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Verurteilung wegen gewerbsmäßiger Hehlerei und Besitzes von Betäubungsmitteln

Strafverfolgung im Fokus: Gericht verhängt Haftstrafe für Hehlerei und Drogenbesit

In der Rechtsprechung begegnen uns immer wieder Fälle, die sich mit der Strafverfolgung wegen gewerbsmäßiger Hehlerei und dem Besitz von Betäubungsmitteln auseinandersetzen. Diese Themen sind nicht nur von rechtlicher Relevanz, sondern werfen auch ethische und gesellschaftliche Fragen auf. Insbesondere wenn es um den Diebstahl von Mobiltelefonen geht, ein Delikt, das in der heutigen digitalen Ära immer häufiger vorkommt. Hinzu kommt die Problematik des Besitzes von Betäubungsmitteln, die sowohl rechtliche als auch gesundheitliche Implikationen hat.

Das Amtsgericht Köln hat sich mit einem solchen Fall befasst, bei dem sowohl die gewerbsmäßige Hehlerei als auch der Besitz von Betäubungsmitteln im Mittelpunkt standen. Dabei spielen sowohl die Strafvorschriften als auch die Vorstrafen des Angeklagten eine entscheidende Rolle bei der Verurteilung und der anschließenden Gesamtfreiheitsstrafe. Dieser Fall verdeutlicht die Komplexität und die Vielschichtigkeit der juristischen Auseinandersetzung in solchen Angelegenheiten.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 526 Ds 332/16  >>>

Das Wichtigste in Kürze


Der Angeklagte K. wurde vom Amtsgericht Köln wegen gewerbsmäßiger Hehlerei und Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer achtmonatigen Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt.

Zentrale Punkte aus dem Urteil:

  1. Verurteilung des Angeklagten K. durch das Amtsgericht Köln unter dem Aktenzeichen 526 Ds 332/16.
  2. Angeklagter wurde wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in zwei Fällen und Besitz von Betäubungsmitteln schuldig gesprochen.
  3. Strafmaß: Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten.
  4. Der Angeklagte wurde in Libyen geboren, kam 2015 nach Deutschland und beantragte Asyl.
  5. Er trat bereits strafrechtlich in Erscheinung und wurde 2015 wegen gefährlicher Körperverletzung und anderen Delikten verurteilt.
  6. Hauptbeweismittel: Geständnis des Angeklagten während der Hauptverhandlung.
  7. Der Angeklagte hat die Taten unter laufender Bewährung begangen, weshalb keine Bewährung in Betracht gezogen wurde.
  8. Kostenentscheidung basiert auf § 465 Abs. 1 StPO.

Verfahren vor dem Amtsgericht Köln

Der Angeklagte K. stand vor dem Amtsgericht Köln unter dem Aktenzeichen 526 Ds 332/16. Er wurde wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in zwei Fällen und Besitzes von Betäubungsmitteln angeklagt. Das Gericht verurteilte ihn zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten, wobei die Kosten des Verfahrens ihm auferlegt wurden.

Hintergrund und bisherige Straftaten

Gewerbsmäßige Hehlerei und Drogenbesitz
Verurteilung wegen Hehlerei mit gestohlenen Mobiltelefonen und Drogenbesitz (Symbolfoto: tommaso79 /Shutterstock.com)

Im Kern dreht sich der Fall um den Angeklagten K., der in zwei Fällen gewerbsmäßige Hehlerei und den Besitz von Betäubungsmitteln begangen hat. Der Angeklagte wurde in Libyen geboren und kam 2015 über Italien nach Deutschland, um Asyl zu beantragen. Er hat eine Ausbildung in der Aluminiumverarbeitung in Libyen absolviert und ist ledig. Interessanterweise war dies nicht das erste Mal, dass er strafrechtlich in Erscheinung trat. Bereits im November 2015 wurde er vom Amtsgericht Köln wegen gefährlicher Körperverletzung, versuchten Diebstahls und Urkundenfälschung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Monaten und zwei Wochen verurteilt, wobei die Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.

