnden. Der Angeklagte hat auch den Anruf auf dem Abschnitt eingeräumt, sich allerdings dahin eingelassen, dass er sich über POK Pxxx habe beschweren wollen, weil die Anzeigenaufnahme unverhältnismäßig gewesen sei. Auch die Übermittlung der SMS hat er nicht in Abrede gestellt.
2. Der Angeklagte hat durch seinen Verteidiger mit einem am 5. November 2020 eingegangenen Schriftsatz Revision eingelegt und diese nach Zustellung des Urteils am 3. Dezember 2020 mit einem am 4. Januar 2021 eingegangenen Schriftsatz begründet.
Der Angeklagte rügt die Verletzung materiellen Rechts. Die Kammer habe keine ausreichenden Feststellungen zum Tatbestand des § 240 StGB getroffen. Insbesondere fehle es an Feststellungen zu einer Drohung mit einem empfindlichen Übel. Die Ankündigung, eine Diensthandlung gegenüber einem Vorgesetzten reklamieren zu wollen, stelle ein solches nicht dar.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, das Urteil aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückzuverweisen. Sie ist der Auffassung, der Angeklagte habe dem Zeugen POK Pxxx lediglich angekündigt, er müsse mit „Konsequenzen“ rechnen. Dies stelle sich sachlich als Ankündigung einer Dienstaufsichtsbeschwerde dar. Gerichtet an einen Vollzugsbeamten wie den Zeugen POK Pxxx stelle die entsprechende Äußerung keine Drohung mit einem empfindlichen Übel dar, weil dieser die mit einer Dienstaufsichtsbeschwerde verbundenen Unannehmlichkeiten, wie jeder Beamte, zu tragen verpflichtet sei.
II.
Die umfassende Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf die zulässige Revision des Angeklagten ergibt zum Schuld- und zum Strafausspruch keinen durchgreifenden Rechtsfehler zu seinem Nachteil.
1. Die getroffenen Feststellungen tragen den Schuldspruch.
Die Feststellungen des angefochtenen Urteils genügen den Anforderungen des § 267 Abs. 1 Satz 1 StPO. Nach dieser Vorschrift müssen die Urteilsgründe die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden. Das bedeutet, dass der festgestellte Sachverhalt so darzustellen ist, wie er sich nach Überzeugung des Gerichts abgespielt hat; zum inneren und äußeren Tatgeschehen sind Tatsachen mitzuteilen, so dass dem Revisionsgericht die Überprüfung der rechtlichen Würdigung ermöglicht wird (BGH, Beschluss vom 7. November 2019 – 4 StR 390/19 -, juris).
Diesen Anforderungen werden die Urteilsgründe gerecht. Das Landgericht hat insbesondere in noch ausreichendem Maß dargelegt, dass der Angeklagte dem Zeugen POK Pxxx für den Fall der Anzeigeerstattung mit persönlich und dienstlich nachteiligen Konsequenzen gedroht hat, die über bloße Unannehmlichkeiten, die mit einer Beschwerde im Allgemeinen verbunden sind, hinausgehen.
Das Landgericht hat die drei festgestellten Handlungskomplexe rechtlich vertretbar – und den Angeklagten nicht beschwerend – als eine tatbestandliche Handlungseinheit mit sukzessiver Tatausführung (vgl. Fischer, StGB 68. Aufl., vor § 52 Rn. 10) bewertet.
Die Urteilsgründe, die eine Einheit bilden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. Juli 2020 – KRB 99/19 – und vom 14. April 2010 – 1 StR 131/10 -, beide juris; Senat, Beschluss vom 16. Dezember 2015 – (3) 121 Ss 207/15 (153/15) – m.w.N.; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 63. Aufl., § 267 Rn. 3), belegen, dass der Angeklagte in der Absicht, die Anzeigeerstattung durch den Zeugen POK Pxxx zu verhindern, diesen gegen 22.51 Uhr zunächst einzuschüchtern versuchte, indem er dem Zeugen damit drohte, durch Einflussnahme auf den Dienststellenleiter für den Zeugen persönlich (UA S. 3) und dienstlich (UA S. 7) nachteilige Konsequenzen veranlassen zu können und zu wollen. „Sein Ziel weiterverfolgend“ (UA S. 3) instrumentalisierte der Angeklagte sodann den Zeugen PHK Sxxx für seine Zwecke, der dem Zeugen POK Pxxx – wie vom Angeklagten beabsichtigt – etwa eine halbe Stunde später die Mitteilung überbrachte, das Schreiben der Anzeige werde für den Zeugen „persönliche Konsequenzen von höherer Stelle“ (UA S. 3) nach sich ziehen. Schließlich unterstrich der Angeklagte den Anschein einer persönlichen Bekanntschaft zum Vorgesetzten des Zeugen, indem er beim Übersenden einer SMS weitere 10 Minuten später den Vornamen und die dienstliche Mobilfunknummer des Zeugen POK Pxxx nutzte. Auf der Grundlage dieser Urteilsfeststellungen teilt der Senat die Ansicht der Revision sowie der Generalstaatsanwaltschaft, das festgestellte Verhalten stelle keine Drohung mit einem empfindlichen Übel dar, nicht.
Zu Recht hat die Strafkammer das Verhalten des Angeklagten auch mit Blick auf die sukzessive Tatausführung als versuchte Nötigung im Sinne von §§ 240 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3, 22, 23 StGB gewertet.
a) Der Angeklagte hatte nach den Feststellungen den insoweit erforderlichen Tatentschluss. Gemäß § 240 Abs. 1 und 2 StGB ist u.a. strafbar, wer einen Menschen rechtswidrig durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einem Unterlassen nötigt. Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.
(1) Bei einem „Übel“ handelt es sich um eine vom Betroffenen als nachteilig empfundene künftige Veränderung in der Außenwelt (vgl. Fischer a.a.O. § 240 Rn. 32; Toepel in Kindhäuser/Neumann/Paeffgen, StGB 5. Aufl., § 240 Rn. 103). Die Rechtsprechung bejaht ein „Übel“ grundsätzlich z.B. für eine Strafanzeige (vgl. BayObLGSt 2004, 108; BGH NJW 1957, 596), weil daraus zumindest ein Ermittlungsverfahren mit seinen vielfältigen nachteiligen Folgen erwachsen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 5. September 2013 – 1 StR 162/13 -, juris; weitere Nachweise bei Sinn in Münchner Kommentar, StGB 3. Aufl., § 240 Rn. 78), oder für eine Dienstaufsichtsbeschwerde (vgl. OLG Celle NJW 1957, 1847).
Nach den Feststellungen hat der Angeklagte bereits mit seiner Ankündigung, dass der Zeuge von dem Dienststellenleiter „hören werde“ (UA S. 3), wörtlich die Ankündigung verbunden, dass sich im Fall der Anzeigeerstattung der Dienststellenleiter, informiert durch den Angeklagten, persönlich an den Zeugen POK Pxxx wenden werde. Durch den Zeugen PHK Sxxx ließ der Angeklagte dem Zeugen POK Pxxx sodann etwa 35 Minuten später übermitteln, das „Schreiben der Anzeige“ werde für den Zeugen „persönliche Konsequenzen von höherer Stelle“ haben. Auch wenn die Kammer nicht festgestellt hat, welche konkreten Konsequenzen der Angeklagte über den Dienststellenleiter für den Zeugen veranlassen wollte, ist sie zu der ausdrücklich festgestellten Überzeugung gelangt, dass der Angeklagte bereits mit der ersten Äußerung (quasi „zwischen den Zeilen“) (vgl. Altvater in Laufhütte u.a., Leipziger Kommentar StGB 12. Aufl., § 240 Rn. 77; BayObLGSt 1960, 296) eine allgemeine Sorge vor persönlichen Nachteilen bei dem Zeugen hervorrufen wollte, die gerade daraus resultieren würden, dass (angeblich) eine persönliche Bekanntschaft zwischen dem Angeklagten und dem Zeugen Bxxx, dem Dienststellenleiter, bestand und die deshalb für den Zeugen POK Pxxx nicht kalkulierbar sein würden. Hierin liegt ein Übel im Sinne der Definition.
(2) Der Täter droht mit einem Übel, wenn er (sei es zutreffend oder nicht) behauptet, er habe auf dessen Eintritt Einfluss (vgl. BGH, Urteil vom 29. November 2011 – 1 StR 287/11 -, juris; zusammenfassend Fischer a.a.O. § 240 Rn. 31 m.w.N.). Soll das Übel – wie hier – von einem Dritten verwirklicht werden, muss er also die Vorstellung erwecken wollen, er könne den Dritten in der angekündigten Richtung beeinflussen und wolle dies für den Fall der Verweigerung des verlangten Verhaltens auch tun (vgl. BGH NStZ 2009, 692; Altvater a.a.O. Rn. 78). Andernfalls läge lediglich eine nicht von § 240 StGB erfasste Warnung vor (vgl. BGH NStZ 2009 a.a.O.; NJW 1957 a.a.O.). Unerheblich ist, ob der Täter die Drohung bei Standhaftigkeit des Genötigten wirklich realisieren kann oder will (vgl. Valerius in BeckOK, StGB 48. Ed., § 240 Rn. 35).