Diebstahl und Besitz von Betäubungsmitteln

Die rechtliche Auseinandersetzung begann, als der Angeklagte im Februar 2016 über zwei gestohlene Mobiltelefone verfügte. Das erste, ein Samsung Galaxy S 3 Mini, wurde in der Silvesternacht 2015/2016 in Köln gestohlen und später von ihm für 70,00 € weiterverkauft. Das zweite, ein iPhone 6, wurde im November 2015 in einer Bar in Dresden gestohlen. Zusätzlich zu diesen Mobiltelefonen hatte der Angeklagte auch ein weiteres gestohlenes Samsung-Handy und 2,2 Gramm Ecstasy in seinem Besitz, welches er für den Eigenkonsum bei Partys aufbewahrte.

Urteilsbegründung und Konsequenzen

Das rechtliche Problem und die Herausforderung in diesem Fall lagen in der wiederholten Straftat des Angeklagten und der Tatsache, dass er sich der Herkunft der gestohlenen Mobiltelefone bewusst war. Er wollte durch den Weiterverkauf der Telefone eine stetige Einnahmequelle generieren.

Das Gericht stützte seine Entscheidung auf die glaubhaften Angaben des Angeklagten während der Hauptverhandlung und sein Geständnis. Es wurde ihm ein Strafrahmen von sechs bis zwölf Monaten in Aussicht gestellt, und er räumte die ihm vorgeworfenen Taten ein. Bei der Strafzumessung berücksichtigte das Gericht sein Geständnis und seine Vorstrafe aus dem Jahr 2015. Das Gericht legte eine Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten als angemessen fest, wobei die Bewährung nicht in Betracht gezogen wurde, da der Angeklagte die Taten unter laufender Bewährung begangen hatte.

Die Auswirkungen dieses Urteils sind weitreichend, insbesondere für den Angeklagten, der nun eine Haftstrafe verbüßen muss. Es unterstreicht auch die Ernsthaftigkeit, mit der das deutsche Rechtssystem Fälle von Hehlerei und Drogenbesitz behandelt, insbesondere wenn sie in Verbindung mit anderen Straftaten stehen.

Das Fazit dieses Urteils zeigt, dass das Amtsgericht Köln die wiederholten Straftaten des Angeklagten K. ernst nimmt und dass Straftäter, die sich wiederholt strafbar machen, mit strengen Strafen rechnen müssen. Es betont auch die Bedeutung von Geständnissen im deutschen Rechtssystem und wie sie die Strafzumessung beeinflussen können.

Wichtige Begriffe kurz erklärt


Gewerbsmäßige Hehlerei

„Gewerbsmäßige Hehlerei“ ist ein Begriff aus dem deutschen Strafrecht und bezieht sich auf die wiederholte Begehung von Hehlerei mit der Absicht, sich dadurch eine Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zu verschaffen. Dies unterscheidet die gewerbsmäßige Hehlerei von der „einfachen“ Hehlerei, bei der es sich um eine einmalige oder gelegentliche Handlung handelt.

Hehlerei selbst ist ein Vergehen, das gemäß § 259 StGB strafbar ist und das Erwerben, Verkaufen, Absetzen oder sonstige Verwertung von gestohlenen Gütern umfasst, wobei der Täter weiß oder zumindest annehmen muss, dass die Güter aus einer rechtswidrigen Tat stammen.

Die gewerbsmäßige Hehlerei ist in § 260 StGB geregelt und wird mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Es ist wichtig zu beachten, dass bereits die erste Hehlerei als gewerbsmäßig angesehen werden kann, wenn sie aus Sicht des Täters die erste in einer Reihe von Taten ist.

Besitz von Betäubungsmitteln

Der Besitz von Betäubungsmitteln ist im deutschen Betäubungsmittelgesetz (BtMG) geregelt. Gemäß § 29 I Nr. 3 BtMG ist der Besitz von Betäubungsmitteln definiert als die tatsächliche Verfügungsmacht, die auf nennenswerte Dauer angelegt ist. Dies bedeutet, dass eine Person, die Betäubungsmittel besitzt, nach Belieben über diese verfügen kann, unabhängig davon, ob sie sich in einer Wohnung, am Körper oder an einem anderen Ort befinden.

Die rechtliche Definition von „Betäubungsmitteln“ umfasst eine Vielzahl von Substanzen, darunter Cannabis, Marihuana, Haschisch, Amphetamin und seine Derivate (wie Ecstasy), Kokain und Crack, Methamphetamin und Heroin.

Die Strafbarkeit des Besitzes von Betäubungsmitteln hängt von verschiedenen Faktoren ab, einschließlich der Menge und des Wirkstoffgehalts der Betäubungsmittel. Bei einer geringen Menge, die zum einmaligen bis höchstens dreimaligen Gebrauch geeignet ist, kann das Gericht oder die Staatsanwaltschaft von der Strafverfolgung absehen. Bei einer nicht geringen Menge, die eine Mindeststrafe von einem Jahr zur Folge hat, ist dies jedoch nicht der Fall.

Im Kontext des Urteils, dass der Angeklagte K. 2,2 Gramm Ecstasy für den Eigenkonsum bei Partys aufbewahrte, würde dies unter den Begriff „Besitz von Betäubungsmitteln“ fallen, da er die tatsächliche Verfügungsmacht über die Substanz hatte und diese auf nennenswerte Dauer angelegt war.

Tateinheit

Die Tateinheit ist ein juristisches Prinzip, bei dem mehrere Straftaten zu einer einzigen Handlung zusammengefasst werden. Dies geschieht, wenn eine Handlung mehrere Strafgesetze verletzt oder dasselbe Strafgesetz mehrmals verletzt wird, was als Idealkonkurrenz bezeichnet wird. Eine Tateinheit kann auch dadurch begründet werden, dass zwei an sich selbstständige Handlungen jeweils mit einer dritten Handlung in Idealkonkurrenz stehen und durch deren Verklammerung miteinander zur Tateinheit verbunden werden.

In dem gegebenen Kontext des Urteils bedeutet dies, dass der Angeklagte zwei Fälle von gewerbsmäßiger Hehlerei begangen hat, die als eine einzige Handlung betrachtet werden, da sie in Tateinheit stehen.

Gesamtfreiheitsstrafe

Das Konzept der Gesamtfreiheitsstrafe bezieht sich auf die Zusammenfassung mehrerer Einzelstrafen zu einer Gesamtstrafe. Dies geschieht gemäß § 53 Abs. 1 StGB, wenn mehrere Straftaten in einem Verfahren behandelt werden. Darüber hinaus führt § 55 Abs. 1 S. 1 StGB zur nachträglichen Bildung einer Gesamtstrafe, wenn ein rechtskräftig Verurteilter, bevor die gegen ihn erkannte Strafe vollstreckt, verjährt oder erlassen ist, wegen einer anderen Straftat verurteilt wird, die er vor der früheren Verurteilung begangen hat.

In dem gegebenen Kontext des Urteils bedeutet dies, dass der Angeklagte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt wurde, die sich aus den Einzelstrafen für die verschiedenen Straftaten zusammensetzt.


Das vorliegende Urteil

Amtsgericht Köln-  Az.: 526 Ds 332/16 – Urteil vom 06.07.2016

Der Angeklagte K. wird wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in zwei Fällen und Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten kostenpflichtig verurteilt.

Angewandte Strafvorschriften: §§ 259, 260, 52, 53 StGB, § 29 Abs. 1 Nr. 3 BtMG.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I.

Der Angeklagte wurde am 00.00. 19XX in U. in Libyen geboren. Dies ist das heutige U. Aufgrund seiner marokkanischen Mutter ist er marokkanischer Staatsangehöriger. Er kam im Jahr 2015 über Italien nach Deutschland, wo er Asyl betragte. In Libyen hat er eine Lehre in der Aluminiumverarbeitung absolviert. Er ist ledig und hat keine Kinder. Der Angeklagte ist bereits strafrechtlich in Erscheinung getreten:

Am 20. November 2015 verurteilte ihn das Amtsgericht Köln (Az: 520 Ds 775/15) wegen gefährlicher Körperverletzung in einem minderschweren Fall und versuchten Diebstahls und Urkundenfälschung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Monaten und zwei Wochen, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.

II.

Am 10. Februar 2016 verfügte der Angeklagte über ein Mobiltelefon Samsung Galaxy S 3 Mini, das der Geschädigten H.H. in der Silvesternacht 2015/2016 in Köln aus ihrer Jackentasche gestohlen worden war. Er verkaufte dieses an den gesondert verfolgten G.G. zum Preis von 70,00 € weiter. Er selber hatte es erworben in dem Bewusstsein, dass es sich bei dem Mobiltelefon um Diebesgut handelte.