In dem festgestellten Hinweis des Angeklagten, er werde sich im Fall der Anzeigeerstattung an den ihm (angeblich) persönlich bekannten Vorgesetzten wenden und dessen Einschreiten gegenüber dem Zeugen POK Pxxx veranlassen, hat das Landgericht zutreffend nicht nur eine Warnung, sondern eine Drohung gesehen.
(3) Empfindlich im Sinne des § 240 Abs. 1 StGB ist ein angedrohtes Übel, wenn der in Aussicht gestellte Nachteil so erheblich ist, dass seine Ankündigung den Bedrohten im Sinne des Täterverlangens motivieren kann (vgl. BGH, Beschluss vom 5. September 2013 a.a.O.). Das Inaussichtstellen von bloßen Erschwernissen oder Unannehmlichkeiten unkonkreter Art genügt nicht (vgl. BGH NJW 1976, 760; Zimmermann in Leipold/Tsambikakis/Zöller, StGB 3. Aufl., § 240 Rn. 17; Toepel a.a.O.). Durch diese generalisierende Betrachtungsweise sollen Reaktionen eines Überängstlichen oder Überempfindlichen ausgeschieden werden. Jedoch sind auch die individuellen Verhältnisse zu berücksichtigen (vgl. Zimmermann a.a.O.). So können nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Besonderheiten des Einzelfalls dazu führen, dass die Empfindlichkeit des Übels trotz der Erheblichkeit des angedrohten Nachteils zu verneinen ist. Derartige Besonderheiten können insbesondere dann vorliegen, wenn und soweit gerade von dem Bedrohten in seiner (häufig: beruflichen) Lage erwartet werden kann, dass er der Drohung in besonnener Selbstbehauptung standhält (vgl. BGH NStZ 1992, 278; Schönke/Schröder/Eisele, StGB 30. Aufl., § 240 Rn. 9). Dies kann z.B. dann der Fall sein, wenn einem Polizeibeamten mit einer „gewöhnlichen“ Dienstaufsichtsbeschwerde (vgl. OLG Koblenz Polizei 1977, 93; OLG Celle a.a.O.; Zimmermann a.a.O. Rn. 18 m.w.N.) gedroht wird, die nur die Herbeiführung einer anderen Sachentscheidung bezweckt (vgl. Altvater a.a.O. § 240 Rn. 137 m.w.N.). Denn die Unannehmlichkeiten, die mit einer Dienstaufsichtsbeschwerde verbunden sind, muss grundsätzlich jeder Beamte tragen. Ihre Ankündigung stellt im Allgemeinen keine Drohung mit einem empfindlichen Übel dar, weil sonst der Gebrauch eines zulässigen Rechtsbehelfs durch eine Strafdrohung behindert wäre (vgl. BGH NJW 1976 a.a.O.).
Vom Vorliegen eines solchen Sonderfalls ist das Landgericht hier jedoch ersichtlich nicht ausgegangen. Die von der Generalstaatsanwaltschaft und dem Revisionsführer vertretene Ansicht, das Verhalten des Angeklagten sei sachlich (nur) als Androhung einer Dienstaufsichtsbeschwerde bzw. „Reklamieren“ einer Diensthandlung zu bewerten, verkürzt die Urteilsfeststellungen. Denn das Landgericht hat gerade nicht festgestellt, dass der Angeklagte dem Zeugen POK Pxxx mit einer (Dienstaufsichts-)Beschwerde drohen wollte oder gedroht hat. Auch hat die Kammer nicht festgestellt, dass es dem Angeklagten (nur) darum ging, ggfs. nachträglich die Abänderung einer für ihn nachteiligen Sachentscheidung zu erreichen. Vielmehr hat das Tatgericht schon der Äußerung, der Zeuge POK Pxxx werde vom Dienststellenleiter hören, ein über die Ankündigung einer Beschwerde hinausgehendes Gewicht zugemessen, weil der Angeklagte den Zeugen POK Pxxx nach den Feststellungen hiermit „einschüchtern“ (UA S. 3) wollte und in diesem Zusammenhang auf seine persönliche Bekanntschaft mit dem Vorgesetzten hinwies. Gerade aber durch den Hinweis auf die persönliche Bekanntschaft wollte der Angeklagte bei dem Zeugen POK Pxxx gezielt den Eindruck entstehen lassen, für ihn dienstlich nachteilige Entscheidungen des Dienststellenleiters auch mit persönlichen Auswirkungen veranlassen zu können, die über jene hinausgehen würden, die ein von persönlicher Bekanntschaft unbeeinflusster Dienststellenleiter treffen würde. Zudem wollte er dem Zeugen POK Pxxx damit einhergehend die Vorstellung vermitteln, dass der Angeklagte den Dienststellenleiter als entsprechend beeinflussbar kenne.
Indem der Angeklagte die dienstliche Stellung seines angeblichen Bekannten dergestalt für sich vereinnahmte, kündigte er nicht nur eine gewöhnliche (Dienstaufsichts-)Beschwerde an. Dass das Landgericht hinsichtlich dieser Negativtatsache keine ausdrücklichen Feststellungen getroffen hat, ist mit Blick auf dieses Ergebnis der Beweisaufnahme (dazu s.u. II.2.) nicht zu beanstanden.
(4) Rechtswidrig im Sinne von § 240 Abs. 2 StGB ist die Androhung eines Übels, wenn sie im Verhältnis zum jeweilig angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist. Dies ist dann der Fall, wenn die Verquickung von Mittel und Zweck mit den Grundsätzen eines geordneten Zusammenlebens unvereinbar ist, sie also „sozial unerträglich“ ist (vgl. BGH, Beschluss vom 5. September 2013 a.a.O.; BGHSt 18, 389). Nach der Rechtsprechung kommt es dabei auf die Konnexität zwischen Zwang und erzwungenem Verhalten an; so kann die Rechtswidrigkeit entfallen, wenn der Täter mit einer der Sachlage entsprechenden Strafanzeige (vgl. Fischer a.a.O. § 240 Rn. 50) oder einer Dienstaufsichtsbeschwerde zur Herbeiführung einer anderen Entscheidung (vgl. Altvater a.a.O. Rn. 137 m.w.N.) droht.
Hier bestehen mit Blick auf die direkte Verknüpfung zwischen dem festgestellten Zweck der Drohung – Unterlassen der Anzeige eines verkehrsordnungswidrigen Verhaltens – und dem festgestellten Mittel – Inaussichtstellen von persönlichen Schwierigkeiten, die über die mit einer (Dienstaufsichts-)Beschwerde verbundenen Unannehmlichkeiten hinausgehen – keine Zweifel an der von der Strafkammer als verwerflich im Sinne von § 240 Abs. 2 StGB bewerteten Verquickung von Mittel und Zweck.
b) Der Angeklagte hat ausweislich der Feststellungen vorsätzlich und mit Absicht hinsichtlich des Nötigungszwecks gehandelt. Er hat unmittelbar zur Tatbestandsverwirklichung angesetzt; einen Rücktritt hat das Landgericht rechtsfehlerfrei verneint.
2. Auch die Beweiswürdigung des Landgerichts ist nicht zu beanstanden.
Die Würdigung der Beweise ist Sache des Tatrichters, dessen Schlussfolgerungen nicht zwingend sein müssen. Es genügt, dass sie möglich sind und der Tatrichter von ihrer Richtigkeit überzeugt ist. Das Revisionsgericht hat auf die Sachrüge nur zu prüfen, ob dem Tatrichter hierbei Rechtsfehler unterlaufen sind (vgl. BGHSt 29, 18). Rechtsfehlerhaft ist die Beweiswürdigung unter anderem dann, wenn sie unklar oder lückenhaft ist oder gegen gesicherte Erfahrungssätze verstößt (vgl. BGH, Urteil vom 1. Juni 2016 – 1 StR 597/15 -, juris). Um dem Revisionsgericht die gebotene Nachprüfung zu ermöglichen, müssen die Urteilsgründe auch erkennen lassen, dass der Tatrichter solche Umstände, die geeignet sind, die Entscheidung zu Gunsten oder zu Ungunsten des Angeklagten zu beeinflussen, erkannt und in seine Überlegungen einbezogen hat. Aus den Urteilsgründen muss sich ferner ergeben, dass die einzelnen Beweisergebnisse nicht nur isoliert gewertet, sondern in eine umfassende Gesamtwürdigung eingestellt wurden (ständige Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 1. Februar 2017 – 2 StR 78/16 -, juris).