Am 11. Februar 2016 verfügte der Angeklagte in seinem Zimmer in der Asylbewerberunterkunft über ein Mobiltelefon IPhone 6, das der Geschädigten Q.Q. am 7. November 2015 in Dresden in der Bar „F.“ samt Handtasche gestohlen worden war. Außerdem verwahrte er ein Mobiltelefon Samsung, das dem Geschädigten J.J. am 8. November 2015 im Asylbewerberheim in Dresden von der Ladestation gestohlen worden war. Der Angeklagte hat sich die Mobiltelefone in dem Wissen verschafft, dass diese aus Diebstählen stammen. Durch eine beabsichtigte Weiterveräußerung wollte er eine fortlaufende Einnahmequelle von einer Dauer und einigem Umfang verschaffen.

In seinem Zimmer verwahrte der Angeklagte außerdem noch 2,2 Gramm Ecstasy auf. Diese verwahrte er zum Eigenkonsum, um bei Partys Spaß zu haben.

III.

Der Angeklagte hat sich damit wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in zwei Fällen (hinsichtlich der Fälle vom 11.2.2016 in Tateinheit) sowie des Besitzes von Betäubungsmitteln gemäß den §§ 259, 260, 52, 53 StGB, 29 Abs. 1 Nr. 3 BtMG strafbar gemacht.

IV.

Die Feststellungen zur Person beruhen auf den glaubhaften Angaben des Angeklagten im Rahmen der Hauptverhandlung.

Die Feststellungen zur Sache beruhen auf dem nach einer Verständigung erfolgten Geständnis des Angeklagten im Rahmen der Hauptverhandlung. Bei der Verständigung wurde dem Angeklagten bei einer geständigen Einlassung ein Strafrahmen in Aussicht gestellt, der von sechs Monaten bis zwölf Monate reicht. Der Angeklagte hat daraufhin die ihm vorgeworfenen Taten eingeräumt. Soweit dem Angeklagten mit der Anklageschrift vom 26. April 2015 darüber hinaus eine Urkundenfälschung unter Ziffer 1.) der Anklageschrift vorgeworfen worden ist, wurde das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt.

V.

Bei der Strafzumessung hat das Gericht für beide Fälle der Hehlerei (hinsichtlich des IPhone 6 und des Mobiltelefons Samsung war von Tateinheit auszugehen) den Strafrahmen des § 260 StGB zugrunde gelegt und ist von einem Strafrahmen ausgegangen, der von sechs Monaten bis zu zehn Jahren reicht. Bei der konkreten Strafzumessung hat das Gericht bei beiden Taten der Hehlerei jeweils zugunsten des Angeklagten sein vollumfängliches Geständnis im Rahmen der Hauptverhandlung berücksichtigt. Zu Lasten musste seine Vorstrafe aus dem Jahr 2015 Beachtung finden. Unter Abwägung der für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hat das Gericht sodann für beide Fälle der Hehlerei eine Einsatzstrafe von sechs Monaten als tat- und schuldangemessen angesehen.

Hinsichtlich des Vorwurfs des Besitzes von Betäubungsmitteln hat das Gericht ebenfalls zugunsten des Angeklagten sein Geständnis gewürdigt. Zu seinen Lasten musste sich jedoch wiederum die Vorstrafe auswirken. Angesichts der geringen Menge hat das Gericht sodann auf eine Einsatzstrafe von 30 Tagessätzen Geldstrafe als tat- und schuldangemessen erkannt.

Aus den drei Einzelstrafen war sodann gemäß § 54 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden. Dabei war die höchste Einzelstrafe – hier: sechs Monate Freiheitsstrafe – zugrunde zu legen und maßvoll zu erhöhen. Die Summe der Einzelstrafen durfte dabei jedoch nicht erreicht werden. Unter nochmaliger Berücksichtigung der für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände, namentlich sein Geständnis der Tatvorwürfe zu seinen Gunsten und der bestehenden Vorstrafe zu seinen Lasten, hat das Gericht sodann auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten als tat- und schuldangemessen erkannt.

Die Gesamtfreiheitsstrafe konnte nicht gemäß § 56 Abs. 1 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden. Eine dafür erforderliche positive Sozialprognose kann dem Angeklagten nicht gestellt werden. Der Angeklagte hat die Taten unter laufender Bewährung begangen. Es ist nicht davon auszugehen, dass der Angeklagte sich allein die Verurteilung abermals zur Warnung gereichen lässt, da er schon bei der letzten Verurteilung mit Bewährungsaussetzung weitere Straftaten begangen hat.

VI.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 Abs. 1 StPO.

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