Unter Anlegung dieser Maßstäbe weist die Beweiswürdigung keine Rechtsfehler auf. Insbesondere ist den Gründen zu entnehmen, dass das Landgericht davon überzeugt war, dass der Angeklagte den Tatentschluss hatte, dem Zeugen POK Pxxx mit einem empfindlichen Übel im Sinne der oben (s. II.1. a) (3)) dargelegten Definition zu drohen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hat es den möglichen Schluss gezogen, dass der Angeklagte seine Drohungen so verstanden wissen wollte, dass er seine (angeblichen) persönlichen Beziehungen ausnutzen würde, um dem Zeugen POK Pxxx, sollte er sich nicht wie gefordert verhalten, auf nicht offiziellem Weg in jeder Hinsicht Nachteile zuzufügen.
Die Einlassung des Angeklagten, er habe sich (lediglich) über den Zeugen POK Pxxx „beschweren wollen“ (UA S.5), um eine andere fehlerfreie Sachenentscheidung herbeizuführen, hat die Strafkammer als Schutzbehauptung bewertet. Auch dieser Schluss ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme möglich und seitens des Revisionsgerichts nicht zu beanstanden. Aus der Gesamtschau der Urteilsgründe ist noch hinreichend erkennbar, dass sich die Strafkammer dabei von (den folgenden) zutreffenden Erwägungen hat leiten lassen:
Der Angeklagte hat als ehemaliger Polizeibeamter sein ordnungswidriges Verhalten eingeräumt. Von dem – vom Angeklagten bestrittenen – Parken auf dem Fahrradweg hat sich das Tatgericht nachvollziehbar überzeugt.
Wenn der Angeklagte gleichwohl (lediglich) von der jedermann zustehenden Möglichkeit des Einlegens einer (Dienstaufsichts-)Beschwerde gegen einen Polizeibeamten hätte Gebrauch machen wollen, hätte es auch des wahrheitswidrigen Hinweises auf seine persönliche Bekanntschaft zum Dienststellenleiter in diesem Zusammenhang nicht bedurft. Vielmehr wäre davon auszugehen gewesen, dass sich der Angeklagte mit einer solchen Beschwerde an den Polizeipräsidenten in Berlin wendet und nicht an den Polizeiabschnitt xxx, von dessen Beamten er sich „verfolgt“ fühlt, auf dem „man sich gegen ihn verschworen“ hat und wo es „die Anweisung gebe, bei ihm gezielt auf Verkehrsverstöße zu achten und diese immer zu ahnden“, weil er vor Jahren die Avancen eines Kollegen auf dem Abschnitt zurückgewiesen habe. Auch wenn das Tatgericht die vom Angeklagten behauptete „Verschwörung“ auf der Grundlage der für glaubhaft erachteten Bekundungen aller vernommenen Zeugen nachvollziehbar für widerlegt gehalten hat, fügt sich die Vorstellung des Angeklagten von einer solchen „Verschwörung gegen ihn auf dem Abschnitt xxx“ nicht nahtlos in seine Einlassung ein. Im Gegenteil hätte der Angeklagte bei einer solchen subjektiven Haltung doch damit rechnen müssen, dass eine (Dienstaufsichts-) Beschwerde, gerichtet an einen ihm persönlich nicht bekannten Dienststellenleiter eines ihm „feindlich gesinnten“ Polizeiabschnitts, wohl nicht zu einer für ihn vorteilhaften Entscheidung führen würde.
Des Weiteren hat das Landgericht seine Überzeugung nachvollziehbar auch auf die Einflussnahme des Angeklagten auf den Zeugen PHK Sxxx und dessen Eindruck vom Verhalten des Angeklagten gestützt. Danach habe der Angeklagte den Zeugen „in überheblichem Ton“ aufgefordert, den Zeugen POK Pxxx „zurückzupfeifen“. Der Angeklagte habe mit dem Hinweis auf die persönliche Bekanntschaft zum Dienststellenleiter und die Äußerung, POK Pxxx werde schon sehen, was er davon habe, nach den glaubhaften Bekundungen des Zeugen „klar Druck ausgeübt“ (UA S. 6).
Bei dieser Sachlage war es fernliegend, das Verhalten des Angeklagten, einem ehemaligen Polizeibeamten, als eine bloße (Dienstaufsichts-)Beschwerde zu bewerten mit dem Ziel, den Dienstvorgesetzten zu einer Rücknahme einer einmal erstatteten Anzeige zu bewegen und ein Fehlverhalten des Zeugen POK Pxxx aufzudecken.
3. Die Strafzumessung ist frei von Rechtsfehlern. Die Tagessatzhöhe hat das Landgericht ausführlich und in durch das Revisionsgericht hinzunehmender Weise begründet.
III.
Die Entscheidung über die Kosten ergibt sich aus § 473 Abs. 1 StPO.